TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W215 1438495-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 1438494-3/3E

W215 1438495-3/4E

W215 1438496-3/3E

W215 1438497-3/4E

W215 1438498-3/3E

W215 1438499-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , geb. 1 XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahlen 1) 821570709-161617359,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von römisch 40 , geb. 1 römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahlen 1) 821570709-161617359,

2) 821570807-161617197, 3) 821570905-161617227, 4) 821571009-161617324, 5) 821571107-161617294 und 6) 830439903-161617260, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden jeweils gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2), reisten illegal mit ihren drei Kindern, den Viert- bis Fünftbeschwerdeführern (beschwerdeführende Parteien 3 bis 5, in Folge: P3, P4 und P5) in das österreichische Bundesgebiet und P1 und P2 stellte für sich und P3 bis P5 am 29.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

Nach der Geburt eines weiteren Sohnes von P1 und P2 im Bundesgebiet (beschwerdeführende Partei 6, in Folge: P6) wurde für diesen am 02.04.2013 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zahlen 1) 12 15.707-BAL,

2) 12 15.708-BAL, 3) 12 15.709-BAL, 4) 12 15.710-BAL 5) 12 15.711-BAL und 6) 13 04.399-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 29.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.04.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zahlen 1) W166 1438494-1/9E, 2) W166 1438495-1/8E,

3) W166 1438496-1/8E, 4) W166 1438497-1/9E, 5) W166 1438498-1/7E und

6) W166 1438499-1/7E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gemäß6) W166 1438499-1/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Gemäß

§ 75 Abs. 20 AsylG wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Beschwerdeführer in Rechtskraft.Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Beschwerdeführer in Rechtskraft.

In den fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zahlen 1) 821570709-1574790, 2) 821570807-1574781,

3) 821570905-1574773, 4) 821572009-1574765, 5) 821571107-1574757 und

6) 830439903-1637295, den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß6) 830439903-1637295, den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß

§ 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise

14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2015, Zahlen

1) W189 1438494-2/3E,

2) W189 1438495-2/3E, 3) W189 1438496-2/3E, 4) W189 1438497-2/3E,

5) W189 1438498-2/3E und 6) W189 1438499-2/3E, gemäß §§ 57 und 55 AsylG,5) W189 1438498-2/3E und 6) W189 1438499-2/3E, gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG,

§ 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung am 16.01.2015 in Rechtskraft. Danach kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und blieben illegal im Bundesgebiet.

2. Am 01.12.2016 brachten P1 und P2 für sich und P3 bis P6 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 As. 1 AsylG Modul 1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.2. Am 01.12.2016 brachten P1 und P2 für sich und P3 bis P6 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, As. 1 AsylG Modul 1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Während des illegalen Aufenthaltes von P1 bis P6 im Bundesgebiet kam eine weitere Tochter von P1 und P2, XXXX , zur Welt. Für diese stellte P1 am 05.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zahl 1136745507-161630479, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäßWährend des illegalen Aufenthaltes von P1 bis P6 im Bundesgebiet kam eine weitere Tochter von P1 und P2, römisch 40 , zur Welt. Für diese stellte P1 am 05.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zahl 1136745507-161630479, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die minderjährige Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die minderjährige Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Eine nur gegen Spruchpunkte III. und IV. dieses Bescheides fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2017, Zahl W189 2149503-1/15E, gemäß § 57 AsylG; § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG,Eine nur gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. dieses Bescheides fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2017, Zahl W189 2149503-1/15E, gemäß Paragraph 57, AsylG; Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,

§ 52 Abs. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahlen

1) 821570709-161617359, 2) 821570807-161617197, 3) 821570905-161617227,

4) 821571009-161617324, 5) 821571107-161617294 und 6) 830439903-161617260, wurden die Anträge von P1 bis P6 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des

Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig istArtikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist

(Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).(Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Die Beschwerdevorlagen vom P1 bis P6 vom 09.04.2018 langten am 11.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 10.04.2018 wurde gegen P2 eine Strafverfügung erlassen, weil sie ihre Wohnsitzauflage nicht erfüllt hatte; P2 habe wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 100.- zu bezahlen.

Am 07.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bericht über die am XXXX erfolgte Abschiebung von P1 bis P6 auf dem Luftweg, sowie der jüngsten Tochter von P1 und P2, XXXX , für die kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 As. 1 AsylG Modul 1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden war, in die Russische Föderation übermittelt.Am 07.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bericht über die am römisch 40 erfolgte Abschiebung von P1 bis P6 auf dem Luftweg, sowie der jüngsten Tochter von P1 und P2, römisch 40 , für die kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, As. 1 AsylG Modul 1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden war, in die Russische Föderation übermittelt.

Am 07.09.2018 langte ein Email von P4 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. P1 bis P6 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind moslemischen Glaubens. Sie stellten, nach ihrer illegaler Einreise am 29.10.2012 bzw. nach der Geburt von P6, Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zahlen 1) 12 15.707-BAL, 2) 12 15.708-BAL,

3) 12 15.709-BAL, 4) 12 15.710-BAL 5) 12 15.711-BAL und 6) 13 04.399-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.04.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zahlen3) 12 15.709-BAL, 4) 12 15.710-BAL 5) 12 15.711-BAL und 6) 13 04.399-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.04.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zahlen

1) W166 1438494-1/9E, 2) W166 1438495-1/8E, 3) W166 1438496-1/8E,

4) W166 1438497-1/9E, 5) W166 1438498-1/7E und 6) W166 1438499-1/7E, gemäß

§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäßParagraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Beschwerdeführer in Rechtskraft.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Beschwerdeführer in Rechtskraft.

In den fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zahlen 1) 821570709-1574790, 2) 821570807-1574781,

3) 821570905-1574773, 4) 821572009-1574765, 5) 821571107-1574757 und

6) 830439903-1637295, den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß6) 830439903-1637295, den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß

§ 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2015, Zahlen 1) W189 1438494-2/3E, 2) W189 1438495-2/3E, 3) W189 1438496-2/3E, 4) W189 1438497-2/3E, 5) W189 1438498-2/3E und 6) W189 1438499-2/3E, gemäß §§ 57 und 55 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG,Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2015, Zahlen 1) W189 1438494-2/3E, 2) W189 1438495-2/3E, 3) W189 1438496-2/3E, 4) W189 1438497-2/3E, 5) W189 1438498-2/3E und 6) W189 1438499-2/3E, gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG,

§ 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäßParagraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung am 16.01.2015 in Rechtskraft.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung am 16.01.2015 in Rechtskraft.

2. P1 bis P5 hielten sich ab dem 29.10.2012, an diesem Tag stellten sie Anträge auf internationalen Schutz bzw. P6 ab dessen Geburt, durchgängig im Bundesgebiet auf. Sie verfügten nur während der mittlerweile rechtskräftig seit 16.01.2015 abgeschlossenen Asylverfahren über vorübergehende Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz. P1 bis P5 reisten illegal ins Bundesgebiet ein und P1 bis P6 hielten sich, da sie nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren am 16.01.2015 ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachkamen, danach illegal im Bundesgebiet auf. P1 bis P6 haben in Österreich keine Angehörigen, denen ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt und zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Die Familie lebte in einer vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft und bezog durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. P1 und P2 waren, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, in Österreich nie selbsterhaltungsfähig und gingen keiner Erwerbsarbeit nach. Bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2015, Zahlen 1) W189 1438494-2/3E, 2) W189 1438495-2/3E, 3) W189 1438496-2/3E, 4) W189 1438497-2/3E, 5) W189 1438498-2/3E und 6) W189 1438499-2/3E, wurde festgestellt, dass sich die unbescholtenen Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, Deutschkenntnisse angeeignet, Kontakte zu Nachbarn, Freunden und Bekannten pflegen, P3 und P4 der Schulplficht nachtkommen und P1 und P2 nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind.

Gegen P1 bis P6 wurden rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (Eintritt der Rechtskraft am 16.01.2015) erlassen und es konnte nicht festgestellt werden, dass aus den Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht.Gegen P1 bis P6 wurden rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (Eintritt der Rechtskraft am 16.01.2015) erlassen und es konnte nicht festgestellt werden, dass aus den Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Am 10.04.2018 wurde gegen P2 eine Strafverfügung erlassen, weil sie ihre Wohnsitzauflage nicht erfüllt hatte. Am 07.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bericht über die am XXXX erfolgte Abschiebung der Familie auf dem Luftweg in die Russische Föderation übermittelt.Am 10.04.2018 wurde gegen P2 eine Strafverfügung erlassen, weil sie ihre Wohnsitzauflage nicht erfüllt hatte. Am 07.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bericht über die am römisch 40 erfolgte Abschiebung der Familie auf dem Luftweg in die Russische Föderation übermittelt.

3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.06.2017, vgl. GIZ 07.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 03.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 03.2017a, vgl. EASO 03.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 03.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.06.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.07.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.06.2017, vergleiche GIZ 07.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 03.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 03.2017a, vergleiche EASO 03.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 03.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.06.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.07.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 03.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 04.2017a, vgl. AA 03.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 04.2017a, vergleiche AA 03.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten