TE Bvwg Beschluss 2018/9/6 W141 2184910-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AlVG §7
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W141 2184910-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,

geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2017, betreffend Feststellung der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 08.02.2017 für die Dauer von 52 Wochen (364 Tage), beschlossen:geb. römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2017, betreffend Feststellung der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 08.02.2017 für die Dauer von 52 Wochen (364 Tage), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Esteplatz (in der Folge belangte Behörde) vom 15.09.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 08.02.2017 Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (364 Tage) gewährt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Tag des Anspruchsbeginnes (08.02.2017, der nächste Tag nach dem sozialversicherungspflichtigen Ende) auf Arbeitslosengeld im 57. Lebensjahr gestanden habe und in den letzten 15 Jahren mehr als 6000 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen habe. Betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 läge die Entscheidung nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht und entziehe sich der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde.

2. Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 03.10.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass ein Beschwerdeverfahren für den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 anhängig sei und der Zuspruch des Arbeitslosegeldes mit 08.02.2017 direkt an den strittigen Zeitraum folge. Die Beschwerdeführerin beantragte somit die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, damit eine einheitliche rechtliche Beurteilung und Würdigung ihres Einzelfalles erfolgen könne.

3. Mit Bescheid vom 06.12.2017 wurde die Beschwerde vom 03.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.3. Mit Bescheid vom 06.12.2017 wurde die Beschwerde vom 03.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

4. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.12.2017 ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Am 01.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 03.04.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu enthalten haben. Es sei derzeit kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte. Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass eine Beschwerde betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 nicht Gegenstand des Verfahrens sei.6. Mit Schreiben vom 03.04.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass Beschwerden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu enthalten haben. Es sei derzeit kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte. Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass eine Beschwerde betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

7. Mit Schreiben vom 24.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie bekämpfe mit ihrer Beschwerde die Feststellung der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 08.02.2017, da Zweifel bestehe, ob der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab 08.02.2017 gebühre. In weitere Folge brachte die Beschwerdeführerin Einwendungen betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Mit Bescheid der Folge belangte Behörde vom 15.09.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 08.02.2017 Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (364 Tage) gewährt wird.

Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 03.10.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 06.12.2017 wurde die Beschwerde vom 03.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 06.12.2017 wurde die Beschwerde vom 03.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.12.2017 ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am 01.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 03.04.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu enthalten haben. Es sei derzeit kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte. Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass eine Beschwerde betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 nicht Gegenstand des Verfahrens sei.Mit Schreiben vom 03.04.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass Beschwerden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu enthalten haben. Es sei derzeit kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte. Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass eine Beschwerde betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

Mit Schreiben vom 24.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie bekämpfe mit ihrer Beschwerde die Feststellung der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 08.02.2017, da Zweifel bestehe, ob der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab 08.02.2017 gebühre. In weitere Folge brachte die Beschwerdeführerin Einwendungen betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2018 im Zuge des Verbesserungsauftrages vorgebrachten Argumente beziehen sich weiterhin auf den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 und nicht den im gegenständlichen Verfahren betreffenden Zeitraum ab 08.02.2017, weshalb weiterhin kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A):

1. Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall war aus der Beschwerde kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 einen Vorschuss auf die zu erwartende Urlaubsersatzleistung erhalten habe und ihr ab 08.02.2017, sohin direkt im Anschluss, Arbeitslosegeld gewährt wurde. Der Beschwerdeführerin wurden sohin ohne Unterbrechung Leistungen von der belangten Behörde gewährt. Eine Beschwer ist daher nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall war aus der Beschwerde kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 einen Vorschuss auf die zu erwartende Urlaubsersatzleistung erhalten habe und ihr ab 08.02.2017, sohin direkt im Anschluss, Arbeitslosegeld gewährt wurde. Der Beschwerdeführerin wurden sohin ohne Unterbrechung Leistungen von der belangten Behörde gewährt. Eine Beschwer ist daher nicht ersichtlich.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 03.04.2018 aufgetragene Ergänzung der Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, erfolgte nicht. Es finden sich im Schreiben vom 24.04.2018 keine Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerdeführerin begründete nicht, inwieweit sie durch den Bescheid vom 15.09.2017 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2017 beschwert ist. Eine Beschwer ist nach wie vor nicht erkennbar.Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 03.04.2018 aufgetragene Ergänzung der Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, erfolgte nicht. Es finden sich im Schreiben vom 24.04.2018 keine Gründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerdeführerin begründete nicht, inwieweit sie durch den Bescheid vom 15.09.2017 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2017 beschwert ist. Eine Beschwer ist nach wie vor nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin ist sohin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.04.2018 wurden ausschließlich Ausführungen zum Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 getätigt, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind und ist daher auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zum wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht verstehe, wieso ihr im Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 eine Urlaubsersatzleistung zugestanden hätte, ist abschließend festzuhalten, dass die Entscheidung der belangten Behörde betreffend Gewährung von Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die zu erwartende Urlaubsersatzleistung im Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 bereits rechtskräftig und nicht verfahrensgegenständlich ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2184910.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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