TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W215 2153893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 2153883-1/27E

W215 2153890-1/23E

W215 2153893-1/19E

W215 2187098-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK bezüglich der Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis 3) 30.03.2017 undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK bezüglich der Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis 3) 30.03.2017 und

4) 25.01.2018, Zahlen 1) 1002430508-14423874, 2) 1002430606-14423904,

3) 1102958405-160103047 und 4) 1177850107-171429015, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 3) I. bis IV. und 4) I. bis VI. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,römisch eins. Die Beschwerden werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 3) römisch eins. bis römisch vier. und 4) römisch eins. bis römisch sechs. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,,

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte 1) bis 3) V. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte 1) bis 3) römisch fünf. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1 und Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 03.03.2014 erfolgten die Erstbefragungen von P1 und P2. P1 gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er wegen der Problemen von P2 die Republik Usbekistan verlassen habe. Er sei ihretwegen bedroht worden, deshalb seien P1 und P2 aus Angst um ihr Leben geflohen, wobei sie ihr beiden minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat zurückgelassen hätten. P1 habe Angst bei einer Rückkehr in seine Heimat umgebracht zu werden.

P2 gab zusammengefasst an, dass sie in einem XXXX gearbeitet habe. P2 habe eines Tages mitbekommen, dass die XXXX einem Mann ein Kind verkaufen wollte. P2 habe XXXX gesagt, dass das ein Verbrechen sei und sie die Polizei benachrichtigen werde. Eines Tages im Jahr 2011 habe ein arme Frau XXXX , die XXXX habe dieser Frau gesagt, dass dieses verstorben sei und es dem Mann verkauft. Mehrere Stunden nachdem der Mann mit dem Kind das XXXX verlassen habe, sei er mit einigen Polizisten zurückgekehrt und die XXXX sei festgenommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Mann, der das Kind mitgenommen habe, ein Polizist gewesen sei. Die XXXX sei im Jahr 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe danach wieder im XXXX gearbeitet. Die XXXX glaube, dass P2 sie im Jahr 2011 an die Polizei verraten habe. Sie habe gesagt, dass P2 dafür büßen und ins Gefängnis kommen werde. Sie habe mehrmals Leute zu P2 geschickt, die P2 gedroht hätten sie ins Gefängnis zu bringen und ihre Familie zu ermorden. P1 sei an dessen Arbeitsplatz aufgesucht und bedroht worden. Man habe P1 gesagt, dass man zwei Kinder im XXXX töten und es auf P2 schieben werde. Deshalb habe P2 mit ihrem Ehegatten ihre Heimat am XXXX mit dem Flugzeug verlassen. Im Fall ihrer Rückkehr fürchte P2 von diesen Leuten umgebracht zu werden.P2 gab zusammengefasst an, dass sie in einem römisch 40 gearbeitet habe. P2 habe eines Tages mitbekommen, dass die römisch 40 einem Mann ein Kind verkaufen wollte. P2 habe römisch 40 gesagt, dass das ein Verbrechen sei und sie die Polizei benachrichtigen werde. Eines Tages im Jahr 2011 habe ein arme Frau römisch 40 , die römisch 40 habe dieser Frau gesagt, dass dieses verstorben sei und es dem Mann verkauft. Mehrere Stunden nachdem der Mann mit dem Kind das römisch 40 verlassen habe, sei er mit einigen Polizisten zurückgekehrt und die römisch 40 sei festgenommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Mann, der das Kind mitgenommen habe, ein Polizist gewesen sei. Die römisch 40 sei im Jahr 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe danach wieder im römisch 40 gearbeitet. Die römisch 40 glaube, dass P2 sie im Jahr 2011 an die Polizei verraten habe. Sie habe gesagt, dass P2 dafür büßen und ins Gefängnis kommen werde. Sie habe mehrmals Leute zu P2 geschickt, die P2 gedroht hätten sie ins Gefängnis zu bringen und ihre Familie zu ermorden. P1 sei an dessen Arbeitsplatz aufgesucht und bedroht worden. Man habe P1 gesagt, dass man zwei Kinder im römisch 40 töten und es auf P2 schieben werde. Deshalb habe P2 mit ihrem Ehegatten ihre Heimat am römisch 40 mit dem Flugzeug verlassen. Im Fall ihrer Rückkehr fürchte P2 von diesen Leuten umgebracht zu werden.

