TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W175 2173126-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W175 2173126-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.09.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3542/2015 über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 17.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3542/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.09.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3542/2015 über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 17.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3542/2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.09.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3542/2015, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.09.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3542/2015, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 07.12.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, afghanische ID Karte, Heiratsurkunde; Mietvertrag sowie Lohn-/und Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson; Fotos) bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin eines afghanischen Staatsangehörigen sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2016 erteilt wurde.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 07.12.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, afghanische ID Karte, Heiratsurkunde; Mietvertrag sowie Lohn-/und Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson; Fotos) bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin eines afghanischen Staatsangehörigen sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2016 erteilt wurde.

Am Tag ihrer Antragstellung wurde die BF befragt und gab hierbei zusammengefasst an, vor 5 Jahren vor einem Mullah in Afghanistan geheiratet und die Ehe vor ungefähr zwei Monaten bei einem afghanischen Gericht registriert zu haben. Sie sei ungefähr 17 Jahre alt gewesen, als sie geheiratet habe. Nach ihrer Hochzeit habe sie ungefähr sieben Monate mit ihrem Ehemann zusammengelebt, bis dieser letztlich Afghanistan habe verlassen müssen.

In einem Aktenvermerk vom 26.01.2016 hielt das BFA fest, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag und Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben hätten. So habe die Bezugsperson während des gesamten Verfahrens nicht angegeben, verheiratet zu sein. Vielmehr habe sie sowohl bei der Erstbefragung durch die Polizei als auch bei der Einvernahme vor dem BFA auf konkrete Nachfrage zum Familienstand angegeben, ledig zu sein. Die Bezugsperson habe auch im gesamten Verfahren mit keinem Wort eine Ehegattin erwähnt, obwohl die Ehe laut den Angaben auf dem Einreiseantrag zu dieser Zeit bereits hätte bestehen müssen. Weiters wurde angemerkt, dass bei der im Zuge des Einreiseantrags nachgereichten Heiratsurkunde durch die angebliche Ehefrau der Bezugsperson wesentliche Daten der Bezugsperson (Foto, Fingerabdruck sowie Unterschrift) fehlen würden. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

Mit Schreiben vom 27.01.2016 gab das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Auf der nachgereichten Heiratsurkunde seien erhebliche Mängel ausgewiesen.Mit Schreiben vom 27.01.2016 gab das BFA in einer Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Auf der nachgereichten Heiratsurkunde seien erhebliche Mängel ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 02.02.2016, von der BF übernommen am 22.02.2016, wurde die BF seitens der ÖB Islamabad aufgefordert, zu den in der Mitteilung des BFA genannten Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2016 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA beanstandet. Die BF habe anlässlich ihrer Antragstellung eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus welcher sich ergebe, dass sie und ihr Mann am 24.07.2010 geheiratet hätten. Zudem habe sie auch Fotos von der Hochzeit und ein Video vorgelegt und ergebe sich aus diesen Beweismitteln ebenfalls das Bestehen der Ehe seit dem 24.07.2010, weshalb die BF Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei. Der zweite Ablehnungsgrund des BFA, wonach die nachgereichte Heiratsurkunde erhebliche Mängel aufweise, könne mangels Nennung dieser angeblichen Mängel nicht nachvollzogen werden. Der Ehemann der BF bedaure es sehr, dass er im Asylverfahren nicht angegeben habe, verheiratet zu sein; dies würde jedoch nichts an der Tatsache ändern, dass die BF und er seit dem Jahr 2010 bereits in Afghanistan verheiratet gewesen seien.

Mit Schreiben vom 01.02.2017 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Begründend wurde erneut ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

In der bezughabenden Stellungnahme des BFA vom 02.02.2017 wurde näher ausgeführt, dass die Bezugsperson erstmalig nach Verlängerung des subsidiären Schutzstatus erwähnt habe, verheiratet zu sein. Da es aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF möglich sei, jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, könne auch Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei; zudem hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde ergeben. Auch die im Zuge der Antragstellung vorgelegten Fotos könnten keinesfalls eine Beweiskraft entfalten. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Bezugsperson sei davon auszugehen, dass diese Fotos erst kürzlich entstanden seien. Zudem sei bereits in der ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose darauf eingegangen worden, dass die vorgelegte Heiratsurkunde keine Beweiskraft entfalten könne, da diese erhebliche Mängel aufweise. Sofern die Bezugsperson gemeint habe, dass dies mangels Nennung der Mängel nicht nachvollzogen werden könne, entspreche dies nicht den Tatsachen, da die Mängel sehr wohl angeführt worden seien (Fehlen von Foto, Fingerabdruck sowie Unterschrift des angeblichen Ehemannes).

Mit Schreiben vom 06.02.2017, von der BF übernommen am 09.05.2017, wurde die BF seitens der ÖB Islamabad erneut aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Mitteilung und Stellungnahme des BFA binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 17.05.2017 verweigerte die ÖB Islamabad das Visum und verwies diesbezüglich begründend auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA.

