Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
BDG 1979 §48 Abs5Spruch
W128 2130881-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde vonXXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.06.2016, Zl. P6/67156/2016-PA, betreffend Nachverrechnung von Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagszahlungen und Ersatzruhezeiten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 08.04.2011 beim Landespolizeikommando Oberösterreich eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung bzw. Entschädigung von nicht verrechneter Überstundenvergütung für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, von nicht verrechneter Sonn- und Feiertagszulage für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, die über die Plandienstzeit hinausreichend erbracht worden sei, und von nicht gewährter Ersatzruhezeit für diese Mehrdienstleistungen unter Aufrechnung der bezahlten Sonn- und Feiertagsvergütung für den Zeitraum der letzten drei Jahre und machte alle künftigen und sonstigen Ansprüche, die aus der Nachforderung resultieren würden, geltend.
Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Dienstgeber praktiziere im Zusammenhang mit § 17 Gehaltsgesetz (GehG) und § 48 Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) eine nicht gesetzmäßige Vorgangsweise. Nach den genannten Bestimmungen sei für jede Dienstleistung an einem Sonn- und Feiertag, die im Rahmen von Schicht- und Wechseldienst erbracht werde, zwingend eine Ersatzruhezeit festzulegen und habe notwendigerweise die Anrechnung dieser Ersatzruhezeiten auf die zu erbringende Dienstzeit zu erfolgen. Dies begründe für jede Dienstverrichtung an einem Sonn- und Feiertag den Anspruch auf Abgeltung einer Mehrdienstleistung für den Werktagsdienst zuzüglich der Sonn- und Feiertagszulage. Weiters gebühre ihm für jede solche Dienstleistung, die über die zur Verfügung stehenden Plandienststunden hinausreichend erbracht werde, eine Entschädigung für nicht gewährte Ersatzruhezeit.Der Dienstgeber praktiziere im Zusammenhang mit Paragraph 17, Gehaltsgesetz (GehG) und Paragraph 48, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) eine nicht gesetzmäßige Vorgangsweise. Nach den genannten Bestimmungen sei für jede Dienstleistung an einem Sonn- und Feiertag, die im Rahmen von Schicht- und Wechseldienst erbracht werde, zwingend eine Ersatzruhezeit festzulegen und habe notwendigerweise die Anrechnung dieser Ersatzruhezeiten auf die zu erbringende Dienstzeit zu erfolgen. Dies begründe für jede Dienstverrichtung an einem Sonn- und Feiertag den Anspruch auf Abgeltung einer Mehrdienstleistung für den Werktagsdienst zuzüglich der Sonn- und Feiertagszulage. Weiters gebühre ihm für jede solche Dienstleistung, die über die zur Verfügung stehenden Plandienststunden hinausreichend erbracht werde, eine Entschädigung für nicht gewährte Ersatzruhezeit.
Gemäß § 17 Abs. 3 GehG habe für den Beamten im Schicht- bzw. Wechseldienst, der regelmäßig an Sonn- und Feiertagen zum Dienst eingeteilt werde, dieser Dienst immer als Werktagsdienst zu gelten. Dies bedeute, dass solche Dienststunden im Rahmen der Plandienstzeit einzuteilen seien.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, GehG habe für den Beamten im Schicht- bzw. Wechseldienst, der regelmäßig an Sonn- und Feiertagen zum Dienst eingeteilt werde, dieser Dienst immer als Werktagsdienst zu gelten. Dies bedeute, dass solche Dienststunden im Rahmen der Plandienstzeit einzuteilen seien.
In § 17 Abs. 1 GehG sei festgehalten, dass jedem Beamten, der nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten habe, an Stelle der Überstundenvergütung die Sonn- und Feiertagsvergütung gebühre. Daraus sei im Umkehrschluss zu folgern, dass jenem Beamten, welcher im Rahmen von Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen zum Dienst eingeteilt werde, eine Überstundenvergütung gebühre. Dieser Anspruch resultiere aus der Anrechnung der Ersatzruhezeit auf die zu erbringende Plandienstzeit, wodurch diese im Ausmaß der Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen überschritten werde.In Paragraph 17, Absatz eins, GehG sei festgehalten, dass jedem Beamten, der nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten habe, an Stelle der Überstundenvergütung die Sonn- und Feiertagsvergütung gebühre. Daraus sei im Umkehrschluss zu folgern, dass jenem Beamten, welcher im Rahmen von Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen zum Dienst eingeteilt werde, eine Überstundenvergütung gebühre. Dieser Anspruch resultiere aus der Anrechnung der Ersatzruhezeit auf die zu erbringende Plandienstzeit, wodurch diese im Ausmaß der Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen überschritten werde.
2. Am 16.05.2011 teilte das Landespolizeikommando Oberösterreich dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung betreffend die gesetzliche Entlohnung von Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen von Schicht- und Wechseldienst ("Musterverfahren") ausgesetzt werde.
3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, 2011/12/0120, wurde die Beschwerde im "Musterverfahren" als unbegründet abgewiesen.
4. In der Folge wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers mittels E-Mail vom 02.11.2015 ab und führte begründend aus, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Entscheidung keine formale Erledigung mehr erforderlich sei und das gegenständliche Verfahren somit zu den Akten genommen werde.
5. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 05.11.2015 um bescheidmäßige Absprache bzw. um Übermittelung eines Feststellungsbescheides.
6. Mit Bescheid vom 15.06.2016, Zl. P6/67156/2016-PA, wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für Sonn- und Feiertagsdienste mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als unbegründet ab.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, 2011/12/0120 und führt begründend aus, dass dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde liege, der dem gegenständlichen Sachverhalt völlig ident sei. Unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtslage wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer für die von ihm außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste die Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG gebühre, ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage für die außerhalb des Dienstplanes liegenden Dienste bestehe hingegen nicht. Es bestehe auch kein Anspruch auf Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht würden. Die Einräumung einer Ersatzruhezeit sei nur bei Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen. In diesem Fall komme es daher zu einer Verlagerung der Ruhezeit auf einen anderen Wochentag, diese Ersatzruhezeit sei aber nicht auf die zu erbringende Wochendienstzeit anzurechnen. Eine dienstplanmäßige Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag begründe einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage, nicht aber auf Sonn- und Feiertagsvergütung oder Vergütung von Mehrdienstleistungen.In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, 2011/12/0120 und führt begründend aus, dass dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde liege, der dem gegenständlichen Sachverhalt völlig ident sei. Unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtslage wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer für die von ihm außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz eins, GehG gebühre, ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage für die außerhalb des Dienstplanes liegenden Dienste bestehe hingegen nicht. Es bestehe auch kein Anspruch auf Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht würden. Die Einräumung einer Ersatzruhezeit sei nur bei Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen. In diesem Fall komme es daher zu einer Verlagerung der Ruhezeit auf einen anderen Wochentag, diese Ersatzruhezeit sei aber nicht auf die zu erbringende Wochendienstzeit anzurechnen. Eine dienstplanmäßige Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag begründe einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage, nicht aber auf Sonn- und Feiertagsvergütung oder Vergütung von Mehrdienstleistungen.
7. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.07.2016, in der im Wesentlichen erneut ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf die ihm gemäß § 17 GehG i.V.m.7. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.07.2016, in der im Wesentlichen erneut ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf die ihm gemäß Paragraph 17, GehG i.V.m.
§ 48 Abs. 5 BDG zustehende Vergütung seiner Sonn- und Feiertagsdienste verletzt werde.Paragraph 48, Absatz 5, BDG zustehende Vergütung seiner Sonn- und Feiertagsdienste verletzt werde.
