Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2180958-1/12E
G311 2180958-2/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 24.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 24.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2017 wurde dem, sich im Stande der Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffern 2 und 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2017 wurde dem, sich im Stande der Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffern 2 und 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seinem gültigen serbischen Reisepass zuletzt am 14.10.2014 über Ungarn in das Schengen-Gebiet eingereist sei. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder, die bisherigen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bzw. einer Rot-Weiß-Rot-Karte seien jedoch abgewiesen worden, sodass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich von XXXX.11.2017 bis XXXX.11.2017 in Finanzstrafhaft in der Justizanstalt XXXX befunden. Direkt von der der Finanzstrafhaft sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht vorweisen können und sei er auch nicht im Stande, diese im Bundesgebiet legal zu erwerben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit einer EUR 1.000.-übersteigenden Verwaltungsstrafe iSd § 53 Abs. 2 Z 2 FPG rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich die letzten drei Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Es lägen keine rechtshemmenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich vor, dies alleine schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und bestehe zudem Fluchtgefahr, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seinem gültigen serbischen Reisepass zuletzt am 14.10.2014 über Ungarn in das Schengen-Gebiet eingereist sei. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder, die bisherigen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bzw. einer Rot-Weiß-Rot-Karte seien jedoch abgewiesen worden, sodass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich von römisch 40 .11.2017 bis römisch 40 .11.2017 in Finanzstrafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befunden. Direkt von der der Finanzstrafhaft sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht vorweisen können und sei er auch nicht im Stande, diese im Bundesgebiet legal zu erwerben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit einer EUR 1.000.-übersteigenden Verwaltungsstrafe iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich die letzten drei Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Es lägen keine rechtshemmenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich vor, dies alleine schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und bestehe zudem Fluchtgefahr, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.12.2017, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aufgrund der befürchteten Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 und 8 EMRK zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts durchführen; in eventu das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht möge die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus werde die Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO beantragt.Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.12.2017, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aufgrund der befürchteten Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3 und 8 EMRK zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Rückkehrentscheidung) beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts durchführen; in eventu das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch drei. auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht möge die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus werde die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO beantragt.
Begründend wurde zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einerseits wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und andererseits aus inhaltlichen Gründen rechtswidrig sei. Entgegen der Feststellung des Bundesamtes halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf, die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Serbien getroffen und sich daher nicht mit den Möglichkeiten einer tatsächlichen Rückkehr auseinandergesetzt. Weiters habe es das Bundesamt gänzlich verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. Von dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheid seien nämlich auch die beiden Kinder im Alter von fünfeinhalb Jahren sowie fünfzehn Monaten betroffen. Diese hätten gemäß Art. 24 Abs. 3 GRC Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers seien zwar mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung erstattet worden, diese seien jedoch inzwischen hinfällig. Die Ehegattin habe in einer angespannten und psychisch belastenden Situation emotional überreagiert und den Beschwerdeführer beschuldigt, sie verletzt zu haben. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot als unverhältnismäßig und unrechtmäßig. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes verfüge der Beschwerdeführer durch seine arbeitende Ehegattin und die finanzielle Unterstützung durch die Schwiegermutter über die ausreichenden Unterhaltsmittel. Er wohne bei seiner Ehegattin und sei über diese auch krankenversichert. Der Beschwerdeführer habe bisher noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung belangt wurde. Das Bundesamt habe hingegen die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Im konkreten Fall würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Unter Heranziehung der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes erscheine zudem die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren als unverhältnismäßig hoch. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum zu prüfen und in unzulässiger Weise und entgegen der Judikatur des UVS Wien vom 14.11.2011 bzw. des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2014 ein schengenweites Einreiseverbot verhängt. Mangels in das Verfahren eingeführter Länderberichte zu Serbien habe eine Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gar nicht stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in Serbien den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, da dies einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstelle und er weiters in Serbien über keine tragfähigen Anknüpfungspunkte verfüge.Begründend wurde zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einerseits wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und andererseits aus inhaltlichen Gründen rechtswidrig sei. Entgegen der Feststellung des Bundesamtes halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf, die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Serbien getroffen und sich daher nicht mit den Möglichkeiten einer tatsächlichen Rückkehr auseinandergesetzt. Weiters habe es das Bundesamt gänzlich verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. Von dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheid seien nämlich auch die beiden Kinder im Alter von fünfeinhalb Jahren sowie fünfzehn Monaten betroffen. Diese hätten gemäß Artikel 24, Absatz 3, GRC Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers seien zwar mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung erstattet worden, diese seien jedoch inzwischen hinfällig. Die Ehegattin habe in einer angespannten und psychisch belastenden Situation emotional überreagiert und den Beschwerdeführer beschuldigt, sie verletzt zu haben. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot als unverhältnismäßig und unrechtmäßig. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes verfüge der Beschwerdeführer durch seine arbeitende Ehegattin und die finanzielle Unterstützung durch die Schwiegermutter über die ausreichenden Unterhaltsmittel. Er wohne bei seiner Ehegattin und sei über diese auch krankenversichert. Der Beschwerdeführer habe bisher noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung belangt wurde. Das Bundesamt habe hingegen die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Im konkreten Fall würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Unter Heranziehung der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes erscheine zudem die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren als unverhältnismäßig hoch. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum zu prüfen und in unzulässiger Weise und entgegen der Judikatur des UVS Wien vom 14.11.2011 bzw. des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2014 ein schengenweites Einreiseverbot verhängt. Mangels in das Verfahren eingeführter Länderberichte zu Serbien habe eine Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gar nicht stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in Serbien den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, da dies einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstelle und er weiters in Serbien über keine tragfähigen Anknüpfungspunkte verfüge.
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer völlig vermögenslos und seinen minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sei. Er sei daher nicht in der Lage, die Einbringungsgebühr der Beschwerde zu bezahlen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Rahmen der vom Bundesamt der Beschwerdevorlage beigefügten Stellungnahme vom 27.12.2017 wurde auf die Teilnahme an einer allenfalls durchgeführten Verhandlung verzichtet und beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Beschwerdesache am 29.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Der Beschwerdeführer und seine als Zeugin geladene Ehegattin blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
Der Rechtsvertreter gab an, dass die Eheprobleme inzwischen ausgeräumt seien und die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Anzeigen inzwischen zurückgezogen habe. Die Ehegattin habe dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung erfolge. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Serbien, könne jedoch krankheitsbedingt - ebenso wie die Ehegattin - nicht an der Verhandlung teilnehmen. Nach Unterbrechung der Verhandlung zur telefonischen Rücksprache mit der Ehegattin brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Ehegattin infolge der Abschiebung des Beschwerdeführers ihre Beschäftigung im XXXX als Serviceassistentin mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.600,-- aufgeben habe müssen, da sonst niemand zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehe. Sie beziehe derzeit Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe im Ausmaß von etwa EUR 1.200,-- pro Monat. Sollte der Beschwerdeführer wieder einreisen und sich in Österreich aufhalten dürfen, würde sich dieser um die Kinder kümmern und könnte die Ehegattin ihre Beschäftigung wieder aufnehmen. Zum Finanzstrafverfahren lägen keine näheren Informationen vor.Der Rechtsvertreter gab an, dass die Eheprobleme inzwischen ausgeräumt seien und die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Anzeigen inzwischen zurückgezogen habe. Die Ehegattin habe dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung erfolge. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Serbien, könne jedoch krankheitsbedingt - ebenso wie die Ehegattin - nicht an der Verhandlung teilnehmen. Nach Unterbrechung der Verhandlung zur telefonischen Rücksprache mit der Ehegattin brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Ehegattin infolge der Abschiebung des Beschwerdeführers ihre Beschäftigung im römisch 40 als Serviceassistentin mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.600,-- aufgeben habe müssen, da sonst niemand zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehe. Sie beziehe derzeit Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe im Ausmaß von etwa EUR 1.200,-- pro Monat. Sollte der Beschwerdeführer wieder einreisen und sich in Österreich aufhalten dürfen, würde sich dieser um die Kinder kümmern und könnte die Ehegattin ihre Beschäftigung wieder aufnehmen. Zum Finanzstrafverfahren lägen keine näheren Informationen vor.
Dem Rechtsvertreter wurden seitens des erkennenden Gerichts Berichte zur Lage in der Republik Serbien vom Auswärtigen Amt der BRD zur Zahl XXXX ausgefolgt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde vom Rechtsvertreter nicht erstattet.Dem Rechtsvertreter wurden seitens des erkennenden Gerichts Berichte zur Lage in der Republik Serbien vom Auswärtigen Amt der BRD zur Zahl römisch 40 ausgefolgt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde vom Rechtsvertreter nicht erstattet.
Der Rechtsvertreter verwies sodann auf das bisherige Vorbringen und wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe mit beiden Kindern in Österreich und sei die belangte Behörde insbesondere auf das Kindeswohl nicht eingegangen.
Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Am 07.02.2018 sowie am 12.02.2018 langten seitens des Beschwerdeführers Anträge auf schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2a und Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 07.02.2018 sowie am 12.02.2018 langten seitens des Beschwerdeführers Anträge auf schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 08.03.2018 langte die Einzahlungsbestätigung des Beschwerdeführers über die Bezahlung der Eingabegebühr von EUR 30,00 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist mit XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige, verheiratet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.01.2018).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist mit römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, verheiratet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.01.2018).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame minderjährige Kinder.
Wann der Beschwerdeführer erstmals konkret in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Er weist jedoch erstmals zwischen 16.08.2011 und 14.10.2011 im Bundesgebiet einen gemeldeten Nebenwohnsitz sowie (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung) die nachfolgenden Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.12.2017):Wann der Beschwerdeführer erstmals konkret in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Er weist jedoch erstmals zwischen 16.08.2011 und 14.10.2011 im Bundesgebiet einen gemeldeten Nebenwohnsitz sowie (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung) die nachfolgenden Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.12.2017):
Der Beschwerdeführer beantragte zudem erstmals am 08.03.2012 zur Zahl XXXX einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, welcher infolge des Umstandes, dass die Ehegattin des BF zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, am 13.03.2012 abgewiesen wurde (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017; Bescheid der Magistratsabteilung XXXX vom 13.03.2012, AS 3 f Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer beantragte zudem erstmals am 08.03.2012 zur Zahl römisch 40 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, welcher infolge des Umstandes, dass die Ehegattin des BF zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, am 13.03.2012 abgewiesen wurde vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017; Bescheid der Magistratsabteilung römisch 40 vom 13.03.2012, AS 3 f Verwaltungsakt).
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 11.03.2012 zur Zahl XXXX die Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG als sonstige Schlüsselkraft. Das zuständige Arbeitsmarktservice wies den Antrag ab. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhob, wurde das Verfahren von der Magistratsabteilung XXXX am 26.02.2014 eingestellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017; Auskunft der Magistratsabteilung XXXX vom 15.11.2017, AS 12 Verwaltungsakt).Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 11.03.2012 zur Zahl römisch 40 die Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG als sonstige Schlüsselkraft. Das zuständige Arbeitsmarktservice wies den Antrag ab. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhob, wurde das Verfahren von der Magistratsabteilung römisch 40 am 26.02.2014 eingestellt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017; Auskunft der Magistratsabteilung römisch 40 vom 15.11.2017, AS 12 Verwaltungsakt).
Weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer nicht (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017).Weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer nicht vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.12.2017).
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 04.10.2014 in das Bundesgebiet ein (vgl Kopie Reisepass, AS 107 Verwaltungsakt; Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, AS 70 Verwaltungsakt) und hielt sich sodann bis zu seiner Abschiebung am 25.11.2017 ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl Abschiebebericht vom 25.11.2017, AS 123 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 04.10.2014 in das Bundesgebiet ein vergleiche Kopie Reisepass, AS 107 Verwaltungsakt; Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, AS 70 Verwaltungsakt) und hielt sich sodann bis zu seiner Abschiebung am 25.11.2017 ununterbrochen im Bundesgebiet auf vergleiche Abschiebebericht vom 25.11.2017, AS 123 Verwaltungsakt).
Der Beschwerdeführer verbüßte von XXXX.11.2017 bis XXXX.11.2017 in der Justizanstalt XXXX eine Finanzstrafe wegen Steuerschulden aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von EUR 1.600,00 (vgl Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2017, AS 43 ff Verwaltungsakt; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.12.2017).Der Beschwerdeführer verbüßte von römisch 40 .11.2017 bis römisch 40 .11.2017 in der Justizanstalt römisch 40 eine Finanzstrafe wegen Steuerschulden aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von EUR 1.600,00 vergleiche Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2017, AS 43 ff Verwaltungsakt; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.12.2017).