Am 21.05.2017 langte verspätet eine Stellungnahme der BF zum Parteiengehör vom 06.02.2017 ein. Hinsichtlich der Frist bzw. Verspätung wurde darauf hingewiesen, dass die BF der deutschen Sprache nicht mächtig und zusätzlich Analphabetin sei. Sodann wurde ausgeführt, dass damals das Gerücht in der "Community" umhergegangen sei, dass ledige Personen wahrscheinlicher einen Status erhalten würden als verheiratete Personen, weshalb die Bezugsperson aus Angst vor einer negativen Entscheidung nicht angegeben habe, verheiratet zu sein. Der Bezugsperson sei nunmehr selbstverständlich bewusst, dass der Familienstatus keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung in einem Verfahren auf internationalen Schutz habe. Im Übrigen belege die vorgelegte Heiratsurkunde, dass die Eheschließung bereits vor der Asylantragstellung des Gatten der BF, nämlich im Jahr 2010, geschlossen worden sei. Dass auf der Urkunde ein Bild des Gatten der BF und dessen Unterschrift fehle, sei damit zu erklären, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um die Registrierung der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe bei Gericht handle. Diese sei im Jahr 2015 vorgenommen worden; zu dieser Zeit sei die Bezugsperson selbstverständlich nicht mehr in Afghanistan gewesen. Die zunächst traditionell geschlossene Ehe, welche später bei Gericht registriert werde, sei in Afghanistan sowohl anerkannt als auch üblich. Der Ehemann müsse bei der Registrierung nicht anwesend sein. Die Ehe gelte dann mit dem Tag der traditionellen Eheschließung als geschlossen. Bemängelt wurde weiters die Beurteilung der vorgelegten Fotos aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Bezugsperson. Zudem wurde der Antrag gestellt, die vorgelegte Heiratsurkunde mittels kriminaltechnischer Untersuchung zu überprüfen und ihre Echtheit feststellen zu lassen. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass die BF mit ihrem Mann für mehrere Monate in Pakistan gewesen und die BF mittlerweile im vierten Monat schwanger sei, weshalb unter diesem Gesichtspunkt eine Berücksichtigung des Art. 8 EMRK unerlässlich sei. Selbst wenn die Behörde demnach an der Eheschließung der BF und der Bezugsperson zweifle, müsse sie sich mit dem Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und einer möglichen Verletzung desselben durch die Abweisung des Einreiseantrages der BF auseinandersetzen. Insbesondere müsse die Behörde auch auf das Wohl des Kindes Rücksicht nehmen.Am 21.05.2017 langte verspätet eine Stellungnahme der BF zum Parteiengehör vom 06.02.2017 ein. Hinsichtlich der Frist bzw. Verspätung wurde darauf hingewiesen, dass die BF der deutschen Sprache nicht mächtig und zusätzlich Analphabetin sei. Sodann wurde ausgeführt, dass damals das Gerücht in der "Community" umhergegangen sei, dass ledige Personen wahrscheinlicher einen Status erhalten würden als verheiratete Personen, weshalb die Bezugsperson aus Angst vor einer negativen Entscheidung nicht angegeben habe, verheiratet zu sein. Der Bezugsperson sei nunmehr selbstverständlich bewusst, dass der Familienstatus keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung in einem Verfahren auf internationalen Schutz habe. Im Übrigen belege die vorgelegte Heiratsurkunde, dass die Eheschließung bereits vor der Asylantragstellung des Gatten der BF, nämlich im Jahr 2010, geschlossen worden sei. Dass auf der Urkunde ein Bild des Gatten der BF und dessen Unterschrift fehle, sei damit zu erklären, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um die Registrierung der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe bei Gericht handle. Diese sei im Jahr 2015 vorgenommen worden; zu dieser Zeit sei die Bezugsperson selbstverständlich nicht mehr in Afghanistan gewesen. Die zunächst traditionell geschlossene Ehe, welche später bei Gericht registriert werde, sei in Afghanistan sowohl anerkannt als auch üblich. Der Ehemann müsse bei der Registrierung nicht anwesend sein. Die Ehe gelte dann mit dem Tag der traditionellen Eheschließung als geschlossen. Bemängelt wurde weiters die Beurteilung der vorgelegten Fotos aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Bezugsperson. Zudem wurde der Antrag gestellt, die vorgelegte Heiratsurkunde mittels kriminaltechnischer Untersuchung zu überprüfen und ihre Echtheit feststellen zu lassen. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass die BF mit ihrem Mann für mehrere Monate in Pakistan gewesen und die BF mittlerweile im vierten Monat schwanger sei, weshalb unter diesem Gesichtspunkt eine Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK unerlässlich sei. Selbst wenn die Behörde demnach an der Eheschließung der BF und der Bezugsperson zweifle, müsse sie sich mit dem Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und einer möglichen Verletzung desselben durch die Abweisung des Einreiseantrages der BF auseinandersetzen. Insbesondere müsse die Behörde auch auf das Wohl des Kindes Rücksicht nehmen.

Am 22.05.2017 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bereits am 16.05.2017 abgelaufen sei, und seit letzter Woche ein Ablehnungsbescheid zur Abholung bereit liege.