So unterliege er einem Wechseldienstplan und werde regelmäßig und turnusweise an Sonn- und Feiertagen für den jeweiligen Folgemonat zum Dienst eingeteilt. Dies geschehe sowohl im Rahmen von Plandienst (innerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit) als auch im Rahmen von Mehrdienstleistungen (über die regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehend). Die belangte Behörde vergüte ihm jene Sonn- und Feiertagsdienste, die im Rahmen seiner dienstplanmäßigen Plandienstzeit angeordnet würden, gemäß § 17 Abs. 4 GehG mit der Sonn- und Feiertagszulage. Für diese Plandienste erhalte er auch die ihm zustehende Ersatzruhezeit gemäß § 17 Abs. 3 GehG, wobei diese derart festgelegt sei, dass ein analoger Zeitraum an einem plandienstfreien Werktag in einer nachfolgenden Woche rot markiert werde, ohne dass dieser Zeitraum auf seine dienstplanmäßige Plandienstzeit angerechnet werde. Die so gewährte Ersatzruhezeit als Teil der Abgeltung seiner Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag bleibe daher völlig bedeutungslos. Darüber hinaus werde er regelmäßig zu Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen eingeteilt. Diese dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen seien gemäß § 17 Abs. 3 und 4 GehG mit der Überstundenvergütung nach § 16 GehG zuzüglich der Sonn- und Feiertagszulage sowie der entsprechenden Ersatzruhezeit zu vergüten. Diese Ersatzruhzeit sei ihm in Form einer bezahlten Dienstfreistellung zu gewähren.So unterliege er einem Wechseldienstplan und werde regelmäßig und turnusweise an Sonn- und Feiertagen für den jeweiligen Folgemonat zum Dienst eingeteilt. Dies geschehe sowohl im Rahmen von Plandienst (innerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit) als auch im Rahmen von Mehrdienstleistungen (über die regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehend). Die belangte Behörde vergüte ihm jene Sonn- und Feiertagsdienste, die im Rahmen seiner dienstplanmäßigen Plandienstzeit angeordnet würden, gemäß Paragraph 17, Absatz 4, GehG mit der Sonn- und Feiertagszulage. Für diese Plandienste erhalte er auch die ihm zustehende Ersatzruhezeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, GehG, wobei diese derart festgelegt sei, dass ein analoger Zeitraum an einem plandienstfreien Werktag in einer nachfolgenden Woche rot markiert werde, ohne dass dieser Zeitraum auf seine dienstplanmäßige Plandienstzeit angerechnet werde. Die so gewährte Ersatzruhezeit als Teil der Abgeltung seiner Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag bleibe daher völlig bedeutungslos. Darüber hinaus werde er regelmäßig zu Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen eingeteilt. Diese dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen seien gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 GehG mit der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG zuzüglich der Sonn- und Feiertagszulage sowie der entsprechenden Ersatzruhezeit zu vergüten. Diese Ersatzruhzeit sei ihm in Form einer bezahlten Dienstfreistellung zu gewähren.
Weiters sei festzuhalten, dass dem im Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, weil jenes außerdienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste behandle, während es im gegenständlichen Fall insbesondere um dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste gehe.
Wie der VwGH in seiner Entscheidung zu 2011/12/0120 festgestellt habe, sei Ersatzruhezeit nur für eine "dienstplanmäßige" Dienstversehung an Sonn- oder Feiertagen vorgesehen. Daraus ergebe sich kein Widerspruch zu der von ihm begehrten Entlohung, zumal all seine gegenständlichen Sonn- und Feiertagsdienste in einem regelmäßigen also dienstplanmäßigen Rhythmus (Wechseldienst) gelegen seien.
Zur Frage des Vorliegens von allenfalls außerdienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdiensten bei Schicht- oder Wechseldienst stelle auch der VwGH in seiner Entscheidung zu Zl. 2011/12/0150 klar, dass hierzu allein die Tatsache einer über die regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehenden Dienstleistung nicht ausreichend sei. Eine derartige Anordnung sei demnach lediglich als "dienstplanändernde" Weisung zu betrachten.
Auch stünde das Begehren des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 2012/12/0003 bis 0005, wonach die Anrechnung von Ersatzruhezeit auf die Wochendienstzeit im Falle von Plandienst an Sonn- und Feiertagen zu keiner Verringerung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit führe.
Darüber hinaus widerspreche die Nichtanrechnung der Ersatzruhezeit auf die Arbeitszeit dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatz dahingehend, dass im Arbeitsruhegesetz für Sonn- und Feiertagsarbeit das Prinzip der bezahlten Arbeitsfreistellung vorgesehen sei, bei einem Exekutivbeamten im Rahmen des Werktagsdienstes hingegen nicht. Weiters differenziere § 17 GehG auch innerhalb des Beamtendienststandes, weil für Beamte, die keinem Schicht- und Wechseldienst unterlägen, Sonn- und Feiertagsdienste keinesfalls plandienstmäßige Dienste darstellen könnten. Für Beamte mit Schicht- und Wechseldienst könne die Dienstbehörde hingegen eigenmächtig und willkürlich bestimmen, welche Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen als (dienstplanmäßiger) Werktagsdienst und welche als (außerdienstplanmäßiger) Sonntagsdienst zu gelten hätten.Darüber hinaus widerspreche die Nichtanrechnung der Ersatzruhezeit auf die Arbeitszeit dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatz dahingehend, dass im Arbeitsruhegesetz für Sonn- und Feiertagsarbeit das Prinzip der bezahlten Arbeitsfreistellung vorgesehen sei, bei einem Exekutivbeamten im Rahmen des Werktagsdienstes hingegen nicht. Weiters differenziere Paragraph 17, GehG auch innerhalb des Beamtendienststandes, weil für Beamte, die keinem Schicht- und Wechseldienst unterlägen, Sonn- und Feiertagsdienste keinesfalls plandienstmäßige Dienste darstellen könnten. Für Beamte mit Schicht- und Wechseldienst könne die Dienstbehörde hingegen eigenmächtig und willkürlich bestimmen, welche Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen als (dienstplanmäßiger) Werktagsdienst und welche als (außerdienstplanmäßiger) Sonntagsdienst zu gelten hätten.
