Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2152955-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1102274509-160079766, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1102274509-160079766, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 15.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von den Taliban als Kämpfer eingezogen werden sollte. Für den Fall der Weigerung sei er von den Taliban bedroht worden, deshalb habe er Afghanistan verlassen.
3. Am 13.10.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass zwei Parlamentsvertreter Krieg gegeneinander geführt hätten. Bei einem Gefecht sei ein Unterstützer eines Parlamentsvertreters getötet worden. Ein Mann der Gruppe des anderen Parlamentsvertreters sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm 300.000 Afghani geboten, wenn er den Mord des Mannes gegenüber der Polizei gestanden hätte. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch abgelehnt. Der Mann teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn dennoch der Polizei als Täter nennen würden. Am nächsten Tag habe bereits die Polizei mit einem Haftbefehl nach ihm gesucht. Er sei deshalb zu einem Freund nach Mazar-e Sharif geflüchtet und habe schließlich Afghanistan verlassen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der sich am Arbeitsmarkt in Afghanistan integrieren könnte und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe. So habe es das Bundesamt gänzlich unterlassen Länderberichte zum konkreten Vorbringen des Beschwerde-führers einzuholen. Es habe sich auch nur unzureichend mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan staatliche Verfolgung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nie in Kabul gelebt und könne nicht mit Unterstützung seiner Familie rechnen.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So habe es das Bundesamt gänzlich unterlassen Länderberichte zum konkreten Vorbringen des Beschwerde-führers einzuholen. Es habe sich auch nur unzureichend mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan staatliche Verfolgung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nie in Kabul gelebt und könne nicht mit Unterstützung seiner Familie rechnen.
6. Mit Urkundenvorlage vom 25.01.2018 und 15.03.2018 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.
7. Mit Stellungnahme vom 16.08.2018 zitierte der Beschwerdeführer Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und der Situation von Rückkehrern und setzte sich mit dem Gutachten von Mag. Mahringer auseinander.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie etwas die Sprache Paschtu (AS 10, 60 f; Protokoll vom 30.08.2018 = OZ 10, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie etwas die Sprache Paschtu (AS 10, 60 f; Protokoll vom 30.08.2018 = OZ 10, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat vier Kinder (drei Söhne, eine Tochter) (AS 10, 62; OZ 10, S. 11).Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat vier Kinder (drei Söhne, eine Tochter) (AS 10, 62; OZ 10, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kapisa, im Distrikt XXXX , geboren. Er ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kapisa aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer besitzt Grundstücke, die er bewirtschaftet hat. Er hat aus den Erträgen der Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt sowie den seiner Familie bestritten. Der Beschwerdeführer hat davor ein Jahr lang als Verwalter gearbeitet (AS 61; OZ 10, S. 11). Er hat bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, einem seiner Brüder, seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in seinem Heimatdorf in einem Haus gelebt (AS 61, 63; OZ 10, S. 11 f). Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 62; OZ 10, 13).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kapisa, im Distrikt römisch 40 , geboren. Er ist im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kapisa aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer besitzt Grundstücke, die er bewirtschaftet hat. Er hat aus den Erträgen der Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt sowie den seiner Familie bestritten. Der Beschwerdeführer hat davor ein Jahr lang als Verwalter gearbeitet (AS 61; OZ 10, Sitzung 11). Er hat bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, einem seiner Brüder, seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in seinem Heimatdorf in einem Haus gelebt (AS 61, 63; OZ 10, Sitzung 11 f). Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 62; OZ 10, 13).
Der Beschwerdeführer bzw. seine Familie verfügt noch über ein Haus und Grundstücke in seinem Heimatdorf, die nach wie vor vom Bruder des Beschwerdeführers bewirtschaftet werden (AS 66).
Der Beschwerdeführer verfügt über seine Mutter, einen seiner Brüder, seine Ehefrau sowie seine Kinder in seinem Heimatdorf in Afghanistan. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen (OZ 10, S. 13). Die Kernfamilie des Beschwerdeführers wird von seinem Bruder in Afghanistan versorgt. Die gesamte noch im Heimatdorf lebende Familie des Beschwerdeführers wird von seinen außerhalb Afghanistans lebenden Brüdern finanziell unterstützt (OZ 10, S. 14).Der Beschwerdeführer verfügt über seine Mutter, einen seiner Brüder, seine Ehefrau sowie seine Kinder in seinem Heimatdorf in Afghanistan. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen (OZ 10, Sitzung 13). Die Kernfamilie des Beschwerdeführers wird von seinem Bruder in Afghanistan versorgt. Die gesamte noch im Heimatdorf lebende Familie des Beschwerdeführers wird von seinen außerhalb Afghanistans lebenden Brüdern finanziell unterstützt (OZ 10, Sitzung 14).
Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Brüder in England, einen Bruder in den Niederlanden und einen Bruder in Amerika sowie über eine Schwester in Neuseeland und eine Schwester in Österreich (AS 62; OZ 10, S. 13).Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Brüder in England, einen Bruder in den Niederlanden und einen Bruder in Amerika sowie über eine Schwester in Neuseeland und eine Schwester in Österreich (AS 62; OZ 10, Sitzung 13).
Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (OZ 10, S. 14).Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (OZ 10, Sitzung 14).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 14.01.2016 durchgehend in Österreich auf (AS 10 ff).
Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht (Beilage ./C bis ./F) und die ÖSD Deutschprüfung für die Stufe A1 bestanden (Beilage zu OZ 6). Er verfügt jedoch kaum über Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (Beilage ./B). Er hat von 15.01.2018 bis 20.02.2018 ein Praktikum im Bereich Logistik in einem Lager absolviert (Beilage zu OZ 6).
Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, er lebt von der Grundversorgung. Er hat lediglich zu seinem Praktikumsgeber und seinen Lehrerinnen freundschaftliche Kontakte knüpfen können.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine volljährige Schwester in Österreich zu der er in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder von einem Bodyguard noch von einem Mitglied der Parlamentsvertretung noch von anderen Personen aufgefordert für 300.000 Afghani den Mord an einem Mann auf sich zunehme. Der Beschwerdeführer wurde nicht für den Tod eines Mitglieds eines Parlamentsvertreters verantwortlich gemacht. Es wurde gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl ausgestellt, der Beschwerdeführer wird in Afghanistan weder von der Regierung noch von der Polizei noch von anderen Personen gesucht.
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer weder eine Verhaftung noch Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität seitens der Regierungskräfte (Parlamentsvertreter, Polizei, etc.) oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan noch nie Kontakt zu den Taliban (OZ 10, S. 18). Er wurde von den Taliban konkret und individuell weder mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht noch wurde er zum Beitritt oder zur Zusammenarbeit aufgefordert.1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan noch nie Kontakt zu den Taliban (OZ 10, Sitzung 18). Er wurde von den Taliban konkret und individuell weder mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht noch wurde er zum Beitritt oder zur Zusammenarbeit aufgefordert.
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Junge Erwachsene bzw. wehrfähige Männer sind allein aus diesem Umstand in Afghanistan keiner Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung ausgesetzt.
1.2.3. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen ist bzw. religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auftritt. Der Beschwerdeführer interessiert sich zwar seit ca. Anfang des Jahres 2017 für den christlichen Glauben und besucht sonntags regelmäßig den Gottesdienst. Er ist bisher jedoch nicht zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer ist nicht getauft.
Es kann nicht festgestellt we