Norm
HeimAufG §15 Abs1Rechtssatz
Die Frist des § 15 Abs 2 HeimAufG ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen zu dem der Beschluss über die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung mündlich zu verkünden ist.Die Frist des Paragraph 15, Absatz 2, HeimAufG ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen zu dem der Beschluss über die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung mündlich zu verkünden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132278Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020