Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 1419503-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
1. zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes ersatzlos zu beheben.römisch drei. Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes ersatzlos zu beheben.
IV. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:römisch vier. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. den Beschluss gefasst:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, er heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren und sei Staatsangehöriger Indiens. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er werde aufgrund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der Congress Partei verfolgt, da er Sympathisant der Partei Akali Dal sei.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und sei Staatsangehöriger Indiens. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er werde aufgrund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der Congress Partei verfolgt, da er Sympathisant der Partei Akali Dal sei.
Dieses Verfahren wurde in der Folge am XXXX gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, da der Aufenthalt des BF unbekannt war und er laut Zentralmeldeauskunft nicht in Österreich gemeldet war.Dieses Verfahren wurde in der Folge am römisch 40 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, da der Aufenthalt des BF unbekannt war und er laut Zentralmeldeauskunft nicht in Österreich gemeldet war.
1.2 Aufgrund einer Anfrage der zuständigen Behörden in Großbritannien wurde der BF am XXXX nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt, woraufhin er am selben Tag vor der Grenzpolizeiinspektion Schwechat, Flughafen, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.2 Aufgrund einer Anfrage der zuständigen Behörden in Großbritannien wurde der BF am römisch 40 nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt, woraufhin er am selben Tag vor der Grenzpolizeiinspektion Schwechat, Flughafen, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der BF am XXXX in Großbritannien unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der BF am römisch 40 in Großbritannien unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der BF an, Religionsangehöriger der Sikh zu sein und führte zu seinen Fluchtgründen aus, seine Mutter sei an einem Herzinfarkt gestorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei XXXX nach Großbritannien ausgewandert, woraufhin er bei seinem Großvater gelebt habe. Als dieser XXXX verstorben sei, hätte er niemanden mehr in Indien gehabt. Der BF hätte beschlossen, seine Heimat zu verlassen und seinen Vater in Großbritannien zu suchen. Er habe ihn dort allerdings nicht gefunden. Da er auch in Indien niemanden mehr habe, zumal seine Schwester nach Kanada ausgewandert sei, suche er nun in Österreich um Asyl an.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der BF an, Religionsangehöriger der Sikh zu sein und führte zu seinen Fluchtgründen aus, seine Mutter sei an einem Herzinfarkt gestorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei römisch 40 nach Großbritannien ausgewandert, woraufhin er bei seinem Großvater gelebt habe. Als dieser römisch 40 verstorben sei, hätte er niemanden mehr in Indien gehabt. Der BF hätte beschlossen, seine Heimat zu verlassen und seinen Vater in Großbritannien zu suchen. Er habe ihn dort allerdings nicht gefunden. Da er auch in Indien niemanden mehr habe, zumal seine Schwester nach Kanada ausgewandert sei, suche er nun in Österreich um Asyl an.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte er vor, XXXX habe es in XXXX Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Sikhs gegeben. Sein Vater sei verfolgt worden, da er als Sikh eine Ehe mit einer Hindu-Frau eingegangen sei. Zunächst habe er sich in Indien versteckt, sei dann aber im Jahr XXXX ausgereist. Nach Überflutungen hätten der BF und sein Großvater aus ihrem Dorf wegziehen müssen, woraufhin der Großvater gestorben sei. Da der BF im Punjab keine Arbeit gefunden habe, sei er nach XXXX gegangen, wo er mit Unterstützung aus dem Sikh-Tempel eine Arbeit als Eisverkäufer erhalten habe. Im Jahr XXXX sei sein Eiswagen zerstört und er selbst sei verletzt worden. Andere Geschäftsleute hätten die Unbekannten als Hindus erkannt. Dem BF sei zugetragen worden, dass es sich um dieselben Männer handle, die auch seinen Vater verfolgt hätten. Der BF sei von Verfolgung bedroht, da er einer gemischt-religiösen Ehe entstamme. Der Vater habe ihn XXXX , seine Mutter XXXX genannt.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am römisch 40 brachte er vor, römisch 40 habe es in römisch 40 Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Sikhs gegeben. Sein Vater sei verfolgt worden, da er als Sikh eine Ehe mit einer Hindu-Frau eingegangen sei. Zunächst habe er sich in Indien versteckt, sei dann aber im Jahr römisch 40 ausgereist. Nach Überflutungen hätten der BF und sein Großvater aus ihrem Dorf wegziehen müssen, woraufhin der Großvater gestorben sei. Da der BF im Punjab keine Arbeit gefunden habe, sei er nach römisch 40 gegangen, wo er mit Unterstützung aus dem Sikh-Tempel eine Arbeit als Eisverkäufer erhalten habe. Im Jahr römisch 40 sei sein Eiswagen zerstört und er selbst sei verletzt worden. Andere Geschäftsleute hätten die Unbekannten als Hindus erkannt. Dem BF sei zugetragen worden, dass es sich um dieselben Männer handle, die auch seinen Vater verfolgt hätten. Der BF sei von Verfolgung bedroht, da er einer gemischt-religiösen Ehe entstamme. Der Vater habe ihn römisch 40 , seine Mutter römisch 40 genannt.
Der Antrag des BF wurde mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Indien ausgewiesen, da er keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft machen habe können. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien.Der Antrag des BF wurde mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Indien ausgewiesen, da er keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft machen habe können. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen, wobei inhaltlich im Wesentlichen der Entscheidung des BAA gefolgt wurde. Diese Entscheidung wurde dem BF am XXXX durch die PI XXXX persönlich zugestellt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen, wobei inhaltlich im Wesentlichen der Entscheidung des BAA gefolgt wurde. Diese Entscheidung wurde dem BF am römisch 40 durch die PI römisch 40 persönlich zugestellt.
1.3 Der BF reiste erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Österreich aus und wurde am XXXX aus Großbritannien nach Österreich überstellt, woraufhin er den dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.3 Der BF reiste erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Österreich aus und wurde am römisch 40 aus Großbritannien nach Österreich überstellt, woraufhin er den dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Erstbefragung erfolgte am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Schwechat Sondertransit. Im Wesentlichen gab er an, seine bisher genannten Fluchtgründen würden weiterbestehen. Er habe in Indien niemanden.Die Erstbefragung erfolgte am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Schwechat Sondertransit. Im Wesentlichen gab er an, seine bisher genannten Fluchtgründen würden weiterbestehen. Er habe in Indien niemanden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am XXXX sowie am XXXX gab er zusammengefasst an, er habe in Indien keinen Besitz und keine Familie. In England habe er Freunde und es lebe einer seiner Neffen dort. In Österreich habe er eine Freundin, mit welcher er jedoch keine Beziehung führen würde.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am römisch 40 sowie am römisch 40 gab er zusammengefasst an, er habe in Indien keinen Besitz und keine Familie. In England habe er Freunde und es lebe einer seiner Neffen dort. In Österreich habe er eine Freundin, mit welcher er jedoch keine Beziehung führen würde.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da sich das Vorbringen lediglich auf die bereits im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte stütze.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da sich das Vorbringen lediglich auf die bereits im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte stütze.
Das BVwG wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet ab.Das BVwG wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet ab.
1.4 Am XXXX beantragte der BF zum vierten Mal vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch am XXXX gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Nachdem der BF eine neue Meldeadresse bekanntgab, wurde das Verfahren fortgesetzt.1.4 Am römisch 40 beantragte der BF zum vierten Mal vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch am römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Nachdem der BF eine neue Meldeadresse bekanntgab, wurde das Verfahren fortgesetzt.
Im Zuge der Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er suche seinen Vater und habe gewusst, dass er in England sei. Er habe keine Probleme in seinem Herkunftsstaat, kenne dort aber niemanden und wolle daher nicht zurück.Im Zuge der Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er suche seinen Vater und habe gewusst, dass er in England sei. Er habe keine Probleme in seinem Herkunftsstaat, kenne dort aber niemanden und wolle daher nicht zurück.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass die Ausreise nach Indien zulässig sei. Am XXXX wurde der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag vom römisch 40 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass die Ausreise nach Indien zulässig sei. Am römisch 40 wurde der Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
1.5 Am XXXX stellte der BF den fünften Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin die Erstbefragung des BF durch ein Organ der LPD XXXX erfolgte. Zu seinen Personaldaten gab er an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren, spreche Hindi und gehöre dem Sikhismus an. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führ