Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W202 2194927-1/8E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 489941106-150721843, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 489941106-150721843, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 08.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.05.2010, Zl. 09 06.732-BAW, diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab. Weiters wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.05.2010, Zl. 09 06.732-BAW, diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab. Weiters wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Beweiswürdigend führte das BFA damals unter anderem Folgendes aus:
"Was Ihre persönliche Glaubwürdigkeit betrifft, so waren in Ihren Einvernahmen durchwegs gravierende Widersprüche zu erkennen, wodurch Ihr fluchtkausales Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten war.
So führten Sie in der Erstbefragung am 09.06.2009 aus, dass Sie Ihre Heimat aufgrund eines Grundstücksstreites verlassen hätten. Ferner hätte Ihre Familie die Partei Akali Dal Badal unterstützt, wohingegen Ihre Gegner die Partei Akali Dal Mann. Aufgrund des großen Einflusses Ihrer Gegner, wären Sie und Ihr Bruder immer wieder von der örtlich zuständigen Polizei verhaftet und geschlagen worden. Ihre Ausreise aus Indien hätte Ihr Bruder organisiert und 650.000 indische Rupien gekostet. Zu Ihren Familienangehörigen führten Sie aus, dass Ihr Vater im Jahr 2000 verstorben sei und Ihre Mutter als auch Ihre beiden Brüder nach wie vor an Ihrer letzten Wohnadresse in Indien, konkret in V.P.O Vadal Kalan - Kapurthala, Punjab leben würden.So führten Sie in der Erstbefragung am 09.06.2009 aus, dass Sie Ihre Heimat aufgrund eines Grundstücksstreites verlassen hätten. Ferner hätte Ihre Familie die Partei Akali Dal Badal unterstützt, wohingegen Ihre Gegner die Partei Akali Dal Mann. Aufgrund des großen Einflusses Ihrer Gegner, wären Sie und Ihr Bruder immer wieder von der örtlich zuständigen Polizei verhaftet und geschlagen worden. Ihre Ausreise aus Indien hätte Ihr Bruder organisiert und 650.000 indische Rupien gekostet. Zu Ihren Familienangehörigen führten Sie aus, dass Ihr Vater im Jahr 2000 verstorben sei und Ihre Mutter als auch Ihre beiden Brüder nach wie vor an Ihrer letzten Wohnadresse in Indien, konkret in römisch fünf.P.O Vadal Kalan - Kapurthala, Punjab leben würden.
In der Einvernahme am 16.06.2009 vor der EASt-Ost gaben Sie an, dass Ihre Nachbarn in Indien als auch der örtliche Bürgermeister Ihres Heimatortes der Partei Akali Dal (Mann) zugehörig seien und Ihren Bruder und Sie festnehmen ließen. Insgesamt seien Sie vier Mal in Indien festgenommen und verprügelt worden. Ihre letzte Verhaftung sei im Oktober 2008 gewesen, Ihre erstmalige Verhaftung im März oder April 2008. Für Ihre Freilassung hätten Sie insgesamt zwischen 10.000 und 30.000 Rupien zahlen müssen.
