TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 L510 2182886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2182886-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.10.2017, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.10.2017, Zl.: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 113 Abs. 1 und 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 11.10.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SGKK") aus, dass seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers, XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF"), auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.1. Mit Bescheid vom 11.10.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SGKK") aus, dass seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers, römisch 40 (im Folgenden auch kurz: "BF"), auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111 /, eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, 0000 XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 , 0000 römisch 40 , gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.

Dieser Dienstnehmer sei arbeitend für den Betreib des Dienstgebers angetroffen worden.

2. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei, wonach XXXX am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, in XXXX beobachtet wurde, wie dieser die versperrte Eingangstüre der Firma2. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei, wonach römisch 40 am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, in römisch 40 beobachtet wurde, wie dieser die versperrte Eingangstüre der Firma

XXXX aufsperrte und anschließend von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei hinter dem Tresen angetroffen wurde.römisch 40 aufsperrte und anschließend von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei hinter dem Tresen angetroffen wurde.

Laut niederschriftlicher Aussage der Dienstnehmerin XXXX sei XXXX erstmals Ende Juni 2017 in der Firma gewesen. Er helfe bei Notsituationen und übersetze für die Firma für arabische Kunden. XXXX sei nicht regelmäßig in der Firma. Fr. XXXX habe Herrn XXXX auch schon angerufen und dieser habe über das Telefon übersetzt. Herr XXXX habe Kenntnis von den Übersetzungsdiensten des Herrn XXXX.Laut niederschriftlicher Aussage der Dienstnehmerin römisch 40 sei römisch 40 erstmals Ende Juni 2017 in der Firma gewesen. Er helfe bei Notsituationen und übersetze für die Firma für arabische Kunden. römisch 40 sei nicht regelmäßig in der Firma. Fr. römisch 40 habe Herrn römisch 40 auch schon angerufen und dieser habe über das Telefon übersetzt. Herr römisch 40 habe Kenntnis von den Übersetzungsdiensten des Herrn römisch 40 .

Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde von XXXX und XXXX bestritten.Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde von römisch 40 und römisch 40 bestritten.

3. Gegen den Bescheid der SGKK vom 11.10.2017 erhob der BF mit Schreiben vom 15.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass Herr XXXX in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und zu den Mitarbeitern stehe. Aus sozialen Gründen habe der BF die Besuche des Herrn XXXX im Betrieb toleriert. Aufgrund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr XXXX vom BF und den Mitarbeitern bei verschiedenen Situationen unterstützt worden; diesem sei auch erlaubt worden, das Internet im Büro zu benutzen. In Folge einer anonymen Anzeige stütze sich die Beweisaufnahme der Finanzpolizei auf Vermutungen und Wahrnehmungen. Diese seien für den BF in dieser Form nicht nachvollziehbar.3. Gegen den Bescheid der SGKK vom 11.10.2017 erhob der BF mit Schreiben vom 15.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass Herr römisch 40 in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und zu den Mitarbeitern stehe. Aus sozialen Gründen habe der BF die Besuche des Herrn römisch 40 im Betrieb toleriert. Aufgrund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr römisch 40 vom BF und den Mitarbeitern bei verschiedenen Situationen unterstützt worden; diesem sei auch erlaubt worden, das Internet im Büro zu benutzen. In Folge einer anonymen Anzeige stütze sich die Beweisaufnahme der Finanzpolizei auf Vermutungen und Wahrnehmungen. Diese seien für den BF in dieser Form nicht nachvollziehbar.

Mit Herrn XXXX habe ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden, es liege daher auch keine Übertretung der Meldepflicht vor.Mit Herrn römisch 40 habe ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden, es liege daher auch keine Übertretung der Meldepflicht vor.

4. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt und ausführlicher Begründung zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.01.2018 wurde dem BF der Schriftsatz der Beschwerdevorlage zur Kenntnis gebracht.

