Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W237 2195583-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 1176402909-171384017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 1176402909-171384017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 12.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und muslimischen Glaubens zu sein sowie der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören.
2. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei brachte sie vor, in Grosny geboren worden zu sein und in Tschetschenien die Grund- und Berufsschule besucht zu haben; sie habe dort als Krankenschwester gearbeitet, zuletzt sei sie jedoch Pensionistin gewesen. Ihr Sohn lebe seit dem Jahr 2003 in Österreich und besitze einen Konventionspass, in Belgien würden zwei ihrer Schwestern leben, die beide die belgische Staatsbürgerschaft hätten. Sie leide an keinen Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe bereits vor einigen Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst, nach Österreich sei sie wegen ihres Sohnes gekommen. Sie sei am 09.12.2017 illegal von Tschetschenien über die Ukraine und ihr unbekannte Länder gereist, ehe sie in Österreich am 12.12.2017 angekommen sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie an, ihr Sohn sei psychisch krank und habe sie ständig mit der Bitte angerufen, dass sie zu ihm nach Österreich kommen solle. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie nichts befürchten.
3. Am 23.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass sie in nächster Zeit einige ärztliche Termine wahrzunehmen habe, sie müsse zum Psychotherapeuten, zum Psychologen und einem Internisten wegen Darm-, Herz-, Leber- und Nierenproblemen. Sie müsse Tabletten gegen ihren hohen Blutdruck und ihre Herzprobleme sowie andere Medikamente einnehmen. In Österreich sei sie bereits im Jahr 2015 gewesen; sie sei damals mit einem italienischen Visum eingereist, weil ihr Sohn gewollt habe, dass sie zu ihm komme. Er habe seit sechs oder sieben Jahren psychische Probleme wegen des Krieges. Er sei Journalist gewesen und habe sich gegen Ungerechtigkeiten eingesetzt und diese publiziert, weshalb Russen ihn mehrmals stark auf den Kopf geschlagen hätten. Er sei davon bewusstlos geworden und habe seither psychische Probleme. Ihr Sohn sei in den Jahren 2001, 2002 und 2003 auch mehrmals inhaftiert worden; einmal habe er Fotos von russischen Militärkampfmaschinen gemacht, während diese Menschen zerquetscht hätten. In Österreich sei ihr Sohn bereits seit 14 Jahren; da er auch fünf Jahre bei einer Baufirma gearbeitet habe, bekomme er nun wegen seines Zustands die Mindestsicherung. In Russland lebten ihre beiden Töchter, die bereits verheiratet seien, sowie ihr Bruder und ihre Schwester. Ihre beiden anderen Schwestern seien in Belgien und hätten die belgische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin stehe mit ihren Familienangehörigen in Kontakt. Seit 2007 sei sie von ihrem Ehemann geschieden, sie habe jedoch regelmäßig Kontakt zu ihm wegen der gemeinsamen Kinder. Befragt, wie ihr Alltag in Österreich aussehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie so oft wie möglich ihren Sohn besuche, also drei bis vier Mal die Woche. Ihr Sohn könne nur einschlafen, wenn sie ihn besuche, dies hätten auch die Mitarbeiter der Caritas bemerkt. Er würde sie täglich 10 bis 20 Mal anrufen und fragen, wann sie zu ihm komme. Er bekomme Panikattacken, wenn er alleine sei. Ihr Sohn erhalte Beruhigungsmedikamente und benötige rund um die Uhr Pflege, sie könne als ausgebildete Krankenschwester auf ihn aufpassen. Als die Beschwerdeführerin noch in Tschetschenien gewesen sei, habe ihr Sohn sie täglich angerufen und gesagt, dass er sie brauche. Es sei nicht leicht gewesen, alles zurückzulassen, schließlich sei sie aber doch wegen ihres Sohns nach Österreich gekommen.
Auch sie habe vieles erlebt, habe jahrelang mit Bombenexplosionen leben und sich oft im Keller verstecken müssen. Ihr Sohn habe bis zu seiner Ausreise im August 2003 bei ihr im Haus gelebt, sie habe seine Ausreise unterstützt. Die Beschwerdeführerin besuche in Österreich einen Deutschkurs und wolle ihre Kenntnisse vertiefen, weshalb sie auch mit ihrem Sohn lerne, der sehr gut Deutsch spreche. In der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin acht Jahre lang die Pflichtschule besucht, ehe sie eine vierjährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und drei Jahre lang an einem medizinischen Institut studiert habe; das Studium habe sie aber nicht abgeschlossen. Sie habe bis zum Krieg zehn oder zwölf Jahre als Krankenschwester gearbeitet, auch danach habe sie diesen Beruf noch ausgeübt, allerdings nicht im Krankenhaus. Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst keine Probleme gehabt habe, jedoch bewaffnete Männer mehrmals bei ihr daheim gewesen seien und nach ihrem Sohn gefragt hätten, wo sich dieser aufhalte, ob er noch im Ausland und ob er nach Syrien gefahren sei. Seit dem Syrienkrieg seien drei Mal Männer in schwarzer Uniform bei ihr gewesen und hätten nach dem Verbleib ihres Sohnes gefragt. Es sei üblich, dass Hausdurchsuchungen in Tschetschenien durchgeführt würden. Sie habe bereits viel früher zu ihrem Sohn reisen wollen, ihre Visaanträge seien jedoch immer abgelehnt worden. Schließlich habe sie ein Ehepaar getroffen, das nach Österreich gefahren sei und sie sei mitgefahren. Ihr Sohn und sie bräuchten sich gegenseitig, sie könne sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen. Die Beschwerdeführerin habe hohen Blutdruck und Arteriosklerose, außerdem leide sie unter Schilddrüsenproblemen und Gallensteinen; sie sei auch bereits im Heimatland in medizinischer Behandlung gestanden. Zuletzt habe sie in Tschetschenien eine Pension bezogen, sie sei alt und könne nicht mehr arbeiten. Wenn sie zurück nach Tschetschenien gehe, werde sie Probleme mit den Behörden haben und man würde sie fragen, warum sie ausgereist sei und in einem anderen Land um Asyl angesucht habe.
Die Beschwerdeführerin legte in diesem Zusammenhang folgende Schreiben vor:
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.04.2018 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.04.2018 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dabei umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien, und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich wegen ihres Sohnes nach Österreich gereist und in ihrem Heimatland keiner Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde dort auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund ihrer Schulbildung und Arbeitsfähigkeit sei ihr Lebensunterhalt gewährleistet. Alle weiteren Angehörigen würden sich in ihrem Herkunftsstaat aufhalten, in Österreich lebe nur ihr volljähriger Sohn. Es habe keine verfestigte Integration der Beschwerdeführerin festgestellt werden können, sie besuche einen Deutschkurs und befinde sich in Grundversorgung. Als einzigen Grund für die Stellung ihres Antrages habe sie geltend gemacht, dass sie ihr Heimatland wegen ihres Sohns verlassen habe und sie ihn in Österreich wegen seiner psychischen Probleme pflegen wolle. Eine Gefährdungslage für den Fall der Rückkehr sei nicht genannt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit den kulturellen Rahmenbedingungen der Russischen Föderation vertraut, weil sie ihr ganzes Leben dort verbracht habe. Zudem verfüge sie über gute Schulbildung und viel Berufserfahrung, was ihr die Auszahlung einer Alterspension ermöglichen werde. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass ihre Familie sie finanziell unterstützen werde. Die Beschwerdeführerin verneinte, persönliche Bedrohungen oder Verfolgungen erlebt zu haben. Aus den Länderfeststellungen gehe auch hervor, dass für Rückgeführte in der Russischen Föderation keine Gefährdungen bestehen würden. Es wären keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" sprächen.
4.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin über die Verpflichtung zur Ausreise informiert und sie darüber belehrt, dass es auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gebe, wofür ihr der Verein Menschenrechte Österreich und die Caritas Rückkehrhilfe als Kontaktstellen genannt wurden.4.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 23.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin über die Verpflichtung zur Ausreise informiert und sie darüber belehrt, dass es auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gebe, wofür ihr der Verein Menschenrechte Österreich und die Caritas Rückkehrhilfe als Kontaktstellen genannt wurden.
5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, welche am 11.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin führte sie zur Lage der Volksgruppe der Tschetschenen aus, dass aus dem Jahresbericht von Amnesty International, Berichtszeitraum 2017/2018, zu entnehmen sei, dass sich die Lage in Tschetschenien weiterhin verschlechtert habe und es im Nordkaukasus zu schweren Menschenrechtsverletzungen komme. Auch das US Department of State habe in seinem Länderbericht zur Russischen Föderation vom 20.04.2018 berichtet, dass es im Zeitraum 2017 im Nordkaukasus aufgrund von Konflikten zwischen der Regierung und islamistischen Kämpfern zu schweren Menschenrechtsverletzungen wie Folter, physischer Gewalt und politisch motivierten Entführungen gekommen sei. Familienmitglieder seien regelmäßig bestraft worden, wenn ihre Verwandten eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt worden seien. Darüber hinaus sei Gewalt gegen Frauen in der Region ein zentrales Thema und stelle sich die Situation für Frauen im Allgemeinen sehr schwierig dar. Die Behörde verkenne, dass mehrmals bewaffnete Männer zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien und nach dem Verbleib ihres Sohnes gefragt hätten. Die Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall genauer zu befragen und in der Beweiswürdigung darauf einzugehen. Die Beschwerdeführerin sei von diesen Männern bedroht worden und habe Angst vor Verfolgung durch diese Männer. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Lage der alleinstehenden Frauen in Tschetschenien sehr problematisch sei. Die Beschwerdeführerin habe stets am Verfahren mitgewirkt und alle an sie gestellten Fragen umfassend beantwortet. Die Behörde hätte daher zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten, jedenfalls aber der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt werde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6.1. Mit Schreiben vom 19.06.2018 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, geladen.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[...]
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Ja. Ich habe einen zu hohen Blutdruck. Mein Arzt hat mir gesagt, dass das aufgrund der psychischen Anspannung und meiner angespannten Nerven so ist. Ich befinde mich auch in ärztlicher Behandlung und besuche eine Psychotherapie. Ich habe diesbezüglich eine Bestätigung.
BF legt ein Schreiben der CARITAS vor, das in Kopie als Anlage ./A zum Akt genommen wird.
R: Wie oft besuchen Sie die Psychotherapie?
BF: Alle 10 Tage für jeweils eine Stunde. Mein Psychiater hat mir gesagt, dass ich unter ärztlicher Supervision bleiben soll. Ich bin froh, dass ich mich noch auf den Beinen halten kann mit dem, was wir alles mitgemacht haben, und dem, was jetzt passiert.
R: Das heißt, Sie leiden unter Bluthochdruck und einem psychischen Leiden. Gibt es noch andere gesundheitliche Probleme?
BF: Nun, in meinem Alter gibt es schon noch andere Probleme, unter denen ich leide, zum Beispiel mit dem Herz und der Leber. Auf Nachfrage gebe ich an, Medikamente wegen meines Blutdrucks und Herz-Medikamente zu nehmen. Weiters habe ich Steine in der Gallenblase. Die Ärzte haben mir allerdings gesagt, dass halb Österreich mit solchen Steinen unterwegs ist.
R: Nehmen Sie deswegen auch Medikamente?
BF: Wenn ich eine Kolik bekomme, soll ich etwas einnehmen.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen?
BF: Derzeit lebe ich in einer Pension in XXXX in Niederösterreich. Ich wurde dorthin von Traiskirchen überstellt. Mein Sohn lebt in Wien. Ich bemühe mich, ihn so oft wie möglich zu besuchen. Er lebt in einer Unterkunft XXXX . Dort gibt es ein Büro. Die Leute, die dieses leiten, wissen, in welchem Zustand sich mein Sohn befindet. Die Leute haben bemerkt, dass, wenn ich mich 2-3 Tage bei ihm befinde, er ruhiger wird. Er hat nächtliche Panikattacken.BF: Derzeit lebe ich in einer Pension in römisch 40 in Niederösterreich. Ich wurde dorthin von Traiskirchen überstellt. Mein Sohn lebt in Wien. Ich bemühe mich, ihn so oft wie möglich zu besuchen. Er lebt in einer Unterkunft römisch 40 . Dort gibt es ein Büro. Die Leute, die dieses leiten, wissen, in welchem Zustand sich mein Sohn befindet. Die Leute haben bemerkt, dass, wenn ich mich 2-3 Tage bei ihm befinde, er ruhiger wird. Er hat nächtliche Panikattacken.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaats noch Verwandte?
BF: Wie gesagt, mein Sohn lebt da. In Belgien leben meine beiden Schwestern. Sie haben bereits die belgische Staatsbürgerschaft und sind während des Krieges ausgereist.
R: Gibt es noch andere Verwandte außerhalb Russlands?
BF: Nein.
R: Seit wann befindet sich ihr Sohn in Österreich?
BF: Er ist 2003 ausgereist. Er war damals in Gefahr und musste deswegen wegfahren.
R: Kam er sofort nach Österreich?
BF: Genau kann ich es nicht sagen. Er war, glaube ich, zuerst in Tschechien, dann in Deutschland, so genau weiß ich es nicht. Aber ich weiß, dass er seinen Asylantrag zuerst in Österreich gestellt hat.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat noch Verwandte?
BF: In Tschetschenien habe ich Verwandte. Und zwar einen Bruder und eine Schwester. Es sind Halbgeschwister. Wir haben den gleichen Vater, aber eine andere Mutter. Zwei