TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 L516 2199301-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L516 2199300-2/7E

L516 2199302-2/7E

L516 2199299-2/7E

L516 2199301-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alle StA Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alle StA Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Bangladesch.

1.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden stellten am 07.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin wurde am 11.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 14.01.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 08.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BF) niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete in den angefochtenen Bescheiden das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als unglaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.2.1. Das BFA erachtete in den angefochtenen Bescheiden das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als unglaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

3. Die Beschwerdeführer erhoben mit gemeinschaftlichen Schriftsatz am 26.06.2018 Beschwerde gegen die am 06.06.2018 zugestellten Bescheide des BFA.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch, gehören der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die Beschwerdeführer führen in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie die dort angeführten Geburtsdaten. Die Identität der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden steht nicht fest. Die Identität der Viertbeschwerdeführerin steht fest.

1.2. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX, Division Dhaka und sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Arabisch-Studium und war in seinem Heimatland Lehrer in seiner eigenen Koranschule. Die finanzielle Lage vor seiner Ausreise war sehr gut. Er war in seiner Heimat einfacher Mitarbeiter und Unterstützer der BNP, der Meetings und Veranstaltungen besucht hat. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zehn Jahre die Koranschule und übte keinen Beruf aus. Die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers des Erstbeschwerdeführers sowie viele Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Bangladesch.1.2. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , Division Dhaka und sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Arabisch-Studium und war in seinem Heimatland Lehrer in seiner eigenen Koranschule. Die finanzielle Lage vor seiner Ausreise war sehr gut. Er war in seiner Heimat einfacher Mitarbeiter und Unterstützer der BNP, der Meetings und Veranstaltungen besucht hat. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zehn Jahre die Koranschule und übte keinen Beruf aus. Die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers des Erstbeschwerdeführers sowie viele Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Bangladesch.

1.3. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden reisten im November 2015 zusammen in Österreich ein und halten sich seither im Bundesgebiet auf. Am XXXX wurde in Österreich die Viertbeschwerdeführerin geboren. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Verwandten in Österreich. Die Beschwerdeführer leben in Österreich zusammen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kümmern sich um ihre Kinder und bringen diese in die Schule. Der Erstbeschwerdeführer unterrichtet in Österreich kostenlos in einer bengalischen Moschee die Schüler. Die Beschwerdeführer sind zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten mehrere Deutschkurse, eine Deutschprüfung absolvierten sie bisher nicht; in einem Verein oder einer Organisation ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht tätig.1.3. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden reisten im November 2015 zusammen in Österreich ein und halten sich seither im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 wurde in Österreich die Viertbeschwerdeführerin geboren. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Verwandten in Österreich. Die Beschwerdeführer leben in Österreich zusammen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kümmern sich um ihre Kinder und bringen diese in die Schule. Der Erstbeschwerdeführer unterrichtet in Österreich kostenlos in einer bengalischen Moschee die Schüler. Die Beschwerdeführer sind zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten mehrere Deutschkurse, eine Deutschprüfung absolvierten sie bisher nicht; in einem Verein oder einer Organisation ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht tätig.

1.4 Die Zweitbeschwerdeführerin und stellte für sich, den Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin Anträge auf Führung eines Familienverfahren und Gewährung desselben Schutzes gem § 34 AsylG und gab im Verfahren vor dem BFA an, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten.1.4 Die Zweitbeschwerdeführerin und stellte für sich, den Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin Anträge auf Führung eines Familienverfahren und Gewährung desselben Schutzes gem Paragraph 34, AsylG und gab im Verfahren vor dem BFA an, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten.

1.5. Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise aus der Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder diese im Falle der Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer (oben II.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten die Namen und die Geburtsdaten der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Die Identität der Viertbeschwerdeführenden ergibt sich aufgrund ihrer Geburt in Österreich und der dazu vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten die Namen und die Geburtsdaten der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Die Identität der Viertbeschwerdeführenden ergibt sich aufgrund ihrer Geburt in Österreich und der dazu vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zu den Lebensverhältnissen in Bangladesch und in Österreich (oben Punkt II.1.2. und II.1.3.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Verfahren (vgl Verwaltungsverfahrensakt des Erstbeschwerdeführers (VA1), Aktenseite (AS) 3, 7, 51, 57) welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätten sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA)). Die Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Österreich wurde durch die vorgelegte Geburtsurkunde belegt (OZ 2). Die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an den Deutschkursen ist durch die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen belegt (vgl VA1, AS 69-71), die Absolvierung einer Deutschprüfung wurde weder bescheinigt noch vorgebracht.2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zu den Lebensverhältnissen in Bangladesch und in Österreich (oben Punkt römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.3.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Verfahren vergleiche Verwaltungsverfahrensakt des Erstbeschwerdeführers (VA1), Aktenseite (AS) 3, 7, 51, 57) welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätten sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA)). Die Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Österreich wurde durch die vorgelegte Geburtsurkunde belegt (OZ 2). Die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an den Deutschkursen ist durch die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen belegt vergleiche VA1, AS 69-71), die Absolvierung einer Deutschprüfung wurde weder bescheinigt noch vorgebracht.

2.3. Die Feststellungen dazu, dass die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und ausdrücklich Anträge auf Führung eines Familienverfahrens gestellt hat (oben Punkt II.1.4.), beruhen auf ihren in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Angaben vor dem BFA ((Verwaltungsverfahrensakt der Zweitbeschwerdeführerin (VA2), AS 35).2.3. Die Feststellungen dazu, dass die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und ausdrücklich Anträge auf Führung eines Familienverfahrens gestellt hat (oben Punkt römisch zwei.1.4.), beruhen auf ihren in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Angaben vor dem BFA ((Verwaltungsverfahrensakt der Zweitbeschwerdeführerin (VA2), AS 35).