Zu Ihrem bisherigen Vorbringen im klaren Widerspruch gaben Sie vor dem BAW. am 27.04.2010 an, dass Ihr Vater im Jahr 2001 verstorben sei und für Ihre Ausreise 600.000 Rupien bezahlt hätten. Ihre Familie besitze in Indien ein Haus als auch ein 12 Kila großes Grundstück, welches landwirtschaftlich genutzt werde. Ihr Bruder XXXX bewirtschafte das familieneigene Grundstück und die Ernte werde privat verkauft. Sie stünden in telefonischen Kontakt zu Ihrer Familie in Indien, ihnen gehe es gut. Zu Ihren Fluchtgründen befragt führten Sie aus, dass Ihr Vater im Jahr 2001 durch einen Stoß umgebracht worden sei und seitdem ein Grundstücksstreit vorliegen würde. Ihre Familie stünde der Partei Akali Dal sehr nahe, Ihre Gegner in Indien jedoch der Congress Partei. Aus diesem Grund würde Ihnen immer wieder Schwierigkeiten bereitet werden. Ihre Familie hätte in Indien ein großes Grundstück (1 Kila) erworben, jedoch Ihre Gegner würden eine Bewirtschaftung des betreffenden Grundstückes verhindern. Nachgefragt ob Sie all Ihre Gründe für Ihre Asylantragstellung der Behörde dargelegt hätten führten Sie noch aus, dass die Polizei immer wieder Geld von der Familie kassiert hätte und Sie nun all Ihre Probleme in Indien dargelegt hätten. Nachträglich führten Sie noch aus, dass Sie oft von der Polizei festgenommen worden wären, sich jedoch an die Festnahmezeitpunkte nicht mehr erinnern könnten. Im Oktober 2008 und im März 2009 wären Sie inhaftiert gewesen, jedoch an die früheren Festnahmen Ihrer Person könnten Sie keine Datumsangaben mehr machen. Von Ihren Familienangehörigen wären nur Sie derartigen Verfolgungshandlungen bzw. polizeilichen Festnahmen ausgesetzt gewesen. Dies führten Sie auf einen früheren Streit mit einem Neffen Ihres Gegners in Indien zurück, bei dem Sie diese Person verletzt hätten.Zu Ihrem bisherigen Vorbringen im klaren Widerspruch gaben Sie vor dem BAW. am 27.04.2010 an, dass Ihr Vater im Jahr 2001 verstorben sei und für Ihre Ausreise 600.000 Rupien bezahlt hätten. Ihre Familie besitze in Indien ein Haus als auch ein 12 Kila großes Grundstück, welches landwirtschaftlich genutzt werde. Ihr Bruder römisch 40 bewirtschafte das familieneigene Grundstück und die Ernte werde privat verkauft. Sie stünden in telefonischen Kontakt zu Ihrer Familie in Indien, ihnen gehe es gut. Zu Ihren Fluchtgründen befragt führten Sie aus, dass Ihr Vater im Jahr 2001 durch einen Stoß umgebracht worden sei und seitdem ein Grundstücksstreit vorliegen würde. Ihre Familie stünde der Partei Akali Dal sehr nahe, Ihre Gegner in Indien jedoch der Congress Partei. Aus diesem Grund würde Ihnen immer wieder Schwierigkeiten bereitet werden. Ihre Familie hätte in Indien ein großes Grundstück (1 Kila) erworben, jedoch Ihre Gegner würden eine Bewirtschaftung des betreffenden Grundstückes verhindern. Nachgefragt ob Sie all Ihre Gründe für Ihre Asylantragstellung der Behörde dargelegt hätten führten Sie noch aus, dass die Polizei immer wieder Geld von der Familie kassiert hätte und Sie nun all Ihre Probleme in Indien dargelegt hätten. Nachträglich führten Sie noch aus, dass Sie oft von der Polizei festgenommen worden wären, sich jedoch an die Festnahmezeitpunkte nicht mehr erinnern könnten. Im Oktober 2008 und im März 2009 wären Sie inhaftiert gewesen, jedoch an die früheren Festnahmen Ihrer Person könnten Sie keine Datumsangaben mehr machen. Von Ihren Familienangehörigen wären nur Sie derartigen Verfolgungshandlungen bzw. polizeilichen Festnahmen ausgesetzt gewesen. Dies führten Sie auf einen früheren Streit mit einem Neffen Ihres Gegners in Indien zurück, bei dem Sie diese Person verletzt hätten.
Derartige Widersprüche im Verfahren sind nicht logisch nachvollziehbar und lassen klar den Schluss zu, dass die vorgebrachten Fluchtgründe eine ausgedachte Konstruktion darstellen. Sie waren im Laufe Ihres Asylverfahren nicht Imstande, durch konkrete plausible und vor allem gleich bleibende Handlungsabläufe Ihr Vorbringen zu bekräftigen beziehungsweise der Behörde glaubhaft zu machen."
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 23.06.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung gab er zu Protokoll, dass er in seine Heimat zurückgekehrt sei und von März 2014 bis Jänner 2015 sich dort aufgehalten habe. Er sei freiwillig nach Indien zurückgekehrt, weil er gedacht habe, das seine Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien. Nach einigen Monaten Aufenthalt sei er von den selben Personen verfolgt worden, die ihn schon einmal zur Flucht gezwungen hätten. Aus diesem Grund habe er erneut sein Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Im Zuge einer Einvernahme vor dem BFA vom 26.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Er sei im Jahr 2014 zurück in sein Heimatland gekommen, nach Österreich sei er am 15.01.2015 eingereist. Ein Schlepper habe seine Ausreise organisiert. Er leide an keinerlei Krankheiten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2018, Zl. 489941106-150721843, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2018, Zl. 489941106-150721843, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA zum Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könnte, zumal nichts hervorgekommen sei, das seine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.Begründend führte das BFA zum Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könnte, zumal nichts hervorgekommen sei, das seine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass in seinem Fall nichts dahingehend ersichtlich sei, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine ausweglose Situation sei in seinem Fall nicht zu erwarten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass in seinem Fall nichts dahingehend ersichtlich sei, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine ausweglose Situation sei in seinem Fall nicht zu erwarten.
Zu Spruchpunkt III bis VI. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Zu Spruchpunkt römisch drei bis römisch sechs. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters führte das Bundesamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht vorliege, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters führte das Bundesamt eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht vorliege, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.
Weiters führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, weil in seinem Fall keine Gründe für eine längere Frist hätten festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den gegenständlichen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Der Beschwerdeführer sei im März 2014 freiwillig nach Indien zurückgekehrt, weil er gedacht habe, die Bedrohung, wegen der er zuvor im Jahr 2009 geflohen sei, existiere nicht mehr. Nach einigen Monaten Aufenthaltes sei ihm klar geworden, dass ihn die Personen, die ihn damals bedroht hätten, nach seinem Leben trachteten. Aus diesem Grund habe er seine Heimat erneut verlassen und sei nach Österreich gekommen.
Am 20.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
R: Wie geht es Ihnen heute?
BF: Mir geht es gut.
R: Das heißt, Sie haben keinerlei gesundheitliche Probleme?
BF: Ich habe mit meinen Zähnen Probleme, ein Zahn wurde gezogen. Ich habe auch Probleme, weil ich Alkohol trinke.
R: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Ihrer Heimat?
BF: Meine Mutter, mein Vater ist schon verstorben. Eine Schwester und zwei Brüder habe ich auch noch.
R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
BF: Ja, hin und wieder habe ich Kontakt. Einmal im Monat ca. spreche ich mit meiner Mutter.
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Meine Mutter ist eine ältere Frau, es geht so dem Alter entsprechend.
R: Was hat Sie denn bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Es hat Probleme mit meiner Landwirtschaft gegeben, mein Vater ist verstorben. Er war ca. drei, vier Monate im Spital. Wir hatten einen Streit wegen unserer Landwirtschaft. Sie haben immer einen Streit mit uns angefangen. Es ist immer wieder die Polizei gekommen. Die Polizei hat mich immer mitgenommen. Meine Gegner sind sehr einflussreich. Sie haben immer wieder mich geschlagen. Die Situation ist genau die gleiche, wie es früher gewesen ist.
R: Was meinen Sie damit?
BF: Ich bin wieder in Indien gewesen. 2009 bin ich zum ersten Mal hierhergekommen. 2013 bin ich wieder zurück nach Indien gefahren. Ich habe bei meinem ersten Aufenthalt hier 500 Euro Strafe erhalten, die ich jetzt bezahlt habe.
R: Wie ist es Ihnen in Indien ergangen, als Sie zuletzt in Indien waren?
BF: Ich habe ca. zwei bis drei Monate in Indien gewohnt. Ich bin nicht bei mir zu Hause gewesen, ich bin in der Nacht zu meiner Mutter gegangen und dann hat mein Bruder mir wieder geholfen, in das Ausland zu flüchten. Er hat dafür bezahlt.
R: Ich sehe aber noch keine Probleme, ich sehe nur, dass Sie sich versteckt haben?
BF: Ich habe aber dort Probleme.
R: Mit wem konkret haben Sie dort Probleme?
BF: Wegen meiner Landwirtschaft, es gibt dort Streitereien.
R: Mit wem haben Sie die Streitereien?
BF: Das sind die Leute von der Kongress-Partei, ich bin von der Badal-Partei.
R: Wie heißt denn die Person konkret, mit der Sie Probleme haben?
BF: Eine Person heißt XXXX , eine zweite Person heißt XXXX . Eine weitere Person heißt XXXX .BF: Eine Person heißt römisch 40 , eine zweite Person heißt römisch 40 . Eine weitere Person heißt römisch 40 .
