TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 L512 1309197-5

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L512 1309197-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 08.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 08.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins

AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 FPG 2005 abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge: Pakistan), stellte am 16.12.2005 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge: Pakistan), stellte am 16.12.2005 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.1.2. Der BF wurde zunächst am 16.12.2005 einer Einvernahme durch die Grenzbezirksstelle XXXX unterzogen, sowie am 21.12.2005 und am 27.12.2005 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) einvernommen.römisch eins.1.1.2. Der BF wurde zunächst am 16.12.2005 einer Einvernahme durch die Grenzbezirksstelle römisch 40 unterzogen, sowie am 21.12.2005 und am 27.12.2005 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe vor, dass er Sunnit sei und dass es in seinem Heimatort XXXX ständig Auseinandersetzungen mit den Schiiten gegeben habe. Sein Bruder sei zweimal von Schiiten angegriffen worden. Befragt, ob der Beschwerdeführer auch persönlich angegriffen worden sei, gab er an, dass es ein- bis zweimal eine Schlägerei gegeben habe, bei denen er verletzt worden sei. An den Zeitpunkt der Schlägereien könne er sich nicht genau erinnern, die erste sei etwa im Jahr 2003 gewesen und die zweite vier Monate nach der ersten Schlägerei. Es seien etwa sechs bis sieben Burschen beteiligt gewesen.Im Rahmen dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe vor, dass er Sunnit sei und dass es in seinem Heimatort römisch 40 ständig Auseinandersetzungen mit den Schiiten gegeben habe. Sein Bruder sei zweimal von Schiiten angegriffen worden. Befragt, ob der Beschwerdeführer auch persönlich angegriffen worden sei, gab er an, dass es ein- bis zweimal eine Schlägerei gegeben habe, bei denen er verletzt worden sei. An den Zeitpunkt der Schlägereien könne er sich nicht genau erinnern, die erste sei etwa im Jahr 2003 gewesen und die zweite vier Monate nach der ersten Schlägerei. Es seien etwa sechs bis sieben Burschen beteiligt gewesen.

Am 30.05.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA unterzogen und brachte er vor, dass er Pakistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und den daraus resultierenden Problemen mit den Schiiten verlassen habe. Diesmal gab er an, etwa drei- bis viermal von Schiiten attackiert worden zu sein, während er sich bei näherer Nachfrage korrigierte und angab, dass er eigentlich fünfmal attackiert worden sei. Narben habe er jedoch keine davongetragen. Dies sei in den Jahren 2002 und 2003 passiert und an den Schlägereien seien zehn bis zwölf Burschen und manchmal auch mehr beteiligt gewesen. Die Polizei habe in diesen Fällen nichts unternommen.

I.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, AZ: XXXX, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde dem BF im Spruchpunkt II. gemäß 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.römisch eins.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, AZ: römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde dem BF im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß 8 Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

I.1.1.4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung des BF vom 16.01.2007.römisch eins.1.1.4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung des BF vom 16.01.2007.

I.1.1.5. Mit Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. XXXX, wies der Asylgerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers vom 16.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zl. XXXX, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 31.10.2008 in Rechtskraft.römisch eins.1.1.5. Mit Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. römisch 40 , wies der Asylgerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers vom 16.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 31.10.2008 in Rechtskraft.

I.1.2. Am 11.11.2009 stellte der BF nach vorheriger Inschubhaftnahme im Rahmen einer Einvernahme vor der Fremdenpolizei seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.2. Am 11.11.2009 stellte der BF nach vorheriger Inschubhaftnahme im Rahmen einer Einvernahme vor der Fremdenpolizei seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.2.1. Im Verfahren brachte der BF zusammengefasst vor, dass er nach Ablehnung seines ersten Asylantrags am 28.04.2008 in die XXXX gefahren sei, von wo er dann am 12.05.2008 gegen die Bezahlung von 3000,-- Euro an einen Schlepper nach XXXX, Pakistan geflogen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine vorherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht und aktuell seien. Außerdem habe er auch neue Probleme in seiner Heimat. Es gebe nach wie vor religiöse Probleme zwischen den Sunniten und den Schiiten und zusätzlich seien noch neue Probleme mit den Taliban entstanden. Die Polizei verdächtige ihn, an Trainingslagern der Taliban teilgenommen zu haben. Andererseits möchten ihn die Taliban als Mitglied rekrutieren und ihn in einem Camp zum Terroristen ausbilden. Viele junge Männer seien derzeit spurlos in Pakistan verschwunden, da sie einerseits von den Taliban oder von der Polizei entführt worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, entweder von den Taliban oder von der Polizei getötet zu werden. Zudem seien die Schiiten gegen ihn, da er ein Sunnit sei.römisch eins.1.2.1. Im Verfahren brachte der BF zusammengefasst vor, dass er nach Ablehnung seines ersten Asylantrags am 28.04.2008 in die römisch 40 gefahren sei, von wo er dann am 12.05.2008 gegen die Bezahlung von 3000,-- Euro an einen Schlepper nach römisch 40 , Pakistan geflogen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine vorherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht und aktuell seien. Außerdem habe er auch neue Probleme in seiner Heimat. Es gebe nach wie vor religiöse Probleme zwischen den Sunniten und den Schiiten und zusätzlich seien noch neue Probleme mit den Taliban entstanden. Die Polizei verdächtige ihn, an Trainingslagern der Taliban teilgenommen zu haben. Andererseits möchten ihn die Taliban als Mitglied rekrutieren und ihn in einem Camp zum Terroristen ausbilden. Viele junge Männer seien derzeit spurlos in Pakistan verschwunden, da sie einerseits von den Taliban oder von der Polizei entführt worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, entweder von den Taliban oder von der Polizei getötet zu werden. Zudem seien die Schiiten gegen ihn, da er ein Sunnit sei.

