Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2015251-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 831769108-2365056, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 831769108-2365056, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.12.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde (vgl. AS 17 bis 27). Dabei gab er zusammengefasst an, er gehöre dem moslemischen Glauben sowie der tschetschenischen Volksgruppe an. Den Entschluss zur Ausreise habe er etwa einen Monat vor seiner tatsächlichen schlepperunterstützten Ausreise Ende November 2013 gefasst, jedoch habe er schon vor zwei bis drei Jahren ausreisen wollen, damals habe er noch kein Geld gehabt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.12.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde vergleiche AS 17 bis 27). Dabei gab er zusammengefasst an, er gehöre dem moslemischen Glauben sowie der tschetschenischen Volksgruppe an. Den Entschluss zur Ausreise habe er etwa einen Monat vor seiner tatsächlichen schlepperunterstützten Ausreise Ende November 2013 gefasst, jedoch habe er schon vor zwei bis drei Jahren ausreisen wollen, damals habe er noch kein Geld gehabt.
Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes zu Protokoll:
"Ich habe das Leben wie ein Tier satt. Ich bin 37 und habe keine Frau und keine Kinder. Wenn man in Tschetschenien arbeitet bekommt man kein Geld oder viel weniger als versprochen wurde. Es gibt fast keine Arbeit. Ich musste 2000 USD das ganze Jahr sammeln damit ich mir die Reise leisten kann. Man fühlt sich im Land wie Abschaum. Ich möchte einfach ein zivilisiertes Leben. Und das kann ich nur in Europa haben." Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer, in seinem Land herrsche Willkür, er habe Angst, dorthin zurückkehren zu müssen.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass im Original vor (siehe AS 39).
Am 03.09.2014 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin im Wesentlichen zu Protokoll (im Detail vgl. AS 55 bis 69), gesundheitlich sei nunmehr alles in Ordnung, nachdem er in Österreich dreimal operiert worden wäre; er habe bereits seit 25 Jahren an Mittelohrentzündung gelitten und diesbezüglich im Herkunftsstaat für erfolglose Behandlungen in den letzten beiden Jahren 300.000 Rubel ausgegeben. Außerdem leide er an Asthma und bekomme Herzstechen, diesbezüglich habe er sich jedoch noch nicht in Behandlung begeben. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, diese seien korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden. Befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen seither Änderungen ergeben hätten, erklärte der Beschwerdeführer, nach seiner Ausreise mit seinem jüngeren Bruder telefoniert zu haben, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass von Kripobeamten dreimal nach ihm gefragt worden wäre; diese hätten behauptet, er wäre nach Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer habe die Mittelschule absolviert, er habe keinen Beruf erlernt und in der Folge auf Baustellen gearbeitet. In Tschetschenien würden sich unverändert die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, sie besäßen ein Haus mit einem Grundstück. Auf die Frage, ob es ihm im Falle einer Rückkehr möglich wäre, wieder an seiner früheren Wohnadresse bzw. bei Verwandten zu wohnen, antwortete der Beschwerdeführer: "Das ist durchaus möglich, es wird aber schwierig sein, in diesem Fall muss ich wieder auf Baustellen arbeiten, dafür habe ich aber keine Gesundheit mehr." Circa im Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer von den Russen mitgenommen worden, welche ihn vier Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert hätten. Die Kosten für seine Ausreise hätten sich auf USD 2.600,- belaufen, er habe zuhause fast zwei Jahre lang auf Baustellen gearbeitet und diesen Betrag gespart, um die Reise nach Österreich finanzieren zu können.Am 03.09.2014 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin im Wesentlichen zu Protokoll (im Detail vergleiche AS 55 bis 69), gesundheitlich sei nunmehr alles in Ordnung, nachdem er in Österreich dreimal operiert worden wäre; er habe bereits seit 25 Jahren an Mittelohrentzündung gelitten und diesbezüglich im Herkunftsstaat für erfolglose Behandlungen in den letzten beiden Jahren 300.000 Rubel ausgegeben. Außerdem leide er an Asthma und bekomme Herzstechen, diesbezüglich habe er sich jedoch noch nicht in Behandlung begeben. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, diese seien korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden. Befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen seither Änderungen ergeben hätten, erklärte der Beschwerdeführer, nach seiner Ausreise mit seinem jüngeren Bruder telefoniert zu haben, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass von Kripobeamten dreimal nach ihm gefragt worden wäre; diese hätten behauptet, er wäre nach Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer habe die Mittelschule absolviert, er habe keinen Beruf erlernt und in der Folge auf Baustellen gearbeitet. In Tschetschenien würden sich unverändert die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, sie besäßen ein Haus mit einem Grundstück. Auf die Frage, ob es ihm im Falle einer Rückkehr möglich wäre, wieder an seiner früheren Wohnadresse bzw. bei Verwandten zu wohnen, antwortete der Beschwerdeführer: "Das ist durchaus möglich, es wird aber schwierig sein, in diesem Fall muss ich wieder auf Baustellen arbeiten, dafür habe ich aber keine Gesundheit mehr." Circa im Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer von den Russen mitgenommen worden, welche ihn vier Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert hätten. Die Kosten für seine Ausreise hätten sich auf USD 2.600,- belaufen, er habe zuhause fast zwei Jahre lang auf Baustellen gearbeitet und diesen Betrag gespart, um die Reise nach Österreich finanzieren zu können.
