TE Bvwg Beschluss 2018/7/25 G309 2179415-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

VfGG §88a Abs3
VwGG §25a Abs3
VwGG §44 Abs2
VwGVG §34 Abs3 Z1
WSG §42 Abs3

Spruch

G309 2179415-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 06.11.2017, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren, beschlossen:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ: Ro 2018/16/0015 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 22.03.2017 beantragte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bezirksgericht XXXX hinsichtlich der XXXX die Einverleibung des Pfandrechtes in der Höhe von EUR 150.000,00 sam 17 % Zinsen höchstens, 18 % Verzugszinsen höchstens, 18 % Zinseszinsen höchstens und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 30.000,00 höchstens zugunsten der XXXX.

1.1. Mitsamt dem Antrag wurden die betreffende Pfandurkunde vom 11.01.2017 sowie zwei im Wesentlichen gleichlautende Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.06.2015 an die BF in Vorlage gebracht. Diese Schreiben weisen als Gegenstand die "Vorinformation zur Förderung im Rahmen der Wohnhaussanierung" für die Bauvorhaben XXXX aus und ist diesen auszugsweise folgender Inhalt zu entnehmen:

"[...] Die Prüfung Ihres Ansuchens hat ergeben, dass folgende Sanierungsmaßnahmen förderungsfähig sind (in Klammer wird die Anzahl der jeweils betroffenen Wohnungen angeführt): Lift (12).

Für diese Arbeiten können Kosten in Höhe von € 120.000 vorläufig anerkannt werden. Vorgesehene Förderung: 15 % nicht rückzahlbarer Annuitätenzuschuss.

Die endgültig förderbare Kostensumme wird nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen und Vorlage bzw. Prüfung der bezahlten Rechnungen festgesetzt werden. [...] Nach Prüfung der Endabrechnung erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und Vorlage der bezahlten Rechnungen wird Ihnen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt.

Nutzfläche der Wohnungen unter 150 m2 [...]"

1.2. Mit der Antragstellung wurde die Gebührenbefreiung nach "§ 20 Z 5 GebG 1957" (gemeint wohl: § 42 Abs. 3 WSG) begehrt.

2. Mit Beschluss vom 27.03.2017 zu XXXX wurde die begehrte Eintragung antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen und das Begehren um Anmerkung des Kautionsbandes bzw. der Widmung für die Kaution abgewiesen.

3. Mit Zahlungsauftrag vom 08.09.2017, XXXX, wurde die BF seitens der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX(im Folgenden: belangte Behörde) dazu verpflichtet, für die Einverleibung des Pfandrechtes an der bezeichneten Liegenschaft einen Betrag von EUR 2.160,00, als Gerichtsgebühr (TP 9 GGG lit b Z 4 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 180.000,00), zuzüglich einer Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit in Summe EUR 2.168,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

4. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhobt die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist am 26.09.2017 das Rechtsmittel der Vorstellung. Inhaltlich wurde die Vorstellung im Wesentlichen damit begründet, dass das Land Steiermark die genannten Bauvorhaben der in Vorlage gebrachten Vorinformation zufolge fördern würde und dem Antrag auf Gebührenbefreiung daher stattzugeben gewesen sei.

5. Mit Verbesserungsauftrag vom 13.10.2017 wurde der Vertreterin der BF aufgetragen, die Förderungszusicherung des Landes Steiermark binnen acht Tagen vorzulegen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2017 wurden der BF und der XXXX in dieser Grundbuchssache folgende Gerichtsgebühren zur ungeteilten Hand vorgeschrieben:

Eintragungsgebühr gemäß TP 9 b 4 GGG EUR 2.160,00

(1,2 % von EUR 180.000)

zuzüglich Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG EUR 8,00

offener Gesamtbetrag EUR 2.168,00

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass trotz einer entsprechenden Aufforderung, keine Förderungszusicherung vorgelegt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG nicht vorliegen würden. Die im Akt erliegende "Vorinformationen zur Förderung im Rahmen der Wohnhaussanierung" würde ihrer Bezeichnung nach nur eine Information für die Parteien darstellen und sei nicht als Förderungszusicherung zu betrachten.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die binnen offener Frist am 04.12.2017 erhobene Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Bund den Ersatz des Aufwands der BF (Schriftsatzaufwand EUR 737,60) aufzuerlegen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Schreiben vom 15.06.2015 bei richtiger Auslegung von § 42 Abs. 3 WSG als Förderungszusage anzusehen seien, weil durch sie das Vorhaben rechtlich verbindlich als gefördert ausgewiesen würde. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die förderbare Summe würden erst nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung sowie nach Vorlage und Prüfung der bezahlten Rechnungen festgestellt, sodass die Vorinformation über die vorgesehene Förderung nur vorläufig sein könne. Nach der Prüfung der Endabrechnung erfolge keine förmliche Zusage der Förderung, sondern nur eine schriftliche Benachrichtigung. Das Wort "Förderungszusage" komme in § 42 Abs. 3 WSG nicht vor. Das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung sei somit keine bloße Mitteilung bzw. kein rechtliches Nullum, sondern müsse als Promesse der Förderung, also als Förderungszusage im materiellen Sinne, angesehen werden, so erfolge laut Vorinformation nach Prüfung der Endabrechnung "keine förmliche Zusage, sondern nur eine schriftliche Benachrichtigung".

8. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 13.12.2017 beim erkennenden Gericht ein.

9. Parallel zum gegenständlichen Verfahren ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur GZ: Ro 2018/16/0015 hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, GZ.: G314 2179414-1/3E, anhängig, das die Lösung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Interpretation einer vorläufigen Förderungszusage im Kontext der Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs. 3 WSG betrifft. Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren wurde noch nicht getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und der zu

GZ: G314 2179414-1/3E protokollierten Revisionsschrift der BF an den Verwaltungsgerichthof.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vorangegangenen Verfahren der Behörde angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens:

3.2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z 1) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2).

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 leg cit unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen.

Gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Verfahren über die zu

GZ: Ro 2018/16/0015 protokollierte Revision anhängig, welche die Frage betrifft, in welcher Form eine Förderungszusicherung bei Stellung eines Grundbuchgesuches für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs. 3 WSG vorliegen muss und ob eine die vorläufige Zusage einer Förderung ausreicht, wenn die endgültige Entscheidung über die Förderung entsprechend der gesetzlichen Grundlage erst nach Finanzierung und Durchführung der zu fördernden Sanierungsmaßnahmen getroffen wird.

Eingedenk des Umstandes, dass die Steiermärkische Landesregierung in einem am 01.02.2017 ausgegebenen Informationsblatt zur Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Abschnitt I Pkt. 4 ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dem Förderungsvergabeverfahren nach §§ 45 ff Stmk. WFG 1993 eine auf einem Kostenvoranschlag basierende Mitteilung über die voraussichtliche Förderbarkeit einer Sanierungsmaßnahme und über die Höhe der förderbaren Kosten voranzustellen, ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft weitere, ähnlich gelagerte Verfahren zu erwarten sind, welche die Lösung der Rechtsfrage der Handhabung einer solchen "Vorinformation" im Lichte des § 42 Abs. 3 WSG zum Gegenstand haben werden. Aus diesem Grund sieht das erkennende Gericht einen in § 34 Abs. 3 Z 1 2. Fall VwGVG geregelten Tatbestand als gegeben an.

Da zur GZ: Ro 2018/16/0015 eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen sein wird und bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 34 Abs. 3 VwGVG vor.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Aussetzung nach § 34 VwGVG - im Unterschied zu jener nach § 38a VwGG - keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für § 34

Abs. 3 VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach § 38a VwGG erforderlich wäre (vgl. im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in § 34 Abs. 3 VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt). So findet sich zudem im VwGVG keine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl nicht ankommen (vgl. ErlRV 2009 XXIV. GP, 26), sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden konnte (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 34 VwGVG Anm. 15.).

Da die Beurteilung der dargelegten Fragen eine wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie in den übrigen gleichgelagerten Beschwerdeverfahren darstellt und hierüber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ: Ro 2018/16/0015 veranlasst.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung, angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Schlagworte

Aussetzung, Förderzusicherung, Gebührenbefreiung, Grundbuchsgesuch,
Rechtsfrage, Sanierungsmaßnahme, Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2179415.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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