RS OGH 2018/7/17 7Ob141/18p

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Rechtssatz

Die Frist des § 15 Abs 2 HeimAufG ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen zu dem der Beschluss über die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung mündlich zu verkünden ist.Die Frist des Paragraph 15, Absatz 2, HeimAufG ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen zu dem der Beschluss über die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung mündlich zu verkünden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0132278">7 Ob 141/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 7 Ob 141/18p
    Veröff: SZ 2018/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132278

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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