Am 17.11.2015 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. P1 gab zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre, in der Republik Usbekistan studiert habe und mit P2 standesamtlich verheiratet sei. Sie hätten in XXXX , zusammen mit seinen Eltern und den beiden minderjährigen Töchtern, im Elternhaus gelebt. Die beiden minderjährigen Töchter würden nach wie vor bei seinen Schwiegereltern in der Republik Usbekistan leben. Weil P2 bedroht worden sei und auch P1, hätten sie das Land verlassen. P2 sei von der XXXX XXXX bedroht worden, weil P2 mitbekommen haben, dass die XXXX Kinder verkaufe. Diese hätte P2 verdächtigt, dass P2 sie verraten habe. P2 habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Nur P2 hätte diese Problem mit der XXXX gehabt. Die XXXX habe wahrscheinlich gute Beziehungen und schon öfter Kinder verkauft. Leute hätten P1 damit gedroht, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. P1 sei nicht körperlich bedroht worden, sondern sei gedroht worden, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. Ausdrücklich nachgefragt wiederholte P1, dass er nicht körperlich bedroht worden sei, sondern nur verbal. P1 habe vor allem Angst um seine beiden Kinder gehabt. Er habe sie dennoch im Herkunftsstaat zurückgelassen, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe. P1 sei ein oder zwei Mal bedroht worden. Die Drohungen seien 2013 erfolgt, nachdem die Frau aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wann genau wisse P1 nicht.Am 17.11.2015 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. P1 gab zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre, in der Republik Usbekistan studiert habe und mit P2 standesamtlich verheiratet sei. Sie hätten in römisch 40 , zusammen mit seinen Eltern und den beiden minderjährigen Töchtern, im Elternhaus gelebt. Die beiden minderjährigen Töchter würden nach wie vor bei seinen Schwiegereltern in der Republik Usbekistan leben. Weil P2 bedroht worden sei und auch P1, hätten sie das Land verlassen. P2 sei von der römisch 40 römisch 40 bedroht worden, weil P2 mitbekommen haben, dass die römisch 40 Kinder verkaufe. Diese hätte P2 verdächtigt, dass P2 sie verraten habe. P2 habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Nur P2 hätte diese Problem mit der römisch 40 gehabt. Die römisch 40 habe wahrscheinlich gute Beziehungen und schon öfter Kinder verkauft. Leute hätten P1 damit gedroht, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. P1 sei nicht körperlich bedroht worden, sondern sei gedroht worden, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. Ausdrücklich nachgefragt wiederholte P1, dass er nicht körperlich bedroht worden sei, sondern nur verbal. P1 habe vor allem Angst um seine beiden Kinder gehabt. Er habe sie dennoch im Herkunftsstaat zurückgelassen, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe. P1 sei ein oder zwei Mal bedroht worden. Die Drohungen seien 2013 erfolgt, nachdem die Frau aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wann genau wisse P1 nicht.

