TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W255 2112362-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §41
PG 1965 §99
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  6. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  7. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  9. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  10. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  15. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
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  19. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  25. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  31. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972
  1. PG 1965 § 99 heute
  2. PG 1965 § 99 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  3. PG 1965 § 99 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2006
  8. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  11. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Spruch

W255 2112362-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 06.07.2015, Zl. 4651-241148/51, betreffend die Feststellung seines Ruhegenusses gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 06.07.2015, Zl. 4651-241148/51, betreffend die Feststellung seines Ruhegenusses gemäß Paragraph 41, Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als der Spruch zu

lauten hat:

Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte (mit Schreiben vom 12.06.2015) am 24.06.2015 bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (in der Folge: BVA) die bescheidmäßige Zuerkennung seiner monatlichen Beamtenpension ab 01.01.2015 in Höhe von EUR 5.718,64 monatlich (ungedeckelte Anpassung seiner vorausgegangenen Pension um 1,7 %) und die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz ab dem 01.01.2015 inklusive der Sonderzahlungen.

Begründend führte er hierzu zusammengefasst aus, dass er am XXXX geboren worden und am 31.07.2012 in den Ruhestand getreten sei. Seine ursprüngliche Pension inklusive Nebengebührenzulage habe brutto EUR 5.534,50 betragen. Nach Ablauf der zusätzlichen einjährigen Wartezeit sei eine Pensionsanpassung ab 01.01.2014 mit 1,6 % erfolgt. Mit Wirksamkeit zum 01.01.2015 sei seine Pension unter Anwendung des § 41 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge: PG 1965) mit einer Deckelung von EUR 47,43 versehen worden, woraufhin seine Gesamtpension auf brutto EUR 5.670,48 festgesetzt worden sei.Begründend führte er hierzu zusammengefasst aus, dass er am römisch 40 geboren worden und am 31.07.2012 in den Ruhestand getreten sei. Seine ursprüngliche Pension inklusive Nebengebührenzulage habe brutto EUR 5.534,50 betragen. Nach Ablauf der zusätzlichen einjährigen Wartezeit sei eine Pensionsanpassung ab 01.01.2014 mit 1,6 % erfolgt. Mit Wirksamkeit zum 01.01.2015 sei seine Pension unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge: PG 1965) mit einer Deckelung von EUR 47,43 versehen worden, woraufhin seine Gesamtpension auf brutto EUR 5.670,48 festgesetzt worden sei.

Aus § 634 Abs. 12 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge: ASVG) ergebe sich eine Deckelung der Pension mit 60 % der Höchstbetragsgrundlage im ASVG für das Kalenderjahr 2015 mit EUR 4.650,00 - sohin ein Deckelungsgrenzbetrag von EUR 2.790,00. Seine Beamtenpension sei im Jahr 2015 nicht im Ausmaß von 1,7 % angehoben worden. Er habe lediglich bis zum Betrag von EUR 2.790,00 eine Pensionsanpassung von 1,7 % erhalten. Der übersteigende Betrag sei hingegen nicht erhöht worden. Hätte die generelle Pensionserhöhung ohne Deckelung gegriffen, wäre sein Ruhebezug anstelle auf EUR 5.670,48, auf EUR 5.718,64 angehoben worden. Auch im Jahr 2016 werde diese Deckelung erneut greifen und sich der Abstand gegenüber einer generellen einheitlichen Pensionsanpassung weiter vergrößern.Aus Paragraph 634, Absatz 12, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge: ASVG) ergebe sich eine Deckelung der Pension mit 60 % der Höchstbetragsgrundlage im ASVG für das Kalenderjahr 2015 mit EUR 4.650,00 - sohin ein Deckelungsgrenzbetrag von EUR 2.790,00. Seine Beamtenpension sei im Jahr 2015 nicht im Ausmaß von 1,7 % angehoben worden. Er habe lediglich bis zum Betrag von EUR 2.790,00 eine Pensionsanpassung von 1,7 % erhalten. Der übersteigende Betrag sei hingegen nicht erhöht worden. Hätte die generelle Pensionserhöhung ohne Deckelung gegriffen, wäre sein Ruhebezug anstelle auf EUR 5.670,48, auf EUR 5.718,64 angehoben worden. Auch im Jahr 2016 werde diese Deckelung erneut greifen und sich der Abstand gegenüber einer generellen einheitlichen Pensionsanpassung weiter vergrößern.

Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 sei aufgrund der Anknüpfung an das Geburtsdatum altersdiskriminierend im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000. Weiters liege auch eine Entgeltdiskriminierung vor, weil die Beamtenpension Arbeitsentgelt gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. c der Richtlinie darstelle. Diese Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht rechtfertigen.Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 sei aufgrund der Anknüpfung an das Geburtsdatum altersdiskriminierend im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000. Weiters liege auch eine Entgeltdiskriminierung vor, weil die Beamtenpension Arbeitsentgelt gemäß Artikel 3, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie darstelle. Diese Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht rechtfertigen.

1.2. Mit Bescheid der BVA vom 06.07.2015 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965 von 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre. Begründend verwies die BVA insbesondere zur Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 darauf, dass für die ab 01.01.1955 geborenen Beamten das System der Parallelrechnung gemäß § 99 PG 1965 gelte.1.2. Mit Bescheid der BVA vom 06.07.2015 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 3 PG 1965 von 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre. Begründend verwies die BVA insbesondere zur Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 darauf, dass für die ab 01.01.1955 geborenen Beamten das System der Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, PG 1965 gelte.

Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 PG 1965 sei der Ruhebezug des BF erstmalig ab 01.01.2014 anzupassen gewesen. Bei den ersten drei Anpassungen der Pensionen von vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamte, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten - dies treffe auf den BF zu - komme, wenn, wie bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu § 108h Abs. 1 ASVG gelte, § 41 Abs. 3 PG 1965 zur Anwendung. Der Ruhebezug des BF sei ab 01.01.2012 angefallen, erstmalig ab 1.1.2014 angepasst worden und für die Pensionserhöhung zum 01.01.2015 gelte folgender Modus:Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 sei der Ruhebezug des BF erstmalig ab 01.01.2014 anzupassen gewesen. Bei den ersten drei Anpassungen der Pensionen von vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamte, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten - dies treffe auf den BF zu - komme, wenn, wie bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG gelte, Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 zur Anwendung. Der Ruhebezug des BF sei ab 01.01.2012 angefallen, erstmalig ab 1.1.2014 angepasst worden und für die Pensionserhöhung zum 01.01.2015 gelte folgender Modus:

1. Pensionen, die 60% der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, würden mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht;1. Pensionen, die 60% der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, würden mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht;

2. die übrigen Pensionen seien um einen Fixbetrag zu erhöhen, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe.2. die übrigen Pensionen seien um einen Fixbetrag zu erhöhen, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe.

In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 (EUR 4.650,00) heranzuziehen. Pensionen bis einschließlich EUR 2.790,00 seien daher mit dem Anpassungsfaktor anzupassen und die übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 zu erhöhen.

Der Ruhebezug des BF habe im Jahr 2014 monatlich brutto EUR 5.623,05 betragen, dieser Betrag übersteige EUR 2.790,00, sodass die Erhöhung des Ruhegenusses für 2015 mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 vorzunehmen gewesen sei und der Ruhegenuss ab 01.01.2015 somit brutto EUR 5.670,48 betrage.

Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass es dem Vorwurf der Altersdiskriminierung von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtinnen und Beamte nach § 41 Abs. 3 PG 1965 an der Vergleichbarkeit mangle, denn für ab 01.01.1955 geborene Beamtinnen und Beamte des Bundes im Ruhestand gelte bereits das System der Parallelrechnung unter teilweiser entsprechender Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes.Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass es dem Vorwurf der Altersdiskriminierung von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtinnen und Beamte nach Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 an der Vergleichbarkeit mangle, denn für ab 01.01.1955 geborene Beamtinnen und Beamte des Bundes im Ruhestand gelte bereits das System der Parallelrechnung unter teilweiser entsprechender Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes.

1.3. Mit Schreiben vom 03.08.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin führte der BF aus, dass der Ruhegenuss unrichtigerweise ab 01.01.2015 mit EUR 5670,48 festgesetzt worden sei, obwohl dieser EUR 5718,64 betragen müsse.

Der am XXXX geborene BF habe im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 236 c BDG 1979 vom Aktiv- in den Ruhestand gewechselt, wobei es sich um eine Regel- und keine Form der Frühpensionierung gehandelt habe, welche ins Treffen geführt werden könne, um den Ruhebezug des BF in irgendeiner Weise einschränken zu dürfen. Trotzdem erleide er, indem keine der Geldwertminderung entsprechende Valorisierung seines Ruhebezuges stattfinde, eine effektive Verkürzung, denn die Erhöhung des Ruhegenusses werde nur begrenzt, nach Maßgabe einer "Deckelung" gewährt. Zwar gehe es derzeit um einen relativ geringen Beitrag pro Monat, dieser summiere sich aber schon für sich alleine und dann langfristig zu einem erheblichen Betrag. Hinzu komme, das auf die Zukunft bezogene grundsätzliche Interesse, weitere derartige Pensionsminderungen hintanzuhalten.Der am römisch 40 geborene BF habe im Sinne von Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 236, c BDG 1979 vom Aktiv- in den Ruhestand gewechselt, wobei es sich um eine Regel- und keine Form der Frühpensionierung gehandelt habe, welche ins Treffen geführt werden könne, um den Ruhebezug des BF in irgendeiner Weise einschränken zu dürfen. Trotzdem erleide er, indem keine der Geldwertminderung entsprechende Valorisierung seines Ruhebezuges stattfinde, eine effektive Verkürzung, denn die Erhöhung des Ruhegenusses werde nur begrenzt, nach Maßgabe einer "Deckelung" gewährt. Zwar gehe es derzeit um einen relativ geringen Beitrag pro Monat, dieser summiere sich aber schon für sich alleine und dann langfristig zu einem erheblichen Betrag. Hinzu komme, das auf die Zukunft bezogene grundsätzliche Interesse, weitere derartige Pensionsminderungen hintanzuhalten.

Die Ruhegenussbemessung erfolge nach der österreichisch-gesetzlichen Deckungsregelung, welche unionsrechtswidrig sei. Die belangte Behörde rekurriere im beschwerde-gegenständlichen Bescheid lediglich auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, welcher keine Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehe, was jedoch unionsrechtlich nichts besage. Wie die Rechtsprechung des Höchstgerichts zum Beispiel zu den Vordienstzeiten zeige, habe der EuGH in zwei Fällen entgegengesetzt entschieden.

Zudem sei die belangte Behörde infolge des Anwendungsvorrangs des Europarechts verpflichtet, unmittelbar anwendbares und daher nationales Recht verdrängendes Unionsrecht zu beachten und somit die diskriminierende Bestimmung der ungleichen Pensionsanpassungen nicht anzuwenden.

§ 41 Abs. 3 PG widerspreche der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Regelung sei altersdiskriminierend, eine bestimmte Altersgruppe, zu auch der BF gehöre, werde bei der Pensionsanpassung benachteiligt. Alle vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtinnen und Beamte seien bei den ersten drei Anpassungen ihre Ruhebezüge von dieser Deckelung betroffen, während Beamtinnen und Beamte, die ab dem 01.01.1955 geboren seien, eine einheitliche, ungedeckelte Pensionserhöhung von 1,7 % erhalten würden. Gemäß Art.2 Abs.2 lit. a RL 2000/78/EG liege eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person, wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe (Alter) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person erfahre, erfahren habe oder erfahren würde.Paragraph 41, Absatz 3, PG widerspreche der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Regelung sei altersdiskriminierend, eine bestimmte Altersgruppe, zu auch der BF gehöre, werde bei der Pensionsanpassung benachteiligt. Alle vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtinnen und Beamte seien bei den ersten drei Anpassungen ihre Ruhebezüge von dieser Deckelung betroffen, während Beamtinnen und Beamte, die ab dem 01.01.1955 geboren seien, eine einheitliche, ungedeckelte Pensionserhöhung von 1,7 % erhalten würden. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, RL 2000/78/EG liege eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person, wegen eines der in Artikel eins, genannten Gründe (Alter) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person erfahre, erfahren habe oder erfahren würde.

