Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2203403-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , geboren am XXXX .2001, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , alle wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 25.07.2018, Zl.: LSR/2-602/4-2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Schülers römisch 40 , geboren am römisch 40 .2001, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , alle wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 25.07.2018, Zl.: LSR/2-602/4-2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. iVm § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 25, Absatz eins und 71 Absatz 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2016/17 den ersten Jahrgang (die 9. Schulstufe) der XXXX (im Folgenden: XXXX ). Auf Grund der Beurteilung mit "Nicht genügend" in drei Pflichtgegenständen im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2016/17 war der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt. Er wiederholte den ersten Jahrgang an der XXXX im Schuljahr 2017/18.1. Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2016/17 den ersten Jahrgang (die 9. Schulstufe) der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ). Auf Grund der Beurteilung mit "Nicht genügend" in drei Pflichtgegenständen im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2016/17 war der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt. Er wiederholte den ersten Jahrgang an der römisch 40 im Schuljahr 2017/18.
2. Am 21.06.2018 entschied die Klassenkonferenz der 1EK der XXXX , dass der Beschwerdeführer auf Grund der Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" in insgesamt 5 Pflichtgegenständen die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht berechtigt sei.2. Am 21.06.2018 entschied die Klassenkonferenz der 1EK der römisch 40 , dass der Beschwerdeführer auf Grund der Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" in insgesamt 5 Pflichtgegenständen die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht berechtigt sei.
Die Entscheidung wurde am Nachmittag des 21.06.2018 - adressiert an die Eltern des Beschwerdeführers - zur Post gegeben.
3. Bereits am Vormittag des 21.06.2018 langte an der XXXX ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein (wörtlich wiedergegeben): "Ich XXXX wohnhaft in XXXX Telefonnummer3. Bereits am Vormittag des 21.06.2018 langte an der römisch 40 ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein (wörtlich wiedergegeben): "Ich römisch 40 wohnhaft in römisch 40 Telefonnummer
XXXX lege hiermit eine schriftliche Beschwerde/Berufung für das Jahreszeugnises 2018 gegenüber der XXXX ein. Mein Sohn XXXX besucht derzeit die Klasse 1EK. Die Beschwerde/Berufung wird für das Fach Deutsch und für die Note Nicht Genügend erbracht. Begründung:römisch 40 lege hiermit eine schriftliche Beschwerde/Berufung für das Jahreszeugnises 2018 gegenüber der römisch 40 ein. Mein Sohn römisch 40 besucht derzeit die Klasse 1EK. Die Beschwerde/Berufung wird für das Fach Deutsch und für die Note Nicht Genügend erbracht. Begründung:
Unfaire Benotung und ungleiche Beurteilung der Schüler vom Lehrer im Fach Deutsch. Danke im Voraus."
4. Mit Schreiben ebenfalls vom 21.06.2018, eingelangt an der XXXX am 02.07.2018, erweiterte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Beschwerde/Berufung auf die Fächer "Deutsch", "Englisch" und "Unternehmensführung" und begründete dies wie folgt (wörtlich wiedergegeben): "Begründung: Unfaire Benotung und ungleiche Beurteilung von dem Lehrer bei der Notenvergabe. Nach meinem Erachten wurde hier nicht seine schulische Leistung von meinem Sohn fair und chancengleich beurteilt. Leider erfolgte daher auch die Notenvergabe nicht neutral und Meinungsunabhängig voneinander (Von einen Lehrer zu dem anderen Lehrer). Von dem Lehrer wurde in der letzten beiden Schulwoche zu viel Druck auf meinen Sohn ausgeübt und somit die Chance genommen sich mit einer Prüfung doch noch zu verbessern. Danke im Voraus."4. Mit Schreiben ebenfalls vom 21.06.2018, eingelangt an der römisch 40 am 02.07.2018, erweiterte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Beschwerde/Berufung auf die Fächer "Deutsch", "Englisch" und "Unternehmensführung" und begründete dies wie folgt (wörtlich wiedergegeben): "Begründung: Unfaire Benotung und ungleiche Beurteilung von dem Lehrer bei der Notenvergabe. Nach meinem Erachten wurde hier nicht seine schulische Leistung von meinem Sohn fair und chancengleich beurteilt. Leider erfolgte daher auch die Notenvergabe nicht neutral und Meinungsunabhängig voneinander (Von einen Lehrer zu dem anderen Lehrer). Von dem Lehrer wurde in der letzten beiden Schulwoche zu viel Druck auf meinen Sohn ausgeübt und somit die Chance genommen sich mit einer Prüfung doch noch zu verbessern. Danke im Voraus."
5. Am 27.06.2018, eingelangt an der XXXX am 02.07.2018, erhob die Mutter des Beschwerdeführers folgenden Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2018 (wörtlich wiedergegeben): "Ich XXXX wohnhaft in XXXX Telefonnummer XXXX lege hiermit einen Schriftlichen Wiederspruch gegen die Entscheidung von 21.06.2018 gegenüber meinem Sohn XXXX ein da ich der Ansicht bin er könnte diese Klasse schaffen, wenn er eine Faire Chance erhalten würde (Prüfungen), und objektiv beurteilt wird. Mein Sohn wurde hier nicht nach seinen Leistungen beurteilt."5. Am 27.06.2018, eingelangt an der römisch 40 am 02.07.2018, erhob die Mutter des Beschwerdeführers folgenden Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2018 (wörtlich wiedergegeben): "Ich römisch 40 wohnhaft in römisch 40 Telefonnummer römisch 40 lege hiermit einen Schriftlichen Wiederspruch gegen die Entscheidung von 21.06.2018 gegenüber meinem Sohn römisch 40 ein da ich der Ansicht bin er könnte diese Klasse schaffen, wenn er eine Faire Chance erhalten würde (Prüfungen), und objektiv beurteilt wird. Mein Sohn wurde hier nicht nach seinen Leistungen beurteilt."
6. Im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18, ausgestellt von der XXXX am 29.06.2018, wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", "Spanisch", "Unternehmensrechnung" und "Mathematik und angewandte Mathematik" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.6. Im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18, ausgestellt von der römisch 40 am 29.06.2018, wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", "Spanisch", "Unternehmensrechnung" und "Mathematik und angewandte Mathematik" jeweils mit "