Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 1418375-3/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 11.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 11.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 15.06.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 15.06.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der Befragungen gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie folgt zu Protokoll: Sein Vater sei wegen politischer Streitigkeiten XXXX ermordet worden. 2 1/2 Monate später sei der Täter ermordet worden, worauf seine Brüder Rache schworen, weil sie meinten, er sei von der Familie des BF ermordet worden. Der BF sei XXXX ins rechte Knie geschossen worden. XXXX seien der Onkel und ein Cousin des BF ermordet worden. XXXX hätten die Gegner mit falschen Aussagen veranlasst, dass ein anderer Onkel des BF ins Gefängnis gekommen sei. Dort habe man ihn brutal gefoltert und dann freigelassen. Zu Hause sei er seinen Verletzungen erlegen. Dann sei der BF mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er das Land verlassen habe.römisch eins.2. Im Rahmen der Befragungen gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie folgt zu Protokoll: Sein Vater sei wegen politischer Streitigkeiten römisch 40 ermordet worden. 2 1/2 Monate später sei der Täter ermordet worden, worauf seine Brüder Rache schworen, weil sie meinten, er sei von der Familie des BF ermordet worden. Der BF sei römisch 40 ins rechte Knie geschossen worden. römisch 40 seien der Onkel und ein Cousin des BF ermordet worden. römisch 40 hätten die Gegner mit falschen Aussagen veranlasst, dass ein anderer Onkel des BF ins Gefängnis gekommen sei. Dort habe man ihn brutal gefoltert und dann freigelassen. Zu Hause sei er seinen Verletzungen erlegen. Dann sei der BF mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er das Land verlassen habe.
I.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. XXXX, gem. § 3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.römisch eins.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 3, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
I.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zahl: XXXX, gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 09.01.2013 in Rechtskraft. Begründet wurde die abweisende Entscheidung abermals mit fehlender Glaubwürdigkeit.römisch eins.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 09.01.2013 in Rechtskraft. Begründet wurde die abweisende Entscheidung abermals mit fehlender Glaubwürdigkeit.
I.5. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zahl:römisch eins.5. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl:
XXXX, erhob der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mitrömisch 40 , erhob der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, GZ: XXXX, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
I.6. Am 11.06.2013 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.6. Am 11.06.2013 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 11.06.2013 zusammengefasst vor:
Er habe neue Asylgründe. Am XXXX hätten zwei unbekannte Männer auf das Haus seiner Familie geschossen. Dabei sei niemand verletzt worden. Die zwei Männer seien angeblich jene Männer gewesen, die den Vater des BF im Jahr XXXX getötet und den BF im Jahr XXXX attackiert hätten. Die zwei Männer hätten die Brüder des BF bedroht und gesagt, dass sie die Familie des BF umbringen werden. Die Familie des BF habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Der BFwerde eine Kopie dieser Anzeige bald nachbringen.Er habe neue Asylgründe. Am römisch 40 hätten zwei unbekannte Männer auf das Haus seiner Familie geschossen. Dabei sei niemand verletzt worden. Die zwei Männer seien angeblich jene Männer gewesen, die den Vater des BF im Jahr römisch 40 getötet und den BF im Jahr römisch 40 attackiert hätten. Die zwei Männer hätten die Brüder des BF bedroht und gesagt, dass sie die Familie des BF umbringen werden. Die Familie des BF habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Der BFwerde eine Kopie dieser Anzeige bald nachbringen.
Vor einem Organwalter des BAA bestätigte der BF am 27.06.2013 das bisher im Verfahren vorgebracht und gab ergänzend an: Er habe neue Beweismittel, einen Zeitungsartikel, Aufzeichnungen auf einer CD sowie eine Anzeigeschrift. Er lebe in Österreich mit pakistanischen Freunden zusammen, habe eine Freundin, die Österreicherin ist.
Mit 31.03.2014 wurde seitens der zuständigen Polizeiinspektion bekannt gegeben, dass eine Anzeige gegen den BF nach dem FPG erstattet wurde. Der BF reiste am XXXX mit dem Zug von Italien kommend nach Österreich ein. Der BF gab im Zuge dieser Amtshandlung an, er sei nach einem längeren Aufenthalt in Italien wieder nach Österreich gefahren.Mit 31.03.2014 wurde seitens der zuständigen Polizeiinspektion bekannt gegeben, dass eine Anzeige gegen den BF nach dem FPG erstattet wurde. Der BF reiste am römisch 40 mit dem Zug von Italien kommend nach Österreich ein. Der BF gab im Zuge dieser Amtshandlung an, er sei nach einem längeren Aufenthalt in Italien wieder nach Österreich gefahren.
Am 02.12.2014 wurde der BF ergänzend vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) befragt. Der BF gab unter anderem an, er habe Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2010 nicht verlassen. Die Situation in Pakistan sei noch immer die gleiche. Die Polizei habe bisher bezüglich der Anzeigenerstattung keine Ermittlungsergebnisse präsentieren können. Der BF arbeite in Österreich selbstständig im Botendienst. Er sei im Besitz eines Gewerbescheines.
I.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl: XXXX, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl: römisch 40 , hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
I.8. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 19.06.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben.römisch eins.8. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 19.06.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
I.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, GZ: XXXX, wurde in Erledigung der erstatteten Beschwerde des BF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde dargelegt, dass sich die belangte Behörde mit dem neu erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.römisch eins.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, GZ: römisch 40 , wurde in Erledigung der erstatteten Beschwerde des BF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde dargelegt, dass sich die belangte Behörde mit dem neu erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.
I.10. Am 29.09.2015 wurde der BF erneut vor dem BFA einvernommen.römisch eins.10. Am 29.09.2015 wurde der BF erneut vor dem BFA einvernommen.
I.11. Am 18.12.2015 langten nach entsprechenden Auftrag seitens des BFA Erhebungen durch eine österreichische Vertretungsbehörde ein. Darin konnten die Angaben des BF nur teilweise bestätigt werden.römisch eins.11. Am 18.12.2015 langten nach entsprechenden Auftrag seitens des BFA Erhebungen durch eine österreichische Vertretungsbehörde ein. Darin konnten die Angaben des BF nur teilweise bestätigt werden.
I.12. Am 02.12.2014 wurde der BF wiederholt vor dem BFA einvernommen.römisch eins.12. Am 02.12.2014 wurde der BF wiederholt vor dem BFA einvernommen.
I.13. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.13. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF im Hinblick bezüglich der individuellen Bedrohunglage des BF aufgrund des unplausiblen, ungenauen Vorbringens sowie aufgrund der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Erhebungsergebnissen vor Ort als nicht glaubwürdig.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.14. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.14. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurden die Anträge gestellt,
I.15. Für den 27.03.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.15. Für den 27.03.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.15.1. Mit Schreiben vom 10.03.2017 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan sowie Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.15.1. Mit Schreiben vom 10.03.2017 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan sowie Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.16. Am 20.03.2017 langte ein Fristerstreckungsantrag sowie ein Verlegungsersuchen seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein.römisch eins.16. Am 20.03.2017 langte ein Fristerstreckungsantrag sowie ein Verlegungsersuchen seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein.
I.16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017 wurde dem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben bzw. wurde dem Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme insofern stattgegeben, dass eine Erstattung einer Stellungnahme bis zum 10.04.2017 gewährt wurde.römisch eins.16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017 wurde dem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben bzw. wurde dem Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme insofern stattgegeben, dass eine Erstattung einer Stellungnahme bis zum 10.04.2017 gewährt wurde.
I.17. Am 22.03.2017 langte ein neuerlicher Antrag um Verlegung der mündlichen Verhandlung ein.römisch eins.17. Am 22.03.2017 langte ein neuerlicher Antrag um Verlegung der mündlichen Verhandlung ein.
I.18. Erneut wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 23.03.2017 auf den Inhalt des Schreibens vom 20.03.2017 verwiesen.römisch eins.18. Erneut wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 23.03.2017 auf den Inhalt des Schreibens vom 20.03.2017 verwiesen.
I.19. Am 27.03.2017 wurde bekannt gegeben, dass der BF krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung am 27.03.2017 teilnehmen kann.römisch eins.19. Am 27.03.2017 wurde bekannt gegeben, dass der BF krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung am 27.03.2017 teilnehmen kann.
I.20. Für den 05.09.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2017 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.20. Für den 05.09.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2017 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.20.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass seine bisherigen Ausführungen zu der im Verfahren zugrunde gelegten Identität richtig seien. Der BF erörterte, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei.römisch eins.20.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass seine bisherigen Ausführungen zu der im Verfahren zugrunde gelegten Identität richtig seien. Der BF erörterte, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei.
Der BF hatte zudem die Möglich