Dass ihm sowohl dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste als auch als Mehrdienstleistungen angeordnete Sonn- und Feiertagsdienste unter Gewährung einer Ersatzruhezeit als werktägliche Mehrdienstleistungen zu vergüten seien, ergebe sich aus einer historischen Betrachtung der diesbezüglichen Gesetzgebung sowie aus dem Erkenntnis des VwGH zu Zl. 92/12/0210.
8. Einlangend mit 27.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
9. Mit Schreiben vom 27.07.2018 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail vor, dass er zusätzlich darauf hinweisen wolle, dass er durch die von ihm bekämpfte Nichtanrechnung von Ersatzruhezeit auf seine Dienstzeit in seinem Recht auf zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit gemäß § 1 und § 3 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz verletzt werde. Die Feiertagszulage in der Höhe von 3,83 Euro pro Stunde stelle lediglich eine Nebengebühr, jedoch keinesfalls ein zusätzliches Entgelt für seine geleistete Feiertagsarbeit dar.9. Mit Schreiben vom 27.07.2018 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail vor, dass er zusätzlich darauf hinweisen wolle, dass er durch die von ihm bekämpfte Nichtanrechnung von Ersatzruhezeit auf seine Dienstzeit in seinem Recht auf zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit gemäß Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz 2, Feiertagsruhegesetz verletzt werde. Die Feiertagszulage in der Höhe von 3,83 Euro pro Stunde stelle lediglich eine Nebengebühr, jedoch keinesfalls ein zusätzliches Entgelt für seine geleistete Feiertagsarbeit dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Exekutivdienst verwendet.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde er im Rahmen eines Wechsel- bzw. Schichtdienstplanes tätig, nach welchem regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten war.
Im Dienstplan wurde der Beschwerdeführer für Sonn- und Feiertagsdienste eingeteilt, für diese dienstplanmäßigen Dienste wurde eine Ersatzruhezeit festgesetzt. Für seine dienstplanmäßig geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen wurde dem Beschwerdeführer die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 GehG gewährt.Im Dienstplan wurde der Beschwerdeführer für Sonn- und Feiertagsdienste eingeteilt, für diese dienstplanmäßigen Dienste wurde eine Ersatzruhezeit festgesetzt. Für seine dienstplanmäßig geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen wurde dem Beschwerdeführer die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, GehG gewährt.
Er wurde aber auch über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus zu Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen herangezogen, für diese Dienste wurde ihm die Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG gewährt.Er wurde aber auch über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus zu Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen herangezogen, für diese Dienste wurde ihm die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz eins, GehG gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 48 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) ist die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). [...]. Nach Abs. 4 leg. cit. ist bei Schicht- oder Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. [...]. Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist gemäß Abs. 5 leg. cit. eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.3.2. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) ist die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). [...]. Nach Absatz 4, leg. cit. ist bei Schicht- oder Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. [...]. Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist gemäß Absatz 5, leg. cit. eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
Gemäß § 49 Abs. 1 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). [...].Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). [...].
Gemäß § 17 Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. Nr. 214/1972 (Abs. 1 und Abs. 4) bzw. idF BGBl. Nr. 561/1979 (Abs. 3)Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972, (Absatz eins und Absatz 4,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979, (Absatz 3,)
gebührt dem Beamten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Ist gemäß Abs. 3 leg. cit. bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Gemäß Abs. 4 leg. cit. gebührt dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit.gebührt dem Beamten, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Ist gemäß Absatz 3, leg. cit. bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Gemäß Absatz 4, leg. cit. gebührt dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit.