6. Mit Schreiben vom 05.02.2018 nahm der BF dazu erneut ausführlich Stellung und führte aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe; er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens, in eventu um Milderung des Beitragszuschlages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX wurde am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei arbeitend für den BF angetroffen. Von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass er die versperrte Eingangstüre der Firma XXXX, aufsperrte und sich ins Geschäftslokal begab. Die einschreitenden Organe stellten beim Betreten des Geschäftslokales fest, dass Herr XXXX hinter den Tresen im Geschäftsbereich ging.Herr römisch 40 wurde am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei arbeitend für den BF angetroffen. Von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass er die versperrte Eingangstüre der Firma römisch 40 , aufsperrte und sich ins Geschäftslokal begab. Die einschreitenden Organe stellten beim Betreten des Geschäftslokales fest, dass Herr römisch 40 hinter den Tresen im Geschäftsbereich ging.

XXXX hilft im Geschäft in Notsituationen mit und leistet Übersetzungsdienste; er steht oft neben der Dienstnehmerin, die den "Verleih" macht und leistet bei Bedarf Übersetzungsdienste bei arabischen Kunden. Er wird auch von arabisch sprechenden Kunden aufgrund seines Aussehens angesprochen, wenn er vor dem Geschäft steht.römisch 40 hilft im Geschäft in Notsituationen mit und leistet Übersetzungsdienste; er steht oft neben der Dienstnehmerin, die den "Verleih" macht und leistet bei Bedarf Übersetzungsdienste bei arabischen Kunden. Er wird auch von arabisch sprechenden Kunden aufgrund seines Aussehens angesprochen, wenn er vor dem Geschäft steht.

Ab Ende Juni war XXXX unregelmäßig im Geschäft anwesend.Ab Ende Juni war römisch 40 unregelmäßig im Geschäft anwesend.

Eine Entgeltvereinbarung konnte nicht festgestellt werden.

Eine Anmeldung des XXXX durch den BF beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt wurde nicht vorgenommen.Eine Anmeldung des römisch 40 durch den BF beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt wurde nicht vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

2.2. Am 18.07.2017, 17:26 Uhr, ging bei der Finanzpolizei eine anonyme Anzeige ein, dass in der XXXX, XXXX, XXXX, ein syrischer Staatsbürger (XXXX) ohne Anmeldung beschäftigt sein solle (vgl. AS2.2. Am 18.07.2017, 17:26 Uhr, ging bei der Finanzpolizei eine anonyme Anzeige ein, dass in der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , ein syrischer Staatsbürger (römisch 40 ) ohne Anmeldung beschäftigt sein solle vergleiche AS

49 - AV v. 20.07.2017).

2.3. Bei einer Kontrolle durch drei Organe der Finanzpolizei XXXX am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, bei der Firma XXXX, wurde kurz vor Kontrollbeginn durch die Kontrollorgane beobachtet, wie die anschließend kontrollierte Dienstnehmerin Fr. XXXX, geb. XXXX, und der syrische Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, mit dem Firmenwagen (Mercedes V250d, polKennz: XXXX) vor das Geschäftslokal fuhren. Fr. XXXX musste das Fahrzeug noch einparken, in dieser Zeit öffnete Herr XXXX die versperrte Eingangstüre der Firma. Beim Betreten des Geschäftslokales durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, wie Herr XXXX ganz selbstverständlich und normalerscheinend hinter den Tresen im Geschäftsbereich ging. Auch als Frau XXXX nachkam, hat diese auch nicht verwundert gewirkt, dass Herr XXXX sich hinter dem Tresen befand, hat dazu auch nichts gesagt oder ihn weggewiesen (vgl. AS 17- Anzeige der Finanzpolizei vom 14.09.2017 an die SGKK; AS 27 - Foto; AS 45 - 48 - niederschriftliche Angaben der Dienstnehmerin Fr. XXXX).2.3. Bei einer Kontrolle durch drei Organe der Finanzpolizei römisch 40 am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, bei der Firma römisch 40 , wurde kurz vor Kontrollbeginn durch die Kontrollorgane beobachtet, wie die anschließend kontrollierte Dienstnehmerin Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , und der syrische Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , mit dem Firmenwagen (Mercedes V250d, polKennz: römisch 40 ) vor das Geschäftslokal fuhren. Fr. römisch 40 musste das Fahrzeug noch einparken, in dieser Zeit öffnete Herr römisch 40 die versperrte Eingangstüre der Firma. Beim Betreten des Geschäftslokales durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, wie Herr römisch 40 ganz selbstverständlich und normalerscheinend hinter den Tresen im Geschäftsbereich ging. Auch als Frau römisch 40 nachkam, hat diese auch nicht verwundert gewirkt, dass Herr römisch 40 sich hinter dem Tresen befand, hat dazu auch nichts gesagt oder ihn weggewiesen vergleiche AS 17- Anzeige der Finanzpolizei vom 14.09.2017 an die SGKK; AS 27 - Foto; AS 45 - 48 - niederschriftliche Angaben der Dienstnehmerin Fr. römisch 40 ).

