TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W202 2100275-2

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §56 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2100293-2/5E

W202 2100275-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, sowie 2) der XXXX, geb.XXXX, beide StA.: Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. 13-821199705/170971909 sowie vom 14.03.2018, Zl. 13-821199803/170079348, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie 2) der römisch 40 , geb.XXXX, beide StA.: Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. 13-821199705/170971909 sowie vom 14.03.2018, Zl. 13-821199803/170079348, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gem. §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 3 und 9 sowie 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. gem. Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 3 und 9 sowie 55 Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der bekämpften Bescheide wird jeweils stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch fünf. der bekämpften Bescheide wird jeweils stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, indische Staatsangehörige, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führten die Beschwerdeführer aus, dass sie als Anhänger der Kongresspartei von den Anhängern der Akali Partei bedroht worden seien.

Am 20.09.2012 wurden die Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei der Erstbeschwerdeführer u.a. zu Protokoll gab, dass er zuletzt mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, seinen Kindern und seinen Eltern im eigenen Haus in XXXX gewohnt habe. Im Heimatland würden neben seinen Eltern und Kindern auch zahlreiche sonstige Verwandte leben. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe im Bundesgebiet weder Verwandte noch habe er sonst einen Bezug zu Österreich. Er spreche nicht Deutsch. Er besuche keine Kurse und auch keine Schule in Österreich. In Indien habe er zehn Jahre lang die Schule besucht und von 1997 bis Juli 2012 gearbeitet.Am 20.09.2012 wurden die Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei der Erstbeschwerdeführer u.a. zu Protokoll gab, dass er zuletzt mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, seinen Kindern und seinen Eltern im eigenen Haus in römisch 40 gewohnt habe. Im Heimatland würden neben seinen Eltern und Kindern auch zahlreiche sonstige Verwandte leben. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe im Bundesgebiet weder Verwandte noch habe er sonst einen Bezug zu Österreich. Er spreche nicht Deutsch. Er besuche keine Kurse und auch keine Schule in Österreich. In Indien habe er zehn Jahre lang die Schule besucht und von 1997 bis Juli 2012 gearbeitet.

Im Rahmen der Einvernahme von dem Bundesasylamt am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin u.a. zu Protokoll, dass sie in Indien geboren worden sei und dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern bis zu ihrer Eheschließung im Jahr 2000 gelebt habe. Dann sei sie zu ihrem Ehegatten, dem Erstbeschwerdeführer, nach XXXX gezogen und hätte dort mit ihm und den Schwiegereltern in einem Haus gelebt. Im Herkunftsstaat würden ihre Mutter, drei Brüder, ihre drei Kinder sowie drei Onkel mütterlicherseits leben. Sie habe weder Verwandte in Österreich noch habe sie sonst einen Bezug zu Österreich. Sie spreche nicht Deutsch und besuche auch keine Kurse.Im Rahmen der Einvernahme von dem Bundesasylamt am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin u.a. zu Protokoll, dass sie in Indien geboren worden sei und dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern bis zu ihrer Eheschließung im Jahr 2000 gelebt habe. Dann sei sie zu ihrem Ehegatten, dem Erstbeschwerdeführer, nach römisch 40 gezogen und hätte dort mit ihm und den Schwiegereltern in einem Haus gelebt. Im Herkunftsstaat würden ihre Mutter, drei Brüder, ihre drei Kinder sowie drei Onkel mütterlicherseits leben. Sie habe weder Verwandte in Österreich noch habe sie sonst einen Bezug zu Österreich. Sie spreche nicht Deutsch und besuche auch keine Kurse.

Zum Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer in den jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vor, dass sie von den Anhängern der Akali Partei bedroht bzw. verletzt worden seien.

