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82/04 Apotheken Arzneimittel;Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Mag. pharm. Dr. R in Innsbruck, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. April 1999, Zl. 262.152/1-VIII/A/4/99, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. April 1999 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. August 1996, betreffend Versagung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in I. im Einkaufszentrum S. beantragt. 500 m von der beantragten Apotheke entfernt befinde sich die D.-Apotheke, die derzeit lediglich die Einwohner näher bezeichneter Zählsprengel, in Summe 4.566 Personen versorge. Aus näher erläuterten Gründen könne diese Apotheke nur unwesentlich auf Verkehrspublikum zurückgreifen. Durch die Errichtung der beantragten Apotheke würde das bereits unter
5.500 Personen liegende Versorgungspotential der D.-Apotheke jedenfalls im Randbereich des Zählsprengels 210 noch weiter verringert; das Konzessionsansuchen habe daher abgewiesen werden müssen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Juni 1999, B 897/99, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:
Gemäß § 10 Abs. 1 Apothekengesetz ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
Ein Bedarf besteht gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz dann nicht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.
Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch eine Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5.500 Personen liegenden Versorgungspotentials durch die geplante neue Apotheke zur Versagung der beantragten Konzession führen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0070, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die - näher begründete - Feststellung gestützt, im Falle der Errichtung der von der Beschwerdeführerin beantragten Apotheke würde sich das Versorgungspotential der bereits deutlich weniger als
5.500 Personen versorgenden D.-Apotheke weiter verringern.
Die Beschwerde bringt gegen die Richtigkeit dieser Feststellung nichts vor. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Hinweis, der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Von der Feststellung ausgehend, die Anzahl der von der D.-Apotheke zu versorgenden Personen betrage bereits weniger als
5.500 und würde durch die Eröffnung der von der Beschwerdeführerin beantragten Apotheke weiter verringert, hat die belangte Behörde jedoch das Vorliegen eines Bedarfes an der von der Beschwerdeführerin beantragten Apotheke im Grunde des § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz zu Recht verneint.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100165.X00Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017