TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 G307 2191674-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

G307 2191674-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

beschlossen:

C)

Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 As. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, As. 1 Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.

D)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge festgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge festgenommen.

2. Am 27.02.2018 und 28.02.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 01.03.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 01.03.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Mit per E-Mail am 29.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen das mit zuvor genanntem Bescheid des BFA ausgesprochene Einreiseverbot beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per E-Mail am 29.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen das mit zuvor genanntem Bescheid des BFA ausgesprochene Einreiseverbot beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

In der Beschwerdeschrift wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Herabsetztung seiner Befristung, beantragt.

Zudem wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit des BF beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 09.04.2018 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger.

Der BF wurde am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf.Der BF wurde am römisch 40 .2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf.

Der konkrete Einreisezeitpunkt des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden und verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.

Der BF erweist sich als mittellos und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem anderen EWR-Mitgliedsstaat verfügt.

Der BF war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, jedoch konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration festgestellt werden.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo er auch über (kern-)familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Der BF wurde am XXXX2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Nichtfeststellbarkeit des Einreisezeitpunktes, Mittellosigkeit sowie den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), und ergibt sich die Abschiebung des BF aus einem Bericht der LPD XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, Gz.: XXXX, vom 13.03.2018.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), und ergibt sich die Abschiebung des BF aus einem Bericht der LPD römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom 13.03.2018.

Der fehlende Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (ZFR) und ist die fehlende Wohnsitzmeldung in Österreich dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) entnehmbar.

Zu allfälligen berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkten in einem EWR-Mitgliedsstaat legte der BF keine Bescheinigungsmittel vor.

Der in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt sowie die dortigen familiären Anknüpfungspunkte beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser angab, dass dessen Vater, Geschwister, Kinder und Enkel in Serbien aufhältig seien und wohne er bei seinem Vater.

In Ermangelung eines dahingehenden überprüfbaren Vorbringens konnte keine tiefgreifende Integration festgestellt werden. Dies wird auch durch die nicht feststellbare Aufenthaltsdauer in Österreich untermauert.

Die Beschränkung der Beschwerde auf das Einreiseverbot beruht auf dem Wortlaut der Beschwerdeschrift sowie den darin formulierten Anträgen. Das Anführen des falschen Spruchpunktes in der gegenständlichen Beschwerde lässt vor dem Hintergrund, dass der BF explizit darauf verwiesen hat, dass sich das Rechtsmittel einzig gegen das Einreiseverbot richte und dies in seinen Anträgen wiederholte, keinen Zweifel über den Umfang der Beschwerde aufkommen.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf den vom BF unangefochten gebliebenen Spruchpunkten des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde, wonach gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

2.2.2. Wie der wiederholten niederschriftlichen Einvernahme des BF entnommen werden kann, hatte dieser hinreichend Gelegenheit sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Vorab ist festzuhalten, dass der BF zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist. Insbesondere gilt dies hinsichtlich jener Sachverhalte die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227). Entgegen dieser Pflicht hat sich der BF jedoch sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG unwillig gezeigt, an den besagten Verfahren konstruktiv mitzuwirken. Wiederholt verweigerte der BF Angaben zu machen oder wich den an ihn gestellten Fragen aus. Trotz zugestandener Bereitschaft, am Verfahren mitzuwirken, unterließ es der BF bis zuletzt - selbst in der gegenständlichen Beschwerde -, nähere Angaben zu seiner LG und seinen Angehörigen im Bundesgebiet sowie zu seinem konkreten Aufenthaltszweck zu machen. Insofern der BF sohin gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen hat, kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn diese das Verhalten des BF bzw. dessen Schweigen bewertend in ihre Entscheidung eingebunden hat (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323).Vorab ist festzuhalten, dass der BF zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist. Insbesondere gilt dies hinsichtlich jener Sachverhalte die in seine persönliche Sphäre fallen vergleiche VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen vergleiche VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227). Entgegen dieser Pflicht hat sich der BF jedoch sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG unwillig gezeigt, an den besagten Verfahren konstruktiv mitzuwirken. Wiederholt verweigerte der BF Angaben zu machen oder wich den an ihn gestellten Fragen aus. Trotz zugestandener Bereitschaft, am Verfahren mitzuwirken, unterließ es der BF bis zuletzt - selbst in der gegenständlichen Beschwerde -, nähere Angaben zu seiner LG und seinen Angehörigen im Bundesgebiet sowie zu seinem konkreten Aufenthaltszweck zu machen. Insofern der BF sohin gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen hat, kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn diese das Verhalten des BF bzw. dessen Schweigen bewertend in ihre Entscheidung eingebunden hat vergleiche VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323).

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF sich nicht als mittellos erweise, zumal er über die Möglichkeit verfüge, sich von im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen Geld zu leihen, vermag er damit den Beweis für sein Vorbringen - auch im Hinblick auf das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet - nicht zu erbringen. Bis dato blieb es der BF schuldig, konkrete Angaben zu seinen vermeintlichen Angehörigen zu machen und hat damit in Ermangelung der Verifizierbarkeit ihrer Existenz kein substantiiertes Vorbringen dargebracht. Darüber hinaus hat der BF weder den Besitz von Barmitteln noch Ersparnissen darzulegen vermocht und sich einzig auf die bloße Behauptung, in den Besitz von Barmittel kommen zu können, zurückgezogen. Zudem wird das Vorbringen des BF, nicht mittellos zu sein, durch den seine Vermögenslosigkeit behaupteten Verfahrenshilfeantrag konterkariert. Dem behaupteten Umstand, dass der BF seine Barmittel verspielt habe, ist gegenständlich keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Vielmehr - wie zuvor ausgeführt - vermochte er den Besitz von Bargeld nicht darzulegen, woran der behauptete Verlust einstiger Vermögenswerte nichts zu ändern vermag.

Auch hinsichtlich des Vorbringens, über familiäre bzw. enge Bindungen zu Ungarn zu verfügen, erweist sich die besagte Entgegnung in der gegenständlichen Beschwerde als nicht substantiiert. Vielmehr unterließ es der BF bis dato, die Personalien sowie den konkreten Aufenthalt seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu nennen oder sonstige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die zur Beziehung der angeblichen Lebensgefährtin gemachten Angaben vor der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Schubhaftverfahren und der gegenständlichen Beschwerde lassen eine beachtliche Widersprüchlichkeit erkennen. So vermeinte der BF vor der belangten Behörde, Heiratsvorbereitungen in Österreich getroffen zu haben und gestand in weiterer Folge ein, dass seine LG noch verheiratet und die Scheidung erst abzuwarten sei. In der mündlichen Schubhaftverhandlung am XXXX.2018 verwies der BF darauf, dass er nicht über seine LG reden wolle, zumal "das" noch nicht beschlossene Sache und nicht endgültig sei. Zudem sei es unsicher, zumal sie einen ungarischen Reisepass besitze.Auch hinsichtlich des Vorbringens, über familiäre bzw. enge Bindungen zu Ungarn zu verfügen, erweist sich die besagte Entgegnung in der gegenständlichen Beschwerde als nicht substantiiert. Vielmehr unterließ es der BF bis dato, die Personalien sowie den konkreten Aufenthalt seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu nennen oder sonstige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die zur Beziehung der angeblichen Lebensgefährtin gemachten Angaben vor der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Schubhaftverfahren und der gegenständlichen Beschwerde lassen eine beachtliche Widersprüchlichkeit erkennen. So vermeinte der BF vor der belangten Behörde, Heiratsvorbereitungen in Österreich getroffen zu haben und gestand in weiterer Folge ein, dass seine LG noch verheiratet und die Scheidung erst abzuwarten sei. In der mündlichen Schubhaftverhandlung am römisch 40 .2018 verwies der BF darauf, dass er nicht über seine LG reden wolle, zumal "das" noch nicht beschlossene Sache und nicht endgültig sei. Zudem sei es unsicher, zumal sie einen ungarischen Reisepass besitze.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere der bisherigen Verweigerung nähere Angaben zur LG und der Beziehung zu dieser zu machen, der aufgezeigten Ungereimtheiten sowie insbesondere dem behaupteten Umstand, dass die LG noch verheiratet sei und der BF bei seinem Vater in Serbien wohne, vermochte er mit der bloßen Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, eine intensive Beziehung zu dieser zu führen, weder die Existenz noch eine Beziehung zur besagten Person begründet darzulegen.

Im Ergebnis vermochte der BF der belangten Behörde sohin nicht substantiiert entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt VI. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen: Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sich als mittellos erweise, keinen Reisepass in Vorlage gebracht habe und trotz unrechtmäßigem Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben sei. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, und ließe sich eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sich als mittellos erweise, keinen Reisepass in Vorlage gebracht habe und trotz unrechtmäßigem Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben sei. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, und ließe sich eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er nicht mittellos sei sondern sich Geld leihen könnte, über familiäre Anknüpfungspunkte in anderen EU-Staaten verfüge und ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein nicht zur Verhängung eines Einreiseverbotes ermächtige. Zudem erweise sich die Befristung des Einreiseverbotes in der Höhe von 2 Jahren als jedenfalls unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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