Am 19.06.2017 langte die Beschwerde der BF ein, die sich im Wesentlichen mit der zuvor eingebrachten, aber verspäteten Stellungnahme deckt. Der Beschwerde wurde sowohl die besagte Stellungnahme als auch eine Bestätigung über die Schwangerschaft der BF beigefügt.

Mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich einiger von ihr vorgelegten Unterlagen erteilt. Sie wurde aufgefordert, die näher bezeichneten Unterlagen (darunter auch die Heiratsurkunde) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens wieder vorzulegen, andernfalls ihre Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde. Diesem Verbesserungsauftrag kam die BF am 27.06.2017 nach.

In der Folge hat die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 21.09.2017 (und damit nicht innerhalb der in § 14 VwGVG vorgesehenen Frist) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass sie die Beweiswürdigung des BFA, wonach die Familieneigenschaft der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, teile. Unter Zitierung des afghanischen Gesetzes sowie eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2017 wurde darauf verwiesen, dass eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe allein darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen der Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit allein aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe.In der Folge hat die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 21.09.2017 (und damit nicht innerhalb der in Paragraph 14, VwGVG vorgesehenen Frist) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass sie die Beweiswürdigung des BFA, wonach die Familieneigenschaft der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, teile. Unter Zitierung des afghanischen Gesetzes sowie eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2017 wurde darauf verwiesen, dass eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe allein darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen der Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit allein aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe.

Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 27.09.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird vorgebracht, dass nach dem FrÄG 2017 die Ehe nunmehr nicht mehr im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, sondern würde es genügen, wenn die Ehe vor der Einreise der Bezugsperson Bestand gehabt habe. Die Eheschließung der BF und der Bezugsperson habe bereits traditionell und unter den gesetzlich dafür vorgesehenen Voraussetzungen und unter Anwesenheit beider Ehegatten in Afghanistan stattgefunden und sei anerkannt und gültig; die Registrierung diene nur mehr zum Beweiszweck. Die Zitierung des afghanischen Gesetzes und von Rechtsprechung in der Beschwerdevorentscheidung verstoße gegen das Überraschungsverbot. Die BF habe die Registrierung der Ehe, die traditionelle Eheurkunde sowie zahlreiche Fotos und ein Video von der Eheschließung vorlegen können. Zudem sei sie im 8. Monat schwanger, was ebenfalls das Vorliegen eines Familienlebens bestätige.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.10.2017 wurde am 12.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Eingabe vom 20.08.2018 wurde dem erkennenden Gericht nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass der mj. Sohn der BF - in Hinblick auf seinen Vater, die Bezugsperson - eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 07.12.2015 bei der ÖB Islamabad schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 07.12.2015 bei der ÖB Islamabad schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF genannt.

Der Bezugsperson wurde nach einer beantragten Verlängerung mit Bescheid vom 01.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2016 erteilt.

Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da der Familienbezug nicht erwiesen sei.

Nach Einbringung einer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 24.02.2016 erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und wies dieses darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, wobei der BF neuerlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.

Diese langte jedoch verspätet ein, weshalb das darin enthaltene Vorbringen - u.a. der Umstand der Schwangerschaft der BF - bei Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnte.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

Festgestellt wird, dass die vorliegende Beschwerde am 19.06.2017 fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die erst am 21.09.2017 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Islamabad, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen.

Die BF hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hat. Dies hat sie auch nicht behauptet. Vielmehr hat sie in der Befragung vom 07.12.2015 im Zuge der Antragstellung angeführt, in Afghanistan vor einem Mullah geheiratet zu haben und diese Ehe vor ungefähr zwei Monaten (Anmerkung: die Bezugsperson hat am 22.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht) vor einem afghanischen Gericht registriert zu haben. Auch in der verspätet eingebrachten Stellungnahme und in der Beschwerde sprach sie von einer traditionellen Eheschließung im Jahr 2010 und einer Registrierung dieser im Jahr 2015 (zu diesem Zeitpunkt hat sich die Bezugsperson nachweislich in Österreich befunden). Die vorgelegte afghanische Heiratsurkunde vom 19.10.2015 enthält weder ein Foto noch einen Fingerabdruck oder eine Unterschrift des angeblichen Ehemannes der BF, was die BF in der verspäteten Stellungnahme bzw. in der Beschwerde auch nicht bestritt, sondern hiezu anführte, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um die Registrierung der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe bei Gericht handeln würde.

Schließlich belegen auch die im Verfahren vorgelegten Fotos der angeblichen Eheschließung nicht das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson. Denn selbst wenn es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Personen tatsächlich um die BF und die namhaft gemachte Bezugsperson handeln sollte, kann daraus kein Rückschluss auf eine gültige Eheschließung getroffen werden, zumal die Fotos nicht datiert sind.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen der BF betreffend das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert wurden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017 verspätet ergangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Zu A) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 19.06.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist.

Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 21.09.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu Paragraph 14,, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG, K 6).

Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.)

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen.

Damit stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Der Ansicht, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag nun mangels derselben unzulässig, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, zumal kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätet) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte.

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde:

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]Paragraph 16, [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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