TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 G307 2191674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Spruch

G307 2191674-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

beschlossen:

C)

Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 As. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.

D)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge festgenommen.

2. Am 27.02.2018 und 28.02.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 01.03.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit per E-Mail am 29.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen das mit zuvor genanntem Bescheid des BFA ausgesprochene Einreiseverbot beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

In der Beschwerdeschrift wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Herabsetztung seiner Befristung, beantragt.

Zudem wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit des BF beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 09.04.2018 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger.

Der BF wurde am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf.

Der konkrete Einreisezeitpunkt des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden und verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.

Der BF erweist sich als mittellos und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem anderen EWR-Mitgliedsstaat verfügt.

Der BF war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, jedoch konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration festgestellt werden.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo er auch über (kern-)familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Der BF wurde am XXXX2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Nichtfeststellbarkeit des Einreisezeitpunktes, Mittellosigkeit sowie den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), und ergibt sich die Abschiebung des BF aus einem Bericht der LPD XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, Gz.: XXXX, vom 13.03.2018.

Der fehlende Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (ZFR) und ist die fehlende Wohnsitzmeldung in Österreich dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) entnehmbar.

Zu allfälligen berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkten in einem EWR-Mitgliedsstaat legte der BF keine Bescheinigungsmittel vor.

Der in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt sowie die dortigen familiären Anknüpfungspunkte beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser angab, dass dessen Vater, Geschwister, Kinder und Enkel in Serbien aufhältig seien und wohne er bei seinem Vater.

In Ermangelung eines dahingehenden überprüfbaren Vorbringens konnte keine tiefgreifende Integration festgestellt werden. Dies wird auch durch die nicht feststellbare Aufenthaltsdauer in Österreich untermauert.

Die Beschränkung der Beschwerde auf das Einreiseverbot beruht auf dem Wortlaut der Beschwerdeschrift sowie den darin formulierten Anträgen. Das Anführen des falschen Spruchpunktes in der gegenständlichen Beschwerde lässt vor dem Hintergrund, dass der BF explizit darauf verwiesen hat, dass sich das Rechtsmittel einzig gegen das Einreiseverbot richte und dies in seinen Anträgen wiederholte, keinen Zweifel über den Umfang der Beschwerde aufkommen.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf den vom BF unangefochten gebliebenen Spruchpunkten des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde, wonach gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

2.2.2. Wie der wiederholten niederschriftlichen Einvernahme des BF entnommen werden kann, hatte dieser hinreichend Gelegenheit sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Vorab ist festzuhalten, dass der BF zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist. Insbesondere gilt dies hinsichtlich jener Sachverhalte die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227). Entgegen dieser Pflicht hat sich der BF jedoch sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG unwillig gezeigt, an den besagten Verfahren konstruktiv mitzuwirken. Wiederholt verweigerte der BF Angaben zu machen oder wich den an ihn gestellten Fragen aus. Trotz zugestandener Bereitschaft, am Verfahren mitzuwirken, unterließ es der BF bis zuletzt - selbst in der gegenständlichen Beschwerde -, nähere Angaben zu seiner LG und seinen Angehörigen im Bundesgebiet sowie zu seinem konkreten Aufenthaltszweck zu machen. Insofern der BF sohin gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen hat, kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn diese das Verhalten des BF bzw. dessen Schweigen bewertend in ihre Entscheidung eingebunden hat (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323).

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF sich nicht als mittellos erweise, zumal er über die Möglichkeit verfüge, sich von im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen Geld zu leihen, vermag er damit den Beweis für sein Vorbringen - auch im Hinblick auf das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet - nicht zu erbringen. Bis dato blieb es der BF schuldig, konkrete Angaben zu seinen vermeintlichen Angehörigen zu machen und hat damit in Ermangelung der Verifizierbarkeit ihrer Existenz kein substantiiertes Vorbringen dargebracht. Darüber hinaus hat der BF weder den Besitz von Barmitteln noch Ersparnissen darzulegen vermocht und sich einzig auf die bloße Behauptung, in den Besitz von Barmittel kommen zu können, zurückgezogen. Zudem wird das Vorbringen des BF, nicht mittellos zu sein, durch den seine Vermögenslosigkeit behaupteten Verfahrenshilfeantrag konterkariert. Dem behaupteten Umstand, dass der BF seine Barmittel verspielt habe, ist gegenständlich keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Vielmehr - wie zuvor ausgeführt - vermochte er den Besitz von Bargeld nicht darzulegen, woran der behauptete Verlust einstiger Vermögenswerte nichts zu ändern vermag.

Auch hinsichtlich des Vorbringens, über familiäre bzw. enge Bindungen zu Ungarn zu verfügen, erweist sich die besagte Entgegnung in der gegenständlichen Beschwerde als nicht substantiiert. Vielmehr unterließ es der BF bis dato, die Personalien sowie den konkreten Aufenthalt seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu nennen oder sonstige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die zur Beziehung der angeblichen Lebensgefährtin gemachten Angaben vor der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Schubhaftverfahren und der gegenständlichen Beschwerde lassen eine beachtliche Widersprüchlichkeit erkennen. So vermeinte der BF vor der belangten Behörde, Heiratsvorbereitungen in Österreich getroffen zu haben und gestand in weiterer Folge ein, dass seine LG noch verheiratet und die Scheidung erst abzuwarten sei. In der mündlichen Schubhaftverhandlung am XXXX.2018 verwies der BF darauf, dass er nicht über seine LG reden wolle, zumal "das" noch nicht beschlossene Sache und nicht endgültig sei. Zudem sei es unsicher, zumal sie einen ungarischen Reisepass besitze.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere der bisherigen Verweigerung nähere Angaben zur LG und der Beziehung zu dieser zu machen, der aufgezeigten Ungereimtheiten sowie insbesondere dem behaupteten Umstand, dass die LG noch verheiratet sei und der BF bei seinem Vater in Serbien wohne, vermochte er mit der bloßen Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, eine intensive Beziehung zu dieser zu führen, weder die Existenz noch eine Beziehung zur besagten Person begründet darzulegen.

Im Ergebnis vermochte der BF der belangten Behörde sohin nicht substantiiert entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt VI. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen: Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sich als mittellos erweise, keinen Reisepass in Vorlage gebracht habe und trotz unrechtmäßigem Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben sei. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, und ließe sich eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er nicht mittellos sei sondern sich Geld leihen könnte, über familiäre Anknüpfungspunkte in anderen EU-Staaten verfüge und ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein nicht zur Verhängung eines Einreiseverbotes ermächtige. Zudem erweise sich die Befristung des Einreiseverbotes in der Höhe von 2 Jahren als jedenfalls unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG, wurde am XXXX.2018 - während unrechtmäßigen Aufenthaltes - im Bundesgebiet betreten und vermochte bis dato den Besitz hinreichender finanzieller Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht darzulegen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkraftreten des FrÄG 2011) hat der Fremde jedoch initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Dies ist dem BF nicht gelungen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der BF keine Beweismittel in Vorlage gebracht und es - unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht - verweigert, Angaben zu seinen Angehörigen, welche er als Geldgeber nannte, zu machen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen angenommen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Ferner ist die mit einer Mittellosigkeit einhergehende Gefahr hinsichtlich illegaler Mittelbeschaffung und finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156) zu berücksichtigen.

Dem BF sind nicht nur Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung infolge des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet trotz Mittellosigkeit anzulasten, sondern hat dieser auch durch sein bisher gezeigtes Verhalten vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Verfahren dessen Unwillen an der Sachverhaltsermittlung, sohin an der Wahrheitsfindung, mitzuwirken, aufgezeigt.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme), insbesondere bei Mittellosigkeit (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156)].

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange der Republik Österreich, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

In Ermangelung familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, eines nicht nachweisbaren längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet und Fehlens einer tiefgreifenden Integration in Österreich, ließe sich eingedenk des rechtswidrigen - und uneinsichtigen - Verhaltens des BF eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen und erweist sich eine Dauer von zwei Jahren als angemessen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Zu Spruchteil C):

3.3. Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand die Verfahrenshilfe ist. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheid-Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 BV-G gegen Entscheidungen des Bundesamtes iSd. §§ 7 iVm. 3 Abs 1 Z 4 iVm 21 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind gemäß § 1 VwGVG die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine (materien- und verfahrens-) gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.

Zu Spruchteil D): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Befreiung, Eingabengebühr, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,
Mittellosigkeit, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,
Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2191674.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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