P2 gab zusammengefasst an, dass sie in XXXX einen Auslandsreispass besessen habe, diesen habe P2 jedoch verloren; wo wisse P2 nicht mehr. P2 gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und habe nach einer zehnjährigen Schulausbildung eine XXXX Berufsausbildung als XXXX in der Bundesrepublik Usbekistan absolviert. P2 habe als XXXX und XXXX gearbeitet, wisse aber nicht, wie viel Geld sie verdient habe. Die beiden minderjährigen Töchter würden nach wie vor bei den Eltern von P2 in XXXX leben. Bis zur Ausreise hätten sie alle zusammen im Elternhaus von P1 gelebt. P2 halte ca. einmal pro Woche Kontakt zu ihren beiden Kindern in der Republik Usbekistan. Eine Tochter gehe in den Kindergarten, die andere in die Schule. P2 habe bei einer XXXX vier Jahre lang als XXXX gearbeitet. Eines Tages habe eine arme Frau ein Kind geboren. Dieses Kind sei von dieser XXXX - XXXX , ca. 60 Jahre alt und XXXX in dem P2 als XXXX gearbeitet habe - verkauft worden. P2 habe mitbekommen, dass ein Mann gekommen sei und mit dieser XXXX gesprochen habe. Wann das war, wisse P2 nicht. Es habe sich später herausgestellt, dass dieser Mann ein Ermittler der Polizei gewesen sei. P2 habe nicht gewusst, dass dieser Mann ein Ermittler gewesen sei und habe der XXXX gesagt, dass man so etwas nicht machen dürfe. Die XXXX habe P2 gesagt, sie solle sich um ihre eigenen Sachen kümmern. Kurz danach sei dieser Mann mit anderen Polizisten gekommen und habe die XXXX verhaftet. Die XXXX sei danach zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2013 sei die XXXX wieder zur Arbeit gekommen und habe P2 gedroht, dass auch sie ins Gefängnis kommen werde. P1 habe sie auch gedroht, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. P1 und P2 seien dann geflüchtet. Die XXXX haben immer wieder gedroht, dass P2 sie verraten habe. P2 habe das ihrem Mann aber erst erzählt, als die Polizei gekommen sei; wann die Polizei gekommen sei, wisse P2 aber nicht mehr. P2 könne sich nicht daran erinnern, wann und wie sie mit P1 darüber gesprochen habe. P2 wisse, dass viele Leute in der XXXX gearbeitet hätten, es sei ein sehr großes Haus, könne sich aber an keine Namen erinnern und auch sonst keine Details über XXXX angeben, weil Mitarbeiter oft gewechselt hätten. Die XXXX sei verhaftet worden, aber weder P2 noch andere Mitarbeiter seien wegen des Verkaufs von Kindern jemals von der Polizei befragt worden. P2 sei bei der Gerichtsverhandlung im Verfahren gegen die XXXX nicht dabei gewesen. Diese sei dann ins Gefängnis gekommen; danach habe die XXXX wieder im XXXX gearbeitet, aber nicht mehr als XXXX , sondern als einfache XXXX . P2 sei 2013 das erste Mal von der XXXX bedroht worden wissen aber kein Datum und könne sich an keine Details erinnern. Die XXXX habe P1 immer, täglich verbal bedroht, dass P2 im Gefängnis landen werde. Körperlich sei P2 nicht bedroht worden, nur verbal.P2 gab zusammengefasst an, dass sie in römisch 40 einen Auslandsreispass besessen habe, diesen habe P2 jedoch verloren; wo wisse P2 nicht mehr. P2 gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und habe nach einer zehnjährigen Schulausbildung eine römisch 40 Berufsausbildung als römisch 40 in der Bundesrepublik Usbekistan absolviert. P2 habe als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet, wisse aber nicht, wie viel Geld sie verdient habe. Die beiden minderjährigen Töchter würden nach wie vor bei den Eltern von P2 in römisch 40 leben. Bis zur Ausreise hätten sie alle zusammen im Elternhaus von P1 gelebt. P2 halte ca. einmal pro Woche Kontakt zu ihren beiden Kindern in der Republik Usbekistan. Eine Tochter gehe in den Kindergarten, die andere in die Schule. P2 habe bei einer römisch 40 vier Jahre lang als römisch 40 gearbeitet. Eines Tages habe eine arme Frau ein Kind geboren. Dieses Kind sei von dieser römisch 40 - römisch 40 , ca. 60 Jahre alt und römisch 40 in dem P2 als römisch 40 gearbeitet habe - verkauft worden. P2 habe mitbekommen, dass ein Mann gekommen sei und mit dieser römisch 40 gesprochen habe. Wann das war, wisse P2 nicht. Es habe sich später herausgestellt, dass dieser Mann ein Ermittler der Polizei gewesen sei. P2 habe nicht gewusst, dass dieser Mann ein Ermittler gewesen sei und habe der römisch 40 gesagt, dass man so etwas nicht machen dürfe. Die römisch 40 habe P2 gesagt, sie solle sich um ihre eigenen Sachen kümmern. Kurz danach sei dieser Mann mit anderen Polizisten gekommen und habe die römisch 40 verhaftet. Die römisch 40 sei danach zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2013 sei die römisch 40 wieder zur Arbeit gekommen und habe P2 gedroht, dass auch sie ins Gefängnis kommen werde. P1 habe sie auch gedroht, dass P2 ins Gefängnis kommen werde. P1 und P2 seien dann geflüchtet. Die römisch 40 haben immer wieder gedroht, dass P2 sie verraten habe. P2 habe das ihrem Mann aber erst erzählt, als die Polizei gekommen sei; wann die Polizei gekommen sei, wisse P2 aber nicht mehr. P2 könne sich nicht daran erinnern, wann und wie sie mit P1 darüber gesprochen habe. P2 wisse, dass viele Leute in der römisch 40 gearbeitet hätten, es sei ein sehr großes Haus, könne sich aber an keine Namen erinnern und auch sonst keine Details über römisch 40 angeben, weil Mitarbeiter oft gewechselt hätten. Die römisch 40 sei verhaftet worden, aber weder P2 noch andere Mitarbeiter seien wegen des Verkaufs von Kindern jemals von der Polizei befragt worden. P2 sei bei der Gerichtsverhandlung im Verfahren gegen die römisch 40 nicht dabei gewesen. Diese sei dann ins Gefängnis gekommen; danach habe die römisch 40 wieder im römisch 40 gearbeitet, aber nicht mehr als römisch 40 , sondern als einfache römisch 40 . P2 sei 2013 das erste Mal von der römisch 40 bedroht worden wissen aber kein Datum und könne sich an keine Details erinnern. Die römisch 40 habe P1 immer, täglich verbal bedroht, dass P2 im Gefängnis landen werde. Körperlich sei P2 nicht bedroht worden, nur verbal.

Nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3), im Bundesgebiet wurde für diese von seinen Eltern P1 und P2 am 20.01.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für P3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zahlen

1) 1002430508-14423874, 2) 1002430606-14423904 und 3) 1102958405-160103047, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß1) 1002430508-14423874, 2) 1002430606-14423904 und 3) 1102958405-160103047, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung von P1 bis P3 gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung von P1 bis P3 gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zahlen 1) 1002430508-14423874, 2) 1002430606-14423904 und 3) 1102958405-160103047, zugestellt am 04.04.2017, erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht am 18.04.2017 gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 18.04.2017 langten am 24.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W233 zur Erledigung zugewiesen. Mit Email vom 24.04.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftliche mitgeteilt, dass die Beschwerden eingelangt waren.

Weil der Richter der zuständigen Gerichtsabteilung am 24.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht an einem eintägigen Seminar teilnahm und somit seiner Meinung nach einen Tag lang verhindert war, machte er noch am 24.04.2017 eine Unzuständigkeitseinrede für die Gerichtsabteilung W233 und die Verfahren wurden am darauffolgenden Tag, dem 25.04.2017, der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017, Zahlen

1) W215 2153883-1/6Z, 2) W215 2153890-1/6Z und 3) W215 2153893-1/6Z, wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass zur Ermittlung des Sachverhaltes eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt wird und davor noch nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.1) W215 2153883-1/6Z, 2) W215 2153890-1/6Z und 3) W215 2153893-1/6Z, wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass zur Ermittlung des Sachverhaltes eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt wird und davor noch nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 06.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 sowie deren Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. In der Beschwerdeverhandlung brachte P1 erstmals und widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass man ihn mit einem Messer bedroht und eine Stichwunder an der Hand zugefügt habe. Daraufhin wurde die Verhandlung zwecks Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 03.10.2017 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes Gutachten eines Facharztes für gerichtliche Medizin, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, vom 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Gutachten vom 28.09.2017 wurden den Beschwerdeführern, zusammen mit einer Ladung für die Fortsetzung der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2017 übermittelt. Zu Beginn der Verhandlung am 29.12.2017 gaben P1 und P2 jedoch an, dass ihr Babysitter ausgefallen sei, P3 und ein weiteres (nach)geborenes Kind ein zu großer Stressfaktor für die eine Verhandlung seien, für das jüngste Kind noch ein Asylantrag gestellt werden müsse und daher ersucht werde, die Verhandlung zu vertagen, bis auch dieses Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Die Verhandlung wurde daher auf unbestimmt Zeit vertagt.

Für die nachgeborene Tochter von P1 und P2, die Viertbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 4, in Folge: P4) wurde am 29.12.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und für sie keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zahl

1177850107-171429015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß1177850107-171429015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieser Bescheid wurde P2 am 20.01.2018 zugestellt, die dagegen fristgerecht am 22.02.2018 Beschwerde erhob.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieser Bescheid wurde P2 am 20.01.2018 zugestellt, die dagegen fristgerecht am 22.02.2018 Beschwerde erhob.

4. Die Beschwerdevorlage der Viertbeschwerdeführerin vom 22.02.2018 langte am 23.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurden für den 06.06.2018 die Fortführung der auf Antrag von P1 und P2 vertagten öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 sowie deren Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1, P2 und deren Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Am 20.06.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität von P1 konnte festgestellt werden, die Identitäten von P3 bis P4 konnten nicht festgestellt werden. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der usbekischen Volksgruppe an und sind moslemischem Glaubens. P1 und P2 lebten mit ihren anderen beiden, nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden minderjährigen Kindern, bis zur Ausreise in XXXX bzw. leben diese beiden Kinder immer noch dort, bei deren Großeltern mütterlicherseits. P1 und P2 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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