Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2183919-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 1065485008-150405399, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 1065485008-150405399, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber, sunnitischer Moslem und ledig sei. Er stamme aus Basra, habe dort von 1998 bis 2014 die Schule besucht und sei zuletzt als Handyreparateur tätig gewesen. Seine Eltern und zehn Geschwister würden noch im Herkunftsland leben. Er habe den Irak legal im März 2014 verlassen und sei bis Februar 2015 in der Türkei geblieben. Danach sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an:
"Ich habe circa vor einem Jahr ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Wir haben uns verliebt und im Laufe der Zeit hatten wir Geschlechtsverkehr. Zuletzt wurde ich mit meiner Freundin von ihrer Mutter überrascht. Die Familie hat von unserer Beziehung erfahren. Ich bin mit meiner Freundin geflüchtet und wurde von ihren Angehörigen gesucht und aus Angst um unser Leben haben wir den Irak verlassen. Den Irak haben wir mit dem Flugzeug verlassen. In Ankara haben die Angehörigen meiner Freundin ihre Wohnung aufgespürt und sie verschleppt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.""Ich habe circa vor einem Jahr ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt. Wir haben uns verliebt und im Laufe der Zeit hatten wir Geschlechtsverkehr. Zuletzt wurde ich mit meiner Freundin von ihrer Mutter überrascht. Die Familie hat von unserer Beziehung erfahren. Ich bin mit meiner Freundin geflüchtet und wurde von ihren Angehörigen gesucht und aus Angst um unser Leben haben wir den Irak verlassen. Den Irak haben wir mit dem Flugzeug verlassen. In Ankara haben die Angehörigen meiner Freundin ihre Wohnung aufgespürt und sie verschleppt. Mehr kann ich dazu nicht sagen."
Bei Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, von den Angehörigen seiner Freundin getötet zu werden.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.08.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Araber, sunnitischer Moslem und ledig. Er stamme aus Basra, habe dort zehn Jahre die Grundschule besucht und zwei Jahre im Handyvertrieb gearbeitet. Danach habe er drei Jahre die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Am 09.03.2014 habe er den Irak verlassen. Mit dem Schlepper sei Finnland als Ziel ausgemacht gewesen, aber auf dem Flughafen Wien seien sie aufgegriffen worden. Vom Schlepper hätten sie auch gefälschte Pässe bekommen.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei in seinem Herkunftsland weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es gebe auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn und er sei auch nicht politisch tätig oder Mitglied in einer Partei gewesen. Zu seiner Familie im Irak habe er keinen Kontakt mehr, seine Familie habe ihn verstoßen. In Österreich habe er keine Verwandten. Er mache eine Lehre als Metallbautechniker, habe Deutschprüfungen abgelegt, habe einen Freundeskreis, sei ehrenamtlich tätig gewesen und spiele in einem Fußballverein.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Fehler im Original).
"F.: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Im Jahr 2013 habe ich ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Wir waren ca. 1 Jahr zusammen. Ich habe um ihre Hand angehalten aber ihre Eltern haben das abgelehnt. Dann nahm ich ohne das Wissen meines Vaters meine Mutter mit zu meiner Freundin und fragte erneut. Sie sagten, dass sie sich über unsere Familie informieren müssen. Gleich am nächsten Tag lehnten Sie erneut ab. Aber sie machten das sehr höflich. Sie wünschten mir alles Gute. Dann flehte ich meine Freundin an es immer wieder zu probieren, weil sie vielleicht eines Tages doch einwilligen würden. Die Mutter meiner Freundin lebte zu dieser Zeit in Scheidung, und mit dem Stiefvater meiner Freundin zusammen. Ihr Stiefvater ist ein strenger Schiit und deswegen wurde ich immer abgelehnt, weil ich ja Sunnit bin. Nach dem dritten Besuch mit meiner Mutter, hat die Mutter meiner Freundin meine Mutter angebettelt doch bitte damit aufzuhören, weil die Familie dadurch Probleme bekommen würde und der Druck der auf Ihrer Tochter lastet sehr hoch ist. Wir trafen uns immer heimlich nach der Schule. Einmal rief ihr Stiefvater an und sie nahm nicht ab. Sie gab immer vor bei einer Freundin zu sein um zu lernen, aber sie war mit mir zusammen. Ihr Stiefvater schöpfte Verdacht und rief bei der Freundin an, die aber auch nicht antwortete. Als er XXXX endlich erreichte meinte sie, sie sei bereits am Heimweg. Zuhause angekommen wurde sie von Ihrem Stiefvater geschlagen. Er nahm ihr das Handy ab und meldete sie von der Schule ab. Es war also schwierig sie wieder zu treffen. Wir sahen uns über eine Woche nicht. Einmal kam eine SMS von dem Telefon der Großmutter, von XXXX geschrieben. So begann der Kontakt erneut.A: Im Jahr 2013 habe ich ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt. Wir waren ca. 1 Jahr zusammen. Ich habe um ihre Hand angehalten aber ihre Eltern haben das abgelehnt. Dann nahm ich ohne das Wissen meines Vaters meine Mutter mit zu meiner Freundin und fragte erneut. Sie sagten, dass sie sich über unsere Familie informieren müssen. Gleich am nächsten Tag lehnten Sie erneut ab. Aber sie machten das sehr höflich. Sie wünschten mir alles Gute. Dann flehte ich meine Freundin an es immer wieder zu probieren, weil sie vielleicht eines Tages doch einwilligen würden. Die Mutter meiner Freundin lebte zu dieser Zeit in Scheidung, und mit dem Stiefvater meiner Freundin zusammen. Ihr Stiefvater ist ein strenger Schiit und deswegen wurde ich immer abgelehnt, weil ich ja Sunnit bin. Nach dem dritten Besuch mit meiner Mutter, hat die Mutter meiner Freundin meine Mutter angebettelt doch bitte damit aufzuhören, weil die Familie dadurch Probleme bekommen würde und der Druck der auf Ihrer Tochter lastet sehr hoch ist. Wir trafen uns immer heimlich nach der Schule. Einmal rief ihr Stiefvater an und sie nahm nicht ab. Sie gab immer vor bei einer Freundin zu sein um zu lernen, aber sie war mit mir zusammen. Ihr Stiefvater schöpfte Verdacht und rief bei der Freundin an, die aber auch nicht antwortete. Als er römisch 40 endlich erreichte meinte sie, sie sei bereits am Heimweg. Zuhause angekommen wurde sie von Ihrem Stiefvater geschlagen. Er nahm ihr das Handy ab und meldete sie von der Schule ab. Es war also schwierig sie wieder zu treffen. Wir sahen uns über eine Woche nicht. Einmal kam eine SMS von dem Telefon der Großmutter, von römisch 40 geschrieben. So begann der Kontakt erneut.
Für ca. 2 bis 3 Monate ging das so. Ich kaufte ihr ein Handy und warf es ihr zum Fenster rein. So stellten wir wieder den Kontakt her. Die Familie von XXXX ging jede Woche einmal auswärts essen, aber sie wollte nie mitgehen wegen des schlechten Verhältnisses mit dem Stiefvater. Und jede Woche wenn die Familie ausging schrieb sie mir 15 Minuten vorher, ich könne kommen. Ich besuchte Sie dann. Es ging anfangs gut, aber dann kam ihre Mutter ein paar Minuten später zurück. Sie erwischte uns nackt im Bett. Ihre Mutter schrie, XXXX weinte. Ich nahm XXXX und lief in Unterwäsche auf die Straße. Ich rechnete damit den Stiefvater draußen anzutreffen, aber es war nur die Großmutter und die Kinder da.Für ca. 2 bis 3 Monate ging das so. Ich kaufte ihr ein Handy und warf es ihr zum Fenster rein. So stellten wir wieder den Kontakt her. Die Familie von römisch 40 ging jede Woche einmal auswärts essen, aber sie wollte nie mitgehen wegen des schlechten Verhältnisses mit dem Stiefvater. Und jede Woche wenn die Familie ausging schrieb sie mir 15 Minuten vorher, ich könne kommen. Ich besuchte Sie dann. Es ging anfangs gut, aber dann kam ihre Mutter ein paar Minuten später zurück. Sie erwischte uns nackt im Bett. Ihre Mutter schrie, römisch 40 weinte. Ich nahm römisch 40 und lief in Unterwäsche auf die Straße. Ich rechnete damit den Stiefvater draußen anzutreffen, aber es war nur die Großmutter und die Kinder da.
Ich hatte immer bei meinen Besuchen einen Freund, der an einer Ecke mit dem Auto auf mich wartete. So auch dieses Mal. Wir sprangen in das Auto und dann sah ich, dass der Stiefvater uns verfolgte. Ich sagte meinem Freund er solle versuchen ihn abzuhängen. Um auf den Punkt zu kommen, es nennt sich Blutrache. Meine Familie musste mich verstoßen, eigentlich müssten sie mich an XXXX Familie übergeben um mich zu töten um die Ehre meiner Familie widerherzustellen.Ich hatte immer bei meinen Besuchen einen Freund, der an einer Ecke mit dem Auto auf mich wartete. So auch dieses Mal. Wir sprangen in das Auto und dann sah ich, dass der Stiefvater uns verfolgte. Ich sagte meinem Freund er solle versuchen ihn abzuhängen. Um auf den Punkt zu kommen, es nennt sich Blutrache. Meine Familie musste mich verstoßen, eigentlich müssten sie mich an römisch 40 Familie übergeben um mich zu töten um die Ehre meiner Familie widerherzustellen.
Ich flüchtete zu meinem Freund nach XXXX. Und dann habe ich das Land verlassen.Ich flüchtete zu meinem Freund nach römisch 40 . Und dann habe ich das Land verlassen.
F.: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben?
A.: Nein das war alles.
A: Haben Sie weitere Fluchtgründe?
F: Nein.
[...]
F: Haben Sie noch Kontakt zu XXXX?
A: Nein, seit 3 Jahren nicht mehr. Ich habe sie das letzte Mal gesehen als ich die Türkei verließ. Als ich damals mit ihr in die Türkei ging freundeten wir uns mit einem Iraker aus Mossul an. Er ließ uns bei ihm im ersten Stock wohnen. Eines Tages rief XXXX mich an als ich in der Arbeit war und sie wirkte sehr verstört. Ich bat meinen Freund nachzusehen und es stellte sich heraus dass ihre Familie gekommen war um mich zu suchen und um ihre Tochter mitzunehmen. Das einzige was mir blieb, war ein Ring der ihr gehörte.A: Nein, seit 3 Jahren nicht mehr. Ich habe sie das letzte Mal gesehen als ich die Türkei verließ. Als ich damals mit ihr in die Türkei ging freundeten wir uns mit einem Iraker aus Mossul an. Er ließ uns bei ihm im ersten Stock wohnen. Eines Tages rief römisch 40 mich an als ich in der Arbeit war und sie wirkte sehr verstört. Ich bat meinen Freund nachzusehen und es stellte sich heraus dass ihre Familie gekommen war um mich zu suchen und um ihre Tochter mitzunehmen. Das einzige was mir blieb, war ein Ring der ihr gehörte.
[...]"
3. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2017, Zl. 1065485008-150405399, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2017, Zl. 1065485008-150405399, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel angeführt (Personalausweis, Führerschein, Kursbestätigungen, ÖSD-Zertifikate und Prüfungszeugnis des ÖIF, Unterstützungsschreiben und Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten).
Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist und illegal nach Österreich eingereist. Er sei strafrechtlich unbescholten, sei arbeitsfähig und leide an keiner schweren oder lebensgefährlichen Krankheit.
Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Heimatland von Privatpersonen verfolgt oder bedroht worden sei. Es könne auch keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden. Es könne auch nicht festgestellt, werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer halte sich seit April 2015 in Österreich auf, sei ledig und habe keine Kinder. Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden sich nach wie vor im Irak aufhalten, in Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und habe den Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviert.
Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA beweiswürdigend aus (Schreibfehler im Original):
"Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnis Abläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2015 gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Sie vor circa einem Jahre ein Mädchen namens XXXX kennengelernt hätten. Sie hätten sich verliebt und im Laufe der Zeit Geschlechtsverkehr gehabt. Zuletzt wären Sie von der Mutter Ihrer Freundin dabei überrascht geworden und die Familie hätte von Ihrer Beziehung erfahren. Sie wären mit Ihrer Freundin geflüchtet und von ihren Angehörigen gesucht geworden, weswegen Sie den Irak mit dem Flugzeug, zusammen mit XXXX verlassen hätten. In Ankara hätten die Angehörigen Ihrer Freundin Ihre gemeinsame Wohnung aufgespürt und sie verschleppt. Mehr könnten Sie dazu nicht sagen.Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2015 gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Sie vor circa einem Jahre ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt hätten. Sie hätten sich verliebt und im Laufe der Zeit Geschlechtsverkehr gehabt. Zuletzt wären Sie von der Mutter Ihrer Freundin dabei überrascht geworden und die Familie hätte von Ihrer Beziehung erfahren. Sie wären mit Ihrer Freundin geflüchtet und von ihren Angehörigen gesucht geworden, weswegen Sie den Irak mit dem Flugzeug, zusammen mit römisch 40 verlassen hätten. In Ankara hätten die Angehörigen Ihrer Freundin Ihre gemeinsame Wohnung aufgespürt und sie verschleppt. Mehr könnten Sie dazu nicht sagen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.08.2017 gaben Sie dann bezüglich Ihrer Fluchtgründe gleichlautend an, Sie hätten den Irak aufgrund der oben genannten Probleme verlassen. Vorab lässt sich dazu sagen, dass Ihr Vorbringen durch Ihre detaillierte und ausführliche Erzählung als glaubhaft zu werten war. Sie schilderten die Ereignisse relativ flüssig, wenn auch sehr abenteuerlich.
Weiter schilderten Sie Ihre Ausreise mit Ihrer Freundin in die Türkei. Dort hätten Sie sich mit einem Iraker aus Mosul angefreundet und konnten bei ihm unterkommen. Sie hätten sich dann in der Türkei eine neue Arbeit gesucht und eines Tages einen Anruf von Ihrer Freundin bekommen, während Sie bei der Arbeit wären. Sie hätte sehr verstört gewirkt. Daraufhin baten Sie Ihren Freund nachzusehen und es hätte sich herausgestellt, dass XXXX Familie gekommen war um sie mitzunehmen. Das Einzige was Ihnen geblieben wäre, wäre ein goldener Ring von ihr, den Sie bei der Einvernahme vor dem BFA auf den Tisch legten. Und genau mit diesem Teil endet Ihre Glaubwürdigkeit vor dem BFA. Es scheint doch sehr unstimmig, dass sich die gesamte Familie des Mädchens auf den Weg nach Ankara machen würde um deren Tochter wieder nach Hause zu bringen, zumal Sie ja nicht wissen konnten wo Sie beide sich aufhalten würden.Weiter schilderten Sie Ihre Ausreise mit Ihrer Freundin in die Türkei. Dort hätten Sie sich mit einem Iraker aus Mosul angefreundet und konnten bei ihm unterkommen. Sie hätten sich dann in der Türkei eine neue Arbeit gesucht und eines Tages einen Anruf von Ihrer Freundin bekommen, während Sie bei der Arbeit wären. Sie hätte sehr verstört gewirkt. Daraufhin baten Sie Ihren Freund nachzusehen und es hätte sich herausgestellt, dass römisch 40 Familie gekommen war um sie mitzunehmen. Das Einzige was Ihnen geblieben wäre, wäre ein goldener Ring von ihr, den Sie bei der Einvernahme vor dem BFA auf den Tisch legten. Und genau mit diesem Teil endet Ihre Glaubwürdigkeit vor dem BFA. Es scheint doch sehr unstimmig, dass sich die gesamte Familie des Mädchens auf den Weg nach Ankara machen würde um deren Tochter wieder nach Hause zu bringen, zumal Sie ja nicht wissen konnten wo Sie beide sich aufhalten würden.
Weiter waren Sie zum genannten Zeitpunkt nicht anwesend, weswegen all diese Schilderungen auf Hörensagen beruhen und Sie nichts dergleichen beweisen können. Ihr irakischer Freund kannte auch nicht die Familie Ihrer Freundin, weshalb auch dieser nur Vermutungen anstellen konnte. Den Ring den Sie beim BFA auf den Tisch legten, könnte gleichermaßen vergessen oder jemanden Anderen gehören.
Ein weiterer Punkt, der gegen eine aktuelle Gefährdung von Ihnen und Ihrer Familie spricht, ist die Tatsache, dass Ihre restlichen Familienmitglieder weiterhin unbehelligt in Basra leben. Ihre Familie hätte Sie laut Ihren eigenen Aussagen ohnehin verstoßen müssen, Sie hätten aber dennoch Kontakt zu Ihrer Mutter, wie auch zu Ihrer Schwester, die Ihnen Ihre Ausreise finanzierte.
Zudem konnten Sie auch keine persönliche Bedrohung gegen Ihre Person ins Treffen bringen. Aus einer Gesamtschau, lässt sich bei Wahrheitsunterstellung eine aktuelle Gefährdung Ihrer Freundin XXXX ableiten, nicht aber gegen Ihre Person. Denn hätte die Familie tatsächlich Ihre Freundin in einem anderen Land finden können, wäre es ihnen auch ein leichtes gewesen Sie aufzuspüren, was augenscheinlich nicht im Interesse der Familie lag.Zudem konnten Sie auch keine persönliche Bedrohung gegen Ihre Person ins Treffen bringen. Aus einer Gesamtschau, lässt sich bei Wahrheitsunterstellung eine aktuelle Gefährdung Ihrer Freundin römisch 40 ableiten, nicht aber gegen Ihre Person. Denn hätte die Familie tatsächlich Ihre Freundin in einem anderen Land finden können, wäre es ihnen auch ein leichtes gewesen Sie aufzuspüren, was augenscheinlich nicht im Interesse der Familie lag.
Ebenfalls befasst sich die Staatendokumentation des BFA mit dem Thema der Blutrache, wodurch sich unter dem Absatz "Frauen" folgender Passus finden lässt:
Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, im dem man die Frau tötet.
Somit zeigt sich ebenso, dass ein Ehrenmord wohl eher Ihre Freundin treffen würde, als Ihre Person. Zudem handelten Sie vorsätzlich, waren sich Ihres Handelns und dessen Folgen voll und ganz bewusst, ignorierten die mehrmaligen Bitten der Familie Ihrer Freundin, sowie die Differenzen betreffend Sunniten und Schiiten brachten dadurch Ihre Freundin vorsätzlich in Gefahr.
Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht vorbestraft oder inhaftiert waren, Sie keine Probleme mit den Behörden hatten