TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W111 2017013-1

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2007098-1/46E

W111 2007096-1/30E

W111 2017013-1/36E

W111 2017019-1/12E

W111 2017015-1/12E

W111 2125505-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. RUSSISCHE FÖDERATION und vertreten durch den XXXX / XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 25.03.2014, Zl. 831793604-1763690, 2.) vom 25.03.2014, Zl. 831793702-1763681, 3.) vom 11.12.2014, Zl. 1031732509-14996351, 4.) vom 11.12.2014, Zl. 1031732400-14996445, 5.) vom 11.12.2014, Zl. 1031732302-14996386 und 6.) vom 05.04.2016, Zl. 1107056709-160317772, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. RUSSISCHE FÖDERATION und vertreten durch den römisch 40 / römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 25.03.2014, Zl. 831793604-1763690, 2.) vom 25.03.2014, Zl. 831793702-1763681, 3.) vom 11.12.2014, Zl. 1031732509-14996351, 4.) vom 11.12.2014, Zl. 1031732400-14996445, 5.) vom 11.12.2014, Zl. 1031732302-14996386 und 6.) vom 05.04.2016, Zl. 1107056709-160317772, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG sowie § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reisten am 05.12.2013 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde am Tag der Antragstellung (auch als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers) vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 18.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, maskierte Männer in Militäruniformen seien im Oktober 2013 in kurzem zeitlichen Abstand zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm mehrere Fotos gezeigt. Er sei gefragt worden, ob er die Leute auf den Fotos kenne und wisse, wo sie sich befänden. Er habe geantwortet, darüber nichts zu wissen und sei geschlagen worden. Beim zweiten derartigen Vorfall habe der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer zu Hilfe kommen wollen und sei niedergeschlagen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Sohn verteidigen wollen und sei mit einem Gewehrlauf bewusstlos geschlagen worden. Am darauffolgenden Tag hätten er und sein Sohn die Vorbereitungen für die Flucht eingeleitet und sie seien in der Folge ausgereist, weil der Erstbeschwerdeführer gewusst habe, dass ihre Lage ernst sei. In Tschetschenien würden immer wieder Menschen spurlos verschwinden. Auch für den Zweitbeschwerdeführer bestehe diese Rückkehrgefährdung. Es komme immer wieder vor, dass "Väter über deren Söhne erpresst" würden. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein im Original vor.

2. Mit Bescheiden vom 25.03.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.).2. Mit Bescheiden vom 25.03.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).

In der Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und damit auch die Verfolgungsgefahr für den Zweitbeschwerdeführer seien nicht glaubwürdig. So habe der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, bei einem Vorfall seien "sechs" bewaffnete, maskierte, uniformierte Männer zu ihm nach Hause gekommen. "Nach einer Woche" seien abermals "sechs" bewaffnete Männer zu ihm gekommen. In der späteren Einvernahme habe er hingegen von "vier oder fünf" Männern gesprochen. Widersprüchlich sei auch, dass der Erstbeschwerdeführer zunächst ausgesagt habe, nach dem ersten Vorfall "zwei Wochen" normal weitergearbeitet zu haben, später jedoch angegeben habe, der zweite Vorfall habe sich "eineinhalb bis zwei Wochen" nach dem ersten ereignet. Erstaunlich sei, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt den ersten Vorfall konkret mit dem

15. oder 16. Oktober 2013 datieren habe können, während er bei der Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden lediglich imstande gewesen sei, vorzubringen, dass sich der Vorfall vor "ca. eineinhalb Monaten" zugetragen habe. Widersprüchlich zur Behauptung des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach man ihn auch mit dem Umbringen bedroht habe, habe er bei der Einvernahme angegeben, von den Männern lediglich nach den Personen auf den Fotos befragt worden zu sein. Die Frage, ob sich die Männer ihm gegenüber sonst noch irgendwie geäußert hätten, habe er dezidiert verneint. Einen weiteren Widerspruch erkannte die Behörde darin, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in der Nähe seines Elternhauses in einem eigenen Haus gewohnt zu haben und "von dort aus" geflüchtet zu sein, während er an anderer Stelle angegeben habe, sich "die letzte Woche" nicht mehr zu Hause, sondern bei Verwandten mütterlicherseits aufgehalten zu haben.

Ausgehend davon gelange das Bundesamt zur Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführer keine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe. Damit komme auch dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers im Familienverfahren keine Berechtigung zu.

3. In der gegen diese Bescheide erhobenen gemeinsamen Beschwerde beantragten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und traten unter anderem den beweiswürdigenden Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde entgegen. Zudem wurde ein unzureichender Abgleich des Vorbringens mit objektivem Länderberichtsmaterial bemängelt. In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurde in der Beschwerde überdies gerügt, das Bundesamt habe zu Unrecht eigene Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführer nicht überprüft und diesen zu seinen Fluchtgründen sowie jenen seines Vaters nicht einvernommen.

4. Die Beschwerdevorlage in den Verfahren der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien langte am 17.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Erkenntnissen vom 08.05.2014, Zln. W218 2007098-1 und W218 2007096-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revisionen erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Seine Entscheidungen begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dem Erstbeschwerdeführer sei zwar zuzustimmen, dass die Widersprüche nicht "immens gravierend" seien und - einzeln betrachtet - auf den ersten Blick nicht unbedingt automatisch das gesamte Vorbringen unglaubwürdig erscheinen lassen würden. In Zusammenschau der einzelnen unterschiedlichen Aussagen sowie in Gesamtbetrachtung der Umstände komme das BVwG aber aus näher dargestellten Gründen zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und somit auch das gleichlautende Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei und die Revisionswerber lediglich aus wirtschaftlichen und somit asylfremden Gründen ausgereist seien.5. Mit Erkenntnissen vom 08.05.2014, Zln. W218 2007098-1 und W218 2007096-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revisionen erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Seine Entscheidungen begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dem Erstbeschwerdeführer sei zwar zuzustimmen, dass die Widersprüche nicht "immens gravierend" seien und - einzeln betrachtet - auf den ersten Blick nicht unbedingt automatisch das gesamte Vorbringen unglaubwürdig erscheinen lassen würden. In Zusammenschau der einzelnen unterschiedlichen Aussagen sowie in Gesamtbetrachtung der Umstände komme das BVwG aber aus näher dargestellten Gründen zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und somit auch das gleichlautende Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei und die Revisionswerber lediglich aus wirtschaftlichen und somit asylfremden Gründen ausgereist seien.

6. Am 22.09.2014 stellten die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin, sowie deren weitere gemeinsame minderjährige Kinder, die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin und der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer, infolge gemeinsamer illegaler Einreise die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesen wurde die Drittbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien) am Tag der Antragstellung niederschriftlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe sich im Jänner 2014 zum Verlassen ihres Herkunftsstaates entschlossen, da im Oktober 2013 ca. 4 bis 5 maskierte Männer gekommen wären, welche ihren Mann geschlagen und befragt hätten. Die im Nachbarhaus lebenden Eltern ihres Mannes seien zur Hilfe gekommen. Rund eine Woche später sei es zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen; auch ihr ältester Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, sei geschlagen worden und hätte sogar das Bewusstsein verloren. Ihr Mann hätte sich daraufhin entschlossen, gemeinsam mit dem ältesten Sohn die Flucht zu ergreifen. Die Drittbeschwerdeführerin hätte sich mit ihren beiden jüngeren Kindern bei ihren Eltern versteckt. Später habe sie Geld gesammelt, um gemeinsam mit ihren Kindern zu ihrem Mann und ihrem Sohn zu fahren. Ihre beiden mit ihr eingereisten minderjährigen Kinder hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Die Drittbeschwerdeführerin fürchte um das Leben ihrer Kinder sowie ihr eigenes Leben. Sie legte ihren russischen Inlandspass sowie die russischen Geburtsurkunden der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers im Original vor.

Am 27.11.2014 wurde die Drittbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte sie kurz zusammengefasst vor (im Detail, vgl. die Seiten 43 bis 61 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), sie sei Tschetschenin sowie Muslimin, sie sei seit dem Jahr 2000 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und hätte mit diesem drei gemeinsame Kinder. Sie habe ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit den beiden jüngeren Kindern im September 2014 verlassen und habe nach wie vor zahlreiche Angehörige in Tschetschenien. Die Drittbeschwerdeführerin sei aufgrund der Probleme ihres Mannes hier und hätte in der Heimat Angst um ihre Kinder gehabt. Die Drittbeschwerdeführerin schilderte zwei Vorfälle, bei welchen unbekannte maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen wären, welche den Erstbeschwerdeführer sowie den Zweitbeschwerdeführer geschlagen hätten.Am 27.11.2014 wurde die Drittbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte sie kurz zusammengefasst vor (im Detail, vergleiche die Seiten 43 bis 61 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), sie sei Tschetschenin sowie Muslimin, sie sei seit dem Jahr 2000 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und hätte mit diesem drei gemeinsame Kinder. Sie habe ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit den beiden jüngeren Kindern im September 2014 verlassen und habe nach wie vor zahlreiche Angehörige in Tschetschenien. Die Drittbeschwerdeführerin sei aufgrund der Probleme ihres Mannes hier und hätte in der Heimat Angst um ihre Kinder gehabt. Die Drittbeschwerdeführerin schilderte zwei Vorfälle, bei welchen unbekannte maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen wären, welche den Erstbeschwerdeführer sowie den Zweitbeschwerdeführer geschlagen hätten.