I.1.2.2. Per Aktenvermerk vom 07.01.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels Auffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.römisch eins.1.2.2. Per Aktenvermerk vom 07.01.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels Auffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.

I.1.2.3. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 22.02.2010 und 28.04.2010 beim Bundesasylamt wurde der BF über die beabsichtigte Zurückweisung seines Asylantrages in Kenntnis gesetzt. Er brachte diesbezüglich vor, dass er in Pakistan gewesen sei und sein Leben dort noch immer in Gefahr sei.römisch eins.1.2.3. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 22.02.2010 und 28.04.2010 beim Bundesasylamt wurde der BF über die beabsichtigte Zurückweisung seines Asylantrages in Kenntnis gesetzt. Er brachte diesbezüglich vor, dass er in Pakistan gewesen sei und sein Leben dort noch immer in Gefahr sei.

I.1.2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, Zl. XXXX, wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.römisch eins.1.2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, Zl. römisch 40 , wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

I.1.2.5. Der Beschwerdeführer erhob am 02.06.2010 Beschwerde.römisch eins.1.2.5. Der Beschwerdeführer erhob am 02.06.2010 Beschwerde.

I.1.2.6. Die gegen den Bescheid vom 17.05.2010 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.06.2010, Zl. XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten seien, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, seien doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden, da sich die allgemeine Situation in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der Bescheid vom 17.05.2010 erlassen worden sei, nicht entscheidungswesentlich geändert habe - wie schon das Bundesasylamt festgestellt habe und wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte wie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2009 vom 11.03.2010 vergewissert habe - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert habe, sei das BAA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe. Ferner wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Mit 24.06.2010 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.römisch eins.1.2.6. Die gegen den Bescheid vom 17.05.2010 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.06.2010, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten seien, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, seien doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden, da sich die allgemeine Situation in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der Bescheid vom 17.05.2010 erlassen worden sei, nicht entscheidungswesentlich geändert habe - wie schon das Bundesasylamt festgestellt habe und wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte wie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2009 vom 11.03.2010 vergewissert habe - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert habe, sei das BAA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe. Ferner wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Mit 24.06.2010 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.

I.1.3. Am 19.02.2013 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.3. Am 19.02.2013 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.3.1. Im Rahmen des Verfahrens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Österreich am 01.09.2010 verlassen habe und nach XXXX gereist sei, wo er von der pakistanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat erhalten hätte. In der Folge sei er von XXXX nach XXXX, Pakistan geflogen. Anschließend hätte er sich bis zum 05.02.2013 in XXXX aufgehalten.römisch eins.1.3.1. Im Rahmen des Verfahrens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Österreich am 01.09.2010 verlassen habe und nach römisch 40 gereist sei, wo er von der pakistanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat erhalten hätte. In der Folge sei er von römisch 40 nach römisch 40 , Pakistan geflogen. Anschließend hätte er sich bis zum 05.02.2013 in römisch 40 aufgehalten.

In Pakistan würden viele Personen vom Geheimdienst entführt werden und blieben verschwunden. Er hätte als Sozialarbeiter in einer lokalen Zeitung mehrmals Artikel dagegen geschrieben und sei daraufhin im September 2012 vom Geheimdienst entführt und gefoltert worden. Darüber hinaus sei er gezwungen worden, keine weiteren Artikel mehr zu schreiben. Ansonsten würde er umgebracht werden oder für immer verschwinden. Er hätte aber weitere Artikel geschrieben. Sein Bruder - ein Polizist - habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Er habe dort Angst um sein Leben gehabt und sei er dann schlepperunterstützt geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihn der Geheimdienst (ISI und MI) umbringe.

Als er wieder nach Pakistan (nach seinem ersten negativen Asylantrag) zurückgekehrt sei, sei er von den Geheimdiensten im XXXX angehalten und an einen unbekannten Ort für ca. 20 Tage mitgenommen worden. Dort sei er bedroht und geschlagen worden. Sie hätten behauptet, dass er für die Taliban arbeiten würde. Dann hätte er über dieses Thema einen Artikel verfasst und an die Medien weitergegeben. Nach der Freilassung hätte er sich dann in der Form beschwert, dass er das gesagt hätte, was im Zeitungsartikel stehe. Die Zeitung habe die Artikel veröffentlicht. Anschließend sei er im September 2012 ca. viermal per Brief und zehn- bis zwölfmal telefonisch bedroht worden.Als er wieder nach Pakistan (nach seinem ersten negativen Asylantrag) zurückgekehrt sei, sei er von den Geheimdiensten im römisch 40 angehalten und an einen unbekannten Ort für ca. 20 Tage mitgenommen worden. Dort sei er bedroht und geschlagen worden. Sie hätten behauptet, dass er für die Taliban arbeiten würde. Dann hätte er über dieses Thema einen Artikel verfasst und an die Medien weitergegeben. Nach der Freilassung hätte er sich dann in der Form beschwert, dass er das gesagt hätte, was im Zeitungsartikel stehe. Die Zeitung habe die Artikel veröffentlicht. Anschließend sei er im September 2012 ca. viermal per Brief und zehn- bis zwölfmal telefonisch bedroht worden.

I.1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2015, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.römisch eins.1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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