2.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Fr. XXXX gab diese an, dass Herr XXXX Ende Juni 2017 das erste Mal in der Firma gewesen sei. Dieser helfe bei Notsituationen und übersetze für die Firma, wenn arabische Gäste ein Auto mieten wollen und die Englischkenntnisse dafür nicht ausreichen und nur mehr in Arabisch gesprochen werden kann. Fr. XXXX gab weiter an, dass es vorkomme, dass, wenn Herr XXXX von den arabischen Kunden bei der Firma gesehen werde, dann auch gleich angesprochen werde. Er steht oft neben Frau XXXX im Autoverleih und übersetze für sie auf Arabisch (vgl. AS 17- Anzeige der Finanzpolizei vom 14.09.2017 an die GKK; AS 45 - 48 - niederschriftliche Angaben der Dienstnehmerin Fr. XXXX).2.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Fr. römisch 40 gab diese an, dass Herr römisch 40 Ende Juni 2017 das erste Mal in der Firma gewesen sei. Dieser helfe bei Notsituationen und übersetze für die Firma, wenn arabische Gäste ein Auto mieten wollen und die Englischkenntnisse dafür nicht ausreichen und nur mehr in Arabisch gesprochen werden kann. Fr. römisch 40 gab weiter an, dass es vorkomme, dass, wenn Herr römisch 40 von den arabischen Kunden bei der Firma gesehen werde, dann auch gleich angesprochen werde. Er steht oft neben Frau römisch 40 im Autoverleih und übersetze für sie auf Arabisch vergleiche AS 17- Anzeige der Finanzpolizei vom 14.09.2017 an die GKK; AS 45 - 48 - niederschriftliche Angaben der Dienstnehmerin Fr. römisch 40 ).

2.5. Gemäß der Wahrnehmung eines der Kontrollorgane (die beiden anderen Kontrollorgane setzTen die Niederschrift mit Fr. XXXX außerhalb der Geschäftsräume im Dienstfahrzeug fort) um 10:12 Uhr betrat ein arabischer Kunde das Geschäftslokal. Dieser fragte bei Herrn XXXX nach "XXXX". Herrn XXXX war die Frage nach "XXXX", in Anwesenheit eines Oranes der Finanzpolizei, sichtlich unangenehm. Herr XXXX fragte den arabischen Kunden, wen er meine (Who?). Erneut wurde der Name "XXXX" durch den Kunden erwähnt. Herr XXXX antwortete daraufhin, dass XXXX nicht hier sei, da dieser auswärts tätig sei. Der Kunde schien auf den Namen XXXX etwas irritiert zu sein.2.5. Gemäß der Wahrnehmung eines der Kontrollorgane (die beiden anderen Kontrollorgane setzTen die Niederschrift mit Fr. römisch 40 außerhalb der Geschäftsräume im Dienstfahrzeug fort) um 10:12 Uhr betrat ein arabischer Kunde das Geschäftslokal. Dieser fragte bei Herrn römisch 40 nach "XXXX". Herrn römisch 40 war die Frage nach "XXXX", in Anwesenheit eines Oranes der Finanzpolizei, sichtlich unangenehm. Herr römisch 40 fragte den arabischen Kunden, wen er meine (Who?). Erneut wurde der Name "XXXX" durch den Kunden erwähnt. Herr römisch 40 antwortete daraufhin, dass römisch 40 nicht hier sei, da dieser auswärts tätig sei. Der Kunde schien auf den Namen römisch 40 etwas irritiert zu sein.

Herr XXXX verließ mit dem Kunden daraufhin das Geschäftslokal und begab sich zu einem Fahrzeug (schwarzer Seat) vor das Geschäftslokal (vgl. AS 35 - Aktenvermerk eines der einschreitenden Organe der Finanzpolizei vom 28.07.2017).Herr römisch 40 verließ mit dem Kunden daraufhin das Geschäftslokal und begab sich zu einem Fahrzeug (schwarzer Seat) vor das Geschäftslokal vergleiche AS 35 - Aktenvermerk eines der einschreitenden Organe der Finanzpolizei vom 28.07.2017).

2.6. XXXX gab den Kontrollorganen gegenüber an, nicht dort zu arbeiten. Er füllte vorerst die Daten des Personenblattes (AS 29, 30) aus und verweigerte das weitere Ausfüllen der Fragen hinsichtlich der Tätigkeit. Um 09.50 Uhr verließ XXXX das Büro für einen Arztbesuch.2.6. römisch 40 gab den Kontrollorganen gegenüber an, nicht dort zu arbeiten. Er füllte vorerst die Daten des Personenblattes (AS 29, 30) aus und verweigerte das weitere Ausfüllen der Fragen hinsichtlich der Tätigkeit. Um 09.50 Uhr verließ römisch 40 das Büro für einen Arztbesuch.

Wesentliche Teile des Personalblattes (AS 29) sind unleserlich.

2.7. XXXX gab am 27.07.2017 (Dauer der Niederschrift von 10:20 - 10:40 Uhr) gegenüber den Kontrollorganen der Finanzpolizei an, dass er einen arabischen Mitarbeiter, Herrn XXXX, habe. Durch diesen habe er Herrn XXXX kennengelernt.2.7. römisch 40 gab am 27.07.2017 (Dauer der Niederschrift von 10:20 - 10:40 Uhr) gegenüber den Kontrollorganen der Finanzpolizei an, dass er einen arabischen Mitarbeiter, Herrn römisch 40 , habe. Durch diesen habe er Herrn römisch 40 kennengelernt.

Herr XXXX sei hin und wieder bei ihnen im Büro und besuche sie. Er habe schon mal mitbekommen, dass dieser von seinen Angestellten angerufen worden sei, dass er ihnen bei Sprachproblemen mit arabischen Kunden helfe. Er habe sich nichts dabei gedacht. Dieser habe kein Beschäftigungsverhältnis bei ihm.Herr römisch 40 sei hin und wieder bei ihnen im Büro und besuche sie. Er habe schon mal mitbekommen, dass dieser von seinen Angestellten angerufen worden sei, dass er ihnen bei Sprachproblemen mit arabischen Kunden helfe. Er habe sich nichts dabei gedacht. Dieser habe kein Beschäftigungsverhältnis bei ihm.

Er kenne Herrn XXXX seit ungefähr einem Monat: Er sei nicht immer hier im Büro, daher müsste er nochmal nachfragen, wie oft XXXX hier sei (vgl. AS 39).Er kenne Herrn römisch 40 seit ungefähr einem Monat: Er sei nicht immer hier im Büro, daher müsste er nochmal nachfragen, wie oft römisch 40 hier sei vergleiche AS 39).

2.8. Die Zeitangaben in der Beschwerdevorlage "27.07.2017, 07:45 h" bzw. "08:50 h" stimmen mit den im Akt einliegenden Beweismitteln nicht überein. Die Feststellungen der Organe der Finanzpolizei begannen am 27.07.2017, um 09:10 Uhr (vgl. AS 17, 20, 25, 29). Bei der Uhrzeit 07:45 h handelt es sich offensichtlich um den Zeitpunkt der Verfassung des Aktenvermerkes vom 28.07.2017 (vgl. AS 25). Bei den unrichtigen Zeitangaben handelt es sich daher offensichtlich um Übertragungsfehler - dies nur zur Richtigstellung.2.8. Die Zeitangaben in der Beschwerdevorlage "27.07.2017, 07:45 h" bzw. "08:50 h" stimmen mit den im Akt einliegenden Beweismitteln nicht überein. Die Feststellungen der Organe der Finanzpolizei begannen am 27.07.2017, um 09:10 Uhr vergleiche AS 17, 20, 25, 29). Bei der Uhrzeit 07:45 h handelt es sich offensichtlich um den Zeitpunkt der Verfassung des Aktenvermerkes vom 28.07.2017 vergleiche AS 25). Bei den unrichtigen Zeitangaben handelt es sich daher offensichtlich um Übertragungsfehler - dies nur zur Richtigstellung.

Die Beantwortung weiterführender Fragen wurde von XXXX verweigert. Auch XXXX hatte stets angegeben, es bestehe kein Beschäftigungsverhältnis. Feststellungen hinsichtlich Entlohnung konnten daher nicht getroffen werden.Die Beantwortung weiterführender Fragen wurde von römisch 40 verweigert. Auch römisch 40 hatte stets angegeben, es bestehe kein Beschäftigungsverhältnis. Feststellungen hinsichtlich Entlohnung konnten daher nicht getroffen werden.

2.9. In seiner Replik vom 05.02.2018 auf die Mitteilung der Beschwerdevorlage bekräftigte XXXX seine bisherigen Aussagen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis mit Herrn XXXX gegeben. Dieser habe niemals von ihm Arbeitsanweisungen oder Geld für seine "Einmischungen" (ungefragte Übersetzungshilfen) in Kundengespräche erhalten. Herr XXXX sei in einem freundschaftlichen Verhältnis zu ihm und zu seinen Mitarbeitern gestanden und tue das immer noch. Aus sozialen Gründen habe er die Besuche von Herrn XXXX in seinem Betrieb toleriert. Auf Grund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr XXXX vom BF und seinen Mitarbeitern bei verschiedenen Situationen (z.B. Besuche im Krankenhaus, Behördengänge, etc.) unterstützt worden. Beispielsweise sei ihm auch erlaubt worden, das Internet im Büro zu benutzen.2.9. In seiner Replik vom 05.02.2018 auf die Mitteilung der Beschwerdevorlage bekräftigte römisch 40 seine bisherigen Aussagen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis mit Herrn römisch 40 gegeben. Dieser habe niemals von ihm Arbeitsanweisungen oder Geld für seine "Einmischungen" (ungefragte Übersetzungshilfen) in Kundengespräche erhalten. Herr römisch 40 sei in einem freundschaftlichen Verhältnis zu ihm und zu seinen Mitarbeitern gestanden und tue das immer noch. Aus sozialen Gründen habe er die Besuche von Herrn römisch 40 in seinem Betrieb toleriert. Auf Grund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr römisch 40 vom BF und seinen Mitarbeitern bei verschiedenen Situationen (z.B. Besuche im Krankenhaus, Behördengänge, etc.) unterstützt worden. Beispielsweise sei ihm auch erlaubt worden, das Internet im Büro zu benutzen.

Die Beweise im Verfahren würden sich auf eine anonyme Anzeige - diese habe keine Beweiskraft - und Aussagen von Mitarbeitern der Finanzpolizei stützen.

Zu den Aussagen der Mitarbeiter der Finanzpolizei möchte er feststellen, dass diesen sowohl seine eigenen Angaben, als auch die des Herrn XXXX und der Frau XXXX entgegenstehen würden.Zu den Aussagen der Mitarbeiter der Finanzpolizei möchte er feststellen, dass diesen sowohl seine eigenen Angaben, als auch die des Herrn römisch 40 und der Frau römisch 40 entgegenstehen würden.

Zur Aussage von Frau XXXX möchte er erwähnen, dass laut ihren Angaben von den Beamten nur jene Teile des Gespräches in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden seien, die die anonyme Anzeige bzw. die Vermutung der Finanzbeamten untermauerten. Das Gespräch habe um einiges länger gedauert und es sei im Protokoll z. B. nicht ausreichend festgehalten worden, dass Herr XXXX in einem freundschaftlichen Verhältnis zu ihm und zu seinen Mitarbeitern stehe.Zur Aussage von Frau römisch 40 möchte er erwähnen, dass laut ihren Angaben von den Beamten nur jene Teile des Gespräches in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden seien, die die anonyme Anzeige bzw. die Vermutung der Finanzbeamten untermauerten. Das Gespräch habe um einiges länger gedauert und es sei im Protokoll z. B. nicht ausreichend festgehalten worden, dass Herr römisch 40 in einem freundschaftlichen Verhältnis zu ihm und zu seinen Mitarbeitern stehe.

Die Feststellungen der Finanzpolizei würden aus seiner Sicht in keiner Weise beweisen, dass Herr XXXX in einem Arbeitsverhältnis zu ihm bzw. zu seiner Firma gestanden sei. Es seien nur aus Ausschnitten eines Tages Vermutungen zusammengetragen worden, um die Angaben einer anonymen Anzeige zu rechtfertigen. Das Herr XXXX das Büro aufgesperrt haben solle, könne er sich nicht vorstellen, nur seine Mitarbeiter hätten einen Büroschlüssel. Nach Rücksprache mit Frau XXXX müsse er festhalten, dass sie ihm die Auskunft erteilt habe, dass sie an diesem Tag das Büro aufgesperrt habe. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass die 3 Beamten der Finanzpolizei schon vor der Eingangstüre gewartet haben und Frau XXXX die Beamten auch angesprochen hat, bevor sie die Türe öffnete. Aber auch wenn Herr XXXX mit dem Schlüssel von Frau XXXX das Büro aufgesperrt haben solle, so habe das keine Aussagekraft im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis - die geschilderte Situation komme im normalen Leben wohl öfter mal vor. Herr XXXX habe am Tag der Kontrolle starke Rückenschmerzen gehabt und sei aus reiner Freundschaft von Frau XXXX abgeholt und zum Arzt begleitet worden.Die Feststellungen der Finanzpolizei würden aus seiner Sicht in keiner Weise beweisen, dass Herr römisch 40 in einem Arbeitsverhältnis zu ihm bzw. zu seiner Firma gestanden sei. Es seien nur aus Ausschnitten eines Tages Vermutungen zusammengetragen worden, um die Angaben einer anonymen Anzeige zu rechtfertigen. Das Herr römisch 40 das Büro aufgesperrt haben solle, könne er sich nicht vorstellen, nur seine Mitarbeiter hätten einen Büroschlüssel. Nach Rücksprache mit Frau römisch 40 müsse er festhalten, dass sie ihm die Auskunft erteilt habe, dass sie an diesem Tag das Büro aufgesperrt habe. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass die 3 Beamten der Finanzpolizei schon vor der Eingangstüre gewartet haben und Frau römisch 40 die Beamten auch angesprochen hat, bevor sie die Türe öffnete. Aber auch wenn Herr römisch 40 mit dem Schlüssel von Frau römisch 40 das Büro aufgesperrt haben solle, so habe das keine Aussagekraft im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis - die geschilderte Situation komme im normalen Leben wohl öfter mal vor. Herr römisch 40 habe am Tag der Kontrolle starke Rückenschmerzen gehabt und sei aus reiner Freundschaft von Frau römisch 40 abgeholt und zum Arzt begleitet worden.

