TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 I413 2200254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AVG §39a
AVG §52 Abs2
AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

I413 2200254-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck vom 05.06.2018 (keine GZ) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck vom 05.06.2018 (keine GZ) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nichtamtlicher Dolmetscher, erbrachte am 13.03.2018 zwischen 09:00 bis 12:00 Uhr bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung.

2. Am 28.03.2018, 08:49 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer die Gebührennote vom 13.03.2018 und eine weitere, nicht verfahrensgegenständliche Gebührennote. Diese Gebührennote war nicht unterfertigt.

3. Mit E-Mail vom 28.03.2018, 09:47 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Unterschrift auf den Gebührennoten fehle und ersuchte um Korrektur und Retournierung dieser Gebührennoten.

4. Die um die Unterschrift korrigierte Gebührennote langte am 03.04.2018 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) im Postweg ein.

5. Mit Schreiben vom 09.04.2018 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Gebühr verspätet geltend gemacht habe und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu Stellung zu nehmen.

6. Mit Schreiben vom 09.40.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Gebührennote Nr 119 fristgerecht am 27.03.2018 per E-Mail an das BFA-Ast-Innsbruck-Einlaufstelle@bmi.gv.at versandt habe. Aufgrund von Verbindungsproblemen des Internets sei aber leider das Mail erst am 28.03.2018 gleich in der Früh, nachdem das Internet wieder funktioniert habe, automatisch weiterversandt worden. Leider habe er aber am 27.03.2018 das Internetproblem nicht bemerkt, da er an diesem Tag keine weiteren E-Mails versandt habe. Es seien unvorhersehbare technische Probleme eingetreten.

7. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.06.2018 entschied die belangte Behörde, dass der "Anspruch aus Gebührenersatz für 13.03.2018 gemäß § 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG 1975 idgF erloschen" sei und wies die vorgelegte Gebührennote vom 13.03.2018 in der Höhe von € 968,10 gemäß "§ 53a und 53b AVG 1991 iVm §§ 53 Abs 2 und 54 GebAG idgF" als unzulässig zurück.7. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.06.2018 entschied die belangte Behörde, dass der "Anspruch aus Gebührenersatz für 13.03.2018 gemäß Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 idgF erloschen" sei und wies die vorgelegte Gebührennote vom 13.03.2018 in der Höhe von € 968,10 gemäß "§ 53a und 53b AVG 1991 in Verbindung mit Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 GebAG idgF" als unzulässig zurück.

8. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 08.06.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Begründung, dass aufgrund eines technischen Problems die Honorarnote nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt sei. Es habe aber seine Honorarnote am Abend des 27.03.2018, somit innerhalb der Frist des § 38 GebAG, abgeschickt. Es liege ein bloßes Versehen aufgrund eines Hindernisses vor und werde auch nicht einmal von der belangten Behörde bezweifelt, dass die Gebührennote aufgrund dieses Verbindungsproblems verspätet eingelangt sei. Zudem hätte die belangte Behörde auf seinen konkludent gestellten Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben müssen. Er beantragte, den Bescheid zu beheben und seine gebührenrechtlichen Ansprüche mit EUR 968,10 festzulegen.8. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 08.06.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Begründung, dass aufgrund eines technischen Problems die Honorarnote nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt sei. Es habe aber seine Honorarnote am Abend des 27.03.2018, somit innerhalb der Frist des Paragraph 38, GebAG, abgeschickt. Es liege ein bloßes Versehen aufgrund eines Hindernisses vor und werde auch nicht einmal von der belangten Behörde bezweifelt, dass die Gebührennote aufgrund dieses Verbindungsproblems verspätet eingelangt sei. Zudem hätte die belangte Behörde auf seinen konkludent gestellten Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben müssen. Er beantragte, den Bescheid zu beheben und seine gebührenrechtlichen Ansprüche mit EUR 968,10 festzulegen.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.07.2018, die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, wonach die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im Falle des § 38 Abs 1 GebAG nicht gegeben sei, weil es sich bei dieser Frist um eine materiellrechtliche Frist handle.9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.07.2018, die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, wonach die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im Falle des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG nicht gegeben sei, weil es sich bei dieser Frist um eine materiellrechtliche Frist handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als maßgeblichen Sachverhalt festgestellt.

Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer erbrachte als nichtamtlicher Dolmetscher für die belangte Behörde am 13.03.2018 Übersetzungsleistungen.

1.2. Der Beschwerdeführer machte am 28.03.2018 Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher bei der belangten Behörde am 13.03.2018 mit Gebührennote Nr. 119/2018 über einen Betrag in Höhe von EUR 968,10 (inkl 20 % USt) geltend. Diese Gebührennote wurde mit E-Mail vom Mittwoch, 28.03.2018, 08:49, von XXXX an die E-Mail-Adresse "*BFA Ast Innsbruck Einlaufstelle" übermitteltet.1.2. Der Beschwerdeführer machte am 28.03.2018 Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher bei der belangten Behörde am 13.03.2018 mit Gebührennote Nr. 119/2018 über einen Betrag in Höhe von EUR 968,10 (inkl 20 % USt) geltend. Diese Gebührennote wurde mit E-Mail vom Mittwoch, 28.03.2018, 08:49, von römisch 40 an die E-Mail-Adresse "*BFA Ast Innsbruck Einlaufstelle" übermitteltet.

1.3. Die Amtsstunden der belangten Behörde sind an Werktagen von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Parteienverkehr: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember und Karfreitag).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

Die Amtsstunden der belangen Behörde sind auf der Internetseite https://www.bfa.gv.at/bundesamt/standorte/tirol/ publiziert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 39a AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts-)Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, § 39a AVG Anm 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer als nichtamtlichen Dolmetscher iSd § 39a iVm § 52 Abs 2 AVG dem Verfahren bei.Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß Paragraph 39 a, AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts-)Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, Paragraph 39 a, AVG Anmerkung 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer als nichtamtlichen Dolmetscher iSd Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG dem Verfahren bei.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl Nr 136/1975, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß § 53b AVG sinngemäß nach §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß Paragraph 53 b, AVG sinngemäß nach Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG festzusetzen.

Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnnen und Dolmetscher ua § 38 GebAG (§ 53 Abs 1 GebAG), wobei sein Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs 1 Z 2 GebAG).Für den gegenständlichen Fall ist Paragraph 53, Absatz eins, GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnnen und Dolmetscher ua Paragraph 38, GebAG (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG), wobei sein Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG).

§ 38 Abs 1 GebAG lautet: "§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."Paragraph 38, Absatz eins, GebAG lautet: "§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."

In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs 1 GebAG) des § 38 Abs 1 GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 20.11.2017 binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit am 13.03.2018 endete sohin 14 Tage ab dem 13.03.2018, sohin am 27.03.2018.In sinngemäßer Anwendung (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG) des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 20.11.2017 binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit am 13.03.2018 endete sohin 14 Tage ab dem 13.03.2018, sohin am 27.03.2018.

Der Beschwerdeführer machte seine Gebühr am 28.03.2018 gegenüber der belangten Behörde mit E-Mail geltend. Damit war der Beschwerdeführer verspätet und ging seines geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig.

Hieran würde auch nichts ändern, wenn man im Sinne des Beschwerdevorbringens davon ausginge, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frist des § 38 Abs 1 GebAG der Zeitpunkt des versuchten Absendens am 27.03.2018 abends wäre.Hieran würde auch nichts ändern, wenn man im Sinne des Beschwerdevorbringens davon ausginge, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG der Zeitpunkt des versuchten Absendens am 27.03.2018 abends wäre.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches - im Hinblick auf die durch § 38 Abs 1 GebAG vorgegebene Frist - um ein an eine Frist gebundenes "Anbringen" handelt, welches somit im Sinne des § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist (dazu VwSlg 17945 A/2010), wobei nach § 13 Abs 2 AVG schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form, mit E-Mail jedoch nur soweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind, möglich sind. Solche besondere Übermittlungsformen sind im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen, weshalb die Einbringung des Anbringens per E-Mail im vorliegenden Fall zulässig war.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches - im Hinblick auf die durch Paragraph 38, Absatz eins, GebAG vorgegebene Frist - um ein an eine Frist gebundenes "Anbringen" handelt, welches somit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist (dazu VwSlg 17945 A/2010), wobei nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form, mit E-Mail jedoch nur soweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind, möglich sind. Solche besondere Übermittlungsformen sind im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen, weshalb die Einbringung des Anbringens per E-Mail im vorliegenden Fall zulässig war.

Freilich muss auch ein per E-Mail eingebrachtes fristgebundenes Anbringen, wie etwa die Geltendmachung von Dolmetschergebühren, fristgerecht erfolgen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Dem Beschwerdevorbringen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der - gescheiterte - Absendeversuch am Abend, also nach Ende der Amtsstunden der belangten Behörde erfolgte. Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl bspw VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102, VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2, 2014, Rz 36/1). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof eine außerhalb der (kundgemachten) Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als nicht mehr fristgerecht eingebracht gewertet (vgl VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071; 19.11.2015, Ra 2015/11/0094, mwH). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall für die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Gebührennote.Freilich muss auch ein per E-Mail eingebrachtes fristgebundenes Anbringen, wie etwa die Geltendmachung von Dolmetschergebühren, fristgerecht erfolgen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Dem Beschwerdevorbringen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der - gescheiterte - Absendeversuch am Abend, also nach Ende der Amtsstunden der belangten Behörde erfolgte. Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten vergleiche bspw VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102, VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2, 2014, Rz 36/1). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof eine außerhalb der (kundgemachten) Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als nicht mehr fristgerecht eingebracht gewertet vergleiche VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071; 19.11.2015, Ra 2015/11/0094, mwH). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall für die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Gebührennote.

Ungeachtet dieser Problematik ist zudem auszuführen, dass die Absendung der Gebührennote auf Risiko des Beschwerdeführers erfolgte und daher auch allfällige Datenüberarbeitungsprobleme zu Lasten des Absenders, des Beschwerdeführers, gehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern), gehen zu Lasten des Einschreiters (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096; 24.04.2007, 2005/17/0270). Die im vorliegenden Fall behaupteten Datenübertragungsprobleme gehen daher zu Lasten des Beschwerdeführers, sodass das Anbringen nicht fristgerecht erfolgt ist.

Wenn nunmehr vorgebracht wird, die belangte Behörde auf den konkludent gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehen müssen, so ist darauf zu verweisen, dass die Frist des § 38 Abs 1 GebAG als materiellrechtliche Frist ausgestaltet ist und daher einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist (Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Sachverständigenrecht für das Verwaltungsverfahren2, 2015, Rz 10.060 mwH). Wesen der materiellrechtlichen Frist ist es, dass mit deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem Anspruch zugrundeliegenden Rechtes selbst geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf dieser Anspruch erlischt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, § 71 Rz 13). Gegen die Versäumung solcher materiellrechtlicher Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zulässig (VwGH 13.06.1989, 89/11/0032, 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; Hengstschläger/Leeb, aaO, mwN).Wenn nunmehr vorgebracht wird, die belangte Behörde auf den konkludent gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehen müssen, so ist darauf zu verweisen, dass die Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als materiellrechtliche Frist ausgestaltet ist und daher einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist (Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Sachverständigenrecht für das Verwaltungsverfahren2, 2015, Rz 10.060 mwH). Wesen der materiellrechtlichen Frist ist es, dass mit deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem Anspruch zugrundeliegenden Rechtes selbst geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf dieser Anspruch erlischt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, Paragraph 71, Rz 13). Gegen die Versäumung solcher materiellrechtlicher Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht zulässig (VwGH 13.06.1989, 89/11/0032, 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; Hengstschläger/Leeb, aaO, mwN).

Die Frist des § 38 Abs 1 GebAG ist als materiellrechtliche Präklusionsfrist ausgestaltet. Zu Gebührenansprüchen nichtamtlicher Sachverständiger hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt ausgesprochen, dass ihr Gebührenanspruch, sollten sie diesen nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht haben, erloschen sind (vgl VwSlg 16313 A/2004, VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Sie sind selbst dann erloschen, wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden und eine Vorschreibung dieser Gebühren gemäß § 76 AVG gegenüber einer Partei nicht zulässig ist (so die stRsp zu Gebührenansprüchen nichtamtlicher Sachverständiger, VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370; 08.06.2005, 2002/03/0076; 18.03.2004, 2002/03/0165; 04.04.2003, 2002/06/0190).Die Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG ist als materiellrechtliche Präklusionsfrist ausgestaltet. Zu Gebührenansprüchen nichtamtlicher Sachverständiger hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt ausgesprochen, dass ihr Gebührenanspruch, sollten sie diesen nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht haben, erloschen sind vergleiche VwSlg 16313 A/2004, VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Sie sind selbst dann erloschen, wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden und eine Vorschreibung dieser Gebühren gemäß Paragraph 76, AVG gegenüber einer Partei nicht zulässig ist (so die stRsp zu Gebührenansprüchen nichtamtlicher Sachverständiger, VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370; 08.06.2005, 2002/03/0076; 18.03.2004, 2002/03/0165; 04.04.2003, 2002/06/0190).

Nichts Anderes gilt für den Gebührenanspruch nichtamtlicher Dolmetscher nach § 53b AVG iVm §§ 53 Abs 1, 38 Abs 2 GebAG. Daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ob ein solcher tatsächlich gestellt wurde oder nicht, kann im gegebenen Fall mangels grundsätzlicher Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist des § 38 Abs 1 GebAG dahingestellt bleiben - nicht durchzudringen. Der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers ist aufgrund des Ablaufs der Frist erloschen.Nichts Anderes gilt für den Gebührenanspruch nichtamtlicher Dolmetscher nach Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraphen 53, Absatz eins, 38, Absatz 2, GebAG. Daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ob ein solcher tatsächlich gestellt wurde oder nicht, kann im gegebenen Fall mangels grundsätzlicher Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG dahingestellt bleiben - nicht durchzudringen. Der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers ist aufgrund des Ablaufs der Frist erloschen.

Hinzuweisen ist, dass selbst bei Annahme der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesen Antrag nicht stattzugeben wäre, da dem Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist anzulasten wäre. Im Fall der Übersendung einer Eingabe per E-Mail ist kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 AVG anzunehmen, wenn die Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung des E-Mails nicht durch Kontrolle in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung erfolgt ist (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; VwSlg 16834 A/2006; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0257, 0258).Hinzuweisen ist, dass selbst bei Annahme der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesen Antrag nicht stattzugeben wäre, da dem Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist anzulasten wäre. Im Fall der Übersendung einer Eingabe per E-Mail ist kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG anzunehmen, wenn die Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung des E-Mails nicht durch Kontrolle in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung erfolgt ist (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; VwSlg 16834 A/2006; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0257, 0258).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unstrittig feststehenden maßgeblichen Sachverhalts verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen (vgl 18.03.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004, 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Er hat zur Frist des § 38 Abs 1 GebAG auch ausgesprochen, dass selbst dann der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen erloschen ist, wenn er seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist diese Rechtslage und Judikatur auch auf nichtamtliche Dolmetscher anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgeric

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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