TE Bvwg Beschluss 2018/8/3 L510 2180284-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2180295-2/6E

L510 2180289-2/6E

L510 2180286-2/6E

L510 2180284-2/6E

L510 2180297-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak,

vertreten durch ARGE Rechtsberatung, der XXXX, geb. XXXX, StA: Irak,vertreten durch ARGE Rechtsberatung, der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak,

vertreten durch ARGE Rechtsberatung, des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak,vertreten durch ARGE Rechtsberatung, des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak,

vertreten durch die Mutter XXXX, der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak,vertreten durch die Mutter römisch 40 , der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak,

vertreten durch die XXXX, der XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, beschlossen:vertreten durch die römisch 40 , der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Antragsteller 1 - 4 (folgend kurz: "A1 bis A5") stellten erstmals jeweils am 11.02.2016 gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz. Die A5 wurde in Österreich geboren. Für diese wurde erstmals am 23.06.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die A3 bis A5 werden verfahrensgegenständlich durch die A2 gesetzlich vertreten.

Bei der Erstbefragung am 12.02.2016 brachte der A1 im Wesentlichen vor, dass ihn sein Bruder gebeten hatte, eine Gruppe von Personen bei der Polizei anzuzeigen, da diese US-Dollar fälschen würden. Diese Personen seien dann festgenommen und anschließend wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Sein Bruder sei dann von diesen Personen mit dem Umbringen bedroht worden und sei dieser nach Deutschland geflohen. Er sei ebenfalls von diesen Personen mit dem Umbringen bedroht worden und sei ihm von der Behörde nicht geholfen worden. Er legte dar, dass er konfessionslos sei.

Die A2 brachte am 12.02.2016 bei ihrer Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass einmal ihr Mann zu ihr gekommen sei und ihr gesagt habe, dass sie schnell das Land verlassen müssten, da er Probleme habe. Sie sei dann mit den Kindern mitgegangen, den Grund für die Flucht habe er ihr bis heute nicht gesagt.

Bei der Einvernahme vor dem BFA brachte der A1 im Wesentlichen vor, dass er gesund sei. Er habe im Irak als Elektriker selbständig gearbeitet. Er habe keine Probleme mit Behörden gehabt und sei nicht im Gefängnis gewesen. Er habe in XXXX gelebt. Im Irak würden noch seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern leben. In Österreich habe er keine weiteren Verwandten. Aufgrund seiner Anzeige sei die besagte Gruppe festgenommen worden. Nach der Untersuchungshaft seien einige Mitglieder wieder frei gelassen worden. Er sei von diesen 6 oder 7 Monate lang telefonisch bedroht worden. Die Behörden hätten nichts unternommen. Sie hätten an verschiedenen Stellen geschlafen. Sein Bruder hätte vor ihnen das Land verlassen und lebe jetzt in Deutschland. Der A1 legte u. a. eine Prüfungsbestätigung A2, eine Bestätigung von gemeinnützigen Arbeiten bei der Marktgemeinde und Empfehlungsschreiben vor.Bei der Einvernahme vor dem BFA brachte der A1 im Wesentlichen vor, dass er gesund sei. Er habe im Irak als Elektriker selbständig gearbeitet. Er habe keine Probleme mit Behörden gehabt und sei nicht im Gefängnis gewesen. Er habe in römisch 40 gelebt. Im Irak würden noch seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern leben. In Österreich habe er keine weiteren Verwandten. Aufgrund seiner Anzeige sei die besagte Gruppe festgenommen worden. Nach der Untersuchungshaft seien einige Mitglieder wieder frei gelassen worden. Er sei von diesen 6 oder 7 Monate lang telefonisch bedroht worden. Die Behörden hätten nichts unternommen. Sie hätten an verschiedenen Stellen geschlafen. Sein Bruder hätte vor ihnen das Land verlassen und lebe jetzt in Deutschland. Der A1 legte u. a. eine Prüfungsbestätigung A2, eine Bestätigung von gemeinnützigen Arbeiten bei der Marktgemeinde und Empfehlungsschreiben vor.

Bei der Einvernahme vor dem BFA brachte die A2 im Wesentlichen vor, dass sie im Irak keine Probleme gehabt habe. Sie hätten in XXXX gelebt. Ihr Gatte habe den Lebensunterhalt für die Familie durch seine selbständige Tätigkeit als Elektriker bestritten. Sie sei Hausfrau gewesen. Sie habe keinen Glauben und auch ihre Kinder hätten keinen Glauben. Im Irak in XXXX würden ihre Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder leben. Sie habe selbst keine Probleme gehabt, nur ich Gatte habe Probleme gehabt. Sie hätte keine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nichts. Sie und die Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe haben.Bei der Einvernahme vor dem BFA brachte die A2 im Wesentlichen vor, dass sie im Irak keine Probleme gehabt habe. Sie hätten in römisch 40 gelebt. Ihr Gatte habe den Lebensunterhalt für die Familie durch seine selbständige Tätigkeit als Elektriker bestritten. Sie sei Hausfrau gewesen. Sie habe keinen Glauben und auch ihre Kinder hätten keinen Glauben. Im Irak in römisch 40 würden ihre Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder leben. Sie habe selbst keine Probleme gehabt, nur ich Gatte habe Probleme gehabt. Sie hätte keine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nichts. Sie und die Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe haben.

2. Mit Bescheiden vom 04.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte den Antragstellern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 57 AsylG 2005 gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebungen in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig seien.2. Mit Bescheiden vom 04.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte den Antragstellern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebungen in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig seien.

3. Die gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 24.04.2018 (GZ: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX) als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 24.04.2018 (GZ: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht habe festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Antragsteller im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würden oder sonstige Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung entgegenstehen würden. Es wurden Widersprüchlichkeiten in den Darlegungen des A1 und Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben des A1 und der A2 festgestellt. Eine glaubhafte Verfolgungsgefahr würde nicht vorliegen. Zudem sei verfahrensgegenständlich nicht von einer Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der staatlichen Institutionen auszugehen.

Weiter wurde u. a. folgend vorgebracht:

"Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich der einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Wege stehenden westlichen Orientierung der BF2 zur Gänze unterlassen hätte, wurde ausgeführt, dass die BF2 konkret auf ihre Fluchtgründe und das Bestehen allfälliger Probleme im Herkunftsstaat befragt vorbrachte, aufgrund der Probleme des BF1 geflüchtet zu sein, über diese jedoch nicht Bescheid zu wissen und selbst keinerlei Probleme im Herkunftsstaat zu haben. Weder brachte die BF2 vor, aufgrund einer westlichen Einstellung noch wegen allfälliger Unterdrückungen von Frauen im Irak ausgereist zu sein oder im diesem Zusammenhang Probleme gehabt zu haben. Dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, nämlich als Frau keinen Zugang zu Bildung gehabt zu haben, diametral entgegenstehend, brachte die BF2 vor der belangten Behörde vor, 6 Jahre lang die Volksschule und 3 Jahre lang die Mittelschule im Irak besucht zu haben. Zudem lässt sich der im Akt einliegenden Kopie des irakischen Reisepasses der BF2 erkennen, dass das darin angebrachte Lichtbild die BF2 ohne Kopftuch zeigt, was - insbesondere vor dem Hintergrund der Verneinung einer persönlichen Verfolgung im Herkunftsstaat und des Nichtvorbringens sich geänderter Verhältnisse - nahelegt, dass die BF2 keine Einstellungsänderung erfahren und sohin - wie auch die BF4 und die BF5 - auch weiterhin keine Probleme im Herkunftsstaat aus den in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Vorbringen erleiden müssen. Dies hat auch im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit der bfP sinngemäß zu gelten. Weder der BF1 noch die BF2 haben bei deren Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme auf deren Religion zurückführbare Probleme im Herkunftsstaat verwiesen. Im Falle des Bestehens allfälliger Probleme aufgrund einer der zuvor ausgeführten Sachverhalte, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die bfP diese auch im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht, und nicht einen positiven Ausgang ihres Ansuchens um staatliche Hilfe durch Verschweigen dieser Sachverhalte in Gefahr gebracht und deren zwangsweise Rückkehr in den Irak riskiert hätten."

Die Erkenntnisse wurden mit 25.04.2018 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

4. Am 26.06.2018 brachten die A1 bis A5 Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ein.4. Am 26.06.2018 brachten die A1 bis A5 Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ein.

5. Am 26.06.2018 erfolgten die Erstbefragungen. Dabei gab der A1 im Wesentlichen an, dass er seine Asylgründe der ersten Antragstellung aufrechterhalte. Dazu komme der Austritt aus der islamischen Religion am 25.04.2018. Seine Familie und Verwandten hätten erfahren, dass er aus dem Islam ausgetreten sei. Wenn er mit seiner Familie zurückkehren würde, würden diese sie umbringen.

Die A2 führte im Wesentlichen aus, dass sie die Asylgründe aufrechterhalte. Sie seien am 25.04.2018 aus der islamischen Religion ausgetreten. Ihre Familie und Verwandten hätten erfahren, dass sie und ihr Mann aus dem Islam ausgetreten seien. Wenn sie mit ihrer Familie zurückkehren würde, würden diese sie umbringen. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

6. Am 05.07.2018 wurden den Antragstellern Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.6. Am 05.07.2018 wurden den Antragstellern Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt.

7. Am 12.07.2018 erfolgten die Einvernahmen vor dem BFA. Der A1 brachte im Wesentlichen vor, dass er neue Unterlagen habe und legte in Kopie eine Bescheinigung "Das XXXX, Kommission: Menschenrechte" vom 16.08.2015 samt beglaubigter Übersetzung vor, wonach er und sein Bruder eine Bande für Falschgeldhandel aufgedeckt hätten, man sie infolgedessen bedroht habe und versucht habe sie zu töten. Es habe ihnen mangelnder Rechtskraft nicht geholfen werden können. Leider sei ihr Leben in Kurdistan nicht sicher. Zudem legte er eine Bescheinigung der BH XXXX vor, wonach er am 25.04.2018 die Erklärung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft eingebracht hat.7. Am 12.07.2018 erfolgten die Einvernahmen vor dem BFA. Der A1 brachte im Wesentlichen vor, dass er neue Unterlagen habe und legte in Kopie eine Bescheinigung "Das römisch 40 , Kommission: Menschenrechte" vom 16.08.2015 samt beglaubigter Übersetzung vor, wonach er und sein Bruder eine Bande für Falschgeldhandel aufgedeckt hätten, man sie infolgedessen bedroht habe und versucht habe sie zu töten. Es habe ihnen mangelnder Rechtskraft nicht geholfen werden können. Leider sei ihr Leben in Kurdistan nicht sicher. Zudem legte er eine Bescheinigung der BH römisch 40 vor, wonach er am 25.04.2018 die Erklärung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft eingebracht hat.

Das Schreiben sei im Erstverfahren nicht vorgelegt worden, da es bei Verwandten des Bruders gewesen sei. Ein Originaldokument habe er nicht. Bezüglich der angeführten Drohungen im Erstverfahren habe sich nichts geändert. Geändert habe sich, dass sie ihren Familien telefonisch mitgeteilt hätten, dass sie den Glauben nicht mehr ausüben würden. Sie seien bedroht worden, dass sie sie überall finden würden. De Familie hätten sie dies mitgeteilt, da diese ihnen ständig bei Anrufen ins Ohr geflüstert hätte, dass sie ihre Kinder nach den islamischen Gesetzen erziehen sollten. Es wurden mehrere Unterstützungserklärungen und eine Einstellungszusage eingebracht.

Die A2 legte im Wesentlichen dar, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Sie sei aus der Religionsgemeinschaft offiziell ausgetreten. Die Verwandtschaft habe dahingehend reagiert, dass sie sie beschimpft und bedroht hätte. Sie legte Bescheinigung der BH XXXX vor, wonach sämtliche Antragsteller am 25.04.2018 die Erklärung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft eingebracht haben. Zudem wurde eine Einstellungszusage eingebracht.Die A2 legte im Wesentlichen dar, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Sie sei aus der Religionsgemeinschaft offiziell ausgetreten. Die Verwandtschaft habe dahingehend reagiert, dass sie sie beschimpft und bedroht hätte. Sie legte Bescheinigung der BH römisch 40 vor, wonach sämtliche Antragsteller am 25.04.2018 die Erklärung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft eingebracht haben. Zudem wurde eine Einstellungszusage eingebracht.