Sollte seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht nachgekommen werden können, so ersuche er um Milderung des Beitragszuschlages; er habe in den letzten beiden Jahren nur ein sehr geringes Einkommen erzielen können und sei alleinerziehender Vater von zwei Kindern, für deren Unterhalt er alleine aufkommen müsse.

Dem Schreiben vom 05.02.2018 ist eine Kopie einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 16.10.2017 vor einem Organ der BH Zell am See angeschlossen, worin dieser im Hinblick auf XXXX angab, dass dieser, sollte er einmal bei einer Übersetzung geholfen haben, das ohne sein Wissen gemacht habe.Dem Schreiben vom 05.02.2018 ist eine Kopie einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 16.10.2017 vor einem Organ der BH Zell am See angeschlossen, worin dieser im Hinblick auf römisch 40 angab, dass dieser, sollte er einmal bei einer Übersetzung geholfen haben, das ohne sein Wissen gemacht habe.

2.10. Die Beweiskraft einer anonymen Anzeige tendiert - mangels Nachvollziehbarkeit (eine Zeugenladung ist nicht möglich) - eher gegen Null. Sie kann allenfalls - so wie im vorliegenden Fall - Anstoß behördlicher Ermittlungen sein.

2.11. Die Angaben der Dienstnehmerin XXXX, ebenso die Wahrnehmungen der einschreitenden Organe der Finanzpolizei (gemeinsames Ankommen von XXXX und XXXX im Firmenfahrzeug; Aufsperren des Geschäftslokales durch XXXX; XXXX begibt sich wie selbstverständlich hinter den Tresen im Geschäftslokal; Fr. XXXX macht keine Anstalten, dass dies ungewöhnlich sei, als sie nachkommt; Foto von beiden hinter dem Tresen; arabischer Kunde fragt nach "XXXX";) stehen im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers - ein Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor - und auch des Herrn XXXX, bestätigen aber vollinhaltlich die - zwar untergeordnete Bedeutung habende - anonyme Anzeige.2.11. Die Angaben der Dienstnehmerin römisch 40 , ebenso die Wahrnehmungen der einschreitenden Organe der Finanzpolizei (gemeinsames Ankommen von römisch 40 und römisch 40 im Firmenfahrzeug; Aufsperren des Geschäftslokales durch römisch 40 ; römisch 40 begibt sich wie selbstverständlich hinter den Tresen im Geschäftslokal; Fr. römisch 40 macht keine Anstalten, dass dies ungewöhnlich sei, als sie nachkommt; Foto von beiden hinter dem Tresen; arabischer Kunde fragt nach "XXXX";) stehen im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers - ein Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor - und auch des Herrn römisch 40 , bestätigen aber vollinhaltlich die - zwar untergeordnete Bedeutung habende - anonyme Anzeige.

Soweit der BF in seiner Replik vom 05.02.2018 ausführt, die Aussagen der Mitarbeiter der Finanzpolizei stünden sowohl seinen eigenen Angaben, als auch den Aussagen des Herrn XXXX und denen der Frau XXXX entgegen, so ist das hinsichtlich seiner eigenen Angaben und auch jener des Herrn XXXX zwar richtig, falsch allerdings, was die Angaben der Frau XXXX in der aufgenommenen Niederschrift betrifft.Soweit der BF in seiner Replik vom 05.02.2018 ausführt, die Aussagen der Mitarbeiter der Finanzpolizei stünden sowohl seinen eigenen Angaben, als auch den Aussagen des Herrn römisch 40 und denen der Frau römisch 40 entgegen, so ist das hinsichtlich seiner eigenen Angaben und auch jener des Herrn römisch 40 zwar richtig, falsch allerdings, was die Angaben der Frau römisch 40 in der aufgenommenen Niederschrift betrifft.

Wenn gerügt wird, die Aussagen der Frau XXXX, dass Herr XXXX in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und zu den Mitarbeitern stehe, seien im Protokoll nicht ausreichend festgehalten worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits nicht entscheidungserheblich ist und andererseits ohnehin vom Bestehen eines solchen Freundschaftsverhältnisses ausgegangen wird.Wenn gerügt wird, die Aussagen der Frau römisch 40 , dass Herr römisch 40 in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und zu den Mitarbeitern stehe, seien im Protokoll nicht ausreichend festgehalten worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits nicht entscheidungserheblich ist und andererseits ohnehin vom Bestehen eines solchen Freundschaftsverhältnisses ausgegangen wird.

