Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 1420889-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. 562088309 - 1380618, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. 562088309 - 1380618, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer kam schlepperunterstützt in das Bundesgebiet und stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Ersteinvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er keine Arbeit gehabt, einen Unfall mit Personenschaden verursacht und Probleme mit dem Bruder des Verletzten bekommen habe, der zum ihm nach Hause gekommen sei und ihn umbringen wollen habe.
In der Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 05.08.2011 wiederholte er im Wesentlichen dieses Fluchtvorbringen.
Mit Bescheid vom 08.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte das Bundesasylamt gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Marokko.Mit Bescheid vom 08.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte das Bundesasylamt gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Marokko.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 bekämpfte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Caritas, Diözese Eisenstadt, als seinen bevollmächtigten Vertreter den Bescheid vom 08.08.2011 in vollem Umfang.
Über die nachfolgenden Schriftsätze vom 14.11.2013, 20.02.2014, 03.04.2014 und 04.06.2014 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2014 (evangelisch) getauft worden und zum Christentum konvertiert sei. Er lebe seinen neuen Glauben offen aus und das sei über die sozialen Netzwerke und über den Internetauftritt seiner evangelischen Gemeinde für jedermann öffentlich zugänglich. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er aufgrund seiner Konversion staatliche Verfolgung sowie Verfolgung durch Dritte, gemeint islamische Fanatiker.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/01/0210-12, aufgehoben.
Nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von Konvertiten (vom Islam zum Christentum) fand am 25.01.2016 eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und einer Rechtsberaterin statt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, dem Beschwerdeführer am 01.07.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob sich seit November 2014 bezüglich seines Privat- und Familienlebens Änderungen ergeben haben.
Mit Stellungnahme vom 01.09.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Prüfungsbestätigung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 15.12.2014 sowie ein Empfehlungsschreiben samt Fotos betreffend seine Mitwirkung in der evangelischen Kirchengemeinde W.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid wurde am 08.09.2016 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid wurde am 08.09.2016 zugestellt.
Am 22.09.2017 wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe das Privat- und Familienleben sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Marokko mangelhaft ermittelt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der gegenständlichen beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilen; feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Am 22.09.2017 wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe das Privat- und Familienleben sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Marokko mangelhaft ermittelt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der gegenständlichen beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG erteilen; feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2016 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 01.06.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.
Am 06.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab in Österreich eine Freundin namens XXXX zu haben, allerdings nicht mit dieser zusammenzuleben. Er möchte eine Heimpflege-Ausbildung beginnen. Gelegentlich habe er via WhatsApp Kontakt mit seinem Bruder in Marokko. Zudem wurden weitere Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers eingebracht.Am 06.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab in Österreich eine Freundin namens römisch 40 zu haben, allerdings nicht mit dieser zusammenzuleben. Er möchte eine Heimpflege-Ausbildung beginnen. Gelegentlich habe er via WhatsApp Kontakt mit seinem Bruder in Marokko. Zudem wurden weitere Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers eingebracht.
Am 10.07.2018 langte eine Bestätigung über die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Lehrgang für Heimhilfe der Caritas beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016 wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt, das Verfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, das im gegenständlich angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kam, dass eine Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist.Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016 wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt, das Verfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, das im gegenständlich angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kam, dass eine Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist.
Da der Beschwerdeführer nicht wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2018 angekündigt einen neuerlichen Asylantrag gestellt hat, wird das Verfahren fortgesetzt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Marokko die Schule und arbeitete in einem Restaurant.
In Marokko leben noch Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich seine Eltern und Geschwister, wobei zu einem Bruder noch Kontakt via WhatsApp besteht.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Freundin namens XXXX, mit welcher er nicht zusammenwohnt - über keine familiären Bindungen oder über eine intensive private Beziehung.In Österreich verfügt der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Freundin namens römisch 40 , mit welcher er nicht zusammenwohnt - über keine familiären Bindungen oder über eine intensive private Beziehung.
Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, hat eine Deutschprüfung Niveau B1 bestanden, hat sich gut in die Pfarre W integriert und nimmt aktiv am Gemeindeleben sowie an pfarrlichen Veranstaltungen teil und wurde in den Lehrgang für Heimhilfe für Berufstätige der Caritas mit Beginn am 24.09.2018 aufgenommen.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Marokko:
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen.
Die Feststellung zu seiner Religionsgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Bestätigung der Pfarre W betreffend seine Taufe.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche Einschränkung bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und seinen familiären Verhältnissen in Marokko ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Angaben in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.06.2018.
Die Feststellung betreffend seine Integrationsbemühungen ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den zahlreichen Empfehlungsschreiben samt Fotos der Pfarre W, dem ÖSD Zertifikat Niveau B1 vom 28.05.2018 sowie dem Aufnahmevertrag für den Lehrgang für Heimhilfe.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 31.07.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.07.2018.
2.2. Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 07.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
? AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.06.2017
? DS - Der Standard (31.01.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt,
http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.06.2017
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (06.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.06.2017
? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (09.2015): Asylländerbericht Marokko
? AA - Auswärtiges Amt (05.07.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 05.07.2017
? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (05.07.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 05.07.2017
? DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen,
http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017
? DS - Der Standard (28.06.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt,
http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 05.07.2017
? FD - France Diplomatie (05.07.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité,
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 05.07.2017
? AA - Auswärtiges Amt (02.2017b): Marokko - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 05.07.2017
? CIA - Central Intelligence Agency (27.06.2017): The World Factbook - Western Sahara,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 05.07.2017
? DF - Deutschlandfunk (26.09.2016): EU, Marokko und der Westsahara-Konflikt - Handel mit Afrikas letzter Kolonie, http://www.deutschlandfunk.de/eu-marokko-und-der-westsahara-konflikt-handel-mit-afrikas.724.de.html?dram:article_id=366913, Zugriff 05.07.2017
? AA - Auswärtiges Amt (10.03.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017)
? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017
? AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/336547/479222_de.html, Zugriff 30.06.2017