Am 26.07.2018 erfolgten weitere Einvernahmen vor dem BFA. Der A1 führte im Wesentlichen aus, dass er von seinem Bruder aus dem Irak informiert worden sei, dass diese Leue immer noch nach ihnen suchen würden. Dies sei vor 6-8 Wochen gewesen. Auf Nachfrage, weshalb er dies nicht schon bei der Einvernahme am 12.07.2018 angegeben habe, teilte der A1 mit, dass er das vergessen habe. Er legte ein Schulbesuchszeugnis seines Sohnes vor.

Die A2 legte im Wesentlichen dar, dass sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert habe. Der religiöse Fluchtgrund sei noch dazugekommen, wie bereits ausgeführt.

Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich die Bescheide mit welchen jeweils der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich die Bescheide mit welchen jeweils der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.

In den Bescheiden des BFA wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz dargelegt. Es wurden Feststellungen zu den Personen der Antragsteller, ihren Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu Art. 8 EMRK, sowie zur Lage im Irak getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden.In den Bescheiden des BFA wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz dargelegt. Es wurden Feststellungen zu den Personen der Antragsteller, ihren Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu Artikel 8, EMRK, sowie zur Lage im Irak getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden.

8. Mit 27.07.2018 wurde eine Stellungnahme der Vertretung der Antragsteller zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingebracht. Die Vollmachtverhältnisse zu den A1 und A2 wurden mit 26.07.2018 datiert.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass im Verfahren ein neues entscheidungswesentliches Beweismittel vorgelegt wurde und zwar der Glaubensaustritt der Familie. Es handle sich um den letzten Akt ihrer inneren Überzeugung sich vom islamischen Glauben abzuwenden. Die Familien seien in Kenntnis vom Glaubensaustritt und würden die Antragsteller bedrohen. Das BFA habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Folgen für die Antragsteller bestehen würden. Es wurden Länderfeststellungen zu Atheisten zitiert. Es seien zudem Unterstützungserklärungen, ein Schulzeugnis und Einstellungszusagen eingebracht worden. Dies hätte entsprechend gewürdigt werden müssen. Es hätte eine Prüfung des Kindeswohl durchgeführt werden müssen. Die Behörde hätte zudem begründen müssen, weshalb sie ihre Ermessensentscheidung getroffen habe.

9. Am 31.07.2018 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein.

10. Mit 01.08.2018 teilte das BFA über Aufforderung dem BVwG mit, dass Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten nicht erforderlich seien, sondern liegen dem BFA gültige irakische Reisepässe der Antragsteller vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Personen der Antragseller:

Die Antragsteller führen die im Spruch angeführten Identitäten. Sie sind alle Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennen sich zu keinem Glauben. Die Muttersprache ist kurdisch.

Der A1 und die A2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern des A3, der A4 und der A5.

Der A1, die A2, der A3 und die A4 verließen ihren Herkunftsstaat Irak gemeinsam im Jänner 2016 und reisten im Februar 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die A5 am 06.06.2016 geboren wurde.

Der A1, die A2, der A3 und die A4 stellten am 11.02.2016, die A5 am 23.06.2016, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Antragsteller sind gesund und der A1 und die A2 zudem arbeitsfähig.

Der A1, die A2, der A3 und die A4 wurden im Irak, konkret in XXXX geboren und hielten sich bis zu deren gegenständlichen Ausreise ebendort auf.Der A1, die A2, der A3 und die A4 wurden im Irak, konkret in römisch 40 geboren und hielten sich bis zu deren gegenständlichen Ausreise ebendort auf.

Der A1 besuchte mehrjährig die Schule im Irak und war bis zuletzt als selbständiger Elektriker im Herkunftsstaat erwerbstätig.

Die A2 besuchte 6 Jahre die Volksschule und 3 Jahre die Mittelschule im Herkunftsstaat und war zuletzt als Hausfrau tätig.

Der Lebensunterhalt war vor deren gegenständlichen Ausreise durch die Einkünfte des A1 gesichert.