3.2.1. In seiner Entscheidung vom 18.02.2015, 2011/12/0120, hielt der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall Folgendes fest:
"Der Beschwerdeführer vermeint zunächst, dass ihm die Ersatzruhezeit, die für seine dienstplanmäßigen Dienste an Sonn- und Feiertagen festgesetzt wurde, auf die von ihm zu erbringende Wochendienstzeit anzurechnen sei, wodurch jede dienstplanmäßige Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag zu einer Mehrdienstleistung werde, welche entsprechend abzugelten sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. November 2012, Zlen. 2012/12/0003 bis 0005, ausgesprochen hat, ist eine solche Verringerung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch Ersatzruhezeiten dem Gesetz nicht zu entnehmen; vielmehr ist den im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Bestimmungen, insbesondere den §§ 48 Abs. 5 und 48d BDG 1979 sowie § 17 Abs. 3 GehG zu entnehmen, dass im Fall von regelmäßigem Schicht- und Wechseldienst an Sonn- und Feiertagen eine Verlagerung der Ruhezeit auf einen anderen Wochentag zu erfolgen hat. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die jeweils festgesetzte Ersatzruhezeit die regelmäßige Wochendienstzeit des Beschwerdeführers nicht reduziert. Aus diesem Grund ist auch der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dienstplanmäßigen Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen um Überstunden handle, der Boden entzogen, weshalb auf sein zur Frage der Abgeltung solcher Überstunden erstattetes Vorbringen nicht mehr einzugehen war."Der Beschwerdeführer vermeint zunächst, dass ihm die Ersatzruhezeit, die für seine dienstplanmäßigen Dienste an Sonn- und Feiertagen festgesetzt wurde, auf die von ihm zu erbringende Wochendienstzeit anzurechnen sei, wodurch jede dienstplanmäßige Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag zu einer Mehrdienstleistung werde, welche entsprechend abzugelten sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. November 2012, Zlen. 2012/12/0003 bis 0005, ausgesprochen hat, ist eine solche Verringerung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch Ersatzruhezeiten dem Gesetz nicht zu entnehmen; vielmehr ist den im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Bestimmungen, insbesondere den Paragraphen 48, Absatz 5 und 48 d BDG 1979 sowie Paragraph 17, Absatz 3, GehG zu entnehmen, dass im Fall von regelmäßigem Schicht- und Wechseldienst an Sonn- und Feiertagen eine Verlagerung der Ruhezeit auf einen anderen Wochentag zu erfolgen hat. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die jeweils festgesetzte Ersatzruhezeit die regelmäßige Wochendienstzeit des Beschwerdeführers nicht reduziert. Aus diesem Grund ist auch der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dienstplanmäßigen Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen um Überstunden handle, der Boden entzogen, weshalb auf sein zur Frage der Abgeltung solcher Überstunden erstattetes Vorbringen nicht mehr einzugehen war.
Auch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach nicht nur für dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste, sondern auch für Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ersatzruhezeit entsprechende (weitere) Ersatzruhezeiten festzusetzen wären, findet im Gesetz keine Deckung. Nach § 48 Abs. 2a BDG 1979 ist die regelmäßige Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan), wobei gemäß Abs. 4 leg. cit. bei Schicht- und Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan nach Maßgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Regelungen zu erstellen ist. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).Auch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach nicht nur für dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste, sondern auch für Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ersatzruhezeit entsprechende (weitere) Ersatzruhezeiten festzusetzen wären, findet im Gesetz keine Deckung. Nach Paragraph 48, Absatz 2 a, BDG 1979 ist die regelmäßige Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan), wobei gemäß Absatz 4, leg. cit. bei Schicht- und Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan nach Maßgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Regelungen zu erstellen ist. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).
Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, sind die dienstzeitrechtlichen Regelungen von dem Verständnis des Gesetzgebers getragen, dass vom Dienstplan lediglich die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten umfasst ist und allfällige Mehrdienstleistungen nicht im Dienstplan enthalten sind. In diesem Sinn ist auch § 48 Abs. 5 BDG 1979 zu verstehen, welcher zur Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit dann verpflichtet, wenn im Rahmen eines Dienstplanes - somit im Rahmen der Wochenarbeitszeit - regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt ist. Auch die Anordnung, wonach der Dienst an Sonn- oder Feiertagen als Werktagsdienst gilt, bezieht sich demnach ausschließlich auf die im Rahmen der Wochendienstzeit zu erbringenden Dienste. Ausgehend von den dargestellten Überlegungen bietet das BDG 1979, insbesondere § 48 Abs. 5 BDG 1979, somit keine Grundlage für die begehrte Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen oder während der Ersatzruhezeit, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht werden.Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, sind die dienstzeitrechtlichen Regelungen von dem Verständnis des Gesetzgebers getragen, dass vom Dienstplan lediglich die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten umfasst ist und allfällige Mehrdienstleistungen nicht im Dienstplan enthalten sind. In diesem Sinn ist auch Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 zu verstehen, welcher zur Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit dann verpflichtet, wenn im Rahmen eines Dienstplanes - somit im Rahmen der Wochenarbeitszeit - regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt ist. Auch die Anordnung, wonach der Dienst an Sonn- oder Feiertagen als Werktagsdienst gilt, bezieht sich demnach ausschließlich auf die im Rahmen der Wochendienstzeit zu erbringenden Dienste. Ausgehend von den dargestellten Überlegungen bietet das BDG 1979, insbesondere Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979, somit keine Grundlage für die begehrte Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen oder während der Ersatzruhezeit, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht werden.
Die Einräumung einer Ersatzruhezeit ist somit nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175, Zl. 2013/12/0223 und Zl. 2013/12/0244, mwN). Schon deshalb ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung bzw. Abgeltung solcher Ersatzruhezeiten keine Berechtigung zukommt. Ob und inwiefern das Arbeitsruhegesetz Regelungen in Bezug auf die Gewährung von Ersatzruhe trifft, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil dieses Gesetz auf den Beschwerdeführer gemäß dessen § 1 keine Anwendung findet und es dem Gesetzgeber nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Ablehnungsbeschluss nicht verwehrt ist, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Aus demselben Grund ist die zum Arbeitszeitgesetz ergangene Judikatur des OGH in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.Die Einräumung einer Ersatzruhezeit ist somit nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175, Zl. 2013/12/0223 und Zl. 2013/12/0244, mwN). Schon deshalb ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung bzw. Abgeltung solcher Ersatzruhezeiten keine Berechtigung zukommt. Ob und inwiefern das Arbeitsruhegesetz Regelungen in Bezug auf die Gewährung von Ersatzruhe trifft, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil dieses Gesetz auf den Beschwerdeführer gemäß dessen Paragraph eins, keine Anwendung findet und es dem Gesetzgeber nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Ablehnungsbeschluss nicht verwehrt ist, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Aus demselben Grund ist die zum Arbeitszeitgesetz ergangene Judikatur des OGH in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.
Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch zu arbeitszeitrechtlichen Regelungen der Europäischen Union ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer allfälligen Unterschreitung der dem Beamten zu gewährenden Mindestruhezeiten außerhalb des durch sein Begehren auf nachträgliche Gewährung bzw. finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ersatzruhe iSd § 48 Abs. 5 BDG 1979 abgesteckten Gegenstandes des Verwaltungsverfahrens liegt. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob bzw. inwieweit seine Heranziehung zur Dienstleistung während der Ersatzruhezeit zulässig war.Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch zu arbeitszeitrechtlichen Regelungen der Europäischen Union ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer allfälligen Unterschreitung der dem Beamten zu gewährenden Mindestruhezeiten außerhalb des durch sein Begehren auf nachträgliche Gewährung bzw. finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ersatzruhe iSd Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 abgesteckten Gegenstandes des Verwaltungsverfahrens liegt. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob bzw. inwieweit seine Heranziehung zur Dienstleistung während der Ersatzruhezeit zulässig war.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ihm für die von ihm im Rahmen von Mehrdienstleistungen geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG sowie der Sonn- und Feiertagszuschlag nach § 17 Abs. 4 GehG anstelle der ihm von der Dienstbehörde gewährten Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG gebühre. Diese Ansicht begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass für ihn als Beamter, der im Rahmen eines Wechseldienstplanes tätig wird, zufolge der Anordnung des § 17 Abs. 3 GehG jeder Dienst an einem Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst gelte und § 17 Abs. 1 GehG im Hinblick auf den darin enthaltenen Verweis auf Abs. 4 dieser Bestimmung auf ihn nicht anwendbar sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Regelung des § 17 Abs. 3 GehG - ebenso wie jene des § 48 Abs. 5 BDG 1979 - nur auf dienstplanmäßige Dienstlei