Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W233 1437919-5/4E
W233 1437917-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1)XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik und 2) XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige der Kirgisischen Republik, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.09.2018, Zahlen: 821514100 - 180483944 (ad 1) und 821514209 - 180483952 (ad 2), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1)XXXX alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik und 2) römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Kirgisischen Republik, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.09.2018, Zahlen: 821514100 - 180483944 (ad 1) und 821514209 - 180483952 (ad 2), zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
2. Der Erst- und die Zweibeschwerdeführerin stellten erstmals gemeinsam mit ihrer minderjährigen ältesten Tochter (XXXX alias XXXX) unter Angabe falscher Identitäten am 20.10.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.2. Der Erst- und die Zweibeschwerdeführerin stellten erstmals gemeinsam mit ihrer minderjährigen ältesten Tochter (römisch 40 alias römisch 40 ) unter Angabe falscher Identitäten am 20.10.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.
Am 20.05.2014 stellte auch die in Österreich geborene jüngere Tochter der Beschwerdeführer (XXXX alias XXXX) durch ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Schließlich stellte am 20.07.2015 auch der in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführer (XXXX alias XXXX) durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Auch diese Anträge wurde unter der Angabe von falschen Identitäten eingebracht.Am 20.05.2014 stellte auch die in Österreich geborene jüngere Tochter der Beschwerdeführer (römisch 40 alias römisch 40 ) durch ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Schließlich stellte am 20.07.2015 auch der in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführer (römisch 40 alias römisch 40 ) durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Auch diese Anträge wurde unter der Angabe von falschen Identitäten eingebracht.
Mit Bescheiden des damaligen Bundesasylamts vom 05.09.2013, wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter auf internationalen Schutz vom 20.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zln. XXXX, wurden die Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zln. römisch 40 , wurden die Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit den in Folge der Zurückverweisung neu erlassenen Bescheiden vom 30.12.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und der ältesten Tochter gemäß § 57 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der damaligen Antragsteller gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit den in Folge der Zurückverweisung neu erlassenen Bescheiden vom 30.12.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und der ältesten Tochter gemäß Paragraph 57, 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der damaligen Antragsteller gemäß Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Auch der Antrag der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 erteilt. Gemäß § 9 Absatz 3 BFA-VG, wurde ihre Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt.3. Auch der Antrag der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, wurde ihre Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt.
Die Beschwerde der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2016, Zl.: XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und den Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung behoben.Die Beschwerde der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2016, Zl.: römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und den Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung behoben.
In der Folge hat das Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2015 der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und hat gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.In der Folge hat das Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2015 der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde der Antrag des jüngsten Kindes der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisistan gem. § 46 FPG zulässig sei, wofür ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt wurde.4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde der Antrag des jüngsten Kindes der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei, wofür ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt wurde.
5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 haben die Beschwerdeführer und ihre beiden minderjährigen Töchter in vollem Umfang gegen ihre Bescheide und der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan erhoben.
6. In den nunmehr ausschließlich zum Thema Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan geführten Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden der seinerzeitigen Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 27.03.2017, Zahlen XXXX als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.6. In den nunmehr ausschließlich zum Thema Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan geführten Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden der seinerzeitigen Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 27.03.2017, Zahlen römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
7. Trotz Ausreiseverpflichtungen blieben die seinerzeitigen Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und stellten am 29.05.2017 nunmehr unter Angabe ihrer wahren Identitäten jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 30.11.2017 die Folgeanträge der seinerzeitigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Unter einem hat das Bundesamt gegen die seinerzeitigen Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan zulässig ist, wofür ihnen keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde.7. Trotz Ausreiseverpflichtungen blieben die seinerzeitigen Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und stellten am 29.05.2017 nunmehr unter Angabe ihrer wahren Identitäten jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 30.11.2017 die Folgeanträge der seinerzeitigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Unter einem hat das Bundesamt gegen die seinerzeitigen Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan zulässig ist, wofür ihnen keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde.
Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig mit Erkenntnis vom 09.02.2018, XXXX in Bezug auf die Folgeanträge auf Zuerkennung von internationalen Schutz wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 Asyl, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig mit Erkenntnis vom 09.02.2018, römisch 40 in Bezug auf die Folgeanträge auf Zuerkennung von internationalen Schutz wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, Asyl, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX jeweils vom 05.03.2018 wurden sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im Sinne von § 223 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 jeweils vom 05.03.2018 wurden sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im Sinne von Paragraph 223, Absatz 2, Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
8. Am 23.05.2018 stellten die beiden erwachsenen Beschwerdeführer, auch für ihre minderjährigen Kinder, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).
Im Anschluss an die Befragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen ihres insgesamt dritten Antrags auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2018 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.Im Anschluss an die Befragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen ihres insgesamt dritten Antrags auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2018 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben.
In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakte der Beschwerdeführer mit einem jeweils als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Schreiben vom 20.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Schriftsatz vom 26.06.2018, Zahlen: XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, in eventu § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, in eventu § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, in eventu § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, in eventu § 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufheben.9. Mit Schriftsatz vom 26.06.2018, Zahlen: römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in eventu Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in eventu Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in eventu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in eventu Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als verfassungswidrig aufheben.
10. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 04.09.2018 wurde die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde ihnen gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung jeweils gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihnen jeweils gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).10. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 04.09.2018 wurde die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde ihnen gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung jeweils gemäß Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihnen jeweils gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
11. Darüber hinaus hat das Bundesamt mit jeweiligen Spruchpunkt VII. der nun angefochtenen Bescheide gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.11. Darüber hinaus hat das Bundesamt mit jeweiligen Spruchpunkt römisch sieben. der nun angefochtenen Bescheide gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführer seien nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Anstatt dessen haben die Beschwerdeführer zwei weitere, in der Folge als unbegründet entschiedene, Folgeanträge zur Umgehung bzw. Missachtung der das Fremdenwesen regelnden Vorschriften, gestellt. Die Beschwerdeführer fielen unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. Da die Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit seien die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Verhaltensweise der Beschwerdeführer zeige, dass sie sich nicht rechtskonform verhalten wollen. Zudem haben die Beschwerdeführer die österreichischen Behörden in ihren vorangegangen Asylverfahren über ihre und die Identität ihrer minderjährigen Kinder getäuscht. Darüber hinaus falle das Fehlverhalten der Beschwerdeführer in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da die Beschwerdeführer in keiner Weise fähig seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zusätzlich seien die beiden Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, wodurch die negative Zukunftsprognose nochmals untermauert sei.Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführer seien nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Anstatt dessen haben die Beschwerdeführer zwei weitere, in der Folge als unbegründet entschiedene, Folgeanträge zur Umgehung bzw. Missachtung der das Fremdenwesen regelnden Vorschriften, gestellt. Die Beschwerdeführer fielen unter den Anwendungsbereich des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. Da die Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit seien die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Verhaltensweise der Beschwerdeführer zeige, dass sie sich nicht rechtskonform verhalten wollen. Zudem haben die Beschwerdeführer die österreichischen Behörden in ihren vorangegangen Asylverfahren über ihre und die Identität ihrer minderjährigen Kinder getäuscht. Darüber hinaus falle das Fehlverhalten der Beschwerdeführer in den Geltungsbereich des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, da die Beschwerdeführer in keiner Weise fähig seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zusätzlich seien die beiden Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, wodurch die negative Zukunftsprognose nochmals untermauert sei.
12. Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide eingebracht und die Anträge gestellt, das ihnen gegenüber jeweils ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.12. Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide eingebracht und die Anträge gestellt, das ihnen gegenüber jeweils ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
13. Laut beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2018 eingegangener Ausreisebestätigung der International Organization for Migration - IOM vom 27.09.2018 haben die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern am 25.09.2018 das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen und sind in ihren Herkunftsstaat Kirgisistan zurückgekehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer stellten am 23.05.2018 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern ihren insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (zweiter Folgeantrag).
Die Beschwerdeführer haben die österreichischen Behörden viereinhalb Jahre lang bewusst bezüglich ihrer und die wahren Identitäten ihrer minderjährigen Kinder getäuscht. Die wahren Identitäten konnten erst im nach Stellung eines Folgeantrages am 29.05.2017 geführten Verfahrens festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX jeweils vom 05.03.2018 wurden sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im Sinne von § 223 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilungen sind mit 09.03.2018 in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 jeweils vom 05.03.2018 wurden sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im Sinne von Paragraph 223, Absatz 2, Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilungen sind mit 09.03.2018 in Rechtskraft erwachsen.
Die im Spruch angeführten Bescheide des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sind Ihnen am 05.09.2018 persönlich zugestellt worden und in Hinblick auf die jeweiligen Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. in Rechtskraft erwachsen.Die im Spruch angeführten Bescheide des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sind Ihnen am 05.09.2018 persönlich zugestellt worden und in Hinblick auf die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das ihnen mit den oa. Bescheiden gegenüber erlassene auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot (jeweiliger Spruchpunkt VII.) eingelegt.Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das ihnen mit den oa. Bescheiden gegenüber erlassene auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot (jeweiliger Spruchpunkt römisch sieben.) eingelegt.
Die Beschwerdeführer und ihre minderjährigen Kinder haben am 25.09.2018 das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen.
Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise der beiden Beschwerdeführer am 25.09.2018 konnte keine positive Zukunftsprognose für die beiden Beschwerdeführer festgestellt werden.
Der Verhängung des Einreiseverbots in der Dauer von zwei Jahren gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin stehen keine privaten oder familiären Interessen der beiden Beschwerdeführer entgegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführer über ihren zweiten Folgeantrag ergeben sich aus der diesbezüglich klaren Aktenlage.
Die wahren Identitäten und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer konnte nach viereinhalb Jahren schließlich doch noch im zweiten Asylverfahren (erster Folgeantrag vom 29.05.2017) nach Vorlage der echten kirgisischen Auslandsreisepässe der Beschwerdeführer und der Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der beiden Beschwerdeführer stützen sich auf eine Anfrage an das Strafregister.
Der Umstand, dass die von den beiden Beschwerdeführern nicht angefochtenen Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind als auch der Umstand der Anfechtung ihres ihnen jeweils gegenüber erlassenen Einreiseverbots gründen sich auf die diesbezüglich klare Aktenlage.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2018 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen haben, stützt sich auf eine entsprechende in ihren Verwaltungsakten einliegende Mitteilung von IOM.
Die Feststellung, dass zum tatsächlichen Ausreisezeitpunkt keine positive Zukunftsprognose für die beiden Beschwerdeführer festgestellt werden kann, gründet sich darauf, dass sie fremdenrechtlichen Bestimmungen missachteten, da sie in Folge ihrer rechtskräftigen Beschwerdeabweisung über ihren ersten Asylantrag gesondert ergangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan vom 27.03.2017 keine Folge leisten, sondern allein um die Verlängerung ihres Aufenthalts zu erreichen, zwei weitere in der Folge auch unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, wobei sie ihren ersten Asylantrag unter falschen Identitäten eingebracht und somit die österreichischen Behörden über ihre wahren Identitäten bewusst getäuscht haben. Zum anderen waren die Beschwerdeführer nicht im Stande, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts und ihrer minderjährigen Kinder verfügen. Zudem wurden beide Beschwerdeführer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vergehen der Urkundenfälschung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, was in Summe ebenso nicht für die Feststellung einer positiven Zukunftsprognose zum Zeitpunkt ihrer Ausreise spricht.
Die Feststellung über ihr Familien- und Privatleben in Österreich beruht auf ihren eigenen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. der von dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheiden (Einreiseverbot):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. der von dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheiden (Einreiseverbot):
3.1.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.1.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.1.2. Artikel 11 Rückführungsrichtlinie lautet:
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem