Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W237 2175112-1 /11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Somalia, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2017, Zl. 1111038908-160507202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2017, Zl. 1111038908-160507202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am römisch 40 geboren worden zu sein.
1.1. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. In dieser gab er an, muslimischen Glaubens zu sein sowie dem Clan der Abgal anzugehören; in seinem Heimatland habe er als Tischler gearbeitet. Er leide unter einer unbekannten Hautkrankheit, nehme dagegen jedoch keine Medikamente. Aus Somalia sei er Ende des Jahres 2015 weggegangen, weil er von der Terrormiliz Al Shabaab bedroht worden sei; sein Vater sei seinetwegen ermordet worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von dieser Gruppierung getötet zu werden.
1.2. Nach mehreren ärztlichen Untersuchungen erging am 26.06.2016 durch einen Sachverständigen der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten geht hervor, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Es könne zum Untersuchungszeitpunkt (04.06.2016) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden; das fiktive Geburtsdatum laute XXXX. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers sei von einem Mindestalter von XXXX Jahren auszugehen.1.2. Nach mehreren ärztlichen Untersuchungen erging am 26.06.2016 durch einen Sachverständigen der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten geht hervor, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Es könne zum Untersuchungszeitpunkt (04.06.2016) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden; das fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers sei von einem Mindestalter von römisch 40 Jahren auszugehen.
1.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, somalischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Abgal, muslimischen Glaubens und in Mogadischu geboren worden zu sein. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Bis zu seiner Flucht habe er in einem Haus in Mogadischu gelebt, seine Geschwister und seine Mutter lebten dort noch immer, sein Vater sei aber ermordet worden. Er habe Kontakt zu seiner Mutter, die sich um ihn sorge; sie arbeite am Markt und verkaufe Möbel, zu Hause gehe es allen gut. Der Beschwerdeführer sei von Mitgliegdern der Terrororganisation Al Shabaab aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, andernfalls sie ihn töten würden. Als der Beschwerdeführer abgelehnt habe, seien sie zu seinem Vater gegangen, der auch bedroht und am 25.12.2015 ermordet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer von dessen Tod erfahren habe, sei er in einen anderen Bezirk gegangen und schließlich mit einem PKW aus dem Land geflohen. Es gebe in Somalia noch immer Anschläge. Die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer nach Mogadischu zurückkehren würde, wenn die Al Shabaab dort nicht mehr aktiv wäre, bejahte er. Befragt, wohin er gehen würde, wenn er heute am Flughafen in Mogadischu ankäme, meinte er, dass er zu seiner Familie zurückgehen würde. Es würden ihn bei einer Rückkehr nach Somalia aber die gleichen Probleme wie bei seiner Ausreise erwarten. Er sei in seiner Familie der jüngste Sohn und die Al Shabaab suche immer nach jungen Burschen. Über Vorhalt, dass die Al Shabaab den nächsten Bruder nehme, wenn der vorherige nicht beitreten wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht wisse, ob seine Brüder auch angesprochen worden seien.
Der Beschwerdeführer legte nach seiner Einvernahme ein Bestätigungsschreiben eines Fußballvereins vom 03.07.2017 vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits einige Male im Verein unentgeltlich ausgeholfen habe und regelmäßig in der zweiten Mannschaft trainiere.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.09.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.09.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt und davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe Somalia aus persönlichen Gründen in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft verlassen. Seine Angehörigen würden nach wie vor in Mogadischu leben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen, eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Sein Vorbingen zum Fluchtgrund sei widersprüchlich, nicht plausibel, wenig detailreich und nicht lebensnah gewesen, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen sei. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb er über sein Alter unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auch habe er nicht erklären können, weshalb seine Brüder unbehelligt in Mogadischu leben könnten, der Beschwerdeführer jedoch habe fliehen müssen. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schentke, sei durch die geänderte Sicherheitslage und auch die geänderte allgemeine Situation in Mogadischu keine Bedrohung für den Beschwerdeführer in der Zukunft zu erkennen. Die Al Shabaab sei aus Mogadischu vertrieben worden; den Länderfeststellungen sei zudem zu entnehmen, dass es viele freiwillige Rückkehrer nach Somalia gebe, vor allem nach Mogadischu. Somalische und internationale Medien würden ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu zeichnen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe dort in einem Haus, wo er sofort wieder aufgenommen werden könnte. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zu seiner Integration in Österreich sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer zwar Deutsch lerne und in einem Sportverein aktiv sei, er jedoch von der Grundversorgung lebe und in einer Betreuungsstelle untergebracht sei. Eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Seine Bindungen zum Heimatstaat wären wesentlich stärker als zu Österreich, da er erst seit April 2016 im Bundesgebiet sei, seine Familie hingegen - unter relativ guten Verhältnissen - noch in Mogadischu lebe. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei ob dieser Umstände jedenfalls zulässig.
3. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen zur weiteren Vertretung bevollmächtigten Rechtsberater gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, welche am 23.10.2017 per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und führte aus, die Behörde habe dieses nicht vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte gewürdigt und auch sonst keine ihr zumutbaren Ermittlungen zum Fluchtvorbringen durchgeführt. Es werde auszugsweise auf eine Passage im Bescheid verwiesen, welche die prekäre humanitäre Situation in Somalia anführe. Die Behörde ziehe Schlussfolgerungen zur Lage in Somalia aus unvollständigen, teilweise unrichtigen bzw. unrichtig ausgewerteten und für den Fall des Beschwerdeführers nicht relevanten Länderfeststellungen. Insoweit sich die Länderberichte auf einen Zeitraum beziehen, der im Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückliege, seien diese jedenfalls als veraltet anzusehen. Die Al Shabaab sei eine komplexe Terrororganisation, die das ganze somalische Territorium abdecke, Regierungskräfte infiltiert habe und sich konstant mit bestimmten Clans und Subclans vereinige, um ihre Kontrolle über ihr Territorium aufrechtzuerhalten. Dem Bericht der österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission von August 2017 sei zu entnehmen, dass es zwischen den Jahren 2012 und 2017 kaum relevante Änderungen in den "Areas of Influence" gegeben habe; sobald ein Ort von AMISOM geräumt werde, etabliere die Al Shabaab binnen weniger Stunden eine Verwaltung. Die Organisation habe vor, weitere Teile des Territoriums wieder zu kontrollieren; die Al Shabaab verfüge über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und der Regierung asymmetrische Kriegsführung anzuwenden. Die Präsenz Al Shabaabs in Somalia sei schwierig präzise zu definieren, weshalb sich die Sicherheitslage in Somalia als unbeständig beschreiben lasse. Jugendliche und junge Männer seien das Hauptziel ihrer Rekrutierungsstrategie. Dem Beschwerdeführer drohe durch die Al Shabaab im gesamten Staatsgebiet asylrelevante Verfolgung wegen einer möglichen Zwangsrekrutierung. Außer in Mogadischu, wohin er aufgrund der geschilderten Verfolgung durch die Terrormiliz nicht zurückkehren könne, verfüge der Beschwerdeführer in Somalia über kein familiäres Netzwerk, es stehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Behörde stelle im Bescheid einerseits fest, dass der Beschwerdeführer ledig sei, während sie an anderer Stelle anführe, dass er seine Ehefrau nachholen bzw. diese unterstützen wolle. Dem Beschwerdeführer fehle in Somalia insbesondere aufgrund der dort herrschenden prekären humanitären Lage jegliche Existenzgrundlage.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
3.1.1. In dieser gab er im Wesentlichen an, gesund zu sein und im bisherigen Verfahren stets die Wahrheit gesagt zu haben. Seine Famile sei nunmehr nicht mehr in Somalia, sondern unbekannten Aufenthalts; zuletzt habe er mit seiner Mutter im August 2017 telefoniert, wobei sie ihm Drohungen durch die Al Shabaab berichtet habe. Ob seine Mutter überhaupt noch am Leben sei, wisse er nicht. Er führte über Fragen nach seinem persönlichen Hintergrund aus, dass er in Mogadischu geboren und im Bezirk Shibis mit seinen Eltern und sieben Geschwistern aufgewachsen sei; er habe vier Jahre die Schule besucht und anschließend als Tischler gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er - beginnend mit September 2015 - zwei Mal von Jugendlichen aufgefordert worden sei, für die Al Shabaab tätig zu werden. Schließlich habe ihn auch ein älterer Mann bedroht. Am nächsten Tag sei sein Vater am Markt ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe sich anschließend fünf Tage versteckt gehalten und dann Somalia schlepperunterstützt verlassen. In Österrech wohne der Beschwerdeführer nunmehr alleine in einem Flüchtlingsheim in Kärnten. Er habe im Bundesgebiet noch nicht gearbeitet und auch keine Ausbildungen absolviert. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels wolle er aber arbeiten gehen und sich weiterbilden.
3.1.2. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 29.03.2018 vor.
3.2. In einer nachgereichten Stellungnahme vom 11.06.2018 zum Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 03.05.2018 und zur Anfragebeantwortung der BFA- Staatendokumentation vom 11.05.2018 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dass dem Beschwerdeführer in ganz Somalia Verfolgung durch die Al Shabaab drohe. Er würde insbesondere in ganz Mogadischu von der Al Shabaab aufgespürt und getötet werden und es stehe ihm keine relevante interne Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer habe sich nur in Mogadischu aufgehalten und in anderen Landesteilen Somalias keine Ortskenntnis oder ein soziales Netzwerk, worauf der Beschwerdeführer jedoch angesichts der angespannten humanitären Lage im Fall seiner Rückkehr angewiesen wäre. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich an die Polizei gewandt, die folglich untätig geblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 10.04.2016, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2018, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister, Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Abgaal, Subsubclan XXXX, an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Abgaal, Subsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Er wurde in der somalischen Hauptstadt Mogadischu geboren, wo er im Bezirk Shibis mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und vier Schwestern im gemeinsamen Haushalt aufwuchs. Er besuchte vier Jahre die Schule, arbeitete darauf als Schreiner und half am Markt mit Verkaufstätigkeiten aus. In Mogadischu leben nach wie vor zumindest seine Mutter und einige seiner sieben Geschwister in einem Haus in Shibis; der Lebensunterhalt der Familie wird zumindest teilweise durch den Marktverkauf von Möbeln gesichert. Darüber hinaus leben auch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers weiterhin in Somalia.
Im Dezember 2015 reiste er schlepperunterstützt aus Somalia über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, von wo er mit einem Boot nach Italien übersetzte. Von dort reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter und stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem befindet er sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung durchgängig im Bundesgebiet, lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keiner schweren Krankheit und bezeichnete sich selbst im Rahmen der Verhandlung als gesund. In Österreich leben keine Familienangehörige des Beschwerdeführers. In seiner Freizeit spielt er Fußball und hat zumindest in diesem Rahmen soziale Kontakte geknüpft. Er beherrscht einige Grundvokabel der deutschen Sprache, ist jedoch nicht in der Lage, eine einfache Konversation in deutscher Sprache zu führen. Weiters besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Mogadischu leben würde.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt geg