Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2197672-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 / R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 492379608-1436451, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 / R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 492379608-1436451, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren."dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet erstmals am 27.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er sich in seinem Herkunftsstaat gemeinsam mit vier Männern eine Wohnung geteilt habe. Diese vier Männer hätten dort Menschen entführt und Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei habe geglaubt, dass auch er Menschen entführen würde, weshalb er geflüchtet sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 27.04.2009 wurde der Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages Griechenland zuständig sei.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009 als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
5. Am 30.07.2009 wurde der BF nach Griechenland überstellt.
6. Am 19.01.2010 wurde der BF im Zuge einer Fremdenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er am 20.01.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 wurde der Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen das für die Prüfung des Asylantrages Griechenland zuständig sei. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
8. Im Zuge einer Fremdenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF angehalten und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er am 09.12.2011 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
9. Der BF wurde am 09.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 06.03.2012 sowie am 27.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er in seinem Herkunftsstaat niemand mehr habe. Sein Vater sei entführt worden und befürchte er, dass mit ihm dasselbe geschehe, weshalb er geflüchtet sei. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF wie folg aus: "Ich bin HIV-Positiv und benötige dringend Medikamente und muss daher in die Grundversorgung, das ist mein Grund, warum ich hier um Asyl ansuche."
10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkt IV.) und wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Fernhin wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII).10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Fernhin wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben).
11. Mit dem am 27.12.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte darin die inhaltlich falsche Entscheidung sowie die mangelhafte Verfahrensführung geltend.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungs- und Gerichtsakt wurden vom BFA am 11.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 12.06.2018) vorgelegt.
13. Am 12.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der BF nicht erschienen ist. Das BFA hatte mit Schreiben vom 11.06.2018 mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellung zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Agbo und spricht er auch Englisch. Die wahre Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF leidet nicht unter einer HIV-Infektion.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des BF. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z1 achter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 achter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verkaufes von Suchtmitteln an einem öffentlichen Ort nach § 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verkaufes vo