7. In Stattgabe außerordentlicher Revisionen wurden die in den Verfahren des Erstbeschwerdeführers und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2014, Zln. Ra 2014/18/0056, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, zumal von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht Abstand genommen worden wäre.

8. Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.12.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der drittbis fünftbeschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt I. jeweils gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte III.).8. Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.12.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der drittbis fünftbeschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt römisch eins. jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch zwei. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch drei.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Die Behörde habe nicht feststellen können, dass die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hätten, das Vorbringen zum Fluchtgrund erweise sich als nicht glaubhaft. Es habe demnach nicht festgestellt werden können, dass die Drittbeschwerdeführerin von unbekannten Männern nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten gefragt worden wäre; dem im Wesentlichen gleichlautenden Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei die Glaubwürdigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgesprochen worden. Desweiteren habe nicht festgestellt werden können, dass die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat keinen Familienanschluss oder keine Lebensgrundlage vorfinden würden.

9. Gegen diese in den Verfahren der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheide richtet sich die am 16.12.2014 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, welche sich insbesondere deshalb als erforderlich erweisen würde, da die Drittbeschwerdeführerin sich in der Sprache Russisch, in welcher ihre Einvernahme erfolgt wäre, nur unzureichend ausdrücken könne. Zudem weise selbige aufgrund der traumatisierenden Erfahrungen in Tschetschenien eine verminderte Gedächtnisleistung auf und hätte keine Möglichkeit erhalten, zu den ihr vorgeworfenen Widersprüchen Stellung zu beziehen.

10. Die Beschwerdevorlage in den Verfahren der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien langte am 12.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Eingabe vom 28.04.2015 übermittelte die Drittbeschwerdeführerin ein russischsprachiges Schriftstück in Kopie. Diesbezüglich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit an die Drittbeschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 18.05.2015 an die Drittbeschwerdeführerin die Aufforderung zur Vorlage des Dokuments im Original, desweiteren wurde um Bekanntgabe ersucht, wie sie dieses Schriftstück erhalten hätte. Mit Eingabe vom 22.06.2015 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien zwei Ladungen des tschetschenischen Innenministeriums im Original, welche der Erstbeschwerdeführer "über die für Tschetschenien typischen Umwege" erhalten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge eine Übersetzung der übermittelten Schriftstücke. Mit weiterem Schreiben des Bundesveraltungsgerichts vom 30.07.2015 wurde die Drittbeschwerdeführerin zur Präzisierung dahingehend, auf welchem Weg sie die Dokumente erhalten hätte, respektive zur Vorlage dahingehender Beweismittel, aufgefordert. Unter einem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die übermittelte Ladung einen unvollständigen Stempelaufdruck aufweisen würde und daher keiner Überprüfung hinsichtlich ihrer Echtheit zugänglich wäre. Diesbezüglich wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 28.08.2015 bekanntgegeben, dass die Anfrage nicht beantwortet werden könne.

Mit Eingaben vom 28.09.2015 wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben, gleichzeitig wurde ein Konvolut an Unterlagen übermittelt. Unter diesen finden sich ein Befundbericht vom 16.07.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung, ein Empfehlungsschreiben für die Familie vom 12.08.2015, ein Schreiben der Integrationslehrerin des Zweitbeschwerdeführers, ein psychologischer Befund betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer vom 11.08.2014 (Diagnose insb. Angst- und Depressionsstörung), eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, Schulbesuchsbestätigungen betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sowie Bestätigungen über eine aushilfsweise Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers am Bauhof einer Gemeinde aus dem Jahr 2015.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

12. Für die zwischenzeitlich im Bundesgebiet als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin geborene Sechstbeschwerdeführerin wurde durch ihren gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 01.03.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung ihrer österreichischen Geburtsurkunde ein "Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG" gestellt. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin keine individuellen Rückkehrbefürchtungen aufweisen würde.12. Für die zwischenzeitlich im Bundesgebiet als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin geborene Sechstbeschwerdeführerin wurde durch ihren gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 01.03.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung ihrer österreichischen Geburtsurkunde ein "Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG" gestellt. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin keine individuellen Rückkehrbefürchtungen aufweisen würde.

Am 04.04.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer im Verfahren der Sechstbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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