Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2183573-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1083826910 - 170796635, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1083826910 - 170796635, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 23.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, da die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Es herrsche Krieg und seien die Taliban überall. Sein Vater sei brieflich bedroht worden, dass er seine Söhne den Taliban übergeben solle. Zur Polizei seien sie [Anm.: der Beschwerdeführer und seine Familie] nicht gegangen, sondern haben sie Afghanistan verlassen. Dies seien seine Asylgründe, andere habe er nicht.2. Am 23.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, da die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Es herrsche Krieg und seien die Taliban überall. Sein Vater sei brieflich bedroht worden, dass er seine Söhne den Taliban übergeben solle. Zur Polizei seien sie [Anm.: der Beschwerdeführer und seine Familie] nicht gegangen, sondern haben sie Afghanistan verlassen. Dies seien seine Asylgründe, andere habe er nicht.
Der Beschwerdeführer gab weiter an bereits am 12.08.2015 in Bulgarien von der Polizei aufgegriffen worden zu sein, er sei dort jedoch nicht gut behandelt worden und sei zu seinen zwei Brüdern nach Österreich weitergereist.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass bereits am 12.08.2015 von Bulgarien eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers auf Grund der Stellung eines Asylantrages gespeichert wurde.
3. Ein eingeholtes Röntgen ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen bereits geschlossen seien, sodass sich Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ergeben haben.
Es wurde ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten vom 14.11.2015 eingeholt. Dieses ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,6 Jahren anzunehmen ist und sich ein fiktives Geburtsdatum vom XXXX ergibt. Das Mindestalter zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages habe sich daher auf 18,37 Jahre belaufen. Der Beschwerdeführer habe spätestens am XXXX die Volljährigkeit erreicht.Es wurde ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten vom 14.11.2015 eingeholt. Dieses ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,6 Jahren anzunehmen ist und sich ein fiktives Geburtsdatum vom römisch 40 ergibt. Das Mindestalter zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages habe sich daher auf 18,37 Jahre belaufen. Der Beschwerdeführer habe spätestens am römisch 40 die Volljährigkeit erreicht.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.12.2015 wurde der volljährige Bruder des Beschwerdeführers mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.12.2015 wurde der volljährige Bruder des Beschwerdeführers mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.
5. Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er von RA Mag. LAHNER vertreten werde. Der Beschwerdeführer nahm zum Altersgutachten Stellung.
6. Am 09.03.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu seiner Reiseroute statt. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme und legte unter anderem Länderberichte vor.
7. Mit Bescheid vom 23.05.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig zurückgewiesen, da Bulgarien für die Prüfung des internationalen Schutzes zuständig sei. Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er erst 16 Jahre alt und daher minderjährig sei, zudem leide er an anhaltenden psychischen Beschwerden.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2016 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages bereits volljährig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum Alter im Wesentlichen aus, dass für die Annahme der Minderjährigkeit keine glaubhaften oder nachvollziehbaren Anhaltspunkte bestehen würden. Das multifaktorielle Altersgutachten vom 14.11.2015 ergab ein Alter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren. Die im Gutachten enthaltene "einfache" Wahrscheinlichkeit ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze laut Gutachten nur knapp überschritten habe. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in sich widersprüchlich gewesen. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer angegeben am XXXX geboren worden zu sein. In Österreich habe der Beschwerdeführer angegeben am XXXX geboren worden zu sein. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer angegeben, dass dies fälschlich protokolliert worden sei, was den Beschwerdeführer jedoch nicht daran gehindert habe, mit diesem Geburtsdatum einen Obsorgebeschluss zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass er sein Alter nicht kenne, dass es aber eine Tazkira gebe, wonach er bei der Ausstellung 14 Jahre alt gewesen sei. Es sei fälschlich protokolliert worden, dass er bei der Ausstellung 14 Jahre alt gewesen sei, tatsächlich seien er und sein Zwillingsbruder 16 Jahre alt gewesen. In der Stellungnahme vom 01.02.2016 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass in der Tazkira das Geburtsdatum des Jahres XXXX vermerkt sei. Dass man ihn bei der Ausstellung des Dokumentes jünger geschätzt habe, als er tatsächlich gewesen sei, lasse am Aussagewert des Dokumentes zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom 14.11.2015 zu erschüttern, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht berechtigt sei.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2016 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages bereits volljährig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum Alter im Wesentlichen aus, dass für die Annahme der Minderjährigkeit keine glaubhaften oder nachvollziehbaren Anhaltspunkte bestehen würden. Das multifaktorielle Altersgutachten vom 14.11.2015 ergab ein Alter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren. Die im Gutachten enthaltene "einfache" Wahrscheinlichkeit ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze laut Gutachten nur knapp überschritten habe. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in sich widersprüchlich gewesen. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer angegeben am römisch 40 geboren worden zu sein. In Österreich habe der Beschwerdeführer angegeben am römisch 40 geboren worden zu sein. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer angegeben, dass dies fälschlich protokolliert worden sei, was den Beschwerdeführer jedoch nicht daran gehindert habe, mit diesem Geburtsdatum einen Obsorgebeschluss zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass er sein Alter nicht kenne, dass es aber eine Tazkira gebe, wonach er bei der Ausstellung 14 Jahre alt gewesen sei. Es sei fälschlich protokolliert worden, dass er bei der Ausstellung 14 Jahre alt gewesen sei, tatsächlich seien er und sein Zwillingsbruder 16 Jahre alt gewesen. In der Stellungnahme vom 01.02.2016 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass in der Tazkira das Geburtsdatum des Jahres römisch 40 vermerkt sei. Dass man ihn bei der Ausstellung des Dokumentes jünger geschätzt habe, als er tatsächlich gewesen sei, lasse am Aussagewert des Dokumentes zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom 14.11.2015 zu erschüttern, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht berechtigt sei.
10. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführereine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Er habe zum Beweis seiner Minderjährigkeit die Einvernahme seiner in Österreich lebenden Brüder sowie die Einholung eines DNA-Gutachtens beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch den Beweisanträgen nicht entsprochen und keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.03.2017 wurde die Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, dass die Einvernahmen der Brüder des Beschwerdeführers objektiv nicht geeignet seien das Gutachtensergebnis - selbst wenn dieses die Volljährigkeit nur mit einfacher Wahrscheinlichkeit annahm - in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer würde mit dem Beweisantrag dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Die beantragte Einvernahme der Brüder sowie das zum Beweis der Verwandtschaft beantragte DNA-Gutachten seien im Hinblick auf das vorliegende multifaktorielle Gutachten nicht geeignet gewesen, über das Alter des Revisionswerbers zum Asylantragszeitpunkt einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des Sachverhaltes maßgeblich beizutragen.
11. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 03.05.2017 sei nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers ein ärztliches Attest ausgestellt worden. Dieses Attest werfe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Altersfeststellungsgutachtens auf und sei die Altersbestimmung zu revidieren. Auch der behandelnde Psychotherapeut habe eine Stellungnahme zur Alterseinschätzung des Beschwerdeführers erstattet, wonach dieser maximal 17 Jahre alt sei. Zudem sei den in Österreich lebenden Brüdern des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2017 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass der Beschwerdeführer in Österreich über ein bestehendes Familienleben verfüge.
12. Mit Erkenntnis vom 27.09.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Da das Gutachten des Arztes erst nach Abschluss des Zulassungsverfahrens entstanden sei, erfülle dieses nicht den Begriff von neu hervorgekommen Beweismitteln, es sei dies ein neu entstandenes Beweismittel. Das Gutachten stelle daher keinen Wiederaufnahmegrund dar.
13. In weiterer Folge erging ein Selbsteintritt der Republik Österreich in das Asylverfahren des Beschwerdeführers.
14. Der Beschwerdeführer wurde am 07.07.2017 erneut von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe getötet zu werden. Ein Onkel und ein Cousin seien bereits von den Taliban getötet worden.
15. Auch für dieses Verfahren beauftragte der Beschwerdeführer RA Mag. LAHNER mit seiner Vertretung. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 07.07.2017 Stellung und führte aus, dass das in der Tazkira genannte Geburtsjahr vom XXXX sein richtiges Geburtsjahr sei, es sei daher im Zweifel vom Geburtsdatum XXXX auszugehen.15. Auch für dieses Verfahren beauftragte der Beschwerdeführer RA Mag. LAHNER mit seiner Vertretung. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 07.07.2017 Stellung und führte aus, dass das in der Tazkira genannte Geburtsjahr vom römisch 40 sein richtiges Geburtsjahr sei, es sei daher im Zweifel vom Geburtsdatum römisch 40 auszugehen.
16. Am 06.12.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung, der über das Unterstützungsnetz der islamischen Glaubensgemeinschaft verfüge, sodass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
18. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund des vorliegenden Obsorgebeschlusses vom 09.12.2015 die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer selbst nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 23.05.2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei daher nicht rechtmäßig erfolgt. Zudem habe das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt. So würden sich die getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten gewährt worden. Der Antrag auf Durchführung eines DNA-Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und seine in Österreich lebenden Brüder leibliche Brüder sind, wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Dem Beschwerdeführer sei Asyl und jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem würde die Abschiebung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seines Rechtes auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK führen.18. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund des vorliegenden Obsorgebeschlusses vom 09.12.2015 die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer selbst nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 23.05.2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei daher nicht rechtmäßig erfolgt. Zudem habe das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt. So würden sich die getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten gewährt worden. Der Antrag auf Durchführung eines DNA-Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und seine in Österreich lebenden Brüder leibliche Brüder sind, wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Dem Beschwerdeführer sei Asyl und jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem würde die Abschiebung des Beschwerdefüh