Im Herkunftsstaat, konkret in XXXX und XXXX, halten sich weiterhin (Kern-) Familienmitglieder, konkret die Eltern und Geschwister sowohl vom A1 als auch der A2, auf.Im Herkunftsstaat, konkret in römisch 40 und römisch 40 , halten sich weiterhin (Kern-) Familienmitglieder, konkret die Eltern und Geschwister sowohl vom A1 als auch der A2, auf.

Der A1 und die A2 gehen keiner - regelmäßigen - Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, und leben überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Antragsteller sind strafrechtlich unbescholten.

Der A3 besucht die Volksschule im Bundesgebiet und hat der A1 eine Deutschsprachprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert.

Die Antragseller verfügen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über keine berücksichtigungswürdigen privaten- und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Die Antragseller sind gesund, es wurden keine schwerwiegenden Krankheiten dargelegt oder bescheinigt.

Sie haben eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Es liegt ein Familienverfahren vor.

Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Als Grund des Erstantrages führte der A1 aus, von einer Gruppe, welche Falschgeld gedruckt hätte, bedroht worden zu sein, da er diese Gruppe bei der Polizei angezeigt hätte. Bei einer Rückkehr würde er befürchten von diesen Leuten umgebracht zu werden. Für die A2 bis A5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Im gegenständlichen Verfahren wurde vorgebracht, dass die Gründe aus dem vorrangehenden Asylverfahren voll inhaltlich aufrecht wären. Darüber hinaus wären die Antragsteller am 25.04.2018 aus der islamischen Religion ausgetreten, weshalb ihre Familien sie bei einer Rückkehr in den Irak umbringen würden.

Festgestellt wird, dass sich der ursprünglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert hat. Die nunmehrigen Vorbringen sind von der Rechtskraft des Erstverfahrens mitumfasst und sind zudem nicht glaubwürdig.

Die neuen Anträge auf internationalen Schutz werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Antragsteller als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Antragsteller als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak:

Das BFA legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage im Irak zugrunde.

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Mitteilung des BFA vom 01.08.2018 Beweis erhoben.

Das Bundesamt führte beweiswürdigend betreffend die Feststellungen zu den Personen aus:

"Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt."

Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegen getreten werden.

Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung führte das Bundesamt in Bezug auf den A1 aus:

"Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zu Grunde gelegt.

Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, sind im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens.

Sie haben im aktuellen Verfahren zu Ihren Fluchtgründen befragt angegeben, dass die Gründe weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben weiterhin aufrecht wären. Sie und Ihr Bruder hätten eine Gruppe welche Falschgeld drucken würde bei der Polizei angezeigt, weshalb Sie von dieser Gruppe nun bedroht werden würden. Bezüglich der Gründe welche zum Verlassen Ihres Heimatlandes geführt hätten, hätten sich nichts geändert. Daraus ergibt sich jedenfalls kein neuer entscheidungswesentlich geänderter Sachverhalt.

