TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/18 W252 2189511-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W252 2189511-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen der Taliban sein Herkunftsland verlassen habe. Sein Vater und einige seiner Familienmitglieder seien von den Taliban getötet worden. Er selbst sei immer wieder verfolgt worden. Er habe Angst auch getötet zu werden.

Mit E-Mail vom 05.04.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt einige Fehler in der Niederschrift zur Erstbefragung entdeckt zu haben. So habe er Afghanistan verlassen, weil die Taliban ihn aufgrund seiner Tätigkeit mit der Regierung töten hätten wollen und nicht, weil sein Vater von den Taliban getötet worden sei.

3. Am 15.03.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er als Lehrer gearbeitet habe, dies aber geheim gehalten habe. Eines Tages habe er als Lehrer ein Interview für einen nationalen Fernsehsender gegeben, weshalb er eines Tages von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies zunächst verweigert, weshalb er eine Woche später auf seinem Heimweg von bewaffneten Männern angehalten und geschlagen worden sei. Er habe daraufhin der Zusammenarbeit zugestimmt. Der Cousin des Beschwerdeführers, der Polizist gewesen sei, habe im Zuge einer versuchten Festnahme ein Mitglied der Taliban während eines Schusswechsels tödlich verletzt. Die Familie des Getöteten habe den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich gemacht und Rache geschworen, weshalb er mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So habe das Bundesamt unrichtige und nicht aktuelle Länderfeststellungen getroffen, die sich auch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und der Lage in seiner Heimatprovinz befassen würden. Das Bundesamt beziehe sich in der Beweiswürdigung auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seinem Bruder, die dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgehalten worden seien. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aus politischen Gründen, weil ihm eine gegen die politischen Ansichten der Taliban gerichtete politische Haltung angelastet werde sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, weil die Taliban ihn wegen der Tötung eines ihrer Mitglieder durch seinen Cousin zu töten suchen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm aufgrund fehlender familiärer Netzwerke nicht zumutbar, weshalb ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuzuerkennen sei.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So habe das Bundesamt unrichtige und nicht aktuelle Länderfeststellungen getroffen, die sich auch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und der Lage in seiner Heimatprovinz befassen würden. Das Bundesamt beziehe sich in der Beweiswürdigung auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seinem Bruder, die dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgehalten worden seien. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aus politischen Gründen, weil ihm eine gegen die politischen Ansichten der Taliban gerichtete politische Haltung angelastet werde sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, weil die Taliban ihn wegen der Tötung eines ihrer Mitglieder durch seinen Cousin zu töten suchen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm aufgrund fehlender familiärer Netzwerke nicht zumutbar, weshalb ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuzuerkennen sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde mit den Verfahren seines Bruders und dessen Familie zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

7. Mit Stellungnahme vom 09.08.2018 wurde den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Zur objektiven Überprüfung der Authentizität der Angaben des Beschwerdeführers wurde beantragt ein länderkundiges Sachverständigengutachten einzuholen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 9, 109; Verhandlungsprotokoll vom 30.07.2018 - OZ 11, S. 30).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 9, 109; Verhandlungsprotokoll vom 30.07.2018 - OZ 11, Sitzung 30).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder (zwei Söhne sowie zwei Töchter) (AS 13 ff, 115; OZ 11, S. 30).Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder (zwei Söhne sowie zwei Töchter) (AS 13 ff, 115; OZ 11, Sitzung 30).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX , Dorf XXXX (beim Bundesamt " XXXX " geschrieben) geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern (zwei Brüdern und zwei Schwestern) aufgewachsen (AS 13, 109, 115). Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre die Grundschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach hat er zwei Jahre in Kabul englische Literatur studiert (AS 9, 111; VP, S. 30). Der Beschwerdeführer hat als Lehrer und Fitnesstrainier gearbeitet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Oberlehrer bzw. (Gruppen)Leiter der Lehrer an seiner Schule gewesen ist. Er war auch Mitglied der afghanischen Nationalmannschaft im XXXX und hat an Wettkämpfen teilgenommen (AS 111 f, 119; OZ 11, S. 30).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 (beim Bundesamt " römisch 40 " geschrieben) geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern (zwei Brüdern und zwei Schwestern) aufgewachsen (AS 13, 109, 115). Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre die Grundschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach hat er zwei Jahre in Kabul englische Literatur studiert (AS 9, 111; VP, Sitzung 30). Der Beschwerdeführer hat als Lehrer und Fitnesstrainier gearbeitet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Oberlehrer bzw. (Gruppen)Leiter der Lehrer an seiner Schule gewesen ist. Er war auch Mitglied der afghanischen Nationalmannschaft im römisch 40 und hat an Wettkämpfen teilgenommen (AS 111 f, 119; OZ 11, Sitzung 30).

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9 ff).

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder und eine Schwester im Iran sowie über eine Schwester in Pakistan (OZ 11, S. 31, 21). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über ein Eigentumshaus und Ackerland in Afghanistan, wobei der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht wissen, was damit passiert ist (AS 113, 117; OZ 11, S. 22; W252 2171605-1 AS 101).Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder und eine Schwester im Iran sowie über eine Schwester in Pakistan (OZ 11, Sitzung 31, 21). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über ein Eigentumshaus und Ackerland in Afghanistan, wobei der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht wissen, was damit passiert ist (AS 113, 117; OZ 11, Sitzung 22; W252 2171605-1 AS 101).

Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben derzeit im Iran beim ältesten Bruder des Beschwerdeführers und werden von diesem unterstützt. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem ältesten Bruder im Iran (AS 13, 115 ff; OZ 11, S., 30 f).

Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul.

Der Beschwerdeführer leidet an einer XXXX und XXXX (Arztbrief Dr. med XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.06.2016; ambulanter Arztbrief der Notaufnahme vom 17.06.2018; ambulanter Arztbrief der Abteilung für Neurologie vom 17.06.2018; CT-Befund vom 17.06.2018). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer leidet an einer römisch 40 und römisch 40 (Arztbrief Dr. med römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.06.2016; ambulanter Arztbrief der Notaufnahme vom 17.06.2018; ambulanter Arztbrief der Abteilung für Neurologie vom 17.06.2018; CT-Befund vom 17.06.2018). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgefordert worden ist mit ihnen zusammenzuarbeiten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von den Taliban geschlagen worden ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Cousin bzw. der Schwager des Beschwerdeführers ein Mitglied der Taliban tödlich verletzt hat. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für den Tod des Talibanmitglieds (mit)verantwortlich gemacht wurde. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.

1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer tatsächlich auf ihn aufmerksam geworden sind oder im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf ihn aufmerksam werden würden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine derart exponierte Stellung innegehabt habe, dass er für die Taliban von Interesse gewesen wäre oder nach wie vor ist.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde.

1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkeh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten