TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W215 2157824-1

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 2157824-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2015, von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2015, von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 30.03.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 30.03.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäßrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde, weil er nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war aufgegriffen und angehalten und stellten daraufhin am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.03.2015 erfolgten die Erstbefragungen des Antragstellers, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali. Der Antragsteller gab zusammengefasst an, dass er nach moslemischem Ritus verheiratet sei. In der Bundesrepublik Somalia würden seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und seine 16jährige Frau leben. Der Antragsteller habe im Jänner 2015 beschlossen aus der Bundesrepublik Somalia auszureisen uns habe noch im selben Monat XXXX über den internationalen Flughafen verlassen. Nach seinem Fluchtgrund gefragt gab der Antragsteller wörtlich an: "...Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):Am 03.03.2015 erfolgten die Erstbefragungen des Antragstellers, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali. Der Antragsteller gab zusammengefasst an, dass er nach moslemischem Ritus verheiratet sei. In der Bundesrepublik Somalia würden seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und seine 16jährige Frau leben. Der Antragsteller habe im Jänner 2015 beschlossen aus der Bundesrepublik Somalia auszureisen uns habe noch im selben Monat römisch 40 über den internationalen Flughafen verlassen. Nach seinem Fluchtgrund gefragt gab der Antragsteller wörtlich an: "...Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Die Sicherheitslage ist schlecht. Ich wurde mehrmals durch A-Shabaab bedroht. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. [...]

14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat?

Ich habe Angst vor der Al-Shabaab Gruppe.

14.1. Gibt es konkrete Hinweise, das Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Keine..."

Am 03.01.2017 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 03.01.2017 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Antragsteller wurde am 16.02.2017, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Somali, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Der Antragsteller gab zusammengefasst an, dass er wegen einer Schießerei im Juni 2013 schlecht höre, eine Kugel seinen Oberarm getroffen und diese operativ entfernt worden sei und er Verbrühungen am rechten Oberschenkel und am linken Unterschenkel davongetragen habe. Zudem sei er bei diesem Vorfall an der Brust verletzt worden. Der Antragsteller korrigierte danach seine Angaben bezüglich der Verbrühungen und meinte, er sei "nur" am rechten Bein hinten verbrüht worden. Der Antragsteller habe wegen dieses Vorfalls, abgesehen von seinen Ohren, keine Probleme oder Beschwerden und legte Befunde bezüglich medizinischer Untersuchungen in Österreich vor. Der Antragsteller sei einvernahmefähig und physisch und psychisch in der Lage die Befragung durchzuführen. Der Antragsteller wurde ausführlich zu seinen Lebensumständen und seiner Familie im Herkunftsstaat befragt. Sein Vater sei krank gewesen und bereits 2010 verstorben, seine Mutter leben nach wie vor in XXXX in dem Haus, in dem auch der Antragsteller gelebt habe. Der ältere Bruder des Antragstellers, der an der Universität das Studium des XXXX abgeschlossen habe, sei seit August 2015 verschwunden. Die jüngere Schwester gehe noch zur Schule und leben nach wie vor im Haus der Mutter. Die andere Schwester sei älter als der Antragsteller, habe XXXX uns sei mittlerweile verheiratet. Zudem leben mehrere Onkel und Tante des Antragstellers nach wie vor in der Bundesrepublik Somalia. Der Antragsteller glaube, dass er wahrscheinlich am 07.01.2015 vom Flughafen XXXX in den Iran geflogen sei. Die Nacht vor der Ausreise habe der Antragsteller im Haus seiner Mutter verbracht. Die Onkel des Antragstellers hätten im August 2014 beschlossen, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat verlässt.Der Antragsteller wurde am 16.02.2017, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Somali, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Der Antragsteller gab zusammengefasst an, dass er wegen einer Schießerei im Juni 2013 schlecht höre, eine Kugel seinen Oberarm getroffen und diese operativ entfernt worden sei und er Verbrühungen am rechten Oberschenkel und am linken Unterschenkel davongetragen habe. Zudem sei er bei diesem Vorfall an der Brust verletzt worden. Der Antragsteller korrigierte danach seine Angaben bezüglich der Verbrühungen und meinte, er sei "nur" am rechten Bein hinten verbrüht worden. Der Antragsteller habe wegen dieses Vorfalls, abgesehen von seinen Ohren, keine Probleme oder Beschwerden und legte Befunde bezüglich medizinischer Untersuchungen in Österreich vor. Der Antragsteller sei einvernahmefähig und physisch und psychisch in der Lage die Befragung durchzuführen. Der Antragsteller wurde ausführlich zu seinen Lebensumständen und seiner Familie im Herkunftsstaat befragt. Sein Vater sei krank gewesen und bereits 2010 verstorben, seine Mutter leben nach wie vor in römisch 40 in dem Haus, in dem auch der Antragsteller gelebt habe. Der ältere Bruder des Antragstellers, der an der Universität das Studium des römisch 40 abgeschlossen habe, sei seit August 2015 verschwunden. Die jüngere Schwester gehe noch zur Schule und leben nach wie vor im Haus der Mutter. Die andere Schwester sei älter als der Antragsteller, habe römisch 40 uns sei mittlerweile verheiratet. Zudem leben mehrere Onkel und Tante des Antragstellers nach wie vor in der Bundesrepublik Somalia. Der Antragsteller glaube, dass er wahrscheinlich am 07.01.2015 vom Flughafen römisch 40 in den Iran geflogen sei. Die Nacht vor der Ausreise habe der Antragsteller im Haus seiner Mutter verbracht. Die Onkel des Antragstellers hätten im August 2014 beschlossen, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat verlässt.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei von 2012 bis Juni 2013 in XXXX nicht zur Schule gegangen, sondern habe die Zeit damit verbracht zu Hause zu sein oder Fußball zu spielen. Im März oder April 2013 hätten älter Fußballkollegen den Antragsteller und seine Freunde aufgefordert, sich der al-Schabaab anzuschließen. Sie hätten das nicht gewollt und seine beiden Freunde hätten zu den älteren Fußballkollegen von al-Schabaab gesagt, sie müssten Prüfungen am Ende des Schuljahrs machen und würden in einem Monat wiederkommen. Die Fußballkollegen von al-Schabaab hätten gesagt, kein Problem und hätten ihnen einen Termin in einem Monat am Freitagnachmittag, genannt wo sie diese wieder treffen sollten. Der Antragsteller und seine beiden Freunde seien zu diesem Treffen gegangen, hätten dort zugesagt und man haben ihnen gesagt, am nächsten Abend, das sei ein Sonntag gewesen, da sollten sie hinkommen und man würden ihnen sagen, was sie tun sollten. Der Antragsteller sei aber am Sonntagabend nicht hingegangen, sondern einfach zu Hause geblieben. Eine Woche später habe man den Antragsteller an einer Kreuzung gesehen und gefragt wieso er nicht gekommen sei. Der Antragsteller habe gelogen und behauptet krank gewesen zu sein. Der Antragsteller sei bedroht worden und man habe gesagt, man würden ihm eine neue Chance geben und einen neuen Termin nennen; das sei Mitte Juli 2013 passiert. An einem Abend habe seine Mutter den Antragsteller einkaufen geschickt. Auf dem Weg nach Hause hätten ihn die zwei Fußballkollegen von al-Schabaab stoppen wollen, aber sie hätten den Antragsteller nicht erwischt, weil er weggelaufen sei. Schließlich hätte einer der beiden den Antragsteller doch noch erwischen können, ihn festgehalten und von hinten so gegen eine Wand geschmissen, dass sich der Antragsteller an der Brust verletzt habe. Dort sei eine Frau gewesen, die Tee auf Kohlen Tee gekocht haben und der Antragsteller sei auf ihr Feuer gefallen und habe sich mit dem Tee verbrüht und habe weglaufen wollen. Er habe auch auf den Antragsteller geschossen, aber die Kugel habe ihn verfehlt. Der andere Fußballkollege von al-Schabaab habe den Antragsteller ebenfalls verfolgt, auf ihn geschossen und die Kugel habe den Antragsteller am Arm erwischt und ihn gebrochen. Der Antragsteller sei zum Polizeistützpunkt gelaufen und die beiden hätten daraufhin die Verfolgung aufgegeben. Man habe den Antragsteller in ein Krankenhaus gebracht, dort habe er eine Woche Schmerzmittel bekommen und sei operiert worden. Dann hätten ihn seine Onkel in dessen zu Hause mitgenommen. Ab Juni 2013 bis zum August 2013 habe der Antragsteller bei seinem Onkel im XXXX gelebt. Die Onkel hätten Schlepper gesucht und der Antragsteller sei im Januar 2015 ausgereist. Bis zur Ausreise habe der Antragsteller bei seinen Onkeln gewohnt, aber die letzten zwei Nächte vor der Ausreise sei er heimlich bei seiner Mutter gewesen.Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei von 2012 bis Juni 2013 in römisch 40 nicht zur Schule gegangen, sondern habe die Zeit damit verbracht zu Hause zu sein oder Fußball zu spielen. Im März oder April 2013 hätten älter Fußballkollegen den Antragsteller und seine Freunde aufgefordert, sich der al-Schabaab anzuschließen. Sie hätten das nicht gewollt und seine beiden Freunde hätten zu den älteren Fußballkollegen von al-Schabaab gesagt, sie müssten Prüfungen am Ende des Schuljahrs machen und würden in einem Monat wiederkommen. Die Fußballkollegen von al-Schabaab hätten gesagt, kein Problem und hätten ihnen einen Termin in einem Monat am Freitagnachmittag, genannt wo sie diese wieder treffen sollten. Der Antragsteller und seine beiden Freunde seien zu diesem Treffen gegangen, hätten dort zugesagt und man haben ihnen gesagt, am nächsten Abend, das sei ein Sonntag gewesen, da sollten sie hinkommen und man würden ihnen sagen, was sie tun sollten. Der Antragsteller sei aber am Sonntagabend nicht hingegangen, sondern einfach zu Hause geblieben. Eine Woche später habe man den Antragsteller an einer Kreuzung gesehen und gefragt wieso er nicht gekommen sei. Der Antragsteller habe gelogen und behauptet krank gewesen zu sein. Der Antragsteller sei bedroht worden und man habe gesagt, man würden ihm eine neue Chance geben und einen neuen Termin nennen; das sei Mitte Juli 2013 passiert. An einem Abend habe seine Mutter den Antragsteller einkaufen geschickt. Auf dem Weg nach Hause hätten ihn die zwei Fußballkollegen von al-Schabaab stoppen wollen, aber sie hätten den Antragsteller nicht erwischt, weil er weggelaufen sei. Schließlich hätte einer der beiden den Antragsteller doch noch erwischen können, ihn festgehalten und von hinten so gegen eine Wand geschmissen, dass sich der Antragsteller an der Brust verletzt habe. Dort sei eine Frau gewesen, die Tee auf Kohlen Tee gekocht haben und der Antragsteller sei auf ihr Feuer gefallen und habe sich mit dem Tee verbrüht und habe weglaufen wollen. Er habe auch auf den Antragsteller geschossen, aber die Kugel habe ihn verfehlt. Der andere Fußballkollege von al-Schabaab habe den Antragsteller ebenfalls verfolgt, auf ihn geschossen und die Kugel habe den Antragsteller am Arm erwischt und ihn gebrochen. Der Antragsteller sei zum Polizeistützpunkt gelaufen und die beiden hätten daraufhin die Verfolgung aufgegeben. Man habe den Antragsteller in ein Krankenhaus gebracht, dort habe er eine Woche Schmerzmittel bekommen und sei operiert worden. Dann hätten ihn seine Onkel in dessen zu Hause mitgenommen. Ab Juni 2013 bis zum August 2013 habe der Antragsteller bei seinem Onkel im römisch 40 gelebt. Die Onkel hätten Schlepper gesucht und der Antragsteller sei im Januar 2015 ausgereist. Bis zur Ausreise habe der Antragsteller bei seinen Onkeln gewohnt, aber die letzten zwei Nächte vor der Ausreise sei er heimlich bei seiner Mutter gewesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab eine medizinische Begutachtung in Auftrag. Die Beantwortung der darin gestellten Fragen erfolgt mit Gutachten vom 19.04.2017, welches am 03.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

2. Am 18.05.2018 langte die Aktenvorlage vom 16.05.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Auf Grund eines Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2018, Fr2018/19/0052-2, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018, gemäß

§ 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 03.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 04.07.2018 für Verhandlungen entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 17.08.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Antragstellers konnte nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Abgaal an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens. Der Antragsteller lebte bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia ausschließlich in XXXX XXXX in Zentralsomalia. Das Haus seiner Mutter steht XXXX . Der Antragsteller reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde, während er nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, aufgegriffen und angehalten und stellten daraufhin am 30.03.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Identität des Antragstellers konnte nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Abgaal an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens. Der Antragsteller lebte bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia ausschließlich in römisch 40 römisch 40 in Zentralsomalia. Das Haus seiner Mutter steht römisch 40 . Der Antragsteller reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde, während er nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, aufgegriffen und angehalten und stellten daraufhin am 30.03.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Vorbringen des Antragstellers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Antragsteller im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Somalia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein wird.

Der Antragsteller kam am XXXX in eine XXXX , weil er an XXXX konservativ behandelt wurde. Der Antragsteller weist eine 15 cm lange und 2 cm breite Operationsnarbe am rechten Oberarm auf, hat deshalb keine motorischen Einschränkungen, allerdings Schmerzen bei starker Belastung des Arms. Am Ellenbogen des Antragstellers findet sich eine maturierte, blande, kreisrunde Narbe, Durchmesser ca. 1 cm und an der Innenseite eine maturierte, blande, kreisrunde Narbe, Durchmesser ca. 1 cm; der Antragsteller hat derentwegen keine Beschwerden. Zudem weist der Antragsteller am Rücken in Höhe der Brustwirbelsäule vier maturierte, blande Narben, Durchmesser ja ca. 1 cm auf; derentwegen er keine Beschwerden hat. An den Innenseiten des rechten oberen Oberschenkels eine maturierte, blande, flächige Vernarbung, Durchmesser ca. 15 cm; links eine gleichartige, kleinere; der Antragsteller hat deswegen keine Beschwerden. Der Antragsteller leidet nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er bedarf aktuell keiner medizinischen Behandlung und nimmt keine Medikamente.Der Antragsteller kam am römisch 40 in eine römisch 40 , weil er an römisch 40 konservativ behandelt wurde. Der Antragsteller weist eine 15 cm lange und 2 cm breite Operationsnarbe am rechten Oberarm auf, hat deshalb keine motorischen Einschränkungen, allerdings Schmerzen bei starker Belastung des Arms. Am Ellenbogen des Antragstellers findet sich eine maturierte, blande, kreisrunde Narbe, Durchmesser ca. 1 cm und an der Innenseite eine maturierte, blande, kreisrunde Narbe, Durchmesser ca. 1 cm; der Antragsteller hat derentwegen keine Beschwerden. Zudem weist der Antragsteller am Rücken in Höhe der Brustwirbelsäule vier maturierte, blande Narben, Durchmesser ja ca. 1 cm auf; derentwegen er keine Beschwerden hat. An den Innenseiten des rechten oberen Oberschenkels eine maturie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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