Um detaillierte Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, gab der Beschwerdeführer an, er sei jetzt 37 Jahre alt und immer noch nicht verheiratet. Das hänge mit seiner Situation in Tschetschenien zusammen; was in den Medien berichtet werde, stimme in keiner Weise. Mit den Arbeiten auf der Baustelle könne er zu Hause keine Familie erhalten, alleine die Heirat würde EUR 3.000,- kosten. Von den Tätigkeiten auf der Baustelle sei er nicht in der Lage, eine Familie zu erhalten. Die Kinder solle man doch später auch zur Schule schicken, deshalb habe er bis heute nicht geheiratet.
Auf entsprechende Nachfrage hin, bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies der einzige Grund wäre, weshalb er die Russische Föderation habe verlassen müssen. Nochmals gefragt, ob er abgesehen von dem bisher Geschilderten keine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in die Russische Föderation aufweisen würde, berichtete der Beschwerdeführer, etwa ein Jahr vor seiner Ausreise auf einer Baustelle gearbeitet zu haben, wobei eine monatliche Entlohnung von 32.000,- Rubel vereinbart gewesen wäre; nachdem er bereits zwei Monate gearbeitet hätte, habe er lediglich 30.000,-
Rubel erhalten, worüber er sich beim Vorarbeiter beschwert hätte. Daraufhin sei der Beschwerdeführer vom Wachpersonal mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Befragt, ob er seine Fluchtgründe nunmehr zur Gänze geschildert hätte, gab der Beschwerdeführer an, früher im Fernsehen viel über Deutschland und Österreich gesehen zu haben, es sei immer schon sein Wunsch gewesen, hierher zu kommen und unter zivilisierten Menschen zu leben. Er wolle hier auch heiraten und seine Kinder großziehen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu seinen Lebensumständen in Österreich einvernommen. Die im Anschluss gestellte Frage, ob er außer den bereits genannten Problemen jemals Schwierigkeiten mit privaten Personen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt hätte, bejahte der Beschwerdeführer und konkretisierte, in Tschetschenien ständig Schwierigkeiten mit Kadyrow's Leuten gehabt zu haben. Diese seien eine Mafia, in Tschetschenien würde alles ihnen gehören.
Mit Eingabe vom 04.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen bezüglich in Österreich durchgeführter Behandlungen (Diagnosen: chronische Otitis media rechts, Nasenseptumdeviation nach links, hypertrophe Adenoide; Opiatabhängigkeit F11.2.) (vgl. AS 143 bis 151).Mit Eingabe vom 04.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen bezüglich in Österreich durchgeführter Behandlungen (Diagnosen: chronische Otitis media rechts, Nasenseptumdeviation nach links, hypertrophe Adenoide; Opiatabhängigkeit F11.2.) vergleiche AS 143 bis 151).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten (im Detail vgl. AS 234 ff), dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund im Verfahrensverlauf gleichbleibend geschildert, weshalb dieser der Entscheidung zugrunde gelegt würde. Die Berufung auf die allgemeine wirtschaftliche Lage seines Herkunftsstaates könne jedoch eine Gewährung internationalen Schutzes nicht rechtfertigen, zumal diese sämtliche Bewohner seiner Heimat gleichermaßen treffen würde und in diesem Zusammenhang keine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erkannt werden könne. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden seien in Österreich operativ behoben worden und sei dem Beschwerdeführer eine weitere (Nach-)behandlung sowie eine Behandlung wegen Drogenabhängigkeit auch in der Russischen Föderation möglich, wo sich unverändert zahlreiche Verwandte aufhalten würden, welche diesen nach einer Rückkehr unterstützten könnten; im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt - wie schon vor seiner Ausreise - eigenständig zu erwirtschaften. Eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können, ein Vergleich zeige ein deutliches Überwiegen seiner nach wie vor bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten (im Detail vergleiche AS 234 ff), dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund im Verfahrensverlauf gleichbleibend geschildert, weshalb dieser der Entscheidung zugrunde gelegt würde. Die Berufung auf die allgemeine wirtschaftliche Lage seines Herkunftsstaates könne jedoch eine Gewährung internationalen Schutzes nicht rechtfertigen, zumal diese sämtliche Bewohner seiner Heimat gleichermaßen treffen würde und in diesem Zusammenhang keine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erkannt werden könne. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden seien in Österreich operativ behoben worden und sei dem Beschwerdeführer eine weitere (Nach-)behandlung sowie eine Behandlung wegen Drogenabhängigkeit auch in der Russischen Föderation möglich, wo sich unverändert zahlreiche Verwandte aufhalten würden, welche diesen nach einer Rückkehr unterstützten könnten; im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt - wie schon vor seiner Ausreise - eigenständig zu erwirtschaften. Eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können, ein Vergleich zeige ein deutliches Überwiegen seiner nach wie vor bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit am 01.12.2014 eingelangtem Schriftsatz fristgerecht das Rechtsmittel einer - nicht näher begründeten - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im vollen Umfang erhoben (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 279 f).3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit am 01.12.2014 eingelangtem Schriftsatz fristgerecht das Rechtsmittel einer - nicht näher begründeten - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im vollen Umfang erhoben vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 279 f).
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 09.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W190 zugeteilt.
5. Am 21.09.2016 fand vor der damals zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits zuvor schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Die Befragung des Beschwerdeführers vernahm in den gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...) VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF: Bis jetzt nicht. Ich stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und habe auch keine bekannten Erkrankungen. Ich möchte mich bei der Republik Österreich bedanken. Ich wurde 3 Mal operiert. Dank der Behandlung fühle mich heute sehr gut.
...
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Das was ich bei der ersten Einvernahme geschildert habe entspricht der Wahrheit. Ich hatte aber Angst alle meine Probleme zu schildern. Ich habe nämlich damals gehört, dass es hier auch Leute vom FSB und Interpol kommen.
VR: Ohne ins Detail zu gehen, was haben Sie nicht geschildert?
BF: Ich März 2013 wurde ich von Kadyrov-Leuten festgenommen. Nach der Freilassung habe ich mich versteckt gehalten. Meine Verwandten haben 350.000 Rubel für meine Freilassung gezahlt. Man hat mir aber gesagt, dass ich nur eine Zeit lang in Freiheit sein kann.
VR: Ich muss Sie an dieser Stelle an das Neuerungsverbot im Asylverfahren hinweisen. Diese Geschichte wurde weder bei der niederschriftlichen Erstbefragung, noch bei der Einvernahme vor dem BFA uns sogar nicht einmal in der Beschwerde vorgebracht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass Sie in einem Land Asyl beantragen, gleichzeitig aber vorbringen, sich hier insofern sicher zu fühlen, als wie von Ihnen behauptet Angehörige des FSB die Sicherheit beeinflussen bzw. sie behelligen können. Diesfalls stellt sich die Frage warum sie in ein solches Land konkret nach Österreich "geflüchtet" sind. Dem Grunde nach hätte die Beschwerde schon ohne weiteres abgewiesen werden, da die Beschwerdeschrift keinerlei konkretes Vorbringen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides enthält. Sie wurden auch mehrfach gefragt, ob Ihr Vorbringen sämtliches Fluchtbringen beinhaltet, dies haben sie jedenfalls bejahrt und durchwegs glaubwürdig die generellen Umstände in Tschetschenien als Grund für Ihre "Flucht" vorgebracht bzw. sich auf Allgemeinplätze von Behelligungen zurückgezogen. Eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Fluchtgründen haben sie dezidiert verneint. Bei dem heutigen Vorbringen handelt es sich um eine vehemente Steigerung. Es ist mir auch unter Zugrundelegung der behaupteten Angst nicht verständlich, dass Sie seit 02.12.2013 bis zur heutigen Verhandlung keinerlei Vorbringen der heute getätigten Art vorgebracht haben. Das Gericht müsste daher davon ausgehen, dass die nunmehr vorgebrachte Geschichte eine Steigerung darstellt, die mangels Erfolg im Verfahren vor der ersten Instanz, eine positive Erledigung Ihres Asylverfahrens bezwecken soll. Sie haben auch vor der ersten Instanz dezidiert. Was sagen Sie dazu?
BF: Wissen Sie, ehrlich gesagt, Kadyrov findet seine Feinde überall auf der Welt.
VR: Dann demzufolge könnten Sie sich auch hier nicht sicher fühlen.
BF: Meiner Mutter wurde vor 1 Monat das Gas abgedreht. Man sagte ihr, dass ihr Sohn in Europa sei, und Geld für Holz senden solle. Ich gebe zu, ich, bin schon 40 Jahre alt, ich bin nicht verheiratet und habe keine eigene Familie. Ich habe genug vom Leben in Tschetschenien und wollte hier nur ein ruhiges Leben führen. In den letzten 10 Jahren habe ich davon geträumt ein ruhiges Leben in Europa führen zu können. Das war der eigentliche Grund hier herzukommen.
VR: Auf Grundlage ihres Vorbringens vor der ersten Instanz möchte ich Sie fragen, inwiefern Sie den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig erachten.
BF: Ich habe niemals gesagt, dass das ein rechtswidriger Bescheid ist. Ich habe vor der ersten Instanz nur nicht alle Gründe genannt.
VR: Es ist zutreffend, dass Sie in der Beschwerdeschrift vom 01.12.2014, ohne Angabe von näheren Gründen keinerlei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet haben. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie den Bescheid auf Grundlage Ihres Vorbringens für zutreffend erachten und jetzt nur vorbringen, dass Sie vor der ersten Instanz nicht alles vorgebracht haben.
BF: Ja, das stimmt. Der Bescheid ist so in Ordnung. Ich habe damals aber nicht alles gesagt. Ich wusste aber nicht wer mich einvernimmt, und will jetzt nur das sie sich mein jetziges Vorbringen ansehen.
VR: Wenn Sie nicht mal die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupten muss ich die Beschwerde aber abweisen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja, auch das was ich vor der ersten Instanz gesagt habe, war wahr.
...
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF: Meine Mutter lebt noch in XXXX. Mein Vater ist 2009 verstorben. Ich habe 2 Brüder und 1 Schwester. Ein Bruder lebt in XXXX, die anderen Geschwister leben mit meiner Mutter in XXXX. Meine Brüder sind verheiratet. Meine Schwester ist ledig. Meine Brüder sind berufstätig und haben Familien. Meine Schwester ist Schneiderin, meine Mutter ist in Pension. Meine Schwester lebt mit meiner Mutter im gemeinsamen Haushalt.BF: Meine Mutter lebt noch in römisch 40 . Mein Vater ist 2009 verstorben. Ich habe 2 Brüder und 1 Schwester. Ein Bruder lebt in römisch 40 , die anderen Geschwister leben mit meiner Mutter in römisch 40 . Meine Brüder sind verheiratet. Meine Schwester ist ledig. Meine Brüder sind berufstätig und haben Familien. Meine Schwester ist Schneiderin, meine Mutter ist in Pension. Meine Schwester lebt mit meiner Mutter im gemeinsamen Haushalt.
VR: Wo leben Ihre Brüder?
BF: Der ältere Bruder lebt jetzt in XXXXk. Er lebt seit eineinhalb Jahren dort. Davor lebte er in XXXX. Der jüngere lebt inXXXX, seit fast 2 Jahren lebt er dort. Davor lebte