Wenn weiter gerügt wird, Frau XXXX habe dem BF gegenüber angegeben, sie selbst habe an diesem Tag das Büro aufgesperrt, so stehen dem die entgegengesetzten Angaben der Organe der Finanzpolizei (Aufsperren der Bürotüre durch Herrn XXXX) entgegen.Wenn weiter gerügt wird, Frau römisch 40 habe dem BF gegenüber angegeben, sie selbst habe an diesem Tag das Büro aufgesperrt, so stehen dem die entgegengesetzten Angaben der Organe der Finanzpolizei (Aufsperren der Bürotüre durch Herrn römisch 40 ) entgegen.

Wenn der BF angibt, XXXX habe allfällige Übersetzungsarbeiten ohne sein [des BF] Wissen gemacht, so steht dem die Aussage der Zeugin XXXX "Herr XXXX ist in Kenntnis davon, dass Herr XXXX manchmal übersetzt." entgegen (AS 46).Wenn der BF angibt, römisch 40 habe allfällige Übersetzungsarbeiten ohne sein [des BF] Wissen gemacht, so steht dem die Aussage der Zeugin römisch 40 "Herr römisch 40 ist in Kenntnis davon, dass Herr römisch 40 manchmal übersetzt." entgegen (AS 46).

Die weiteren Wahrnehmungen der einschreitenden Organe der Finanzpolizei wurden vom BF nicht bestritten. Sie ergeben mit den Angaben der Dienstnehmerin XXXX schlüssig das Bild eines Beschäftigungsverhältnisses des XXXX. Es ist daher von einem Beschäftigungsverhältnis des XXXX auszugehen.Die weiteren Wahrnehmungen der einschreitenden Organe der Finanzpolizei wurden vom BF nicht bestritten. Sie ergeben mit den Angaben der Dienstnehmerin römisch 40 schlüssig das Bild eines Beschäftigungsverhältnisses des römisch 40 . Es ist daher von einem Beschäftigungsverhältnis des römisch 40 auszugehen.

Demgegenüber stehen die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und auch die Angaben des XXXX, er sei nicht dort beschäftigt.Demgegenüber stehen die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und auch die Angaben des römisch 40 , er sei nicht dort beschäftigt.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, dass mit Herrn XXXX kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, dieser stehe in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und den Mitarbeitern, aus sozialen Gründen habe er die Besuche von Herrn XXXX im Betrieb toleriert, aufgrund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr XXXX von den Mitarbeitern und dem BF bei verschiedenen Situationen unterstützt worden, Herr XXXX sei zum Beispiel erlaubt worden, das Internet im Büro zu nutzen, steht dieses wieder im Widerspruch zu den Angaben der Dienstnehmerin XXXX und der Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei und ist nicht geeignet, die oben angeführten Beweismittel zu entkräften.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, dass mit Herrn römisch 40 kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, dieser stehe in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und den Mitarbeitern, aus sozialen Gründen habe er die Besuche von Herrn römisch 40 im Betrieb toleriert, aufgrund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr römisch 40 von den Mitarbeitern und dem BF bei verschiedenen Situationen unterstützt worden, Herr römisch 40 sei zum Beispiel erlaubt worden, das Internet im Büro zu nutzen, steht dieses wieder im Widerspruch zu den Angaben der Dienstnehmerin römisch 40 und der Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei und ist nicht geeignet, die oben angeführten Beweismittel zu entkräften.

Das Vorbringen des BF in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren ist daher nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[ ]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[ ]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[ ]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ]

[ .]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[ ]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft:

3.3.1.1. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103, VwGH v. 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).3.3.1.1. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann vergleiche Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103, VwGH v. 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).

Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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