TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/7 W212 2204261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W212 2204261-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine, vertreten durch RA Mag. Laszlo Szabo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. 1034784204/161416680, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ukraine, vertreten durch RA Mag. Laszlo Szabo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. 1034784204/161416680, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 14.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Chernivci stamme und die Sprachen Ukrainisch und Russisch spreche. Im Herkunftsstaat habe er eine berufsbildende höhere Schule absolviert und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern und eine Schwester leben. Er sei mittels eines Arbeitsvisums eingereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Ladungen für den Militärdienst erhalten habe und im Kriegsgebiet eingesetzt werden würde.

Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer über ein von 01.05.2016 bis 31.10.2016 gültiges Visum D, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Kiew/Ukraine, verfügte.

1.2. Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er angab gesund zu sein. Er habe eine Fachschule für Landwirtschaftliche Berufe absolviert und in der Ukraine noch nicht gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er für zwei Monate, im Jahr 2015 für vier Monate und 2016 für sechs Monate in Österreich als landwirtschaftlicher Arbeiter gearbeitet. Seit Juni 2017 mache er eine Lehre zum Installateur. Sein Vater habe als Fußballtrainer, seine Mutter als Verkäuferin gearbeitet, derzeit seien aber beide arbeitslos. Seine Schwester sei noch in Ausbildung. Seine Familie habe ein Haus mit einer kleinen Landwirtschaft. Er sei seit drei bis vier Monaten geschieden, habe keine Unterhaltspflichten und keine Kinder. Er stehe in Kontakt zu seiner Familie.

Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wiederholte der Beschwerdeführer seine Befürchtung, zum Militär eingezogen und im Kriegsgebiet eingesetzt zu werden. Er habe bereits mehrere Ladungen erhalten.

Er sei im April 2016 mittels eines Visums nach Österreich gereist und habe vor Ablauf des Visums einen Asylantrag gestellt. Er mache derzeit eine Lehre und besuche die Berufsschule. Er verbringe viel Zeit mit seiner Verlobten, bei der er auch einen Nebenwohnsitz angemeldet habe. Er sei Mitglied in einem Fußballverein und habe zahlreiche Freunde in Österreich. Er beziehe keine Grundversorgung.

Im Einvernahmeprotokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer wesentlich besser Deutsch spreche als Niveau A1.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    ukrainischer Führerschein

  • -Strichaufzählung
    Mitteilung der Berufsschule über die Einstufung in Leistungsgruppen

  • -Strichaufzählung
    Lehrvertrag

-Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen A1.1 und A1.2

  • -Strichaufzählung
    mehrere Empfehlungsschreiben

  • -Strichaufzählung
    Foto des Fußballvereins des Beschwerdeführers

  • -Strichaufzählung
    Unterschriftenliste

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers, deren Eltern und deren Schwester

  • -Strichaufzählung
    Schreiben des Arbeitgebers

1.3. Am 19.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 18.04.2018 eine österreichisch-italienische Staatsbürgerin geheiratet habe. Es werde daher der Antrag gestellt, aufgrund des Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig wurden eine Kopie der Heiratsurkunde vom 18.04.2018 sowie der italienische und der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt.

1.4. Am 03.05.2018 wurde die Ehefrau durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, den Beschwerdeführer im Juni 2017 kennen gelernt zu haben. Sie würden gemeinsam im Haus ihrer Eltern wohnen. Die Hochzeit habe im engsten Familienkreis stattgefunden. Ihr Vater sei Italiener, deshalb besitze sie die Doppelstaatsbürgerschaft. Einen italienischen Pass habe sie nicht. Sie habe die Sommerferien regelmäßig bei ihrer Großmutter in Italien verbracht, gelebt habe sie dort aber nie.

Im Zuge der Einvernahme wurden die Originale der Heiratsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweise vorgelegt.

1.5. Am 11.07.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Vertretung mit, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückziehe, da er als Ehegatte einer Italienerin aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und die Dokumentation seines Aufenthaltsrechts nach dem NAG anstrebe.

Mit Schreiben vom 12.07.2018 wurde ergänzt, dass aufgrund dieses Aufenthaltsrechts eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Nach § 25 Abs. 2 AsylG sei daher auch die Zurückziehung des Antrags möglich. Das Verfahren sei daher einzustellen und dem Beschwerdeführer sein Reisepass auszufolgen, damit das Aufenthaltsrechts durch die Bezirkshauptmannschaft dokumentiert werden könne.Mit Schreiben vom 12.07.2018 wurde ergänzt, dass aufgrund dieses Aufenthaltsrechts eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Nach Paragraph 25, Absatz 2, AsylG sei daher auch die Zurückziehung des Antrags möglich. Das Verfahren sei daher einzustellen und dem Beschwerdeführer sein Reisepass auszufolgen, damit das Aufenthaltsrechts durch die Bezirkshauptmannschaft dokumentiert werden könne.

Anbei wurde das Urteil des EuGH vom 14.11.2017, C-165/16 übermittelt.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.)

Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität feststehe. Er sei in zweiter Ehe verheiratet, seine Eltern und eine Schwester lebten in der Ukraine. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einberufung sei glaubhaft, allerdings stelle dies keine asylrelevante Verfolgung dar, da für Wehrdienstverweigerung keine schweren Strafen verhängt würden und der Einsatz im Kriegsgebiet ausschließlich freiwillig sei. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer gerechtfertigt sei. Dem Beschwerdeführer komme kein von seiner Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. Der Aufenthalt in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit man besitze, könne niemals eine Berechtigung im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie auslösen. Da die Ehefrau österreichische Staatsbürgerin sei, falle sie nicht unter das Regime der Freizügigkeitsrichtlinie. Zu Spruchpunkten VI. und VII. wurde ausgeführt, dass die Ukraine seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat sei.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität feststehe. Er sei in zweiter Ehe verheiratet, seine Eltern und eine Schwester lebten in der Ukraine. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einberufung sei glaubhaft, allerdings stelle dies keine asylrelevante Verfolgung dar, da für Wehrdienstverweigerung keine schweren Strafen verhängt würden und der Einsatz im Kriegsgebiet ausschließlich freiwillig sei. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer gerechtfertigt sei. Dem Beschwerdeführer komme kein von seiner Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. Der Aufenthalt in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit man besitze, könne niemals eine Berechtigung im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie auslösen. Da die Ehefrau österreichische Staatsbürgerin sei, falle sie nicht unter das Regime der Freizügigkeitsrichtlinie. Zu Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. wurde ausgeführt, dass die Ukraine seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat sei.

1.7. Gegen Spruchpunkte III., IV. V. und VI. erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.08.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers immer wieder für längere Zeit bei ihrer Großmutter in Italien aufgehalten und diese gepflegt habe. Sie habe daher ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit ausgeübt. Angehörige von EU-Doppelstaatsbürgern hätten das Recht, sich auf die Freizügigkeitsrichtlinie zu berufen, wenn sich der Angehörige in einem seiner beiden Heimatländer aufhalte. Folglich sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig.1.7. Gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. römisch fünf. und römisch sechs. erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.08.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers immer wieder für längere Zeit bei ihrer Großmutter in Italien aufgehalten und diese gepflegt habe. Sie habe daher ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit ausgeübt. Angehörige von EU-Doppelstaatsbürgern hätten das Recht, sich auf die Freizügigkeitsrichtlinie zu berufen, wenn sich der Angehörige in einem seiner beiden Heimatländer aufhalte. Folglich sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und reiste mittels eines von 01.05.2016 bis 31.10.2016 gültigen Visums, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Kiew/Ukraine, in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich frühestens seit September 2016 durchgehend in Österreich auf.

Die Österreichische Botschaft Kiew erteilte dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2014 und 2015 Visa, gültig von 15.08.2014 bis 31.12.2014 und von 01.05.2015 bis 31.10.2015.

Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine eine Fachschule für landwirtschaftliche Berufe absolviert. In der Ukraine leben seine Eltern und seine Schwester. Die Familie besitzt eine kleine Landwirtschaft.

Er macht seit Juni 2017 eine Lehre zum Installateur und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch zumindest auf dem Niveau A1 und ist Mitglied in einem Fußballverein. Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.

Der Beschwerdeführer ist seit 18.04.2018 mit einer österreichisch-italienischen Doppelstaatsbürgerin verheiratet. Die Beziehung besteht seit Juni 2017. Seit April 2018 verfügen die Eheleute über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Die Ehefrau ist seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich gemeldet. Sie ist aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters von Geburt an sowohl Staatsbürgerin Österreichs als auch Italiens. Sie hat von ihrem unionsrechtlich zustehenden Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer ist daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinem Reisepass. Dieser weist einen Einreisestempel der polnischen Grenzbehörde vom 05.05.2016, einen Ausreisestempel vom 06.08.2016 und einen weiteren Einreisestempel vom 15.09.2016 auf. Der Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, er halte sich seit April 2016 durchgehend in Österreich auf, kann daher nicht gefolgt werden, insbesondere auch da ein Visum erst ab 01.05.2016 Gültigkeit erlangte.

Die Vorvisa ergeben sich aus einer Abfrage des Visainformationssystems des BMI.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Ukraine und zu seiner Ausbildung ergeben sich aus seinen Angaben.

Der Beschwerdeführer hat Bestätigungen über den Besuch von zwei Deutschkursen (A1.1 und A1.2) vorgelegt. Deutschzertifikate liegen nicht vor. Im Einvernahmeprotokoll vom 04.04.2018 ist vermerkt, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ein höheres Niveau als A1 vermuten ließen. Ein Zeugnis des ersten Schuljahres der Berufsschule wurde nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zur Lehre, der Mitgliedschaft in einem Fußballverein, und zur Eheschließung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Doppelstaatsbürgerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde durch Vorlage der Staatsbürgerschaftsnachweise belegt. Die ununterbrochene behördliche Meldung der Ehefrau in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht. Die in der Beschwerde behaupteten längeren Aufenthalte in Italien wurden nicht nachgewiesen.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz:

§ 25 AsylG 2005 lautet:Paragraph 25, AsylG 2005 lautet:

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen

1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder1. in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder

2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.

§§ 2, 51, 52 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:Paragraphen 2, 51, 52 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

...

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

...

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

...

14. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;

...

19. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;19. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 Sitzung 35;

...

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,

...

(7) Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

§ 51 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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