R: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung im ersten Verfahren angegeben, dass Sie Probleme mit der Akali Dal Mann hätten?
BF: Früher waren einzelne Parteien, Akali Dal Mann und die Kongress-Partei. Jetzt sind die Parteien zusammengekommen, die Akali Dal Mann-Mitglieder haben ihre Partei verlassen und gingen zu Kongress-Partei.
R: Ich sehe noch immer nicht die Probleme, die Sie bei Ihrer Rückkehr gehabt haben?
BF: Ich möchte nicht zurück nach Indien.
R: Wann waren Sie in Indien zuletzt?
BF: 2016 bin ich hergekommen. Drei, vier Monate bin ich in Indien gewesen. Es war 2015, als ich nach Indien gekommen bin. 2016 bin ich wieder nach Österreich gekommen, um hier einen Asylantrag zu stellen.
R: Von wann bis wann waren Sie in Indien?
BF: 2013 bin ich von hier weggegangen. Dann war ich in Singapur. In Singapur hat man mir gesagt, wo meine Fingerabdrücke sind, dorthin kann ich nur zurückkehren. Also bin ich wieder hierhergekommen.
R: Aber dann waren Sie ja gar nicht in Indien?
BF: Ich war schon in Indien.
R: Aber wann waren Sie in Indien?
BF: 2013 bin ich nach Indien zurückgefahren. Dort habe ich ca. eineinhalb Jahre dort gewohnt. Dann war ich kurze Zeit in Singapur. Dann bin ich aus Singapur hierhergekommen.
R: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie im März 2014 nach Indien zurückgekehrt wären und bis Jänner 2015 dortgeblieben wären?
BF: Die Karte, die ich 2015 bekommen habe, haben Sie zurückgenommen und ich habe eine neue Karte bekommen, die von 2016 ist.
R: Waren Sie jemals in Haft?
BF: Ja.
R: Wann und für wie lange?
BF: 7 bis 10 Tage, dann habe ich mit Hungerstreik angefangen und bin entlassen worden.
R: Wo sind Sie damals in Haft gewesen, was meinen Sie damit?
BF: Hier in Österreich.
R: Ich meinte, ob Sie jemals in Indien in Haft waren?
BF: Ja, in Indien auch.
R: Wann und wie oft waren Sie denn in Indien in Haft?
BF: Einmal, nein, zwei Mal. Dann habe ich bestochen, um entlassen zu werden.
R: Wie lange waren Sie damals in Haft?
BF: Einmal einen Monat und einmal 10 Tage.
R: Wann waren Sie da in Haft?
BF: An das kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: War das, als Sie jetzt wieder in Indien waren oder schon zuvor?
BF: Das war, bevor ich das erste Mal hierhergekommen bin.
R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien?
BF: Ich möchte nicht zurück nach Indien?
R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?
RV: Haben Sie andere Probleme in Indien außer den Grundstücksstreitigkeiten?Regierungsvorlage, Haben Sie andere Probleme in Indien außer den Grundstücksstreitigkeiten?
BF: Nein, sonst keine.
RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.
R: Warum können Ihre Brüder zu Hause sein und Sie nicht?
BF: Ich kann nicht dortbleiben.
R: Sie haben das Länderinformationsblatt von mir erhalten?
BF: Ja.
R: Aus diesem ergibt sich, dass Sie bei Grundstücksstreitigkeiten die Chance haben, innerhalb Indiens auszuweichen.
BF: Ich möchte nicht dorthin gehen.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ich kann nicht einmal Punjabi schreiben und lesen, also wie soll ich Deutsch können?
R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein, nur Freunde und Bekannte.
R: Sind diese Freunde und Bekannte auch Österreicher oder nur Inder?
BF: Nein, ich kann die Sprache nicht, also wie kann ich Österreicher als Freunde haben?
R: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Nein.
R: Engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial? Sind Sie in einem Verein oder einer sonstigen Organisation?
BF: Nein.
R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, er stammt aus dem Punjab. In seiner Heimat halten sich seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder auf. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 08.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 18.05.2010 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurde. Am 23.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien einer konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, er geht keinerlei Arbeit nach, hat keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet und weist auch keinerlei soziales Engagement auf.
Zur Lage in Indien:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CI