Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W250 2188073-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 28.12.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und am1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 28.12.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am
XXXX geboren zu sein. Da er bereits am 15.12.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte wurde der BF nach Durchführung der entsprechenden Verfahren am 22.04.2015 nach Ungarn überstellt.römisch 40 geboren zu sein. Da er bereits am 15.12.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte wurde der BF nach Durchführung der entsprechenden Verfahren am 22.04.2015 nach Ungarn überstellt.
2. Vor seiner Überstellung nach Ungarn wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 130 erster Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon ein Teil von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende (letzte) Tat hat der BF am 23.01.2015 begangen.2. Vor seiner Überstellung nach Ungarn wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 erster Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon ein Teil von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende (letzte) Tat hat der BF am 23.01.2015 begangen.
3. Der BF reiste nach seiner Überstellung nach Ungarn neuerlich nach Österreich ein, wurde am 17.06.2015 festgenommen und befand sich ab 19.06.2015 in Strafhaft.
4. Während seiner Anhaltung in Strafhaft stellte der BF am 28.09.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung am 05.10.2015 gab er an, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei. Er sei algerischer Staatsangehöriger.4. Während seiner Anhaltung in Strafhaft stellte der BF am 28.09.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung am 05.10.2015 gab er an, dass sein Name römisch 40 laute und er am römisch 40 geboren sei. Er sei algerischer Staatsangehöriger.
5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.10.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch, wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1, 130 vierter Fall, 15 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 Strafgesetzbuch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 18.02.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF am 10.01.2015, 08.06.2015 14.06.2015 und 17.06.2015 begangen hat.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.10.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch, wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, Strafgesetzbuch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 18.02.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF am 10.01.2015, 08.06.2015 14.06.2015 und 17.06.2015 begangen hat.
6. Am 16.10.2017 kehrte der BF von einem ihm gewährten Ausgang nicht in jene Justizanstalt, in der seine Freiheitsstrafe vollzogen wurde, zurück.
7. Am 12.11.2017 versuchte der BF unrechtmäßig nach Italien einzureisen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und vom Bundesamt am 13.11.2017 einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er habe bisher falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, sein Name laute XXXX , er sei am XXXX geboren und algerischer Staatsangehöriger. Er habe Algerien im Jahr 2008 legal verlassen, da er über einen Reisepass verfügt habe. Diesen habe er jedoch in Istanbul weggeworfen. Weitere Dokumente, die seine Identität bezeugen, besitze er nicht. Angehörige habe er in Österreich keine, jedoch eine Freundin, die er seit drei Monaten kenne, die er gelegentlich treffe und der er nicht erzählt habe, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei oder derzeit eine Strafhaft verbüßen müsse. Am 12.11.2017 habe er versucht, nach Italien auszureisen, um dort einen Asylantrag zu stellen, er sei jedoch von der italienischen Polizei zurückgewiesen worden. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich bisher nicht nachgegangen. Er habe illegal in Restaurants ausgeholfen und auf Baustellen gearbeitet. Er wohne mit zwei anderen Personen in einer Mietwohnung, nach den Bestimmungen des Meldegesetzes habe er sich dort nicht angemeldet.7. Am 12.11.2017 versuchte der BF unrechtmäßig nach Italien einzureisen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und vom Bundesamt am 13.11.2017 einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er habe bisher falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, sein Name laute römisch 40 , er sei am römisch 40 geboren und algerischer Staatsangehöriger. Er habe Algerien im Jahr 2008 legal verlassen, da er über einen Reisepass verfügt habe. Diesen habe er jedoch in Istanbul weggeworfen. Weitere Dokumente, die seine Identität bezeugen, besitze er nicht. Angehörige habe er in Österreich keine, jedoch eine Freundin, die er seit drei Monaten kenne, die er gelegentlich treffe und der er nicht erzählt habe, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei oder derzeit eine Strafhaft verbüßen müsse. Am 12.11.2017 habe er versucht, nach Italien auszureisen, um dort einen Asylantrag zu stellen, er sei jedoch von der italienischen Polizei zurückgewiesen worden. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich bisher nicht nachgegangen. Er habe illegal in Restaurants ausgeholfen und auf Baustellen gearbeitet. Er wohne mit zwei anderen Personen in einer Mietwohnung, nach den Bestimmungen des Meldegesetzes habe er sich dort nicht angemeldet.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2015 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gleichzeitig wurde ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.12.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme wurde vom BF verweigert.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2018 abgewiesen.
9. Am XXXX wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde zu einem Interview vorgeführt. Dabei gab der BF an, dass sein richtiger Name XXXX laute. Der BF wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wobei jedoch weitere Erhebungen in Algerien zu seiner Identität erforderlich sind.9. Am römisch 40 wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde zu einem Interview vorgeführt. Dabei gab der BF an, dass sein richtiger Name römisch 40 laute. Der BF wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wobei jedoch weitere Erhebungen in Algerien zu seiner Identität erforderlich sind.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides für den Zeitpunkt nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft bedingt ausgesprochen wurden. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei, zweifach rechtskräftig verurteilt worden sei und sich einmal der Justizanstalt entzogen habe. Er sei in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert. Er verfüge über kein Reisedokument und sei gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden. Das Bundesamt gehe daher von erheblicher Fluchtgefahr aus und könne auf Grund des Verhaltens des BF mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.
11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
12. Am 30.03.2018 wurde der BF aus der gerichtlichen Strafhaft entlassen. In weiterer Folge verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe auf Grund eines verwaltungsstrafrechtlichen Straferkenntnisses und wird daran anschließend seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten.
13. Der BF befand sich von 02.04.2018 bis 12.04.2018 und von 26.04.2018 bis 22.05.2018 im Hungerstreik.
14. Ein am 16.01.2018 eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Vertretungsbehörde führte am 14.05.2018 zu dem Ergebnis, dass es sich beim BF um keinen marokkanischen Staatsangehörigen handelt.
15. Das Bundesamt führte am 30.04.2018, 28.05.2018 und 25.06.2018 Haftprüfungen durch.
16. Bei der algerischen Vertretungsbehörde wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zuletzt am 19.04.2018, am 14.06.2018 und am 09.08.2018 urgiert. Eine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde, dass der BF nicht identifiziert werden könne, langte bisher beim Bundesamt nicht ein.
17. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018 und 22.08.2018 wurde festgestellt, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig ist.
18. Das Bundesamt legte am 19.09.2018 den Verwaltungsakt zur Haftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.18. Das Bundesamt legte am 19.09.2018 den Verwaltungsakt zur Haftprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.18.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.18.)
Der unter Punkt I.1. bis I.18. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.18. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest, er hat bisher im Verfahren verschiedene Identitäten angegeben. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt.
2.3. Der BF wird seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Der BF ist gesund und haftfähig.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF reiste zwei Mal unrechtmäßig nach Österreich ein.
3.2. Der BF stellte am 28.12.2014 und am 28.09.2015 in Österreich zwei und in Ungarn am 15.12.2014, 29.04.2015 und 03.06.2015 drei Anträge auf internationalen Schutz.
3.3. Der BF wurde am 22.04.2015 nach Ungarn überstellt, er kehrte jedoch nach Österreich zurück und wurde bereits am 17.06.2015 neuerlich in Österreich aufgegriffen. Er hat sich seinem Asylverfahren in Ungarn entzogen.
3.4. Der BF floh am 16.10.2017 aus der Strafhaft und tauchte unter.
3.5. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen.
3.6. Der BF beabsichtigte am 12.11.2017 unrechtmäßig nach Italien auszureisen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
3.7. Es liegt eine rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme - die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2017 erlassene Rückkehrentscheidung - den BF betreffend vor.
3.8. Der BF hat in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben.
3.9. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.
3.10. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.11. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.12. Der BF verfügte in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.
3.13. Der BF befand sich von 02.04.2018 bis 12.04.2018 und von 26.04.2018 bis 22.05.2018 im Hungerstreik.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der BF ist mehrmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich seinem Asylverfahren durch Flucht aus der Strafhaft entzogen und ist untergetaucht. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 130 erster Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon ein Teil von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende (letzte) Tat hat der BF am 23.01.2015 begangen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 erster Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon ein Teil von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende (letzte) Tat hat der BF am 23.01.2015 begangen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.10.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch, wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1, 130 vierter Fall, 15 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 Strafgesetzbuch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 18.02.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF am 10.01.2015, 08.06.2015 14.06.2015 und 17.06.2015 begangen hat.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.10.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch, wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, Strafgesetzbuch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 18.02.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF am 10.01.2015, 08.06.2015 14.06.2015 und 17.06.2015 begangen hat.