Nicht nur Pensionen, sondern auch ihre spätere Anpassung, sollen Personen, welche das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, gegen das Risiko Alter schützen, indem sichergestellt werde, dass diese Personen über die, insbesondere in Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen könnten (siehe EuGH 20.10.2011, Rs C-123/10, Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt, Rdnr 43-45).

Eine Anpassungsregelung bezwecke somit die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise und diene der Lebensstandardsicherung. Daher könne man, wie dies offensichtlich mit § 41 Abs. 3 PG nach wie vor versucht werde, mit Pensionsanpassungen keine Pensionsreformen betreiben. In den Systemen der sozialen Sicherheit gebe es, offenbar zurückzuführen auf das Urteil Waltraud Brachner, seit 2010 keine Deckelung und die Pensionsanpassung erfolge einheitlich.Eine Anpassungsregelung bezwecke somit die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise und diene der Lebensstandardsicherung. Daher könne man, wie dies offensichtlich mit Paragraph 41, Absatz 3, PG nach wie vor versucht werde, mit Pensionsanpassungen keine Pensionsreformen betreiben. In den Systemen der sozialen Sicherheit gebe es, offenbar zurückzuführen auf das Urteil Waltraud Brachner, seit 2010 keine Deckelung und die Pensionsanpassung erfolge einheitlich.

Zwar würden gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG unter bestimmten Voraussetzungen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, jedoch liege im konkreten Fall keiner der unter Art 6 Abs. 1 lit a bis lit c der RL 2000/78/EG festgeschriebenen Ausnahmen vor. Der BF sei mit 63 Jahren und 8 Monaten in den Ruhestand getreten, habe dadurch das Pensionssystem entsprechend entlastet, weil seine Pension später angefallen sei, als in vergleichbaren Fällen, weshalb sich herausstellen werde, dass kein tragfähiger Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung wegen des Alters im konkreten Fall vorläge. Rein fiskalische Erwägungen wie zB gesetzliche Einsparungsmaßnahmen könnten keine solchen Rechtfertigungsgründe im Sinne der genannten EU-Richtlinie darstellen. Überdies seien höhere Pensionen mit einer hohen Lohnsteuer belastet.Zwar würden gemäß Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG unter bestimmten Voraussetzungen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, jedoch liege im konkreten Fall keiner der unter Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis Litera c, der RL 2000/78/EG festgeschriebenen Ausnahmen vor. Der BF sei mit 63 Jahren und 8 Monaten in den Ruhestand getreten, habe dadurch das Pensionssystem entsprechend entlastet, weil seine Pension später angefallen sei, als in vergleichbaren Fällen, weshalb sich herausstellen werde, dass kein tragfähiger Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung wegen des Alters im konkreten Fall vorläge. Rein fiskalische Erwägungen wie zB gesetzliche Einsparungsmaßnahmen könnten keine solchen Rechtfertigungsgründe im Sinne der genannten EU-Richtlinie darstellen. Überdies seien höhere Pensionen mit einer hohen Lohnsteuer belastet.

Hinzu komme, dass der Verwaltungsgerichtshof - ohne vorherige Befassung des EUGH - die Regelung des § 236d BDG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. Nr. 111/2011 für europarechtswidrig halte, wenn die Dienstbehörde für die legistische Maßnahme (Altersdiskriminierung) keine Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG vorbringe bzw. vorbringen könne (vgl. VwGH 25.03.2015, 2014/12/0045-7).Hinzu komme, dass der Verwaltungsgerichtshof - ohne vorherige Befassung des EUGH - die Regelung des Paragraph 236 d, BDG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2011, für europarechtswidrig halte, wenn die Dienstbehörde für die legistische Maßnahme (Altersdiskriminierung) keine Rechtfertigungsgründe gemäß Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG vorbringe bzw. vorbringen könne vergleiche VwGH 25.03.2015, 2014/12/0045-7).