So beziehen Sie sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor Ihrer Ausreise aus dem Irak stattgefunden haben bzw. sich jedenfalls vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung Ihres Asylbegehrens im ersten Rechtsgang zuordenbar sind. Hierzu ist anzumerken, dass diese bereits in Ihrem Vorverfahren ausreichend gewürdigt wurde. Dass Sie im nunmehrigen Verfahrensgang eine gescannte Bescheinigung des XXXX vorlegen, welche belegen soll, dass Sie einer tatsächlichen Bedrohung in Ihrem Heimatland ausgesetzt wären, stellt lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar. Insbesondere da dieses Schreiben mit dem 16.08.2015 datiert und somit noch vor Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich ausgestellt worden ist. Zur Beweiskraft dieses Schreibens ist anzuführen, dass es lediglich in Kopie vorgelegt wurde und es sich im besten Fall offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches über Ihren Auftrag erstellt wurde, handelt. Denn kein irakisches Staatsorgan bzw. Organisation würde wohl bestätigen, dass Sie im Irak aus politischen Gründen bzw. aus sonstigen Gründen verfolgt würden. Auch die Angaben, dass sie sich mit ihrer Familie in Österreich befinden, dort um politisches Asyl angesucht haben und fest entschlossen sind, sich in diesem Land für immer nieder zu lassen, spricht für ein von Ihnen angefordertes Aufragschreiben. Doch selbst wenn man dem Schreiben die Richtigkeit unterstellen würde, ergibt sich daraus kein neuer Sachverhalt. Aus dem Schreiben geht keinerlei neuen Verfolgungshandlungen hervor, welche nach der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung erfolgt wären.So beziehen Sie sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor Ihrer Ausreise aus dem Irak stattgefunden haben bzw. sich jedenfalls vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung Ihres Asylbegehrens im ersten Rechtsgang zuordenbar sind. Hierzu ist anzumerken, dass diese bereits in Ihrem Vorverfahren ausreichend gewürdigt wurde. Dass Sie im nunmehrigen Verfahrensgang eine gescannte Bescheinigung des römisch 40 vorlegen, welche belegen soll, dass Sie einer tatsächlichen Bedrohung in Ihrem Heimatland ausgesetzt wären, stellt lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar. Insbesondere da dieses Schreiben mit dem 16.08.2015 datiert und somit noch vor Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich ausgestellt worden ist. Zur Beweiskraft dieses Schreibens ist anzuführen, dass es lediglich in Kopie vorgelegt wurde und es sich im besten Fall offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches über Ihren Auftrag erstellt wurde, handelt. Denn kein irakisches Staatsorgan bzw. Organisation würde wohl bestätigen, dass Sie im Irak aus politischen Gründen bzw. aus sonstigen Gründen verfolgt würden. Auch die Angaben, dass sie sich mit ihrer Familie in Österreich befinden, dort um politisches Asyl angesucht haben und fest entschlossen sind, sich in diesem Land für immer nieder zu lassen, spricht für ein von Ihnen angefordertes Aufragschreiben. Doch selbst wenn man dem Schreiben die Richtigkeit unterstellen würde, ergibt sich daraus kein neuer Sachverhalt. Aus dem Schreiben geht keinerlei neuen Verfolgungshandlungen hervor, welche nach der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung erfolgt wären.

Auch Ihre versuchte Steigerung bei der Einvernahme am 26.07.2018, wonach Ihr Bruder Ihnen vor etwa 6-8 Wochen telefonisch mitgeteilt hätte, dass die Gruppe von Geldfälschern immer noch nach Ihnen suchen würde ist nicht geeignet einen neuen Sachverhalt bezüglich Ihres bereits für unglaubwürdig festgestellten Vorbingens zu begründen. Dieser Hinweis auf ein Telefonat mit Ihrem Bruder ist jedoch nicht geeignet, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen, dies schon im Hinblick darauf, dass Sie diese Informationen auf telefonischem Wege nicht aufgezeichnet haben. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit Ihrem Bruder geführtes Telefonat kann nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Es liegen nämlich keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat vor und kann vom Bundesamt daher nicht nachvollzogen werden, ob das behauptete Telefonat tatsächlich geführt wurde.

Fest steht, dass Ihr gesamtes Vorbringen im ersten Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2017, wo sich auf Seite 10 folgende Feststellung findet: "Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht glaubhaft." Dieser Bescheid des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2018, Zl.: XXXX, bestätigt.Fest steht, dass Ihr gesamtes Vorbringen im ersten Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2017, wo sich auf Seite 10 folgende Feststellung findet: "Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht glaubhaft." Dieser Bescheid des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2018, Zl.: römisch 40 , bestätigt.

Ihr neues Vorbringen wonach Sie aufgrund Ihres Austritts aus dem islamischen Glauben nicht mehr in Ihr Heimatland zurückkehren können, stellt eine weitere Steigerung Ihres bereits im Erstverfahren als vollständig unglaubwürdig gewertetes diesbezügliches Vorbringen dar. Die Behörde kommt zu diesem Schluss aus folgenden Erwägungen:

Sie haben im aktuellen Verfahren vor der Behörde zu Protokoll gegeben, dass Sie bereits im Alter von 20 Jahren das erste Mal den Gedanken hatten aus Ihrer vormaligen Religion auszutreten, jedoch wäre es in Ihrer Heimat fast unmöglich. Dies lässt darauf schließen, dass Sie bereits mit der Intention nach Österreich gekommen sind sich letztendlich vom islamischen Glauben loszulösen. Insbesondere haben Sie bereits bei Ihrer Erstbefragung am 12.06.2016 und bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.08.2017 angegeben konfessionslos bzw. Atheist zu sein. Im Hinblick auf Ihre Glaubenszugehörigkeit hat sich im Vergleich zu Ihrem ersten Verfahrensgang somit keine Änderung ergeben. Dass Sie der Behörde nun eine amtliche Austrittsbescheinigung (ausgestellt am 25.04.2018, BH XXXX) aus dem Islam vorlegen, kann seitens des Bundesamt lediglich als Versuch gewertet werden ihrem bereits im Erstverfahren thematisierten Religionszugehörigkeit/Glaubensabfall Gewicht zu geben und stellt letztlich nur eine Fortschreibung Ihrer als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant gewerteten Fluchtgründe dar, die Sie ua. bereits in ihrer Beschwerde in Ihrem ersten Rechtsgang umfassend thematisiert haben und diese auch durch Erk. des BVwG vom 24.04.2018, XXXX eben als gesteigert gewertet wurde. Angemerkt werden muss noch, dass die vorgelegte Austrittsbescheinigung der Bezirkshauptmannschaft lediglich durch schlichte Erklärung erlangbar ist und klar als letzter Versuch zu werten ist, neuerlich ein materielles Verfahren zu erlangen um so einen Verbleib in der Republik Österreich zu erzwingen. Es liegt sohin wiederum eine weitere Steigerung eines bereits im Erstverfahren bestandenen Sachverhaltes vor. In Ihrem vorangegangenen Asylverfahren haben Sie Ihren Glaubensabfall in der Einvernahme am 23.08.2017 vor der Behörde jedoch nicht thematisiert, dies obwohl Sie ausdrücklich belehrt wurden alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Sie haben es in Ihrem gesamten Asylbegehren unterlassen auf, auf Ihre Religion zurückführbare Probleme zu verweisen. Im Falle des Bestehens tatsächlicher Probleme wäre jedenfalls davon auszugehen, dass Sie diese auch im Verfahren vor dem Bundesamt vorgebracht hätten und nicht einen positiven Ausgang Ihres Ansuchens auf internationalen Schutz durch Verschweigen dieser Sachverhalte zu gefährden.Sie haben im aktuellen Verfahren vor der Behörde zu Protokoll gegeben, dass Sie bereits im Alter von 20 Jahren das erste Mal den Gedanken hatten aus Ihrer vormaligen Religion auszutreten, jedoch wäre es in Ihrer Heimat fast unmöglich. Dies lässt darauf schließen, dass Sie bereits mit der Intention nach Österreich gekommen sind sich letztendlich vom islamischen Glauben loszulösen. Insbesondere haben Sie bereits bei Ihrer Erstbefragung am 12.06.2016 und bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.08.2017 angegeben konfessionslos bzw. Atheist zu sein. Im Hinblick auf Ihre Glaubenszugehörigkeit hat sich im Vergleich zu Ihrem ersten Verfahrensgang somit keine Änderung ergeben. Dass Sie der Behörde nun eine amtliche Austrittsbescheinigung (ausgestellt am 25.04.2018, BH römisch 40 ) aus dem Islam vorlegen, kann seitens des Bundesamt lediglich als Versuch gewertet werden ihrem bereits im Erstverfahren thematisierten Religionszugehörigkeit/Glaubensabfall Gewicht zu geben und stellt letztlich nur eine Fortschreibung Ihrer als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant gewerteten Fluchtgründe dar, die Sie ua. bereits in ihrer Beschwerde in Ihrem ersten Rechtsgang umfassend thematisiert haben und diese auch durch Erk. des BVwG vom 24.04.2018, römisch 40 eben als gesteigert gewertet wurde. Angemerkt werden muss noch, dass die vorgelegte Austrittsbescheinigung der Bezirkshauptmannschaft lediglich durch schlichte Erklärung erlangbar ist und klar als letzter Versuch zu werten ist, neuerlich ein materielles Verfahren zu erlangen um so einen Verbleib in der Republik Österreich zu erzwingen. Es liegt sohin wiederum eine weitere Steigerung eines bereits im Erstverfahren bestandenen Sachverhaltes vor. In Ihrem vorangegangenen Asylverfahren haben Sie Ihren Glaubensabfall in der Einvernahme am 23.08.2017 vor der Behörde jedoch nicht thematisiert, dies obwohl Sie ausdrücklich belehrt wurden alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Sie haben es in Ihrem gesamten Asylbegehren unterlassen auf, auf Ihre Religion zurückführbare Probleme zu verweisen. Im Falle des Bestehens tatsächlicher Probleme wäre jedenfalls davon auszugehen, dass Sie diese auch im Verfahren vor dem Bundesamt vorgebracht hätten und nicht einen positiven Ausgang Ihres Ansuchens auf internationalen Schutz durch Verschweigen dieser Sachverhalte zu gefährden.

