TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W202 2154821-2

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2154821-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. 1122763008/170173280, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. 1122763008/170173280, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG idgF, §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG idgF, Paragraphen 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 15.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Vater vor Jahren bei einem reichen Dorfbewohner Geld mit hohem Zinssatz ausgeborgt habe. In den letzten Jahren habe er nur die Zinsen zahlen können, der Geldbetrag sei immer noch offen. Der Geldgeber habe wollen, dass der Beschwerdeführer für ihn arbeite, um die Schulden seines Vaters zu zahlen. Dazu hätte der Beschwerdeführer ein Leben lang ohne Entgelt arbeiten müssen. Als er sich geweigert habe, habe es einen Streit zwischen ihm und dem Geldgeber gegeben und der Beschwerdeführer sei dabei von ihm geschlagen worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ausgereist.

Am 28.10.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wo er zum Fluchtgrund angab, dass sein Vater einen Kredit von einem reichen Bauern angenommen habe. Sein Vater habe sein ganzes Leben für diesen arbeiten müssen und der Beschwerdeführer müsse auch das ganze Leben für diesen arbeiten. Wenn sie nicht arbeiten würden, dann würden sie von diesem immer wieder geschlagen. Deswegen habe er Indien verlassen. Wenn er nach Indien zurückkomme, würden sie ihn töten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2016, Zl. 1122763008/1660991023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2016, Zl. 1122763008/1660991023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Angabe seines Namens und seines Geburtsdatums widersprüchliche Angaben gemacht, er habe zugegeben, bei der Erstbefragung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben, obwohl er bereits damals auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er sich geweigert habe, beim Geldgeber des Vaters ohne Entgelt zu arbeiten und es Streit deswegen gegeben hätte und er den Beschwerdeführer geschlagen hätte. In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er jedoch divergierend dazu angegeben, dass er nie einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre, da er immer gearbeitet hätte. Auch den Vorgang der Kreditvergabe habe er der Behörde nicht glaubhaft erklären können. Zu den Konditionen für die Rückzahlungen habe er divergierende Angaben gemacht, so habe er zunächst angegeben, dass der Vater 50.000,-- Rupien bekommen hätte und innerhalb eines Jahres 100.000,-- Rupien zurückgeben hätte müssen, widersprüchlich dazu habe er jedoch angegeben, dass sein Vater die 100.000,-- Rupien bereits abbezahlt hätte, jedoch wären die Zinsen noch offen. Weiters habe er behauptet, dass nun 2,5 Millionen Rupien offen wären. Er habe angegeben, wenn seine Familie diesen Kredit nicht zurückzahlen könne, dann würde seiner Familie das Haus weggenommen werden, allerdings habe er angegeben, sein Vater hätte seine Ausreise wahrscheinlich mit dem Verkauf des Wohnhauses finanziert. Sein Vater hätte doch schon längst zuvor das Haus verkaufen können, um seine Schulden zu bezahlen. Zuerst habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater für andere Leute als Bauarbeiter gearbeitet hätte und dass er im Monat 4.500,-- Rupien verdient hätte. Dann habe er behauptet, dass sein Vater für den reichen Bauern hätte arbeiten müssen und das Geld, das er verdient hätte, ausbezahlt bekommen hätte. Unmittelbar danach habe er behauptet, dass weder sein Vater noch er Geld von den Bauern für ihre Arbeit bekommen hätten, sondern dass sie das Geld für die Bezahlung der Schulden an diesen abliefern hätten müssen. Kleidung und Nahrung für den Lebensunterhalt hätten sie vom Geldgeber bekommen. Erwähnenswert sei auch, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet habe, dass sein Gegner Politiker in mehreren Parteien wäre und damit auf dessen Einfluss habe hinweisen wollen, jedoch habe er nicht angeben können, welche Funktion dieser in den Parteien habe. Seine Aussage, dass er bei der Rückkehr in seine Heimat entweder für den Geldgeber ein Leben lang arbeiten hätte müssen oder getötet werden würde, diene offensichtlich dazu, eine Bedrohung seiner Person vor der Behörde vorzubringen. Er hätte die Möglichkeit gehabt sich an einer anderen Stelle in Indien niederzulassen. Es sei nicht glaubwürdig, dass ihn ein Verwandter des Kreditgebers durch Zufall im Mumbai gesehen habe, und dann noch die Möglichkeit gehabt haben solle, ihn entgegen seinen Willen in sein Heimatdorf zurückzubringen. Auffallend sei auch, dass sein Fluchtversuch ohne Folgen geblieben sein solle. Zudem habe er zu Beginn der Einvernahme noch vorgebracht, sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf verbracht zu haben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen einen Ausreisegrund glaubhaft zu machen.

Rechtlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. zu dem Schluss, dass es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könnte, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.Rechtlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. zu dem Schluss, dass es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könnte, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat beziehungsweise der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat beziehungsweise der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe zudem keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei im Hinblick auf die geringe Integration und das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die Rückkehrentscheidung zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG sei nicht gegeben, weswegen bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe zudem keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei im Hinblick auf die geringe Integration und das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die Rückkehrentscheidung zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG sei nicht gegeben, weswegen bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass Gründe im Sinne des § 50 FPG nicht hätten festgestellt werden können, was bedeute, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen vierzehn Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass Gründe im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht hätten festgestellt werden können, was bedeute, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen vierzehn Tagen verpflichtet sei.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 09.02.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Zurzeit sei Wahlzeit in ihrem Gebiet und ihre Familie sei in den Heimatort zurückgekehrt. Seit 06.02.2017 sei sein Onkel verschwunden. Die Gegner hätten ihr Grundstück und ihr Haus enteignet. Ihre Gegner seien wie eine Mafia, sie hätten sehr großen Einfluss in ihrem Gebiet, sie dagegen könnten sich nicht wehren. Sein Vater habe das Grundstück auf seinen Namen übertragen und das Grundstück gehöre ihm. Der Beschwerdeführer habe sich über einen Freund informiert, der Kontakt zu seiner Schwester habe. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass sie sich zurzeit vor diesen Leuten verstecke. Falls der Beschwerdeführer zurückkomme, sei er auch sehr gefährdet.

Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Man habe jetzt auch sein Grundstück in Besitz genommen. Seit der Wahl sei auch sein Onkel väterlicherseits verschwunden. Das Grundstück sei auf seinen Namen, die Person, die das Grundstück in Besitz genommen habe, würde ihn dann vielleicht umbringen. Nach seinem Tod könnte er es dann einfach in Besitz nehmen, er könnte es gesetzlich auf seinen Namen schreiben lassen. Seine Schwester habe ihm erzählt, dass das Grundstück schon in Besitz genommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, er lebe mit Männern zusammen in einer Wohngemeinschaft. Seit seiner Einreise im Oktober oder November 2016 sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Er wolle hier bleiben, er könne hier ein sehr gutes Leben führen und den Gesetzen folgen. Für drei Monate habe er hier als Zeitungszusteller gearbeitet. Derzeit unterstützen ihn seine Mitbewohner, er gehe meistens in den Sikh-Tempel zum Essen. In Vereinen oder Organisationen in Österreich sei er nicht tätig. Er könne kein Deutsch, er habe bis jetzt keinen Kurs besucht. In Indien befänden sich seine Eltern und seine zwei Schwestern.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. 1122763008/170173280, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. 1122763008/170173280, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG nicht vorlägen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des § 50 FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.

Da gem. § 55 Abs. 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen.Da gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht unterlassen werden könne. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine Begründung, warum im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal die Sicherheitslage in Indien nunmehr eine wesentlich schlechtere und die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine andere sei, da er nunmehr in Österreich viel stärker verwurzelt sei und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative beziehungsweise menschenwürdige Existenz nicht mehr zumutbar wäre, zumal er auch Gründe für seine Integration vorgebracht habe, die beurteilt hätten werden müssen. Der bloße Verweis des Bundesamtes darauf, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Veränderung in seinen Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig, weil ihm bereits im Vorverfahren nicht geglaubt worden sei, sei völlig unverständlich, nicht nur weil diese Behauptung die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht zu den vorgebrachten Neuerungen entbinden könne, sondern auch weil der Beschwerdeführer Umstände vorgebracht habe, die Veränderungen seiner Gefährdungssituation belegten. Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft. Zur gegenwärtigen Situation in Indien sei festzustellen, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorlägen. Der Beschwerdeführer spreche bereits ausreichend Deutsch, um sich im Alltag verständigen zu können und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Warum das Bundesamt das Gegenteil behaupte, sei nicht nachvollziehbar. Der bloße Verweis des Bundesamtes auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht entkräften und könne jedenfalls allein kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sein. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei daher keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2017, Zahl, W202 2154821-1/2E, gemäß § 68 AVG idgF, §§ 10. 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2017, Zahl, W202 2154821-1/2E, gemäß Paragraph 68, AVG idgF, Paragraphen 10, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass kein glaubhafter neu entstandener Sachverhalt vorliege. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz lägen nicht vor. Im Falle des Beschwerdeführers läge bloß ein geringer Grad an Integration im Bundesgebiet vor, diese sei nicht in einer Weise fortgeschritten, dass bei einer Abwägung die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sei im Hinblick auf die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gegeben. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe für die Fälle einer Zurückweisung der Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass kein glaubhafter neu entstandener Sachverhalt vorliege. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz lägen nicht vor. Im Falle des Beschwerdeführers läge bloß ein geringer Grad an Integration im Bundesgebiet vor, diese sei nicht in einer Weise fortgeschritten, dass bei einer Abwägung die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sei im Hinblick auf die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gegeben. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe für die Fälle einer Zurückweisung der Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht.

Am 25.01.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass die Grundstücke seiner Familie unrechtmäßig besetzt worden seien. Seine Familie sei ins Dorf gegangen, sie sei jedoch von der Polizei verhaftet worden. Dies sei von den Besetzern veranlasst worden. Sein Vater sei geschlagen worden. Sein Zustand sei danach sehr schlecht gewesen, er sei dem erlegen und verstorben. Mit ihm seien auch andere Personen gestorben. Es sei eine Anzeige eingebracht worden, die aber falsch sei. In dieser Anzeige stehe er unter Mordverdacht. Das stimme aber nicht, die Polizei frage nun andauernd seine Schwestern, wo er sei.

Am 19.06.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich gut. Im Zuge der Erstbefragung habe er vollständige und wahrheitsgetreue Angaben getätigt. Beweismittel habe er zurzeit nicht. Befragt nach der in der Erstbefragung erwähnten Anzeige führte der Beschwerdeführer aus, dass Mitglieder der gegnerischen Partei gegen ihn eine Anzeige erstattet hätten. In der Anzeige hätten sie angegeben, dass der Beschwerdeführer und noch drei weitere Leute eine Person getötet hätten. Eine Person der Partei habe als Zeuge ausgesagt, dass sie ihn bei dem Mord gesehen habe und dieser habe angegeben, dass er ihn wiedererkennen würde. Diese Leute seien aus der gleichen Partei die ihr Haus und ihr Grundstück unrechtmäßig in Besitz genommen habe. Die Anzeige sei von einer namentlich genannten Person im Oktober 2017 in der Stadt XXXX eingebracht worden. Die Familienangehörigen hätten ihm nur grob erklärt, was in der Anzeige stehe, ihm werde vorgeworfen, dass er einen Mord begangen habe. Er habe einen aus der gegnerischen Partei ermordet. Seine Schwester habe ihn am Telefon am 10.01.2018 von der Anzeige informiert. Seine Familie sei bis zum Fest für das neue Jahr nicht mehr im Heimatdorf gewesen. Im Dezember 2017 seien sie ins Dorf zurückgekommen. Dann sei sein Vater von der Polizei mitgenommen worden, so habe seine Familie erfahren, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Hinsichtlich der Beweismittel werde er mit seiner Schwester sprechen. Für die Beweismittel brauche er ca. zwei Monate.Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich gut. Im Zuge der Erstbefragung habe er vollständige und wahrheitsgetreue Angaben getätigt. Beweismittel habe er zurzeit nicht. Befragt nach der in der Erstbefragung erwähnten Anzeige führte der Beschwerdeführer aus, dass Mitglieder der gegnerischen Partei gegen ihn eine Anzeige erstattet hätten. In der Anzeige hätten sie angegeben, dass der Beschwerdeführer und noch drei weitere Leute eine Person getötet hätten. Eine Person der Partei habe als Zeuge ausgesagt, dass sie ihn bei dem Mord gesehen habe und dieser habe angegeben, dass er ihn wiedererkennen würde. Diese Leute seien aus der gleichen Partei die ihr Haus und ihr Grundstück unrechtmäßig in Besitz genommen habe. Die Anzeige sei von einer namentlich genannten Person im Oktober 2017 in der Stadt römisch 40 eingebracht worden. Die Familienangehörigen hätten ihm nur grob erklärt, was in der Anzeige stehe, ihm werde vorgeworfen, dass er einen Mord begangen habe. Er habe einen aus der gegnerischen Partei ermordet. Seine Schwester habe ihn am Telefon am 10.01.2018 von der Anzeige informiert. Seine Familie sei bis zum Fest für das neue Jahr nicht mehr im Heimatdorf gewesen. Im Dezember 2017 seien sie ins Dorf zurückgekommen. Dann sei sein Vater von der Polizei mitgenommen worden, so habe seine Familie erfahren, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Hinsichtlich der Beweismittel werde er mit seiner Schwester sprechen. Für die Beweismittel brauche er ca. zwei Monate.

Befragt nach seinem Lebensunterhalt in Österreich, führte er aus, dass er Freunde habe, die Reklame austeilten, er gehe ab und zu mit. Besitzer von Pizzerias würden ihn dann auf ein Essen einladen. Die meiste Zeit bekomme er das Essen vom Sikh-Tempel. Er wohne mit einem Freund und dessen Familie im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Er sei in Österreich nicht berufstätig gewesen, da er keine Berechtigung habe zu arbeiten. Er sei weder in Vereinen oder Organisationen im Bundesgebiet. Er habe in Österreich keinerlei Kurse oder Ausbildungen absolviert, er besuche einen A1-Deutschkurs. Der Kurs laufe noch. In Indien seien seine Mutter und seine zwei Schwestern. Mit diesen habe er einmal bis zweimal im Monat Kontakt. Seine Familie sei aus dem Bundesland verzogen, sie hätten ein Haus gemietet, eine seiner Schwestern gehe arbeiten und verdiene Geld. Er lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2016 sei er mit seinem Reisepass von Delhi aus weggeflogen. Der Fluchtgrund aus dem vorigen Verfahren sei noch aufrecht. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte er aus, ihm werde vorgeworfen, dass er einen Mord begangen habe. Sein Vater sei von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. Ein paar Tage nach der Entlassung sei sein Vater den Verletzungen erlegen. Er habe alle seine Fluchtgründe genannt. Sein Vater sei damals über ihn befragt worden. Die Polizisten hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer einen Mord begangen habe und hätten den Vater gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Befragt, warum gerade er für seine Gegner so wichtig sei, dass sie sogar eine falsche Anzeige tätigen würden, gab er an, dass seine Familie aus einer niedrigen Kaste stamme, die Gegner seien aus einer höheren Kaste. Sie hätten rechtliche Schritte gegen ihn einleiten wollen, dies wäre für ihn sehr unangenehm gewesen. Das Grundstück und das Haus sei auf seinen Namen registriert. Das Grundstück habe er offiziell noch nicht bekommen. Sein Vater sei im Jänner 2018 verstorben, wann genau, wisse er nicht mehr. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht, es sei nur noch schlimmer geworden, da sie eine Mordanzeige erstattet hätten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Seine Familie befinde sich derzeit in Haryana. Ob es irgendwelche Vorfälle gegen seine Familie in Haryana gebe, wisse er nicht. Über Vorhalt der Verfahrensanordnung vom 16.06.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Mutter und zwei Schwestern in Indien. Er sei der einzige Mann in der Familie. Er bitte, dass ihm so viel Zeit gegeben werde, bis die machthabende Congress-Partei nicht mehr an der Macht sei. So würde er sich und seine Familie retten. Über Fragen, ob er jemals in Erwägung gezogen habe, nicht in sein Heimatdorf, sondern in einen anderen Teil Indiens zurückzukehren, führte er aus, dass die Gegner sehr viele Kontakte und Beziehungen hätten, die Anzeige gegen ihn sei bundesweit ausgeschrieben. In die schriftlichen Feststellungen zu Indien wolle er nicht Einsicht nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. 1122763008/170173280, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. 1122763008/170173280, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA aus, dass die von ihm neu ins Treffen geführten Angaben bezüglich einer Anzeige jeder Glaubwürdigkeit entbehrten. Zudem habe er dem Bundesamt bis zur Bescheiderlassung keine Anzeige vorgelegt. Unter objektiven Gesichtspunkten hätte es ihm möglich sein müssen, eine Kopie oder zumindest ein Foto der erwähnten Anzeige innerhalb weniger Tage zu besorgen und dem Bundesamt vorzulegen. Warum gerade gegen ihn eine Anzeige erstattet worden wäre, habe er in der Einvernahme nicht glaubhaft schildern können. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass seine Familie aus einer niedrigen Kaste stamme, und seine Gegner wären von einer höheren Kaste. Er hätte rechtliche Schritte gegen seine Gegner einleiten wollen, dies sei aber für seine Gegner sehr unangenehm gewesen. Die alten Fluchtgründe seien bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden. Das Bundesamt komme daher zum Schluss, dass er keinen glaubhaften neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG nicht vorlägen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des § 50 FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.

Da gem. § 55 Abs. 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen.Da gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege. Die Lage von Personen, wie dem Beschwerdeführer, die nach Europa geflüchtet seien, und den familiären bzw. sozialen Bezug verloren hätten, hätten in Indien keine Zukunftsperspektive. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine Begründung, warum im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, worin di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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