Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W226 1252183-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl: 771221102-180202481, zu
Recht erkannt:
A)
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 Abs. 4 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, AsylG
2005, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführe reiste am 13.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) schilderte in diesem ersten Asylverfahren, dass er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, er sei mit eigenem Auslandspass, ausgestellt im Dezember XXXX, ausgereist. Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass er von den Russischen Föderalen Truppen verfolgt werde, weil diese glauben würden, dass er ein Tschetschenischer Freiheitskämpfer sei. Er sei nicht in Haft gewesen und sei auch nie festgenommen worden, der Fluchtgrund wurde dahingehend geschildert, dass im Jahr 2000 die tschetschenischen Kämpfer XXXX verlassen hätten, er habe sich unter diese gemischt, um aus XXXX wegzukommen. Bei einem Beschuss sei er dabei verwundet worden und habe Splitterverletzungen am Hals und am Kopf erlitten. Nach seiner Genesung sei er nach Dagestan gegangen, da russische Soldaten immer wieder in Tschetschenien nach ihm gesucht hätten. In Dagestan habe er sich bis ins Jahr 2004 aufgehalten, da russische Soldaten auch in Dagestan nach ihm gesucht hätten, habe er sich zur Flucht entschlossen. Er sei nie Kämpfer gewesen, vielleicht habe das aber auch jemand aus seinem Umfeld behauptet, es würde aber nicht stimmen. Der BF verwies darauf, dass er in Tschetschenien noch seine Eltern und eine Tochter aus erster Ehe, sowie drei Geschwister habe, in Dagestan würde eine weitere Frau von ihm mit einer weiteren zweiten Tochter leben.Der Beschwerdeführe reiste am 13.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) schilderte in diesem ersten Asylverfahren, dass er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, er sei mit eigenem Auslandspass, ausgestellt im Dezember römisch 40 , ausgereist. Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass er von den Russischen Föderalen Truppen verfolgt werde, weil diese glauben würden, dass er ein Tschetschenischer Freiheitskämpfer sei. Er sei nicht in Haft gewesen und sei auch nie festgenommen worden, der Fluchtgrund wurde dahingehend geschildert, dass im Jahr 2000 die tschetschenischen Kämpfer römisch 40 verlassen hätten, er habe sich unter diese gemischt, um aus römisch 40 wegzukommen. Bei einem Beschuss sei er dabei verwundet worden und habe Splitterverletzungen am Hals und am Kopf erlitten. Nach seiner Genesung sei er nach Dagestan gegangen, da russische Soldaten immer wieder in Tschetschenien nach ihm gesucht hätten. In Dagestan habe er sich bis ins Jahr 2004 aufgehalten, da russische Soldaten auch in Dagestan nach ihm gesucht hätten, habe er sich zur Flucht entschlossen. Er sei nie Kämpfer gewesen, vielleicht habe das aber auch jemand aus seinem Umfeld behauptet, es würde aber nicht stimmen. Der BF verwies darauf, dass er in Tschetschenien noch seine Eltern und eine Tochter aus erster Ehe, sowie drei Geschwister habe, in Dagestan würde eine weitere Frau von ihm mit einer weiteren zweiten Tochter leben.
Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag des BF mit Bescheid vom 26.07.2004 ab und erließ gegen den BF eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet. Im weiteren Verfahrensgang zog der BF seine Beschwerde gegen diesen Bescheid zurück, da er in der Zwischenzeit im Bundesgebiet mit vorgelegter Geburtsbestätigung Vater seines Sohnes geworden war,