Ein konkretes Finanzstraferkenntnis liegt nicht im Verwaltungsakt ein und gehen die näheren Umstände auch sonst nicht aus dem Verwaltungsakt hervor.
Nach Entlassung aus der Finanzstrafhaft am XXXX.11.2017 wurde der Beschwerdeführer sogleich wieder festgenommen und das Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl Aktenvermerk der LPD vom 20.11.2017, AS 27 f Verwaltungsakt).Nach Entlassung aus der Finanzstrafhaft am römisch 40 .11.2017 wurde der Beschwerdeführer sogleich wieder festgenommen und das Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Aktenvermerk der LPD vom 20.11.2017, AS 27 f Verwaltungsakt).
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl Niederschrift, AS 43 ff Verwaltungsakt) und in der Folge mit Mandatsbescheid vom 22.11.2017 über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl Bescheid vom 22.11.2017, AS 50 ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen vergleiche Niederschrift, AS 43 ff Verwaltungsakt) und in der Folge mit Mandatsbescheid vom 22.11.2017 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Bescheid vom 22.11.2017, AS 50 ff Verwaltungsakt).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ging ihren Angaben nach bis zu dessen Abschiebung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Serviceassistentin in einem Krankenhaus und einem monatlichen Verdienst von EUR 1.600,00 nach und kam damit für den Lebensunterhalt der Familie auf. Weiters wird die Familie durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Die Ehegattin musste zur Sicherstellung der Betreuung ihrer Kinder in Abwesenheit des Ehegatten ihre Beschäftigung aufgeben und bezieht laut Angaben in der Verhandlung Arbeitslosengeld sowie Familienbeihilfe in Höhe von EUR 1.200,00. Der Beschwerdeführer war über seine Ehegattin krankenversichert (vgl Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.01.2018).Die Ehegattin des Beschwerdeführers ging ihren Angaben nach bis zu dessen Abschiebung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Serviceassistentin in einem Krankenhaus und einem monatlichen Verdienst von EUR 1.600,00 nach und kam damit für den Lebensunterhalt der Familie auf. Weiters wird die Familie durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Die Ehegattin musste zur Sicherstellung der Betreuung ihrer Kinder in Abwesenheit des Ehegatten ihre Beschäftigung aufgeben und bezieht laut Angaben in der Verhandlung Arbeitslosengeld sowie Familienbeihilfe in Höhe von EUR 1.200,00. Der Beschwerdeführer war über seine Ehegattin krankenversichert vergleiche Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.01.2018).
Das Bundesamt hat zu allfällig fehlenden Unterhaltsmitteln des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine weiteren Feststellungen getroffen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 29.12.2017).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 29.12.2017).
Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Es sind keine Umstände für eine amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG hervorgekommen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit erstattet.Es sind keine Umstände für eine amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG hervorgekommen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit erstattet.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Darüber hinaus ist eine Kopie des bis 30.09.2024 gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers aktenkundig (vgl AS 107 Verwaltungsakt).Darüber hinaus ist eine Kopie des bis 30.09.2024 gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers aktenkundig vergleiche AS 107 Verwaltungsakt).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, das Strafregister, das zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf eine Finanzstrafe des Beschwerdeführers insofern, als dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Finanzstrafhaft entlassen wurde. Das diesbezügliche Straferkenntnis bzw. dessen Geschäftszahl sind dem Akt nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat an der weiteren Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, zumal sie auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Die Feststellungen zur Finanzstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich daher ausschließlich aus den Meldungen im Zentralen Melderegister sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2017.
Zu seinen Unterhaltsmitteln gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde an, er lebe von der Unterstützung der Ehegattin. Dazu wurden seitens der belangten Behörde keinerlei näheren Feststellungen getroffen. Es wurden daher das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter erstattete Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. des Rechtsvertreters in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch dem Bundesamt (substanziiert) bestritten wurden.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Eine Stellungnahme zu den in die mündliche Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichten wurde nicht abgegeben. Sie blieben insofern unbestritten. Der Beschwerdeführer hat zudem zu keiner Zeit substanziierte Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr nach Serbien aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK unzumutbar erscheinen ließen.Eine Stellungnahme zu den in die mündliche Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichten wurde nicht abgegeben. Sie blieben insofern unbestritten. Der Beschwerdeführer hat zudem zu keiner Zeit substanziierte Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr nach Serbien aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK unzumutbar erscheinen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 FPG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, FPG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß §