TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W101 2186074-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W101 2186074-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.12.2017, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/1895/2017, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2018, GZ.:

Damaskus-ÖB/KONS/1895/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 28.12.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, sei seit 11.08.2015 in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten.

Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

-

Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin

-

Heiratsurkunde aus dem Personenstandsregister (beglaubigte Übersetzung)

-

Heiratsbestätigung, ausgestellt vom Scharia Gericht in Hasaka (beglaubigte Übersetzung)

-

Auszug aus dem Familienstandsregister (beglaubigte Übersetzung)

-

Auszug aus dem Personenstandsregister (beglaubigte Übersetzung)

-

Geburtsurkunde (beglaubigte Übersetzung)

2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 09.10.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs.5 AsylG 2005).

Begründend führte es in seiner Stellungnahme dazu Folgendes aus: Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 28.10.2016, Zl. 1082500608 - 151062040/BMI-BFA_Tirol_RD, rechtskräftig seit 29.11.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein und diese am 15.05.2015 geheiratet zu haben. Zwecks Nachweis habe sie den Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung, sowie einen Auszug aus dem Familien- und Personenstandsregister vorgelegt. Diese Schriftstücke wären jedoch erst auf Antrag bzw. aufgrund ihrer Aussage am 21.12.2016 ausgestellt worden. Es gebe keinerlei Nachweise, dass die traditionelle Ehe im Jahr 2015 stattgefunden habe. Zudem habe sich die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Austellung nicht in der Heimat befunden. Die Bezugsperson habe weder bei der Asylantragstellung in Österreich noch vor dem Bundesamt angegeben, verheiratet zu sein oder bislang eine Ehe geschlossen zu haben. Er habe die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Ehe sei, dass die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest vom 29.11.2016 vorgelegt habe, um nachzuweisen, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sei. Diese Vorgangsweise sei im Herkunftsland der Beschwerdeführerin üblich, sodass die Brautpaare vor der standesamtlichen Eheschließung ein ärztliches Attest vorzulegen hätten. Zudem weise der Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 28.06.2016 einige Widersprüche auf. Dort stehe nämlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Bezugsperson am 21.06.2016 außergerichtlich geheiratet hätte. Dann stehe im Gegensatz dazu, dass dieses Gericht die Eheschließung vom 15.05.2015 bestätige. Die Bezugsperson habe sowohl vor der Polizei als auch vor dem BFA ausdrücklich gesagt, dass er ledig sei. Er habe seine angebliche Frau mit keinem Wort erwähnt. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit dieser behaupteten Ehe sei das nicht nachvollziehbare Verhalten der Bezugsperson vor der österreichischen Behörde. Weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin hätten versucht, gleich nach der Rechtskraft des positiven Bescheides der Bezugsperson einen Einreiseantrag zu stellen. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin am 28.12.2016, genau ein Jahr später, einen Einreiseantrag gestellt.

Aufgrund dieses Verhaltens und der vorgelegten Schriftstücke, welche am 21.12.2016 ausgestellt worden seien, werde davon ausgegangen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst im Jahr 2016 und nicht wie von ihr behauptet am 15.05.2015 geschlossen worden sei. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei der Gegenüberstellung der Angaben daher gravierende Widersprüche ergeben, weshalb keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen sei.

3. Mit Schreiben vom 23.10.2017, übernommen am 25.10.2017, war der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie war davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 09.10.2017 nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.

