TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 L512 2134889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L512 2134889-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 10.08.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 10.08.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 27.05.2015 Folgendes vor: Er sei ledig, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Turi an. Er habe die Grundschule und ein College besucht. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass in Pakistan Krieg herrsche. Er habe jeden Tag um sein Leben fürchten müssen. Die Taliban hätten ihn 2003 angeschossen. Ihr Leben sei von beiden Seiten - sowohl von den Daish als auch den Taliban - in Gefahr, deshalb habe er seine Heimat verlassen [Aktenseite (AS) 253 ff.].

Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") brachte der BF am 03.03.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:

Seine Angaben, die er bisher im Verfahren getätigt habe, würden der Wahrheit entsprechen und seien richtig rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Der BF leide an Hepatitis B.

Zum Fluchtgrund ergänzte der BF, er sei im Jahr 2003 einmal angeschossen worden. Es seien vermutlich Taliban oder Dorfleute gewesen. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden. Es sei ein FIR aufgenommen worden. Im Jahr 2014 sei erneut auf ihn geschossen worden, er habe aber entkommen können und sei nicht verletzt worden. In seinem Dorf gebe es viele Drogenabhängige. Er wisse aber nicht, wer auf ihn geschossen habe. Er sei immer ein Gegner von Drogen gewesen und habe in diesem Sinne Aufklärungsarbeit geleistet. Aus finanziellen Gründen sei eine Umsiedlung innerhalb Pakistans nicht möglich gewesen. Erst 2015 habe er von einem Cousin aus XXXX und seinem Vater Geld für die Flucht bekommen. Seine Heimatregion werde von den Taliban und von den Daish bedroht. Er selbst habe nie Kontakt zu den Taliban oder zu den Daish gehabt, er habe das nur im Internet gesehen. Wenn der BF nach Pakistan zurückkehre, dann würde der BF jeden Tag Angst haben von Unbekannten erschossen zu werden.Zum Fluchtgrund ergänzte der BF, er sei im Jahr 2003 einmal angeschossen worden. Es seien vermutlich Taliban oder Dorfleute gewesen. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden. Es sei ein FIR aufgenommen worden. Im Jahr 2014 sei erneut auf ihn geschossen worden, er habe aber entkommen können und sei nicht verletzt worden. In seinem Dorf gebe es viele Drogenabhängige. Er wisse aber nicht, wer auf ihn geschossen habe. Er sei immer ein Gegner von Drogen gewesen und habe in diesem Sinne Aufklärungsarbeit geleistet. Aus finanziellen Gründen sei eine Umsiedlung innerhalb Pakistans nicht möglich gewesen. Erst 2015 habe er von einem Cousin aus römisch 40 und seinem Vater Geld für die Flucht bekommen. Seine Heimatregion werde von den Taliban und von den Daish bedroht. Er selbst habe nie Kontakt zu den Taliban oder zu den Daish gehabt, er habe das nur im Internet gesehen. Wenn der BF nach Pakistan zurückkehre, dann würde der BF jeden Tag Angst haben von Unbekannten erschossen zu werden.

Der BF befinde sich in Grundversorgung und lerne Deutsch mit einer älteren Dame. Der BF möchte in Österreich einer Arbeit nachgehen (AS 181 ff.).

I.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV) (AS 11 ff.).römisch eins.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier) (AS 11 ff.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich einer persönliche Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich einer persönliche Verfolgung als nicht glaubhaft.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt (AS 1 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt (AS 1 ff.).

I.4. Für den 07.06.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 07.06.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.5. Gleichzeitig mit der Ladung vom 09.05.2018 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.5. Gleichzeitig mit der Ladung vom 09.05.2018 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Ein Vertreter des BFA erschien unentschuldigt nicht.römisch eins.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Ein Vertreter des BFA erschien unentschuldigt nicht.

I.7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der in der Verhandlung anwesende Vertreter aus, dass ihm die Länderberichte zu spät zugekommen seien. Eine Frist zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen wurde daher seitens des erkennenden Gerichtes gewährt.römisch eins.7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der in der Verhandlung anwesende Vertreter aus, dass ihm die Länderberichte zu spät zugekommen seien. Eine Frist zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen wurde daher seitens des erkennenden Gerichtes gewährt.

I.8. Mit Schreiben vom 07.06.2018 (eingegangen am 12.06.2018) erfolgte eine Stellungnahme seitens der gewillkürten Vertretung des BF. Die übermittelten Länderberichte wurden in dieser Form zur Kenntnis genommen. Aus den Feststellungen sei klar ersichtlich, dass sich die Sicherheitssituation seit der Ausreise kaum verbessert habe. Auch wenn in den FATA-Gebieten, insbesondere in der Kurram Agency, eine leichte Entspannung eingetreten sein mag, sei diese Agency nach wie vor von sektiererisch-motivierter Gewalt geprägt.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 07.06.2018 (eingegangen am 12.06.2018) erfolgte eine Stellungnahme seitens der gewillkürten Vertretung des BF. Die übermittelten Länderberichte wurden in dieser Form zur Kenntnis genommen. Aus den Feststellungen sei klar ersichtlich, dass sich die Sicherheitssituation seit der Ausreise kaum verbessert habe. Auch wenn in den FATA-Gebieten, insbesondere in der Kurram Agency, eine leichte Entspannung eingetreten sein mag, sei diese Agency nach wie vor von sektiererisch-motivierter Gewalt geprägt.

Im Falle einer Rückkehr könne der BF keineswegs auf ein einwandfrei funktionierendes Rechtswege- und Rechtsschutzsystem vertrauen (vgl. S 41 und 46). Auch eine innerstaatliche Ansiedlung in einem anderen Gebiet in Pakistan komme für den BF nicht in Frage; als alleinstehender junger Mann mit schiitischem Glauben wäre er wohl alsbald als vogelfrei anzusehen und auch in anderen, vermeintlich sicheren Gebieten in großer Gefahr. Eine Rückkehr des BF nach Pakistan komme für ihn tatsächlich nicht mehr in Frage.Im Falle einer Rückkehr könne der BF keineswegs auf ein einwandfrei funktionierendes Rechtswege- und Rechtsschutzsystem vertrauen vergleiche S 41 und 46). Auch eine innerstaatliche Ansiedlung in einem anderen Gebiet in Pakistan komme für den BF nicht in Frage; als alleinstehender junger Mann mit schiitischem Glauben wäre er wohl alsbald als vogelfrei anzusehen und auch in anderen, vermeintlich sicheren Gebieten in großer Gefahr. Eine Rückkehr des BF nach Pakistan komme für ihn tatsächlich nicht mehr in Frage.

In der Verhandlung habe der BF ausführlich über seine Integrationsschritte erzählen können. Der BF spreche überdurchschnittlich gut Deutsch und habe er erste berufliche Schritte gesetzt; diese seien auch dokumentiert. Er werde alles daransetzen - vor allem im Gastgewerbe - dauerhaft Fuß zu fassen. Die zwischenzeitlich zahlreichen Bekannten würden ihn dabei nach Kräften unterstützen.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Region um XXXX, XXXX, FATA stammt, die Sprachen Paschtu, Urdu sowie Englisch spricht. Der BF hat in Pakistan die Grundschule sowie ein College in Pakistan besucht. Der BF ist ledig und gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Turi und dem schiitischen Glauben an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Region um römisch 40 , römisch 40 , FATA stammt, die Sprachen Paschtu, Urdu sowie Englisch spricht. Der BF hat in Pakistan die Grundschule sowie ein College in Pakistan besucht. Der BF ist ledig und gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Turi und dem schiitischen Glauben an.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger.

Der BF leidet an einer - derzeit inaktiven - Hepatitis B. Eine Therapie ist derzeit nicht angezeigt. Der BF leidet sonst an keiner weiteren aktuell lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung.

Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige des BF - seine Eltern und Geschwister (vier Brüder, eine Schwester) - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.

Der BF möchte offensichtlich sein Leben in Österreich führen. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet sich zurzeit in Grundversorgung. Da der BF in den Zeiträumen vom 1XXXX, XXXX und XXXX als Küchengehilfe beschäftigt war, war der BF gewisse Zeiträume nicht in Grundversorgung bzw. wurden aufgrund seines eigenen Einkommens Kostenbeiträge vorgeschrieben. Der BF geht zurzeit keiner Arbeit nach, er wohnte seit XXXX bei seinem früheren Arbeitgeber, seit XXXX befindet sich nun der BF in Grundversorgung. Der BF besuchte und besucht Deutschkurse. Der BF hat das ÖSD Zertifikat auf A2 Niveau bestanden, das ÖSD Zertifikat auf B1 Niveau hingegen hat der BF nicht bestanden. Der BF hat Bekannte in Österreich. Der BF unterstützt seine Bekannten. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF möchte offensichtlich sein Leben in Österreich führen. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet sich zurzeit in Grundversorgung. Da der BF in den Zeiträumen vom 1XXXX, römisch 40 und römisch 40 als Küchengehilfe beschäftigt war, war der BF gewisse Zeiträume nicht in Grundversorgung bzw. wurden aufgrund seines eigenen Einkommens Kostenbeiträge vorgeschrieben. Der BF geht zurzeit keiner Arbeit nach, er wohnte seit römisch 40 bei seinem früheren Arbeitgeber, seit römisch 40 befindet sich nun der BF in Grundversorgung. Der BF besuchte und besucht Deutschkurse. Der BF hat das ÖSD Zertifikat auf A2 Niveau bestanden, das ÖSD Zertifikat auf B1 Niveau hingegen hat der BF nicht bestanden. Der BF hat Bekannte in Österreich. Der BF unterstützt seine Bekannten. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Identität des BF steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,
http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi

Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).

In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).

Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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