Weiters handle es sich bei Beamtenpensionen um Arbeitsentgelte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c der RL 2000/78/EG, sodass auch eine Entgeltdiskriminierung vorliege. Der BF erhalte eine niedrigere Pensionsanpassung, als Pensionisten mit einem jüngeren Geburtsalter oder ältere Pensionisten ab der vierten Pensionsanpassung. Die Beamtenpension (der Ruhebezug des Beamten) stelle einen Teil seiner Bezüge dar. Der Beamte erbringe seine Arbeitsleistung in der Zeit seines Aktivstandes und der Dienstgeber erbringe seine Leistung in Form von Aktiv- und Ruhebezügen. Erst beide Komponenten zusammen würden die Lebensverdienstsumme und volle Gegenleistung für die Arbeitsleitung ergeben. Wenn der Ruhebezug des Beamten dem inneren Geldwert nach gemindert werde, kürze der Dienstgeber damit eigenmächtig seine Leistung, nachdem der Beamte seine volle Arbeitsleistung erbracht habe. Im Vertragsrecht stelle das einen Vertragsbruch dar, wobei sich die Möglichkeit des Bundes zu einem solchen vertrauenswidrigen Verhalten aus seiner spezifischen Stellung bei der Gesetzgebung ergebe. Die Grenzen dafür regle übernationales Recht, einerseits durch die EMRK und andererseits durch das Unionsrecht, nach welchen diese Rechtsverletzungen beachtlich seien.Weiters handle es sich bei Beamtenpensionen um Arbeitsentgelte im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der RL 2000/78/EG, sodass auch eine Entgeltdiskriminierung vorliege. Der BF erhalte eine niedrigere Pensionsanpassung, als Pensionisten mit einem jüngeren Geburtsalter oder ältere Pensionisten ab der vierten Pensionsanpassung. Die Beamtenpension (der Ruhebezug des Beamten) stelle einen Teil seiner Bezüge dar. Der Beamte erbringe seine Arbeitsleistung in der Zeit seines Aktivstandes und der Dienstgeber erbringe seine Leistung in Form von Aktiv- und Ruhebezügen. Erst beide Komponenten zusammen würden die Lebensverdienstsumme und volle Gegenleistung für die Arbeitsleitung ergeben. Wenn der Ruhebezug des Beamten dem inneren Geldwert nach gemindert werde, kürze der Dienstgeber damit eigenmächtig seine Leistung, nachdem der Beamte seine volle Arbeitsleistung erbracht habe. Im Vertragsrecht stelle das einen Vertragsbruch dar, wobei sich die Möglichkeit des Bundes zu einem solchen vertrauenswidrigen Verhalten aus seiner spezifischen Stellung bei der Gesetzgebung ergebe. Die Grenzen dafür regle übernationales Recht, einerseits durch die EMRK und andererseits durch das Unionsrecht, nach welchen diese Rechtsverletzungen beachtlich seien.

1.4. Am 14.08.2015 wurde der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die im vorliegenden Fall bei der Anpassung des Ruhebezuges des BF anzuwendende nationale Regelung angesichts der unterschiedlichen Folgen für Geburtsdaten vor dem 01.01.1955 und ab dem 01.01.1955 eine sich auf die Höhe des Ruhebezuges beziehende, unmittelbar auf dem Alter der betroffenen Beamtinnen und Beamten beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit a der RL 2000/78/EG darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten sich Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG aus der Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers ergeben, wobei hierzu die Gesetzesmaterialien heranzuziehen seien und die vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, rechtmäßig und angemessen sowie die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel erforderlich zu sein hätten (vgl. VwGH 25.03.2015, 2014/12/0045).Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die im vorliegenden Fall bei der Anpassung des Ruhebezuges des BF anzuwendende nationale Regelung angesichts der unterschiedlichen Folgen für Geburtsdaten vor dem 01.01.1955 und ab dem 01.01.1955 eine sich auf die Höhe des Ruhebezuges beziehende, unmittelbar auf dem Alter der betroffenen Beamtinnen und Beamten beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der RL 2000/78/EG darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten sich Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG aus der Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers ergeben, wobei hierzu die Gesetzesmaterialien heranzuziehen seien und die vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, rechtmäßig und angemessen sowie die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel erforderlich zu sein hätten vergleiche VwGH 25.03.2015, 2014/12/0045).

Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 in der hier zu beurteilenden Fassung sei Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes (vgl. Art. 14 Z. 6 BGBl. I 142/2004). Aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz sei in ihrem Zusammenhang klar zu entnehmen, dass vorrangiges Ziel des Pensionsharmonierungsgesetzes die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems und zwar durch die Schaffung eines für alle Versicherten einheitlichen Pensionsrechts sei. Die in diesem Gesetz zur Erreichung der Harmonisierung aller Pensionssysteme beschlossenen Bestimmungen würden unter anderem Maßnahmen bei der Pensionsanpassung und im Übergangsrecht beinhalten. Auch § 41 Abs. 3 PG 1965 stelle sich als Bestimmung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zur Harmonisierung aller Pensionssysteme dar. Diese Regelung gewährleiste, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und demnach nicht, wie die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten und Beamtinnen dem Prinzip der Parallelrechnung unterliegen, als Gruppe dem Sonderanpassungsmechanismus nach dem ASVG unterliegen und damit auch zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen beitragen würden. Der Beitrag dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten, der auch der BF angehöre, ergebe sich aus den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge nach dem erstmaligen Anspruch bzw. Anfall des jeweiligen Ruhebezuges. Beachtung finde dabei auch eine soziale Komponente und zwar in der Form, dass hohe Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen seien, während im Vergleich niedrige Pensionen mit einem bestimmten Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in der hier zu beurteilenden Fassung sei Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes vergleiche Artikel 14, Ziffer 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,). Aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz sei in ihrem Zusammenhang klar zu entnehmen, dass vorrangiges Ziel des Pensionsharmonierungsgesetzes die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems und zwar durch die Schaffung eines für alle Versicherten einheitlichen Pensionsrechts sei. Die in diesem Gesetz zur Erreichung der Harmonisierung aller Pensionssysteme beschlossenen Bestimmungen würden unter anderem Maßnahmen bei der Pensionsanpassung und im Übergangsrecht beinhalten. Auch Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 stelle sich als Bestimmung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zur Harmonisierung aller Pensionssysteme dar. Diese Regelung gewährleiste, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und demnach nicht, wie die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten und Beamtinnen dem Prinzip der Parallelrechnung unterliegen, als Gruppe dem Sonderanpassungsmechanismus nach dem ASVG unterliegen und damit auch zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen beitragen würden. Der Beitrag dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten, der auch der BF angehöre, ergebe sich aus den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge nach dem erstmaligen Anspruch bzw. Anfall des jeweiligen Ruhebezuges. Beachtung finde dabei auch eine soziale Komponente und zwar in der Form, dass hohe Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen seien, während im Vergleich niedrige Pensionen mit einem bestimmten Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.