Mit Bescheiden vom 20.09.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 20.09.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnissen vom 31.07.2014, Zlen. W175 1429719-1/14E und W175 1429720-1/17E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnissen vom 31.07.2014, Zlen. W175 1429719-1/14E und W175 1429720-1/17E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale iSd Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Indien glaubhaft hätten machen können. Auch eine subsidiärschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte hätten. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht seien - mit Ausnahme der Ausübung von geringfügig gemeinnützigen Beschäftigungen und der Absolvierung von Deutschkursen - nicht erkennbar, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sei das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale iSd Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Indien glaubhaft hätten machen können. Auch eine subsidiärschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte hätten. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht seien - mit Ausnahme der Ausübung von geringfügig gemeinnützigen Beschäftigungen und der Absolvierung von Deutschkursen - nicht erkennbar, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sei das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 gewährte das Bundesamt den Beschwerdeführern Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und forderte sie auf, binnen einer Frist von zwei Wochen zu einem Fragenkatalog eine Stellungnahme abzugeben.

Am 03.12.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer ein. Darin führte sie aus, dass die Beschwerdeführer "in der Absicht, den Antrag auf Verleihung österreichischen Asyls zu stellen, diesbezüglich also gerechtfertigt" in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Beschwerdeführer hielten sich durchgehend im Bundesgebiet auf, hätten das vorläufige Aufenthaltsrecht und die Asylkarte "weiß" erhalten. Die Beschwerdeführer seien verheiratet und würden zusammenleben. Ihre gemeinsamen drei Kinder würden noch nicht in Österreich leben, sondern bei der Großmutter darauf warten, nach Österreich nachziehen zu können. In Österreich würden mehrere nahe Verwandte, Cousins und Cousinen, leben. Ein Freundeskreis der Beschwerdeführer habe sich im Flüchtlingsheim XXXX mit allen dort Anwesenden aufbauen lassen. Da die Flüchtlingsunterbringung nicht in der Nähe einer größeren Stadt erfolgt sei, werde die Integration etwas erschwert, jedoch seien alle im Flüchtlingsheim XXXX lebenden Personen inzwischen mit den Beschwerdeführern befreundet. Als besondere Bindung an Österreich ergebe sich der Umstand, dass innerhalb der Familie der Beschwerdeführer international bekannt sei, dass Österreich seine Flüchtlinge anständig behandle. Daher habe es durch die Beschwerdeführer von vorherein zu Österreich eine besondere Nahebeziehung gegeben, die bisher auch noch nie negativ von Seiten der österreichischen Bevölkerung beantwortet worden sei. Im Gegenteil, da der Erstbeschwerdeführer eine schwere Gehörerkrankung habe, sei er in Bezug auf seine Erkrankung mit Österreichern in Kontakt getreten und habe ausschließlich sehr positive Erfahrungen gemacht. Auch dort, wo die Beschwerdeführer freiwillig Sozialdienste verrichten würden, liebe man sie. Die Beschwerdeführer würden Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen und jeden Dienstag und Donnerstag im Flüchtlingsheim den Deutschkurs besuchen. In Österreich seien die Beschwerdeführer bisher angelernte Hilfskräfte für viele Hilfsarbeitertätigkeiten gewesen, die in einer Art Sozialdienst oder Nachbarschaftshilfe freiwillig absolviert worden seien. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Die Beschwerdeführer erhielten Unterstützung in Form der Grundversorgung und würden im Flüchtlingsheim in XXXX leben. Strafgerichtliche Verurteilungen bzw. Aufenthaltsverbote würden nicht vorliegen.Am 03.12.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer ein. Darin führte sie aus, dass die Beschwerdeführer "in der Absicht, den Antrag auf Verleihung österreichischen Asyls zu stellen, diesbezüglich also gerechtfertigt" in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Beschwerdeführer hielten sich durchgehend im Bundesgebiet auf, hätten das vorläufige Aufenthaltsrecht und die Asylkarte "weiß" erhalten. Die Beschwerdeführer seien verheiratet und würden zusammenleben. Ihre gemeinsamen drei Kinder würden noch nicht in Österreich leben, sondern bei der Großmutter darauf warten, nach Österreich nachziehen zu können. In Österreich würden mehrere nahe Verwandte, Cousins und Cousinen, leben. Ein Freundeskreis der Beschwerdeführer habe sich im Flüchtlingsheim römisch 40 mit allen dort Anwesenden aufbauen lassen. Da die Flüchtlingsunterbringung nicht in der Nähe einer größeren Stadt erfolgt sei, werde die Integration etwas erschwert, jedoch seien alle im Flüchtlingsheim römisch 40 lebenden Personen inzwischen mit den Beschwerdeführern befreundet. Als besondere Bindung an Österreich ergebe sich der Umstand, dass innerhalb der Familie der Beschwerdeführer international bekannt sei, dass Österreich seine Flüchtlinge anständig behandle. Daher habe es durch die Beschwerdeführer von vorherein zu Österreich eine besondere Nahebeziehung gegeben, die bisher auch noch nie negativ von Seiten der österreichischen Bevölkerung beantwortet worden sei. Im Gegenteil, da der Erstbeschwerdeführer eine schwere Gehörerkrankung habe, sei er in Bezug auf seine Erkrankung mit Österreichern in Kontakt getreten und habe ausschließlich sehr positive Erfahrungen gemacht. Auch dort, wo die Beschwerdeführer freiwillig Sozialdienste verrichten würden, liebe man sie. Die Beschwerdeführer würden Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen und jeden Dienstag und Donnerstag im Flüchtlingsheim den Deutschkurs besuchen. In Österreich seien die Beschwerdeführer bisher angelernte Hilfskräfte für viele Hilfsarbeitertätigkeiten gewesen, die in einer Art Sozialdienst oder Nachbarschaftshilfe freiwillig absolviert worden seien. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Die Beschwerdeführer erhielten Unterstützung in Form der Grundversorgung und würden im Flüchtlingsheim in römisch 40 leben. Strafgerichtliche Verurteilungen bzw. Aufenthaltsverbote würden nicht vorliegen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.12.2014 wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.12.2014 wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Flüchtlingsheim leben würden. Weitere verwandtschaftliche oder familiäre Bindungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es liege ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich jeweils im Hinblick auf den Ehepartner vor; diese seien jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung diesbezüglich keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Die Beschwerdeführer hielten sich seit September 2012 in Österreich auf. Sie verfügten über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengenraum. Darüber hinaus würden sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfügen. Sie würden nach wie vor von der Grundversorgung leben und seien mittellos. Sie würden keiner Arbeit nachgehen und hätten Deutschkurse absolviert. Ihr Aufenthalt sei lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen. Die Beschwerdeführer hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Indien verbracht und seien dort sozialisiert worden. Sie würden die Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Ebenso sei davon auszugehen, dass in Indien Bezugspersonen existieren würden. Es deute nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, vor allem weil sie dort noch Familienangehörige hätten. Die Beschwerdeführer würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien. Im Falle der Beschwerdeführer liege keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG vor und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer sei auch verneint worden. Weiters existiere keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Flüchtlingsheim leben würden. Weitere verwandtschaftliche oder familiäre Bindungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es liege ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich jeweils im Hinblick auf den Ehepartner vor; diese seien jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung diesbezüglich keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Die Beschwerdeführer hielten sich seit September 2012 in Österreich auf. Sie verfügten über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengenraum. Darüber hinaus würden sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfügen. Sie würden nach wie vor von der Grundversorgung leben und seien mittellos. Sie würden keiner Arbeit nachgehen und hätten Deutschkurse absolviert. Ihr Aufenthalt sei lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen. Die Beschwerdeführer hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Indien verbracht und seien dort sozialisiert worden. Sie würden die Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Ebenso sei davon auszugehen, dass in Indien Bezugspersonen existieren würden. Es deute nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, vor allem weil sie dort noch Familienangehörige hätten. Die Beschwerdeführer würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Par

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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