4.3. Der BF wurde am XXXX einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist, dass jedoch noch weitere Erhebungen in Algerien zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zuletzt am 19.04.2018, am 14.06.2018 und am 09.08.2018 vom Bundesamt urgiert. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wird vom Bundesamt weiter betrieben. Die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist grundsätzlich produktiv. Zustimmungs- und Ablehnungslisten der bisher vorgeführten Fremden werden in regelmäßigen Abständen an das Bundesamt übermittelt. Eine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.4.3. Der BF wurde am römisch 40 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist, dass jedoch noch weitere Erhebungen in Algerien zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zuletzt am 19.04.2018, am 14.06.2018 und am 09.08.2018 vom Bundesamt urgiert. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wird vom Bundesamt weiter betrieben. Die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist grundsätzlich produktiv. Zustimmungs- und Ablehnungslisten der bisher vorgeführten Fremden werden in regelmäßigen Abständen an das Bundesamt übermittelt. Eine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.
4.4. Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben. Zuletzt nannte er bei seiner Vorführung vor eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde eine weitere Identität.
4.5. Der BF verfügte bei seiner Ausreise aus Algerien über einen gültigen Reisepass. Diesen hat er in Istanbul weggeworfen. In seinen bisher in Österreich geführt Verfahren hat er keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen.
4.6. Der BF behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dadurch, dass er im Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben hat und seinen Reisepass, mit dem er Algerien verlassen hat, im Verfahren nicht vorgelegt hat.
4.7. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
4.8. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 31.03.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX , die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. XXXX , das Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. römisch 40 , das Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX , die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. XXXX , das Asylverfahren des BF betreffend.1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. römisch 40 , das Asylverfahren des BF betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 28.10.2015.1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 28.10.2015.
1.4. Dass der BF seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf den Aussagen des BF in seiner Einvernahme am 13.11.2017 in der er angab, gesund zu sein. Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF sind dem Akt nicht zu entnehmen.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Dass der BF bisher zwei Mal unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, ergibt sich daraus, dass er vor der Stellung seiner Asylanträge vom 28.12.2014 und 28.09.2015 jeweils ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist. Dass er ohne Reisedokument einreiste ergibt sich sowohl aus seiner Aussage im Rahmen der Erstbefragung vom 05.10.2017, in der er angab keine Dokumente zu besitzen, als auch in seiner Einvernahme vom 13.11.2017, in der er einräumte, Algerien zwar mit einem gültigen Reisepass verlassen zu haben, diesen jedoch in Istanbul weggeworfen zu haben.
2.2. Die Daten der vom BF in Österreich und in Ungarn gestellten Asylanträge ergibt sich aus dem im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Ergebnis der Eurodac-Abfrage vom 12.11.2017.
2.3. Dass der BF am 22.04.2015 nach Ungarn abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Fremdenregister, der auch mit der Aussage des BF bei seiner Erstbefragung am 05.10.2017 in Einklang steht, wonach er im April 2015 nach Ungarn abgeschoben worden sei. Dass er danach wieder nach Österreich zurückkehrte steht insofern fest, als er entsprechend einer im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX enthaltenen Vollzugsinformation der für den BF zuständigen Vollzugsstelle vom 02.07.2015 am 17.06.2015 festgenommen worden ist.2.3. Dass der BF am 22.04.2015 nach Ungarn abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Fremdenregister, der auch mit der Aussage des BF bei seiner Erstbefragung am 05.10.2017 in Einklang steht, wonach er im April 2015 nach Ungarn abgeschoben worden sei. Dass er danach wieder nach Österreich zurückkehrte steht insofern fest, als er entsprechend einer im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 enthaltenen Vollzugsinformation der für den BF zuständigen Vollzugsstelle vom 02.07.2015 am 17.06.2015 festgenommen worden ist.
Durch diese illegale Einreise nach Österreich hat er sich aber auch seinem Asylverfahren in Ungarn entzogen. Diesen Umstand bestätigte der BF im Rahmen seiner Erstbefragung vom 05.10.2018, in der er angab, dass er in Ungarn die Ergebnisse der Entscheidungen nach Stellung seiner Asylanträge nicht abgewartet hat.
2.4. Im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX liegt eine Meldung jener Justizanstalt ein, in der angegeben wird, dass der BF nach einem bewilligten Tagesausgang am 16.10.2017 nicht mehr in die Justizanstalt zurückkehrte. Da der BF entsprechend des Berichtes der zuständigen Polizeiinspektion erst am 12.11.2017 aufgegriffen werden konnte, steht fest, dass der BF nach seiner Flucht aus der Strafhaft untergetaucht ist. Damit hat er sich aber auch seinem Asylverfahren in Österreich entzogen.2.4. Im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 liegt eine Meldung jener Justizanstalt ein, in der angegeben wird, dass der BF nach einem bewilligten Tagesausgang am 16.10.2017 nicht mehr in die Justizanstalt zurückkehrte. Da der BF entsprechend des Berichtes der zuständigen Polizeiinspektion erst am 12.11.2017 aufgegriffen werden konnte, steht fest, dass der BF nach seiner Flucht aus der Strafhaft untergetaucht ist. Damit hat er sich aber auch seinem Asylverfahren in Österreich entzogen.
2.5. Dass der BF am 12.11.2017 nach Italien ausreisen wollte um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme vom 13.11.2017.
2.6. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie der Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX .2.6. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie der Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 .
2.7. Dass der BF in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hat, steht insofern fest, als er entsprechend den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2014 behauptete, sein Name laute XXXX und er sei am XXXX geboren. Bei seiner Erstbefragung nach seinem Asylantrag vom 28.09.2017 am 05.10.2017 gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. In der Niederschrift vom 13.11.2017 stellte er laut seinen Angaben seine Angaben zu seiner Identität richtig und behauptete, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Bei seinem Interview bei der algerischen Vertretungsbehörde nannte er zuletzt den Namen XXXX .2.7. Dass der BF in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hat, steht insofern fest, als er entsprechend den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2014 behauptete, sein Name laute römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren. Bei seiner Erstbefragung nach seinem Asylantrag vom 28.09.2017 am 05.10.2017 gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. In der Niederschrift vom 13.11.2017 stellte er laut seinen Angaben seine Angaben zu seiner Identität richtig und behauptete, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Bei seinem Interview bei der algerischen Vertretungsbehörde nannte er zuletzt den Namen römisch 40 .
2.8. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2017. Darin nannte er keine in Österreich lebenden Familienangehörigen. Er behauptete zwar, eine Freundin in Österreich zu haben, konnte jedoch ihren vollständigen Namen nicht nennen und gab auch an, dass er ihr nicht gesagt habe, dass er sich in Strafhaft befinde. Da er diese Freundin erst nach seiner Flucht aus der Strafhaft kennengelernt hat, ihren vollständigen Namen nicht kennt und ihr nicht erzählt hat, dass er ein entflohener Häftling ist, kann aus dieser Bekanntschaft kein tieferes soziales Verhältnis abgeleitet werden. In seiner Einvernahme vom 13.11.2017 gab der BF auch an, dass er in Österreich zwar illegal, nicht jedoch rechtmäßig gearbeitet habe.
2.9. Dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage vom 13.11.2017, wonach er seit einem Monat - seit seiner Flucht aus dem Gefängnis - mit zwei anderen Personen in einer von einer dieser zwei Personen gemieteten Wohnung aufhältig sei. Dass er über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, wurde vom BF nicht behauptet.
2.10. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.11.2017. Da sich der BF seit diesem Zeitpunkt zuerst in Strafhaft, danach in Verwaltungsstrafhaft und zuletzt in Schubhaft befunden hat, sind die in diesem Auszug enthaltenen Meldedaten für die Beurteilung des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft ausreichend.2.10. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.11.2017. Da sich der BF seit diesem Zeitpunkt zuerst in Strafhaft, danach in Verwaltungsstrafhaft und zuletzt in Schubhaft befunden hat, sind die in diesem Auszug enthaltenen Meldedaten für die Beurteilung des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft ausreichend.
2.11. Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 19.09.2018 sowie auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX einliegenden Bericht über den Interviewtermin bei der algerischen Vertretungsbehörde.3.1. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 19.09.2018 sowie auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 einliegenden Bericht über den Interviewtermin bei der algerischen Vertretungsbehörde.
3.2. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.
3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 31.03.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Die übrigen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft herangezogenen Feststellungen wurden auch bei den Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft sowie zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr getroffen. Auf welchen Überlegungen bzw. Beweismitteln diese Feststellungen beruhen wurde oben unter den Punkten 1.2., 1.3., 2.1., 2.4. 2.7. und 2.8. ausgeführt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,