Damit entspreche § 41 Abs. 3 PG 1965 den Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters aufstelle. Das Ziel "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems", zu dessen Umsetzung § 41 Abs. 3 leg. cit als ein Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes zweifellos diene, stelle ein im Rahmen des österreichischen Rechts legitimes und sachlich gerechtfertigtes Ziel dar. Nach der Rechtsprechung herrsche im System der Pensionsversicherung das Prinzip des sozialen Ausgleichs, denn mit den Beiträgen würden jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert. Die sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Beitragszahlung ergebe sich im Rahmen des sog. "Generationenvertrages" aus dem Gesichtspunkt, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehöriger Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System soweit geschützt werde, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehenden Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle (also zB für den Fall des Alters) erwarten könne (vgl. VfGH 27.06.2003, G 300/02).Damit entspreche Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 den Anforderungen, die Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters aufstelle. Das Ziel "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems", zu dessen Umsetzung Paragraph 41, Absatz 3, leg. cit als ein Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes zweifellos diene, stelle ein im Rahmen des österreichischen Rechts legitimes und sachlich gerechtfertigtes Ziel dar. Nach der Rechtsprechung herrsche im System der Pensionsversicherung das Prinzip des sozialen Ausgleichs, denn mit den Beiträgen würden jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert. Die sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Beitragszahlung ergebe sich im Rahmen des sog. "Generationenvertrages" aus dem Gesichtspunkt, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehöriger Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System soweit geschützt werde, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehenden Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle (also zB für den Fall des Alters) erwarten könne vergleiche VfGH 27.06.2003, G 300/02).

Die Situation der Regelung von § 41 Abs 3 PG 1965 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und sachliche Rechtfertigung des hier zu beurteilenden Zieles "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems" stelle sich hierzu durchaus vergleichbar dar. Die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 31.12.1954 geboren wurden, würden im Sinne des Prinzips des sozialen Ausgleichs und auf Basis des dahinterstehenden Generationenvertrages zur laufenden Pensionsfinanzierung beitragen, indem die Anpassung ihrer Ruhebezüge auf Basis der ASVG-Sonderanpassungsbestimmungen erfolge. Die Anwendung dieser Form der Pensionsanpassung erhalte ihre sachliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass für die Pensionsbemessung dieser Personengruppe das Prinzip der Parallelrechnung keine Geltung habe. Für die Angemessenheit und Erforderlichkeit dieser Pensionsanpassungsart spreche deren grundsätzliche Orientierung an der jeweiligen jährlichen Geldentwertung, die unter sozialen Gesichtspunkten vorgesehene Abhängigkeit von der Höhe der anzupassenden Ruhebezüge (Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 AVG überschreiten würden mit einem Fixbetrag erhöht, sodass diese Erhöhung im Vergleich zu Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten und mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht würden, geringer ausfalle) und auch die dadurch bei den davon betroffenen zwei Gruppen von Ruhegenussbeziehern tatsächlich eintretenden, vergleichsweise als gering zu wertenden, Betragsunterschiede. Selbst der BF gestehe ausdrücklich zu, dass es sich bei der in seinem Fall ergebenden Verkürzung von EUR 38,16 pro Monat, um einen relativ geringen Betrag handle, sodass im Ergebnis keine übermäßige, sondern vielmehr eine angemessene und zur Zielerreichung erforderliche Regelung gegeben sei.Die Situation der Regelung von Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und sachliche Rechtfertigung des hier zu beurteilenden Zieles "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems" stelle sich hierzu durchaus vergleichbar dar. Die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 31.12.1954 geboren wurden, würden im Sinne des Prinzips des sozialen Ausgleichs und auf Basis des dahinterstehenden Generationenvertrages zur laufenden Pensionsfinanzierung beitragen, indem die Anpassung ihrer Ruhebezüge auf Basis der ASVG-Sonderanpassungsbestimmungen erfolge. Die Anwendung dieser Form der Pensionsanpassung erhalte ihre sachliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass für die Pensionsbemessung dieser Personengruppe das Prinzip der Parallelrechnung keine Geltung habe. Für die Angemessenheit und Erforderlichkeit dieser Pensionsanpassungsart spreche deren grundsätzliche Orientierung an der jeweiligen jährlichen Geldentwertung, die unter sozialen Gesichtspunkten vorgesehene Abhängigkeit von der Höhe der anzupassenden Ruhebezüge (Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, AVG überschreiten würden mit einem Fixbetrag erhöht, sodass diese Erhöhung im Vergleich zu Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten und mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht würden, geringer ausfalle) und auch die dadurch bei den davon betroffenen zwei Gruppen von Ruhegenussbeziehern tatsächlich eintretenden, vergleichsweise als gering zu wertenden, Betragsunterschiede. Selbst der BF gestehe ausdrücklich zu, dass es sich bei der in seinem Fall ergebenden Verkürzung von EUR 38,16 pro Monat, um einen relativ geringen Betrag handle, sodass im Ergebnis keine übermäßige, sondern vielmehr eine angemessene und zur Zielerreichung erforderliche Regelung gegeben sei.

Mit dem Einwand des BF, die in § 41 Abs. 3 PG 1965 normierte Ungleichbehandlung stelle keine in Art 6 Abs. 1 lit a bis lit c der RL 2000/78/EG festgeschriebene Ausnahme dar, bleibe unbeachtet, dass in der Richtlinie rechtmäßig Ziele, die eine Ungleichbehandlung unter weiteren Voraussetzungen rechtfertigen, lediglich demonstrativ (arg. "worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Themenbereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung") aufgezählt würden. Gemessen an diesen in der Richtlinie genannten drei Kategorien sei das vom Gesetzgeber in diesem Fall verfolgte Ziel, "die langfristige Sicherung des auf dem Umlagesystem beruhenden österreichischen Pensionssystems" jedenfalls als legitim einzustufen. Parallel dazu nenne die Richtlinie jene Mittel, die derartige Ungleichbehandlungen einschließen könnten, ebenfalls nur beispielhaft, sodass auch weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel in diesem Fall, eine entsprechende sozial gestaffelte und gleichzeitig maßvolle Anpassung von hohen bzw. niedrigen Pensionen hierzu durchaus vergleichbar seien. Entgegen dem Vorbringen handle es sich daher nicht um "rein fiskalische Erwägungen", die zu dieser Regelung geführt hätten, sondern die in § 41 Abs. 3 PG 1965 vorgesehene, am Alter orientiert differenziert vorgesehene Pensionsanpassung finde ihre Grundlage aus Solidaritätsgründen im Ausgleich zwischen den Generationen und solle dazu beitragen, den Generationenvertrag und damit vor allem die Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen aufrecht zu erhalten. Seine Bestätigung finde obige Einschätzung der in § 41 Abs. 3 PG 1965 bestimmten Ungleichbehandlung wegen des Alters als unionsrechtlich gerechtfertigt, in den ausführlichen erläuternden Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz.Mit dem Einwand des BF, die in Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 normierte Ungleichbehandlung stelle keine in Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis Litera c, der RL 2000/78/EG festgeschriebene Ausnahme dar, bleibe unbeachtet, dass in der Richtlinie rechtmäßig Ziele, die eine Ungleichbehandlung unter weiteren Voraussetzungen rechtfertigen, lediglich demonstrativ (arg. "worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Themenbereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung") aufgezählt würden. Gemessen an diesen in der Richtlinie genannten drei Kategorien sei das vom Gesetzgeber in diesem Fall verfolgte Ziel, "die langfristige Sicherung des auf dem Umlagesystem beruhenden österreichischen Pensionssystems" jedenfalls als legitim einzustufen. Parallel dazu nenne die Richtlinie jene Mittel, die derartige Ungleichbehandlungen einschließen könnten, ebenfalls nur beispielhaft, sodass auch weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel in diesem Fall, eine entsprechende sozial gestaffelte und gleichzeitig maßvolle Anpassung von hohen bzw. niedrigen Pensionen hierzu durchaus vergleichbar seien. Entgegen dem Vorbringen handle es sich daher nicht um "rein fiskalische Erwägungen", die zu dieser Regelung geführt hätten, sondern die in Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 vorgesehene, am Alter orientiert differenziert vorgesehene Pensionsanpassung finde ihre Grundlage aus Solidaritätsgründen im Ausgleich zwischen den Generationen und solle dazu beitragen, den Generationenvertrag und damit vor allem die Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen aufrecht zu erhalten. Seine Bestätigung finde obige Einschätzung der in Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 bestimmten Ungleichbehandlung wegen des Alters als unionsrechtlich gerechtfertigt, in den ausführlichen erläuternden Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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