Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2201023-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1124400305-161047722, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1124400305-161047722, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Der Beschwerdeführer habe in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben; die Mutter des Beschwerdeführers würde noch im Herkunftsstaat leben. Weiters habe er eine Schwester in Australien. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien vom Onkel seines Vaters mit dem Umbringen bedroht worden sei, weil der Beschwerdeführer das Geld, welches der Onkel der Familie des Beschwerdeführers geschuldet habe, zurückverlangt habe.
2. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung an seine rechtsfreundliche Vertretung am 28.02.2017 nicht zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 wurde das Asylverfahren eingestellt, zumal der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellbar war.
4. Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 MeldeG zur Anzeige gebracht.4. Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG zur Anzeige gebracht.
5. Am 10.09.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen den Beschwerdeführer am selben Tag einen Festnahmeauftrag und wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
6. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er sei ledig, kinderlos und gesund. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein College besucht, wo er Kunst studiert habe. Er habe nicht gearbeitet, jedoch habe er - sowie seine Familie - Geld verliehen und von den Zinsen gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Landwirt gewesen und sei im Jahr 2003 ertrunken. Nun lebe seine Mutter, mit welcher der Beschwerdeführer einmal wöchentlich telefoniere, bei der Tante des Beschwerdeführers und ihrem Ehegatten. Der Ehemann der Tante sei Landwirt; sie seien sehr reich. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Australien.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
FLUCHTGRUND
F: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Indien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.
Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.
A: Mein Vater hat die Landwirtschaft verkauft. Den Erlös daraus hat mein Onkel bekommen. Er sagte zu meinem Vater: "Mit diesem Geld werden wir zusammen eine andere Landwirtschaft kaufen. Danach verweigerte er das Geld meinem Vater zurückzugeben. Dann war mein Vater oft bei meinem Onkel und wollte das Geld zurück. Dann haben wir erfahren, dass mein Vater nicht mehr am Leben ist. Seine Leiche fanden wir erst nach 7 Tagen. Nach dem Tod meines Vaters hat mein Onkel uns nur 200.000 Rupien gegeben, mehr nicht. Danach war meine Mutter oft bei meinem Onkel, wegen des Geldes. Aber er gab es nicht zurück. Zuletzt hat er meine Mutter damit bedroht, dass er mich töten würde. Deshalb haben wir unser Dorf verlassen und sind nachXXXX gezogen. Danach ist aber meine Mutter immer wieder zu Ihm gegangen und habe das Geld verlangt. Mein Onkel sagte uns zu das Geld zu geben, hat es aber nie gemacht. Ein paar Mal wurde unser Haus mit Steinen beworfen. Wir glauben, dass der Onkel meines Vaters dahintersteckt. Aus Angst vor dem Onkel hat meine Mutter meine Schwester schnell verheiratet, und mich ins Ausland geschickt. Jetzt hat meine Mutter den Kontakt zu dem Onkel meines Vaters völlig abgebrochen.
F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
A: Ja. Das ist alles
Aufforderung
Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Machen Sie konkrete Angaben zu den Geschehnissen (Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligte Personen, Umstände und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit). Sie behaupten, dass Ihr Vater 2003 vermutlich durch das Zutun Ihres Onkels ums Leben gekommen ist. Und 2015 haben Sie Indien verlassen? Das passt nicht zusammen, was sagen Sie dazu?
A: Es wurde immer ärger, seit dem Jahr 2011.
Anmerkung: Die VP gibt trotz mehrfacher Fragewiederholung an, die Frage nicht zu versehen. Die VP antwortet nicht. Nach längerer
Wartezeit, sagt die VP: "Meine Mutter ist öfter zu dem Onkel meines
Vater gegangen:
F: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen?
A: Er hat meine Mutter mit meinem Tod bedroht.
F: Könnten Sie in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in Indien leben und arbeiten?
A: Nein.
F: Weswegen nicht?
A: Wohin soll ich gehen, wir haben in XXXX umsonst gelebt und meine Tante hat mich unterstütz.A: Wohin soll ich gehen, wir haben in römisch 40 umsonst gelebt und meine Tante hat mich unterstütz.
F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden?
A: Ich habe Angst vor meinem Großonkel.
(...)"
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte.
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hier keine Verwandten oder Familienangehörigen habe und mit niemandem in einer Ehe oder eheähnlichen Partnerschaft lebe. Er habe keinen sonstigen Bezug (Freunde oder Bekannte) in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Er besuche keine Deutschkurse und spreche auch kein Deutsch. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, als Reinigungs- oder Hilfskraft auf Baustellen oder als Zeitungszusteller zu arbeiten.
Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Länderberichte zur Situation in Indien Einsicht zu nehmen und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
8. Am 26.05.2018 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.9.2017 erhoben. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde in der Beschwerde moniert, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und die Begründung im Bescheid nicht nachvollziehbar sei. Auch sei die Rückkehrsituation keiner "besonders genauen Überprüfung" unterzogen worden, um die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen zu können. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.8. Am 26.05.2018 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.9.2017 erhoben. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde in der Beschwerde moniert, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und die Begründung im Bescheid nicht nachvollziehbar sei. Auch sei die Rückkehrsituation keiner "besonders genauen Überprüfung" unterzogen worden, um die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausschließen zu können. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.5.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.5.2018 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er spricht die Sprache Punjabi und besuchte im Herkunftsstaat, wo er im Elternhaus lebte, zwölf Jahre die Grundschule sowie zwei weitere Jahre ein College. Der Beschwerdeführer ging keiner Beschäftigung nach. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer hatte niemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich und lebt mit niemandem in einer Ehe oder eheähnlichen Partnerschaft. Er hat keinen sonstigen Bezug (Freunde oder Bekannte) in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht keine Deutschkurse und spricht auch kein Deutsch. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Meldepflicht zur Anzeige gebracht. Im Herkunftsstaat wohnt die Mutter des Beschwerdeführers bei seiner verheirateten Tante. Dieser geht es wirtschaftlich sehr gut, sie leben von den Erträgen aus der Landwirtschaft des Ehemannes der Tante. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Australien.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir - darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mi