TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W128 2202038-1

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Externistenprüfungsverordnung §15
Externistenprüfungsverordnung §18 Abs1
Externistenprüfungsverordnung §7
SchUG §42
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 15 heute
  2. § 15 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  3. § 15 gültig von 20.08.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  4. § 15 gültig von 01.11.2008 bis 19.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008
  5. § 15 gültig von 10.05.1997 bis 31.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  6. § 15 gültig von 27.03.1991 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1991
  1. § 7 heute
  2. § 7 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2023
  3. § 7 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W128 2202038-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 06.07.2018, Zl. 600.009/0024-R/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 06.07.2018, Zl. 600.009/0024-R/2018, zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben.

2. XXXX , geb. XXXX , hat die Externistenprüfung über die 3. Klasse (7. Schulstufe) einer Neuen Mittelschule gemäß § 42 SchUG, BGB. Nr. 472/1986 idgF, iVm §§ 7 und 15 Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF, bestanden.2. römisch 40 , geb. römisch 40 , hat die Externistenprüfung über die 3. Klasse (7. Schulstufe) einer Neuen Mittelschule gemäß Paragraph 42, SchUG, BGB. Nr. 472/1986 idgF, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 15 Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, idgF, bestanden.

3. Die Beurteilung der Externistenprüfung über die 7. Schulstufe einer Neuen Mittelschule im Pflichtgegenstand Mathematik wird mit "Gut" festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2017/18 an häuslichem Unterricht teil.

Sie absolvierte am 08. 06.2018 die Externistenprüfung. Die Prüfungskommission entschied, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) nicht bestanden habe, weil sie im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" erhalten habe. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2018 ausgefolgt.

2. Mit Schreiben vom 12. 06. 2018 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen diese Entscheidung.

3. Nach Einholung eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem sie den Widerspruch als unbegründet abwies. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Mathematik" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe und daher zu Recht mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe somit gemäß § 20 Abs. 5 Z. 1 lit. d ExtVO die Externistenprüfung über die 3. Klasse Neue Mittelschule (7. Schulstufe) nicht bestanden, weil sie im Pflichtgegenstand "Mathematik" zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.Die Beschwerdeführerin habe somit gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera d, ExtVO die Externistenprüfung über die 3. Klasse Neue Mittelschule (7. Schulstufe) nicht bestanden, weil sie im Pflichtgegenstand "Mathematik" zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.07.2018 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 23.07.2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und rügte die mangelhafte Beweiswürdigung. In der Begründung wird im Wesentlichen Ausgeführt, dass das Prüfungsprotokoll der Externistenprüfung mangelhaft sei und insbesondere jede Angabe über Zeitpunkt und Dauer der Prüfungen fehle. Darüber hinaus sei aufgrund von Äußerungen der prüfenden Lehrkraft, gegenüber versammelten Kindern und Eltern ihre negative Einstellung den häuslichen Unterricht betreffend, eine rechtserhebliche Voreingenommenheit anzunehmen.

5. Mit Schreiben vom 27.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10.08.2018 wurde das Verfahren unterbrochen und die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen.

7. Im Wege der Amtshilfe stellte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfungskommission zur Verfügung.

8. Am 06.09.2018 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission mit, dass die Beschwerdeführerin bei der am selben Tag stattgefundenen kommissionellen Prüfung über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) im Pflichtgegenstand Mathematik von der Prüfungskommission mit "Gut" beurteilt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2017/2018 an häuslichem Unterricht teil.

Sie trat am 08. 06.2018 zur Externistenprüfung über die 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) an. Im Pflichtgegenstand Mathematik wurde sie mit "Nicht genügend" beurteilt.

Die Unterlagen reichen insgesamt nicht zur Feststellung aus, ob diese auf "Nicht Genügend" lautende Beurteilung der von der minderjährigen Beschwerdeführerin abgelegten Externistenprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klassen der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) unrichtig oder richtig war.

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des zuständigen Pflichtschulinspektors ist nicht schlüssig.

Am 06.09.2018 trat die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) im Pflichtgegenstand Mathematik an. Die Beschwerdeführerin wurde von der Prüfungskommission sowohl schriftlich als auch mündlich mit "Gut" beurteilt und wurde die Gesamtnote ebenfalls mit "Gut" festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Zu den Feststellungen betreffend die maßgeblichen Unterlagen ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Prüfungsprotokoll keine Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Externistenprüfung zu entnehmen ist. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die vorgegebenen Aufgaben in der zur Verfügung gestandenen Zeit von einem durchschnittlich leistungsfähigen Schüler lösbar waren.

Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist weder zu entnehmen, ob weitere Tatsachen ermittelt wurden noch sind die vom Gutachter getroffenen Schlussfolgerungen logisch nachvollziehbar. Dem Akteninhalt nach wurden auch keine Stellungnahmen der prüfenden Lehrkräfte eingeholt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidungserwägungen der belangten Behörde, ohne weiteres Ermittlungsverfahren, dem Gutachten zu Grunde gelegt wurden.

Dies zeigt sich u.a. deutlich, wenn der Gutachter ausführt, dass der Prüfungsablauf den formalen Richtlinien der Externistenprüfungsverordnung entsprochen habe und allfällige formale Fehler das Prüfungsergebnis nicht beeinflussen würden. Ohne entsprechend ermittelte Tatsachen betreffend die Dauer der Externistenprüfung in Mathematik, kann jedoch denkunmöglich beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit für die vorgegebenen Aufgaben zur Verfügung stand oder nicht. Insofern gelang es der Beschwerdeführerin die Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde eingelangten Gutachtens aufzuzeigen.

Die Beurteilung der Beschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung am 06.09.2018, über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Gut" erfolgte gemäß § 71 Abs. 6 SchUG durch die, nach Unterbrechung des Verfahrens, einberufene Prüfungskommission.Die Beurteilung der Beschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung am 06.09.2018, über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Gut" erfolgte gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG durch die, nach Unterbrechung des Verfahrens, einberufene Prüfungskommission.

Um den Vorwurf der Voreingenommenheit von vorne herein auszuschließen, wurde die belangte Behörde im Amtshilfeweg ersucht, bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß § 71 Abs. 5 Z 2 letzter Halbsatz, für eine von der Externistenprüfung vom 08.06.2018 unterschiedliche Zusammensetzung der Prüfungskommission Sorge zu tragen.Um den Vorwurf der Voreingenommenheit von vorne herein auszuschließen, wurde die belangte Behörde im Amtshilfeweg ersucht, bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß Paragraph 71, Absatz 5, Ziffer 2, letzter Halbsatz, für eine von der Externistenprüfung vom 08.06.2018 unterschiedliche Zusammensetzung der Prüfungskommission Sorge zu tragen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, lautet (auszugsweise):

"Externistenprüfungen

§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.Paragraph 42, (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, dass Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Absatz eins, abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des Paragraph 34, Absatz 4, Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, dass Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, dass Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, dass die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist Paragraph 35, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, dass Externistenprüfungen im Sinne des Absatz 2, vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, dass die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.

(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.

(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, dass der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

[...]

(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt Paragraph 37, Absatz 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die Paragraph 36, Absatz 5, sowie Paragraph 38, Absatz eins bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, auch Paragraph 38, Absatz 5 und 6 sinngemäß.

(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Absatz eins,) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das Paragraph 22, Absatz 2 und allenfalls auch Absatz 8, sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das Paragraph 22, Absatz 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das Paragraph 39, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Absatz 2, ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.

[...]

(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. We

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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