4. Am 07.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter nach gewährter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 15.05.2015 in Syrien in Anwesenheit beider die traditionelle Ehe geschlossen. Sie hätten dann einen gemeinsamen Haushalt gegründet. Nach der Ausreise hätten die Ehegatten - wie es das syrische Gesetz zulasse - die Ehe nachregistriert, womit ihre Gültigkeit von Anfang an, ab dem Datum der traditionellen Eheschließung rechtlich bestehe. Die Bezugsperson habe bereits in der Einvernahme vom 19.10.2016 seine Frau namentlich genannt und ihre Identitätsdaten korrekt angegeben. Nach der Vorlage der Dokumente zur Heirat sei durch das BFA der Familienstand auf verheiratet berichtigt worden, was durch das Schreiben des BFA vom 08.03.2017 bewiesen werden könne. Es sei festzuhalten, dass die Behörde keinerlei Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente geäußert habe. Es sei lediglich bemängelt worden, dass die Heiratsurkunde aufgrund der Angaben der Antragstellerin ausgestellt worden sei. Der Verfahrensablauf per se könne jedoch nicht dazu führen, dass den Originalen und unbedenklichen Dokumenten die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden könne. Vielmehr müssten individuell konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen würden, dass sie tatsächlich nicht echt oder unwahren Inhalts seien. Es sei hier zwar zutreffend, dass durch ein Versehen der Familienstand zunächst im Zuge der polizeilichen Erstbefragung als "ledig" vermerkt worden sei, jedoch habe die Bezugsperson in der darauffolgenden Einvernahme am 19.10.2016 die Daten seiner Ehegattin übereinstimmend mit den Angaben im gegenständlichen Verfahren angegeben. Aufgrund der Vorlage der Urkunden seien in Folge dessen auch der Eintrag des Personenstandsregisters der Bezugsperson auf "verheiratet" berichtigt worden. Nun wäre es inkonsequent und widersprüchlich, wenn im gegenständlichen Verfahren nun diese Ehe, die bereits im Verfahren der Bezugsperson als bestehend angenommen worden sei, ohne Begründung abgestritten würde. Zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens scheine es hier erforderlich, eine Einvernahme der Bezugsperson sowie der Antragstellerin durchzuführen, sodass diese zu den Umständen der Eheschließung und des stattgefundenen Familienlebens seit der Ausreise befragt würden und die Aussagen auf Kongruenz überprüft werden könnten. Zur Gültigkeit der Ehe von Anfang an, also ab der traditionellen Eheschließung am 15.05.2015 und somit im Herkunftsstaat, werde auf die Anfragebeantwortung des BFA verwiesen. Dem sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Eintragung der Ehe erforderlich sei, um rechtliche Folgen auszulösen. Eine rückwirkende Eintragung nach einer traditionellen Eheschließung sei zulässig, auch eine Vertretung der Ehegatten in diesem Behördenverfahren sei zulässig. Beim Akt der traditionellen Eheschließung seien beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen, sodass keine dem ordre public widerstreitende Stellvertreterehe vorliege, sondern nur beim Akt der Registrierung sich die Bezugsperson zulässigerweise vertreten habe lassen. Die entsprechenden Nachweise zur zulässigen Vertretung bei der Eintragung durch den Bruder der Bezugsperson seien bereits dem BFA vorgelegt. Daher werde beantragt, die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens persönlich zu befragen und dem Antrag stattzugeben und der Beschwerdeführerin einen Einreisetitel zu erteilen.

5. Diese Stellungnahme war dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden. Nach deren Prüfung teilte das BFA am 30.11.2017 mit, dass die in der schriftlichen Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, um eine andere Entscheidung zu bewirken. Begründend führte es in der Stellungnahme vom 29.11.2017 erneut aus, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Dabei übernahm es im Wesentlichen die Begründung der Stellungnahme vom 09.10.2017 und führte zudem aus, dass auch die Behauptung der Bezugsperson während der Befragung vor dem BFA, nunmehr verheiratet zu sein, vollkommen unglaubwürdig sei, da die Bezugsperson selbst vor der erkennenden Behörde angegeben habe, dass der Bruder der Bezugsperson in seiner Vertretung die standesamtliche Ehe nachträglich beantragt hätte. Die Beschwerdeführerin habe überdies im Zuge der schriftlichen Stellungnahme Fotos von sich und der Bezugsperson vorgelegt. Diese würden jedoch kein taugliches Beweismittel darstellen, um die behauptete Familieneigenschaft darzulegen. Aus diesen Gründen sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 04.12.2017 zugestellt, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/1895/2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG.

Begründend führte die ÖB Damaskus im Wesentlichen aus: Das BFA habe am 30.11.2017 in einer zweiten Mitteilung - nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.11.2017 - ausgeführt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 22.12.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 07.11.2017 wiederholte und dabei betonte, dass es nicht zur Unglaubwürdigkeit der Ehe führe, dass die Bezugsperson im Rahmen der Einvernahme vom 19.10.2016 angegeben habe, den Bruder als Vertreter zur zivilrechtlichen Registrierung der zuvor bereits traditionell geschlossenen Ehe beauftragt zu haben. Genau das sei schließlich den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen. Der Vorhalt, dass der Beweis für eine Eheschließung nicht erbracht habe werden können, sei angesichts der Tatsache, dass der volle urkundliche Beweis (Heiratsurkunde, Familienbuch, Zivilregisterauszug, Beschluss des Scharia Gerichts) erbracht worden sei, nicht nachvollziehbar. Daher würden die Anträge gestellt, der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben und die Einreise zu gewähren, in eventu der Beschwerde wegen formeller Rechtswidrigkeit in Folge von Begründungsmängel stattzugeben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/1895/2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beweiswürdigung des BFA nicht entgegenzutreten sei. Es stelle keineswegs ein Ignorieren des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar, wenn sie mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen vermöge.

9. Am 26.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dagegen bei der ÖB Damaskus einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

10. Mit Schreiben vom 12.02.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.12.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, als Ehemann genannt. Er ist seit 11.08.2015 in Österreich aufhältig und hat am 28.10.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt.

Laut "Heiratsurkunde" vom 08.11.2016 erfolgte die angebliche Eheschließung (nach islamischem Ritus) am 15.05.2015. Aus dieser Urkunde geht hervor, dass die Ehe am 28.06.2016 beim Scharia Gericht bestätigt wurde. Aus dieser Urkunde geht zudem der 08.11.2016 als Datum der Registrierung ("Datum des Ereignisses") hervor.

In der "Heiratsbestätigung" des Scharia Gerichtes vom 28.06.2016 wird dokumentiert, dass die am 15.05.2015 stattgefundene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestätigt wird. Aus dieser Urkunde geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson "am 21.06.2016 außergerichtlich geheiratet" habe. Überdies ist darin dokumentiert, dass die Bezugsperson zur Bestätigung der Eheschließung nicht erschienen ist.

Die Auszüge aus dem Personenstands- und dem Familienstandsregister mit dem Vermerk "verheiratet" wurden jeweils am 21.12.2016 erstellt.

Ein "Heiratsvertrag" über die angebliche Eheschließung nach islamischem Ritus am 15.05.2015 wurde überdies nicht in Vorlage gebracht.

Aufgrund der im Widerspruch stehenden Aussagen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren erscheinen die Eheschließung am 15.05.2015, die Bestätigung beim Scharia Gericht und folglich auch die daran anschließende Registrierung unglaubwürdig.

Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 15.05.2015 als auch deren Registrierung in der geschilderten Form nicht stattgefunden haben und lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurden.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Bezugsperson seit 11.08.2015 in Österreich aufhältig ist und am 28.10.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 28.10.2016 (rechtskräftig seit 29.11.2016), Zl. 1082500608 - 151062040/BMI-BFA_Tirol_RD.

Dass in der vorgelegten "Heiratsbestätigung" davon die Rede ist, die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson "am 21.06.2016 geheiratet", lässt bereits große Zweifel an den vorgelegten Urkunden aufkommen.

Aus der "Heiratsurkunde" geht zwar hervor, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 15.05.2015 vom Scharia-Gericht genehmigt wurde. Ein Heiratsvertrag vom 15.05.2015 oder eine sonstige Bestätigung über die Eheschließung nach islamischem Ritus wurde aber nicht vorgelegt.

Es ist unglaubwürdig, dass die behauptete Heirat nach islamischem Recht zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 15.05.2015 stattgefunden hat, da die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren an mehreren Stellen überhaupt keine Ehefrau erwähnt hat:

Die Bezugsperson gab sowohl im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 12.08.2015 als auch im Rahmen ihrer Ersteinvernahme vor dem BFA am 19.10.2016 an, ledig zu sein und führte die Beschwerdeführerin nicht unter den Familienmitgliedern an. Erst nach einem entsprechenden dezidierten Vorhalt durch den Einvernehmenden erwähnte die Bezugsperson erstmalig die Beschwerdeführerin namentlich und deklarierte sie als seine Ehefrau. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson auf die Frage nach ihren Lebensumständen und auf jene nach den Ereignissen zwischen 2013 und 2015 den Aufenthalt bei ihrem Bruder angeführt, aber die Heirat im Mai 2015 mit keinem Wort erwähnt hat (siehe z.B. aktenkundige Einvernahme vom 19.10.2016, S. 5 und 6).

Dies ist vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren behaupteten Heirat am 15.05.2015 widersprüchlich und unschlüssig, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung so ein wichtiges Ereignis Erwähnung finden würde, wenn es tatsächlich stattgefunden hätte.

Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Eheschließung nach islamischem Ritus erscheint auch der Registrierungsvorgang dieser Ehe unglaubwürdig.

Die Registrierung einer echten Ehe mit der Beschwerdeführerin ist daher mehr als zweifelhaft. Eine Überprüfung der vorgelegten Urkunden ist aber nicht möglich, weil im Verwaltungsakt nur die beglaubigten Übersetzungen und nicht die Originale in arabischer Sprache aufliegen.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Ehe und deren Registrierung in der geschilderten Form nur vorgebracht wurden, um der Beschwerdeführerin eine Einreise nach Österreich zu ermöglichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen."

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

"§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit der Bezugsperson am 15.05.2015 vor dessen Einreise in Österreich, mit beiden als Anwesende eine islamische Ehe eingegangen. Diese Ehe sei jedoch erst knapp eineinhalb Jahre später am 08.11.2016 registriert worden, als die Bezugsperson bereits in Österreich aufhältig gewesen sei.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist aufgrund der in Widerspruch stehenden Aussagen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren unglaubwürdig, dass die behauptete Heirat nach islamischem Recht zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 15.05.2015 stattgefunden hat, zumal die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren an mehreren Stellen überhaupt keine Ehefrau bzw. - befragt nach seinen Lebensereignissen im einschlägigen Zeitraum - auch das Ereignis der Heirat im Mai 2015 nicht erwähnt hat. Die Eheschließung am 15.05.2015, die Bestätigung beim Scharia Gericht und folglich auch die daran anschließende Registrierung, um eine in Syrien rechtsgültig abgeschlossene Ehe nachzuweisen, welche die Beschwerdeführerin zur Einreise in Österreich berechtigen würde, erweisen sich daher als nicht glaubwürdig.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 bzw. § 35 AsylG 2005 ist.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 28.12.2016 eingebracht. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten am 28.10.2016, somit nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016, zuerkannt. Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 sind auf den gegenständlichen Fall daher keine Übergangsbestimmungen mehr anwendbar, sondern ist der Sachverhalt anhand der neuen Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005, zu beurteilen. Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unterbleiben.

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 abzuweisen.

3.2.3. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreise, Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel, Gültigkeit,
Nachweismangel, österreichische Botschaft, Registrierung,
Vorlageantrag, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2186074.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten