TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/18 W165 2140989-1

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Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W165 2140989-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.11.2016, Zl. Islamabad-OB/KONS/1461/2016, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 24.08.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, brachte am 20.04.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, der in Österreich Asyl erhalten habe und mit dem sie nunmehr in Österreich leben wolle.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen: U.a. der Reisepass der BF, eine Geburtsurkunde (Tazkira) der BF samt Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Identitätskarte der BF in englischer Übersetzung sowie ein "Marriage Certificate" der islamischen Republik Afghanistan vom 12.01.2016 (in englischer Sprache und beglaubigter deutscher Übersetzung), worin bescheinigt wird, dass drei namentlich genannte Zeugen, die die BF und die Bezugsperson gut kennen würden, in Anwesenheit zweier weiterer namentlich genannter Zeugen vor einem afghanischen Gericht bestätigt hätten, dass die BF und die Bezugsperson am 20.10.2009 der Scharia gemäß geheiratet hätten.

In ihrer Befragung im Familienverfahren vor der ÖB Islamabad am 26.04.2016 gab die BF an, dass sie seit etwa sechs Jahren im Elternhaus ihres Ehegatten in der Provinz XXXX lebe. Sie habe ihren Ehemann vor ca. sechs Jahren geheiratet und sei damals etwa 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Die Eheschließung habe in deren beider Anwesenheit ebenfalls im Elternhaus ihres Mannes in der Provinz XXXX stattgefunden und sie habe ein am Tag der Heirat ausgestelltes Heiratszertifikat ("simple marriage certificate"). Nach ihrer Eheschließung sei sie in das Elternhaus ihres Ehegatten gezogen und habe dort mit ihrem Mann etwa 10 Monate gelebt. Danach habe ihr Gatte Afghanistan aus Furcht vor den Taliban verlassen. Sie habe ihr marriage certificate vor rund einem Jahr von einem afghanischen Gericht in XXXX registrieren lassen.

Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2014, Zl. W117 1425846-1/13, aufgrund ihrer Konversion zum Christentum der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

In ihrem erstinstanzlichen Asylverfahren gab die Bezugsperson in beiden Einvernahmen vor dem BFA (03.01.2012 und 07.03.2012) und zuvor in der polizeilichen Erstbefragung am 12.11.2011 ihren Familienstand jeweils ausdrücklich mit ledig an. In ihren Einvernahmen nannte die Bezugsperson mehrere in Afghanistan lebende Verwandte bzw. Angehörige mit deren Namen und Alter. Eine allfällige Ehefrau blieb ausnahmslos unerwähnt. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2012 gab die Bezugsperson zu Protokoll, dass sie im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern (drei jüngere Brüder, eine jüngere Schwester) gelebt habe und sie selbst ledig und kinderlos sei.

In ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.11.2014 gab die Bezugsperson auf Frage nach derzeit noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen an: "Meine Eltern, meine drei Brüder und meine Schwester und meine Gattin". Auf Vorhalt, die nunmehr angegebene Gattin vor der Verwaltungsbehörde nicht erwähnt zu haben, gab die Bezugsperson zu Protokoll: "Meine Gattin wurde mir von meinen Eltern als Ehefrau aufgezwungen. Ursprünglich war ich nicht einverstanden mit dieser Ehe. Heute stehe ich zu dieser Ehe, gerade wegen meines Glaubenswechsels. Ich könnte es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, sie auch aktuell zu leugnen. Bei der Verwaltungsbehörde hatte ich noch nicht dieses schlechte Gewissen, weil ich noch nicht Christ war".

Zu dem seitens der ÖB Islamabad an das BFA samt Unterlagen übermittelten Einreiseantrag der BF erstattete das BFA unter Anschluss eines Aktenvermerkes samt Beiblattes zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 09.06.2016 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Die Bezugsperson befinde sich seit November 2011 in Österreich. In ihrem Asylverfahren sei sie persönlich einvernommen worden. In diesen Einvernahmen sei auch mehrmals dezidiert nach dem Familienstand bzw. bestehenden Familienverhältnissen gefragt worden. Die Bezugsperson habe ihren Familienstand mit ledig und kinderlos angegeben und zu keinem Zeitpunkt eine Ehefrau auch nur erwähnt. Auf der von der angeblichen Gattin vorgelegten Heiratsurkunde würden sowohl die Daten der Braut als auch die Daten des Bräutigams fehlen. Ebenso würden Foto und Unterschrift/Fingerabdrücke des Bräutigams fehlen. In diesem Zusammenhang werde auf das notorische Wissen über die Möglichkeit, derartige Dokumente ohne großen Aufwand in Afghanistan/Pakistan zu erlangen, hingewiesen. Der Bezugsperson sei der Asylstatus aufgrund der Konvertierung zum Christentum zuerkannt worden. Durch diesen Schritt sei die Rechtsgültigkeit einer islamischen Ehe jedenfalls nicht mehr existent, da dieser Schritt nach afghanisch/islamischem Recht eine ex-lege Auflösung der Ehe bewirke. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht bestehe, sodass eine Statusgewährung auch nicht wahrscheinlich sei.

Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 17.06.2016, zugestellt am 11.07.2016, wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose eingeräumt. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Die dem Schreiben der ÖB Islamabad vom 17.06.2017 versehentlich nicht angeschlossene Stellungnahme des BFA vom 09.06.2016 wurde der BF mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 15.07.2016 nachgereicht.

Nach eingeräumter Fristerstreckung erstattete die BF durch ihren bevollmächtigen Vertreter am 15.07.2016 eine Stellungnahme an die ÖB Islamabad. In Bezug auf ihren Familienstand verwies die BF - unter gleichzeitiger Vorlage des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Asylverfahrens der Bezugsperson vor dem BVwG am 19.11.2014 - auf die Ausführungen ihres angeblichen Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach dieser seine Ehefrau vor der Verwaltungsbehörde unerwähnt gelassen habe, da ihm diese seinerzeit von seinen Eltern aufgezwungen worden sei, er heute jedoch zu dieser Ehe stehe. Die Behauptung der erkennenden Behörde, dass die Angaben zu den Eheleuten auf den vorgelegten Dokumenten fehlen würde, sei nicht nachvollziehbar. Die Heiratsurkunde (Nikah) trage sehr wohl die Daten der Braut sowie des Bräutigams. Diese seien in der übersetzten Fassung unter "Details" angeführt. Zum Fehlen von Foto und Unterschrift/Fingerabdrücken des Bräutigams sei anzugeben, dass den Eheleuten auf Anraten nahestehender Personen am 12.01.2016 eine neue Heiratsurkunde (Nikah) ausgestellt worden sei, da ältere Dokumente dieser Art vermeintlich nicht mehr akzeptiert würden. Das entsprechende ursprüngliche Dokument befinde sich derzeit in Afghanistan und könne im Bedarfsfall postalisch zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmung des islamisch/afghanischen Rechts, wonach eine Konversion automatisch zur Scheidung führe, sei nicht mit dem ordre public der österreichischen Rechtsordnung vereinbar und habe daher unangewendet zu bleiben. Eine Ehe, die nicht nach dem freien Willen der Ehepartner geschieden werde, sondern auf eine Konversion eines Ehepartners zurückzuführen sei, sei mit den Grundwertungen Österreichs (insbesondere der Religionsfreiheit) nicht vereinbar. Die Ehe sei daher nach wie vor aufrecht.

Mit E-Mail der ÖB Islamabad vom 19.07.2016 wurde dem BFA die Stellungnahme der BF vom 15.07.2016 übermittelt.

Mit E-Mail vom 20.07.2016 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festzuhalten sei. Aus der vorgelegten Einvernahme des Ehemannes ergebe sich zudem ein endgültiger Versagungsgrund, da dieser ausgesagt habe, dass ihm seine Gattin von seinen Eltern als Ehefrau aufgezwungen worden sei. Zwangs- oder Kinderehen würden dem ordre public widersprechen und könne daher daraus auch kein Familienverfahren gemäß den §§ 34 und 35 AsylG 2005 resultieren.

Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 24.08.2016, zugestellt am 26.09.2016, wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen gewesen. Die Stellungnahme der BF vom 15.07.2016 sei dem BFA zugeleitet worden und habe dieses nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 20.10.2016 eingebrachte Beschwerde. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung, die zu dem Schluss führen würden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass keine "Angehörigeneigenschaft" der BF zur Bezugsperson bestünde, seien unrichtig. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme vom 9.6.2016 habe die Bezugsperson im Rahmen des Asylverfahrens ihren Familienstand nicht mit ledig angegeben, sondern sei in der Niederschrift der öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 19.11.2014 protokolliert worden, dass die Bezugsperson auf Frage, welche Familienangehörigen noch in Afghanistan leben würden, geantwortet habe, dass dort Eltern, Brüder und Schwestern sowie die Gattin wohnhaft seien. Der Ehegatte habe auch erklärt, aus welchem Grund er die Gattin bei der Verwaltungsbehörde nicht angegeben habe. Zum Vorwurf, es würden auf der Heiratsurkunde Daten bzw. Fingerabdrücke und Unterschriften fehlen, sei von der BF eine entsprechende Erklärung abgegeben worden, nämlich, dass aufgrund der Befürchtung, dass die alten Dokumente nicht akzeptiert würden, eine neue Urkunde ausgestellt worden sei. Letztlich sei die Auffassung in der Stellungnahme vom 9.6.2016, dass eine "islamische" Ehe wie die gegenständliche, durch die Konvertierung der Bezugsperson zum Christentum aufgelöst worden sei, unrichtig, da gegen das ordre public-Prinzip verstoßend.

Mit Schreiben vom 24.10.2016 erteilte die ÖB Islamabad einen Verbesserungsauftrag zur Beschwerde, da dieser entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen waren.

Am 31.10.2016 wurden in Erfüllung des Verbesserungsauftrages, wie gefordert, die Identitätskarte der BF und die "Heiratsurkunde" fristgerecht in deutscher Sprache nachgereicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde mit der bisherigen Begründung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. Asylberechtigten gebunden. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zum Einreiseantrag der BF ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der BF ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs.1 AsylG 2005 sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland seien an die Rechtsansicht des BFA gebunden (siehe VwGH vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068-10).

Am 17.11.2016 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Islamabad ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 29.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.12.2016, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Eine bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich erfolgte Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen, dem Vorbringen der BF, den angeforderten Einvernahmeprotokollen der Bezugsperson in deren erstinstanzlichen Asylverfahren sowie der Verhandlungsschrift des Beschwerdeverfahrens der Bezugsperson vor dem BVwG. Die Asylgewährung an die Bezugsperson folgt aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Der Auffassung der Vertretungsbehörde, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen der BF und der Bezugsperson nicht besteht, ist im Ergebnis beizupflichten:

Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Im vorliegenden Fall ist daher die Gültigkeit der behaupteten Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan, Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung wie folgt:

Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.

Nach Art 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich demnach um nach staatlichem Recht gültige Ehen.

Laut Angabe der BF in ihrem Interview vor der Botschaft am 26.04.2016 will diese ihren Ehemann vor rund 6 Jahren in Afghanistan, Provinz XXXX , im Haus der Familie ihres Ehemannes (nach traditionellem Ritus) geheiratet haben. Die Bezugsperson hat jedoch im Widerspruch dazu ihre Ehefrau im gesamten erstinstanzlichen Asylverfahren, so in beiden Einvernahmen vor dem BFA - wie auch zuvor in der polizeilichen Erstbefragung -, nicht nur mit keinem Wort erwähnt, sondern sogar jeweils ausdrücklich angegeben hat, dass sie ledig sei. Der Umstand, dass die Bezugsperson im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG schließlich versucht hat, ihren Familienstand auf "verheiratet" zu korrigieren, indem sie vorgebracht hat, dass sie nunmehr aufgrund ihrer zwischenzeitigen Konversion zum christlichen Glauben zu der ihr seinerzeit von ihren Eltern aufgezwungenen - und in der Folge verleugneten - Ehefrau stehen würde, kann als unerheblich dahingestellt bleiben. Sieht man einmal davon ab, dass die BF auch nicht die im Interview vor der Botschaft erwähnte, angeblich am Tag der Eheschließung ausgestellte (traditionelle) Heiratsurkunde, über die sie verfügen würde, vorgelegt hat, fehlt es gegenständlich nämlich auch an der, wie erwähnt, für die Gültigkeit einer Ehe nach afghanischem Recht grundsätzlich vorgesehenen staatlichen Registrierung der Ehe. Die Rechtsfolgen einer Eheschließung werden erst durch Eintragung im Zivilregister durchsetzbar, sodass nur der staatlichen Registrierung der Ehe Bedeutung beigemessen werden kann.

Der von der BF in Vorlage gebrachten "Heiratsurkunde" (marriage certificate) vom 12.01.2016 kann lediglich entnommen werden, dass drei namentlich genannte Zeugen in Gegenwart zweier weiterer namentlich genannter Zeugen vor einem Gericht ausgesagt hätten, dass die BF und die Bezugsperson am 20.10.2009 eine Ehe geschlossen hätten.

Durch die Vorlage dieser Urkunde wurde somit nicht unter Beweis gestellt, dass die BF mit der Bezugsperson eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Eheregistrierung, geschlossen habe.

Am Rande bemerkt, ist die Beweiskraft derartiger Urkunden zudem gering, da afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind, zumal derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (vgl. etwa deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, S. 27).

Die Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt des erkennende Gerichtes maßgeblichen Fassung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, die anders als die Vorgängerbestimmung, die von der Vertretungsbehörde anzuwenden war, nicht mehr auf das Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten abstellt, bedeutet im Ergebnis der von der Vertretungsbehörde zu Recht verneinten Angehörigeneigenschaft der BF keine Änderung.

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel, Gültigkeit,
Konversion, Nachweismangel, österreichische Botschaft, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2140989.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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