Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2135006-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.03.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er stamme aus der Provinz Daikundi und habe zwei Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer habe drei Schwestern; sein Bruder sei vor einem Jahr gestorben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan als Hirte und Diener gearbeitet, weshalb er Rückenschmerzen habe. Sein Vater habe den Beschwerdeführer in den Iran geschickt, da es ihm so schlecht gegangen sei. Im Iran habe der Beschwerdeführer Probleme wegen seines illegalen Aufenthaltes gehabt. Der Beschwerdeführer sei festgenommen worden und habe die Polizisten mit Geld bestechen müssen, um in Ruhe gelassen zu werden.
3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden.3. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Ungarn gestellt habe.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Ungarn gestellt habe.
4. Im Rahmen des Parteiengehörs am XXXX wurden dem Beschwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei sechzehn Jahre alt; das hätten ihm seine Eltern gesagt. Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ersichtlichen Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung, welches beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter von neunzehn Jahren ergeben habe, sowie unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und einem berichtigten Datum vom XXXX ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer bezog hierzu Stellungnahme und führte aus, er sei höchstens siebzehn Jahre alt.4. Im Rahmen des Parteiengehörs am römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei sechzehn Jahre alt; das hätten ihm seine Eltern gesagt. Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des im medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 ersichtlichen Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung, welches beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter von neunzehn Jahren ergeben habe, sowie unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und einem berichtigten Datum vom römisch 40 ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer bezog hierzu Stellungnahme und führte aus, er sei höchstens siebzehn Jahre alt.
5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe ungefähr zwölf oder dreizehn Jahre in Afghanistan gelebt, wo seine Familie ein kleines Haus habe. Anschließend sei der Beschwerdeführer nach Pakistan und anschließend in den Iran gereist, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Sein Bruder sei im Iran aufgrund eines Arbeitsunfalles gestorben. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt; sie würde noch immer in seinem Heimatdorf leben. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Landwirt gearbeitet. Im Iran habe der Beschwerdeführer in XXXX gelebt, wo er mit seinem Bruder zusammen auf Baustellen gearbeitet habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan immer gearbeitet, weshalb er starke Rückenschmerzen gehabt habe. Er habe keine Zukunft für sich gesehen. Gefragt, ob es Bedrohungen in irgendeiner Art und Weise gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihn niemand bedroht habe. Vor der Regierung habe der Beschwerdeführer keine Angst, jedoch hätten die Afghanen allgemein Angst, weil die Menschen entführt werden würden. Sie hätten kein normales Leben dort. Zudem legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor.5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe ungefähr zwölf oder dreizehn Jahre in Afghanistan gelebt, wo seine Familie ein kleines Haus habe. Anschließend sei der Beschwerdeführer nach Pakistan und anschließend in den Iran gereist, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Sein Bruder sei im Iran aufgrund eines Arbeitsunfalles gestorben. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt; sie würde noch immer in seinem Heimatdorf leben. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Landwirt gearbeitet. Im Iran habe der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt, wo er mit seinem Bruder zusammen auf Baustellen gearbeitet habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan immer gearbeitet, weshalb er starke Rückenschmerzen gehabt habe. Er habe keine Zukunft für sich gesehen. Gefragt, ob es Bedrohungen in irgendeiner Art und Weise gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihn niemand bedroht habe. Vor der Regierung habe der Beschwerdeführer keine Angst, jedoch hätten die Afghanen allgemein Angst, weil die Menschen entführt werden würden. Sie hätten kein normales Leben dort. Zudem legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor.
6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine individuelle persönliche und asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen habe können, zumal er lediglich wirtschaftliche Gründe behauptet habe.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5.Stock, 1150 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5.Stock, 1150 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung darauf hingewiesen, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX 2016 in Anspruch zu nehmen.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum römisch 40 2016 in Anspruch zu nehmen.
7. Mit am 12.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und brachte im Wesentlichen - unter Verweis auf diverse Länderberichte und Judikatur - ergänzend eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und dem damit einhergehenden schiitischen Glauben, seiner Gefährdung aus politischen Gründen verfolgt zu werden sowie seiner Gefährdung als Iran-Rückkehrer vor. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw. nicht willens, dem Beschwerdeführer Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. Dies zeige insbesondere die Tatsache, dass der Cousin des Beschwerdeführers, der ebenfalls Hazara gewesen sei und in einem Nachbardorf gelebt habe, von den Taliban umgebracht worden sei. Auch ein Freund des Beschwerdeführers sei auf dem Weg in das gemeinsame Heimatdorf von den Taliban aufgegriffen und geköpft worden.Überdies beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine bloße Rechtsberatung mit einer Rechtsvertretung durch einen Verfahrenshelfer nicht gleichwertig sei. Der unvertretene und rechtsunkundige Beschwerdeführer stehe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einer Organpartei gegenüber, die als Spezialbehörde im Asyl-, und Fremdenwesen tätig sei und sohin grundsätzlich mit dem Verfahrensrecht des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertraut sei.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 16.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W119 abgenommen und neu zugewiesen.
9. Am 05.06.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten ein, in welcher der Beschwerdeführer neu vorbrachte, er bezeichne sich selbst nicht als gläubig, da er nichts mit dem islamischen Glauben anzufangen wisse. Dies würde eine Verfolgung aus dem GFK-Grund der Religion nach sich ziehen. Die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sowie anderer großer Städte Afghanistans stehe einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Beschwerdeführers entgegen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, sowohl auf Basis von Dienstleistungsschecks als auch ehrenamtlich zu arbeiten.
10. Am selben Tag fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ebenso wurde der Zeuge XXXX vom erkennenden Richter einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer brachte neu vor, dass ihm seine Eltern gedroht hätten, die Polizei zu rufen, zumal der Beschwerdeführer weder beten noch fasten würde. Zudem führte der Beschwerdeführer - gefragt, ob er homosexuell sei - aus, dass er sich noch nicht entschieden habe; Erfahrungen gleichgeschlechtlicher Natur habe er keine. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten von zwei Wochen eingeräumt.10. Am selben Tag fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ebenso wurde der Zeuge römisch 40 vom erkennenden Richter einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer brachte neu vor, dass ihm seine Eltern gedroht hätten, die Polizei zu rufen, zumal der Beschwerdeführer weder beten noch fasten würde. Zudem führte der Beschwerdeführer - gefragt, ob er homosexuell sei - aus, dass er sich noch nicht entschieden habe; Erfahrungen gleichgeschlechtlicher Natur habe er keine. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten von zwei Wochen eingeräumt.
11. Mit der am 19.06.2018 eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund der Abkehr vom Islam einen Nachfluchtgrund gesetzt, weshalb er in Afghanistan sowohl mit staatlicher- als auch nichtstaatlicher Verfolgung zu rechnen hätte. Weiters führte er seine sehr weit fortgeschrittene Integration - sowohl im rein sozialen als auch beruflichen Bereich - ins Treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2015 mit Verfahrensanordnung mit, dass aufgrund des im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ersichtlichen Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und einem berichtigten Datum vom XXXX ausgegangen werde. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit am 12.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides, woraufhin am 05.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Zudem wurde der Zeuge XXXX vom erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen. Am 19.06.2018 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2015 mit Verfahrensanordnung mit, dass aufgrund des im medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 ersichtlichen Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und einem berichtigten Datum vom römisch 40 ausgegangen werde. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit am 12.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides, woraufhin am 05.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Zudem wurde der Zeuge römisch 40 vom erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen. Am 19.06.2018 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Daikundi, Dorf XXXX . Er verfügt über eine zweijährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Daikundi, Dorf römisch 40 . Er verfügt über eine zweijährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alte