2.3. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:2.3. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben römisch zwei.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.3.1. Zur Begründung seines Antrages führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei Anhänger sowie Mitarbeiter der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und habe als Lehrer in seiner eigenen islamischen Schule gearbeitet. Er sei von Parteiangehörigen der Awami League (AL) aufgefordert worden, seine Unterstützung für die BNP zu beenden, andernfalls man ihn umbringen werde. Von jenen sei dann auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Er sei darin beschuldigt worden, in seiner Koranschule Islamisten ausgebildet zu haben. Die Polizei sei am 10.10.2015 zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu verhaften, und habe seiner Frau einen Haftbefehl übergeben. Er selbst sei zu jenem Zeitpunkt am Bazar gewesen, seine Frau habe ihn danach angerufen. Er sei dann zu einem Onkel geflüchtet, am nächsten Tag sei auch seine Frau gekommen und anschließend seien sie mit einem Schlepper nach Österreich geflohen (VA1, AS 11, 51, 53).

Der Beschwerdeführer legte dem BFA in der Einvernahme am 08.05.2018 in Kopie ein Schreiben vor (AS 79), dass von ihm als jener Haftbefehl bezeichnet wurde, der von der Polizei übergeben worden sei (AS 55), und das BFA veranlasste in der Folge dessen Übersetzung (AS 87, 89). Weitere Dokumente zur Bescheinigung seines Vorbringens wurden weder dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben (VA2, AS 35). Es habe jedoch eine Anzeige gegen ihren Ehemann gegeben und die Polizei sei mit einem Haftbefehl nach Hause gekommen, um den Ehemann zu verhaften. Sie habe ihn daraufhin angerufen und gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle. Die Anzeige habe sie nicht gesehen, lediglich den Haftbefehl. Es soll inzwischen weitere Anzeigen gegen den Ehemann geben, habe sie telefonisch von zu Hause erfahren. Der Ehemann werde wegen der Unterstützung der BNP bedroht. Früher seien sie nur von den Verbrechern der Awami-League bedroht worden, nun werde er auch von der Polizei belästigt und bedroht. Sie habe daher Angst, dass ihrem Ehemann und den Kindern etwas zustoße (VA2, AS 36, 37).

2.3.2. Das BFA führte zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Kopie des angeblichen Haftbefehls vom 12.07.2017 datiert sei. Dies widerspreche jedoch den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Dieser habe angegeben, dass ihn die Polizei am 10.10.2015 habe festnehmen wollen, woraus folgen würde, dass jener Haftbefehl bereits 2015 existent hätte sein müssen. Aus den Recherchen der Staatendokumentation (s Bescheid des Erstbeschwerdeführers (B1), S 27) gehe zudem hervor, dass es in Bangladesch sehr einfach sei, gefälschte Dokumente und Gefälligkeitsschreiben zu erwerben (B1, S 30). Des Weiteren sei der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 08.05.2018 nicht in der Lage gewesen, die Flagge der BNP zeichnerisch richtig wiederzugeben, wie sich aus der im Akt befindlichen Skizze ergebe, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade der Erstbeschwerdeführer als einfacher Arbeiter für die Partei, wie von ihm selbst behauptet, einer derart intensiven Verfolgung ausgesetzt sein sollte (B1 S 30). Das BFA traf dabei die Feststellung, dass die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung, auch wenn die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften ließ (B1, S 19).

2.3.3. In der Beschwerde wurde das bereits vom Erstbeschwerdeführer vor dem BFA erstattete Vorbringen wiederholt und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Aussagen inhaltlich aufrechterhalten würden. Die dennoch behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit und den Vorwurf der fehlenden Verfolgungsgründe würden sie mit den bislang getätigten Aussagen aufrechterhalten wollen. Sie hätten am Verfahren soweit ihnen möglich mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Das BFA habe es unterlassen, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen (VA1 AS 165, 167). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, Bangladesch habe keinerlei effiziente staatliche Struktur, es fehle die notwendige polizeiliche Ordnungsmach und es sei kein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall gegeben (VA1 AS 169). Bei einer Rückkehr nach Bangladesch wären die Beschwerdeführer einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt (VA1 AS 169). Darüber hinaus enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen zur schwierigen Situation von Frauen in Bangladesch sowie zur schwierigen Lage von Binnenvertriebenen in Bangladesch (VA1 AS 169, 171). Die Beschwerdeführer wären im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch nichtstaatlicher, asylrelevanter Verfolgung durch "religiöse Fanatiker" ausgesetzt (VA1 AS 171). Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (VA1 AS 171, 173). Die Befragung der Beschwerdeführer erweise sich als völlig unzureichend, eine neuerliche Befragung unerlässlich (VA1 AS 175).

2.3.4. Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerde keinem der vom BFA oben dargestellten Argumente konkret entgegengetreten, sondern wurde ausschließlich das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt bzw unsubstantiierte Behauptungen vorgebracht. Insbesondere wurden den Ausführungen des BFA zum vorgelegten "Haftbefehl" nicht entkräftet. Um die Beweiswürdigung des BFA mit Erfolg anzugreifen reicht es nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen (vgl VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer individuelle, nähere und präzisere Angaben

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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