TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W105 2185475-1

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2185475-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zahl:

1124711403/161057299/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wörtlich an: "In Afghanistan herrscht Krieg, die Sicherheitslage ist dort schlecht. Ich habe Angst vor den Leuten der Taliban und Daesh. Aus Angst um mein Leben habe ich beschossen, Afghanistan zu verlassen und zu fliehen". Befragt weiters, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte, gab er an, dass er Angst habe, im Krieg getötet zu werden. In Bezug auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern sowie drei Schwestern und zwei Brüder noch in Afghanistan leben würden. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.2000 geboren und daher minderjährig zu sein.

Sodann wurde zum Zwecke einer Altersbestimmung ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Ergebnisse einer Röntgenuntersuchung der Handwurzel bezüglich der Handskelettentwicklung, einer computertomographischen Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbeingelenksregion sowie einer zahnmedizinischen Untersuchung zusammenfassend beurteilen sollte. XXXX , FA für Rechtsmedizin, kam sodann in seinem Gutachten vom 27.09.2016 zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung der Schlüsselbeine am 14.09.2016 ein Mindestalter von XXXX Jahren bestand und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.07.2016 ein Mindestalter von XXXX Jahren. Diesen Mindestaltersangaben würde, so das Sachverständigengutachten, das fiktive Geburtsdatum XXXX entsprechen. Das festgestellte Mindestalter sei mit dem behaupteten Lebensalter nicht vereinbar.Sodann wurde zum Zwecke einer Altersbestimmung ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Ergebnisse einer Röntgenuntersuchung der Handwurzel bezüglich der Handskelettentwicklung, einer computertomographischen Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbeingelenksregion sowie einer zahnmedizinischen Untersuchung zusammenfassend beurteilen sollte. römisch 40 , FA für Rechtsmedizin, kam sodann in seinem Gutachten vom 27.09.2016 zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung der Schlüsselbeine am 14.09.2016 ein Mindestalter von römisch 40 Jahren bestand und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.07.2016 ein Mindestalter von römisch 40 Jahren. Diesen Mindestaltersangaben würde, so das Sachverständigengutachten, das fiktive Geburtsdatum römisch 40 entsprechen. Das festgestellte Mindestalter sei mit dem behaupteten Lebensalter nicht vereinbar.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde. Das abschließende Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien, welches ebenso zum Zwecke der Volljährigkeitsbeurteilung vom 24.10.2016 eingeholt wurde, dem eine körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2016, eine radiologischen Aufnahme der linken Hand vom 10.08.2016, ein Zahnpanoramaröntgen sowie ein Röntgenaufnahme der Schlüsselbeine zu Grunde liegen, kommt zum Ergebnis, dass das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Befundkonstellation der XXXX ist.Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde. Das abschließende Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien, welches ebenso zum Zwecke der Volljährigkeitsbeurteilung vom 24.10.2016 eingeholt wurde, dem eine körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2016, eine radiologischen Aufnahme der linken Hand vom 10.08.2016, ein Zahnpanoramaröntgen sowie ein Röntgenaufnahme der Schlüsselbeine zu Grunde liegen, kommt zum Ergebnis, dass das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Befundkonstellation der römisch 40 ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters an, dass er erwachsen wäre. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass in seinem Land seit Jahren Krieg herrsche. Seine Mutter habe Angehörigen der afghanischen Armee auf deren Geheiß eines Tages etwas gekocht und habe seine kleine Schwester anderen Kindern gesagt, dass seine Mutter für Amerikaner gekocht habe. Dies habe einen Skandal ausgelöst und hätten sie dann mit den Taliban Probleme bekommen. Diese hätten seinen Bruder erschossen und hätten sie seiner Familie einen Drohbrief geschickt, sodass er Angst bekommen habe. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA begründete die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unter Darlegung näherer Ausführungen zusammenfassend damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig wäre, sodass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsberater des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass seitens des BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. So habe das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Aufgrund der Ermordung seines Bruders durch die Taliban bleibe ihm keine andere Wahl, als Afghanistan zu verlassen, da seiner Familie vorgeworfen werde, die Amerikaner unterstützt zu haben. Ihm drohe im Heimatland asylrelevante Verfolgung und bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan. Im angefochtenen Bescheid sei nicht auf die Situation von Personen eingegangen worden, denen von radikal-islamischen Gruppierungen eine feindliche oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Das BFA habe es überdies unterlassen, seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Grunde zu legen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor sehr instabil. Zudem sei es für Rückkehrer extrem schwierig, sich an einem fremden Ort niederzulassen und sich dort eine Existenzsicherung aufzubauen.

3. In der Folge wurde für den 02.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin sowie ein Dolmetscher für die Sprach Pashtu teilnahmen.

In das Verfahren eingeführt wurden nachstehende Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Gutachten Mag. Karl MAHRINGER

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

* Anfragebeantwortung Dr. Ruttig vom 16.07.2018

* Bestätigung des Vereins " XXXX " vom 22.06.2018 betreffend die Teilnahme des BF an Volleyballeinheiten* Bestätigung des Vereins " römisch 40 " vom 22.06.2018 betreffend die Teilnahme des BF an Volleyballeinheiten

* Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " vom 30.07.2018* Empfehlungsschreiben des Vereins " römisch 40 " vom 30.07.2018

* zwei Empfehlungsschreiben der XXXX vom16.07.2018* zwei Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom16.07.2018

* Teilnahmebestätigung " XXXX " vom 29.12.2017* Teilnahmebestätigung " römisch 40 " vom 29.12.2017

* Empfehlungsschreiben XXXX vom 15.07.2018 und vom 29.12.2017* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 15.07.2018 und vom 29.12.2017

* Teilnahmebestätigung " XXXX " vom Dezember 2017* Teilnahmebestätigung " römisch 40 " vom Dezember 2017

* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs XXXX vom 12.12.2016* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs römisch 40 vom 12.12.2016

* Arztbrief 20.06.2018

* Zertifikat " XXXX " des Vereins XXXX* Zertifikat " römisch 40 " des Vereins römisch 40

4. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.08.2018, nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater zu den ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen Stellung und brachte zusammenfassend wie folgt vor:

Es sei davon auszugehen, dass die Taliban-Gegner ihn aufgrund deren guter Vernetzung in ganz Afghanistan auffinden könnten und für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative daher nicht bestehe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung, die internationale Gemeinschaft einschließlich internationaler Streitkräfte unterstützen würden, ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden. Zur Sicherheitslage in den Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sei auszuführen, dass die Hauptstadt Kabul überdurchschnittlich oft das Ziel von Anschlägen sei und die Provinz Herat zu den Provinzen mit der höchsten bzw. einer steigenden Anzahl an zivilen Opfern zähle. Die Provinz Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e Sharif sei geostrategisch wichtig und würden regierungsfeindliche Truppen wie die Taliban oder der IS den Aufstand in der Provinz Balkh ausweiten. Auch könne zur Versorgungslage in Afghanistan keine generelle Aussage getroffen werden. Wenn Versorgung verfügbar sei, was jedoch eine Ausnahme darstelle, hänge diese stark vom Profil der zu versorgenden Person und den Umständen des Einzelfalls ab. Rückkehrern drohe meist Obdachlosigkeit und könnten sie ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht durch Arbeit oder Unterstützung decken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und stammt aus der Provinz Kapisa. Er beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.07.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (im Endstadium) leidet, die zudem in Afghanistan nicht behandelbar ist. Der Beschwerdeführer hat keine Schulbildung genossen und hat Berufserfahrung als Bauhilfsarbeiter.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er länger inhaftiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan gesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist auch nicht in medizinischer Behandlung.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 30.07.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer unbescholten. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er hat einen Deutschkurs besucht. Er hat zwischen September 2017 und Mai 2018 regelmäßig an Volleyball- und Fußballübungseinheiten des Vereins " XXXX " teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich gemeinnützig etwa bei der Frühjahrseinigung des Freilichtmuseums Stübing beteiligt und ebenso die Durchführung der Seniorenweihnachtsfeier der Gemeinde XXXX unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte insofern, als jedenfalls seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan leben. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.Nicht festgestellt werden kann, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 30.07.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer unbescholten. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er hat einen Deutschkurs besucht. Er hat zwischen September 2017 und Mai 2018 regelmäßig an Volleyball- und Fußballübungseinheiten des Vereins " römisch 40 " teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich gemeinnützig etwa bei der Frühjahrseinigung des Freilichtmuseums Stübing beteiligt und ebenso die Durchführung der Seniorenweihnachtsfeier der Gemeinde römisch 40 unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte insofern, als jedenfalls seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan leben. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018):

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018)

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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