Diesbezüglich darf erwähnt werden, dass auch der VwGH davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Erstmals in der eingebrachten Beschwerde vom 15.12.2017 wurde behauptet, dass Sie auf Grund Ihrer Religion in Ihrem Heimatland verfolgt werden würden. Hierzu wurde jedoch bereits vom BVwG mit Erkenntnis vom 24.04.2017 festgestellt, dass in diesem mit einem völlig neuen Umstand ergänzenden Vorbringen der Versuch einer nach Maßgabe des § 20 BFA-VG unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens gesehen werden kann.Erstmals in der eingebrachten Beschwerde vom 15.12.2017 wurde behauptet, dass Sie auf Grund Ihrer Religion in Ihrem Heimatland verfolgt werden würden. Hierzu wurde jedoch bereits vom BVwG mit Erkenntnis vom 24.04.2017 festgestellt, dass in diesem mit einem völlig neuen Umstand ergänzenden Vorbringen der Versuch einer nach Maßgabe des Paragraph 20, BFA-VG unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens gesehen werden kann.

In Gesamtbetrachtung ist Ihr nunmehriges Vorbringen eine sukzessive Steigerung eines bereits bestehenden Sachverhaltes, welcher in unmittelbaren Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung steht und somit rein aus opportunistischen Erwägungen gestellt worden ist um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stützt sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt.

Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist."Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Paragraph 12, a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist."

Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegen getreten. Der ursprüngliche Sachverhalt in Bezug auf die Drohungen der zur Anzeige gebrachten Personen ist von der Rechtskraft des Erstverfahrens mitumfasst. Mit der vorgelegten Bescheinigung des XXXX soll eben wieder nur jener Sachverhalt bekräftigt werden, welcher bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Wie bereits das BFA darlegte, würde auch die Beweiskraft dieser in Kopie vorgelegten Urkunde vom 16.08.2015 nicht ausreichen um zu einer anderen Entscheidung kommen zu können. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Auch die angeblichen Angaben des Bruders des A1, wonach diese Personen sie immer noch suchen würden, beziehen sich auf den in Rechtskraft erwachsenen Sachverhalt.Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegen getreten. Der ursprüngliche Sachverhalt in Bezug auf die Drohungen der zur Anzeige gebrachten Personen ist von der Rechtskraft des Erstverfahrens mitumfasst. Mit der vorgelegten Bescheinigung des römisch 40 soll eben wieder nur jener Sachverhalt bekräftigt werden, welcher bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Wie bereits das BFA darlegte, würde auch die Beweiskraft dieser in Kopie vorgelegten Urkunde vom 16.08.2015 nicht ausreichen um zu einer anderen Entscheidung kommen zu können. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Auch die angeblichen Angaben des Bruders des A1, wonach diese Personen sie immer noch suchen würden, beziehen sich auf den in Rechtskraft erwachsenen Sachverhalt.

Wie richtigerweise dargelegt, wurde das Thema der atheistischen Grundeinstellung der Antragsteller auch bereits im Erstverfahren mitberücksichtigt und ist somit von der Rechtskraftwirkung mitumfasst, wie sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG ergibt. Dem BFA wird nicht entgegen getreten, wenn es alternativ feststellt, dass dieses Vorbringen auch im Kern nicht glaubhaft gewesen ist. Dem BFA wird zu den diesbezüglichen Darlegungen zugestimmt. Ein g

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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