TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W132 2003804-2

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
VOG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998

Spruch

W132 2003804-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 07.08.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen und dem Beschäftigungsverlauf sowie Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Mag. XXXX , klinische Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2012 eingeholt.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen und dem Beschäftigungsverlauf sowie Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Mag. römisch 40 , klinische Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2012 eingeholt.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2013 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dazu Einwendungen vorgebracht.

1.3. Mit dem Bescheid vom 06.02.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Kostenersatz für psychotherapeutische Krankenbehandlung mit der Begründung abgewiesen, dass die Kausalität der psychiatrischen Leiden nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben sei.

2. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Bescheid vom 09.10.2013 abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Mag. XXXX , klinische Psychologin, basierend auf der Aktenlage, zugrunde gelegt.Dieser Entscheidung wurden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Mag. römisch 40 , klinische Psychologin, basierend auf der Aktenlage, zugrunde gelegt.

Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Jahr 1976, nachdem sein Vater verstorben sei, an Dr. F.W. aus Klagenfurt verwiesen worden sei, welcher ihn sexuell missbraucht habe. Danach sei er von 09.10.1979 bis 21.11.1979 im Jugenderziehungsheim Linz Wegscheid untergebracht worden. Im Heim sei er geschlagen, getreten und gedemütigt worden. Er sei nackt in einem dunklen kleinen Raum gehalten worden. Er sei an Körper und Seele verletzt worden.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.02.2014, Zl. B 1441/2013 die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2013 abgelehnt.

2.2. Mit Erkenntnis vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 09.10.2013 aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, welchen Sachverhalt die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, insbesondere würden Feststellungen zu Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der Handlungen des vorgebrachten sexuellen Missbrauchs durch Dr. F.W. sowie zu den Vorfällen im Erziehungsheim E. und der Art und dem Ausmaß der "psychischen Erkrankung" der Mutter fehlen. Daher seien die eingeholten Sachverständigengutachten unschlüssig. Der Bescheidbegründung könne auch nicht entnommen werden, von welcher Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ausgegangen werde und wann sich die zu Grunde gelegte Gesundheitsschädigung bzw. die psychiatrische Grunderkrankung des Revisionswerbers derart ausgewirkt haben sollte, dass eine psychiatrische Behandlung notwendig wurde und der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat.

3. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 09.10.2014, GZ W141 2003804-1/10E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 09.10.2014, GZ W141 2003804-1/10E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Mängel zu beheben und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen.

4. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit den nachstehend angeführten Fragen aufgefordert, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten:

  • -Strichaufzählung
    Angaben über den erlebten sexuellen Missbrauch durch Dr. F.W.

  • -Strichaufzählung
    Wo konkret haben die Tathandlungen stattgefunden

  • -Strichaufzählung
    Was konkret wurde Ihnen angetan (Tathandlungen)

  • -Strichaufzählung
    Wann haben die Misshandlungen (die Übergriffe) stattgefunden

  • -Strichaufzählung
    Erfolgte eine Strafanzeige (Wann, wo, Unterlagen darüber)

  • -Strichaufzählung
    Gibt es eine andere Behörde, die bereits diese Vorgänge erfasst hat.

  • -Strichaufzählung
    welchen Beruf hätten Sie ohne ihre traumatisierenden Heimerlebnisse ergriffen

  • -Strichaufzählung
    Warum hätten Sie gerade diesen Beruf ergriffen

  • -Strichaufzählung
    Falls möglich, Angaben zur psychischen Erkrankung Ihrer Mutter

4.1. Mit dem Schreiben vom 18.11.2014 hat der Beschwerdeführer angegeben, erstmals im Sommer 1974 von Dr. F.W. mit "Doktor Spielchen" belästigt worden zu sein, er habe sich nackt ausziehen müssen, vorwiegend sei sein Geschlechtsteil untersucht worden. In dieser Art sei es fortlaufend weitergegangen, vor allem in der privaten Ordination des Dr. F.W. in Klagenfurt, wohin der Beschwerdeführer von seiner Mutter in den Jahren 1976 bis 1978 gebracht worden sei. Im Jahr 1978 oder 1979 sei er vor der Überstellung in das Jugendheim Linz-Wegscheid im LKH Klagenfurt unter der Leitung von Dr. F.W. gewesen. Dort sei der Beschwerdeführer grundlos acht Tage in einen künstlichen Tiefschlaf versetzt worden und habe in einem Netzgitterbett gelegen. Er hätte unbewusst bemerkt, dass ihm während dieser Zeit etwas Schlimmes passiert sei, er würde heute noch davon träumen. Nach dieser Schlafkur sei der Beschwerdeführer nackt erwacht und Dr. F.W. habe ihm mit dessen erigierten Penis über Bauch und Oberschenkel gestrichen. Niemand habe dem Beschwerdeführer geglaubt, weil Dr. F.W. als Koryphäe gegolten habe. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Aufgrund eines Zeitungsaufrufes sei am 20.12.2000 Strafanzeige gegen Dr. F.W. erstattet worden. Diesbezügliche Unterlagen besitze der Beschwerdeführer nicht. Im Strafverfahren gegen Dr. F.W. wegen des Vorwurfes der Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau sei der Beschwerdeführer als Zeuge bzw. Nebenkläger vernommen worden, worüber eine Videoaufnahme vorliege.

Ohne diese traumatisierenden Erlebnisse hätte der Beschwerdeführer wegen seiner Praxis und Erfahrung eine Laufbahn in der Gastronomie, als Handelsangestellter für bautechnische Produkte, im Consulting, als Sportkaufmann oder in der Akquisition im Mobilfunkbereich eingeschlagen.

Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, sei die Mutter des Beschwerdeführers in eine schwere Depression gefallen und geschäftlich überfordert gewesen. In tiefer Trauer sei sie Opfer eines Heiratsschwindlers geworden, was ihren Selbstmord im Jahr 1984 ausgelöst habe.

4.2. Zur Überprüfung der Angaben hat die belangte Behörde Erhebungen zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Strafanzeigen geführt.

Die Landespolizeidirektion Wien hat der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Akten zur Anzeige im Dezember 2000 bereits skartiert worden seien.

Das Landesgericht Klagenfurt hat der belangten Behörde eine Ablichtung des Zeugenprotokolls vom 19.06.2001 sowie eine Ablichtung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.03.2001 übermittelt und mitgeteilt, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, wonach der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gegen Dr. F.W. u.a. als Zeuge vernommen worden sei.

4.3. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hat ihm die belangte Behörde am 16.02.2015 telefonisch mitgeteilt, dass die Erhebungen zu den Strafanzeigen im Wesentlichen ergebnislos verlaufen seien sowie, dass beabsichtigt sei, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.

4.4. Mit dem Schreiben vom 25.02.2015 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Vorfälle 1979 im Heim Linz Wegscheid, nämlich Dunkelhaft, nackt auf dem Boden schlafen, hungern usw., ausreichen würden, sein Trauma bzw. seine Erkrankung zu erklären. Auch sei er zusätzlich von Dr. F.W. missbraucht worden. Der Weisse Ring Klagenfurt sei für die Opfer von Dr. F.W. tätig gewesen und verfüge daher eventuell über entsprechende Unterlagen. Der Beschwerdeführer besäße ohne die angeschuldigten Vorfälle heute zwei Häuser, € 2.000 Mieteinkünfte und ein sorgenfreies Leben.

5. In der Folge hat die belangte Behörde von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2015, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachtensauftrag erfolgte unter Anführung des angenommenen Sachverhaltes, anhand konkreter Fragen, im Sinne des mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014, GZ W141 2003804-1/10E erteilten Auftrages.5. In der Folge hat die belangte Behörde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2015, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachtensauftrag erfolgte unter Anführung des angenommenen Sachverhaltes, anhand konkreter Fragen, im Sinne des mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014, GZ W141 2003804-1/10E erteilten Auftrages.

5.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.5.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

5.2. Mit Schreiben vom 29.09.2015 hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage medizinischer Beweismittel eingewendet, nicht aus einer psychiatrisch auffälligen Familie zu stammen. Die Einweisung ins LKH Klagenfurt im Kleinkindalter sei nicht wegen eines Selbstmordversuches erfolgt, sondern von der überbesorgten Mutter veranlasst worden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Selbstmordversuch verübt. Seine Mutter sei nie manisch-depressiv gewesen, sondern habe an Depressionen gelitten. Er habe das im Befund des PSD korrigieren wollen, doch der Arzt habe gemeint, diese Formulierung sei hilfreich für das Pensionsverfahren. Die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung scheine erst seit Jänner 2013 im Befund des PSD für die belangte Behörde auf, diesen Befund habe er über den Chefarzt des PSD erzwingen müssen. Den Autounfall habe er als Beifahrer erlitten, das Koma im LKH Hartberg datiere mit 1989, nicht 1992. Zum Vorwurf, er habe seine Mutter erpresst, führt der Beschwerdeführer aus, dass diese sein Erbe nach dem Tod des Vaters in Form von Mieteinkünften usw. verwaltet habe.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit der erforderlichen maßgebenden Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Misshandlungen zurückzuführen seien.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit der erforderlichen maßgebenden Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Misshandlungen zurückzuführen seien.

7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Feststellungen der belangten Behörde bestreite. Seine psychische Erkrankung bestehe nicht bereits seit der Kindheit. Es sei lediglich die Rede von Erziehungsschwierigkeiten. Wie bereits in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofaus dem Jahr 2013 ersichtlich, würden auch die Rechtsanwälte keinerlei psychische Erkrankung aus der Pubertät und Kindheit, in den heilpädagogischen Gutachten erkennen können. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Juli 1974, kurz vor seinem 13 Geburtstag, einen einmonatigen Erholungsurlaub im Schloss Heroldeck verbracht habe. Der pädophile Primarius, Dr. F.W. habe dort einen Standplatz für sein Segelboot am Strand besessen. Dort sei der Beschwerdeführer erstmals mit diesem psychisch auffälligen Arzt konfrontiert worden. Weder in der Schule, noch von diversen Ämtern oder seiner Mutter sei den Schilderungen des Beschwerdeführers über die Doktorspielchen des beschriebenen Primarius Glauben geschenkt worden. Seine Mutter sei dahingehend beeinflusst wurden, dass dieser Primarius eine Koryphäe auf diesem Gebiet sei und schon vielen Menschen geholfen habe. So sei der Beschwerdeführer in diese Spirale gelangt. Ab diesem Zeitpunkt habe er als schlimmes Kind gegolten. Seine Lernleistungen hätten nachgelassen und die vorgebrachten Ereignisse hätten seine weitere Entwicklung blockiert. Diese sexuellen Übergriffe des Arztes hätten sich fortlaufend weitergezogen, da er von seiner Mutter als Privatpatienten zu diesem Arzt gebracht worden sei. 1979, nach einem weiteren sexuellen Missbrauch, sei er dann, um ruhiggestellt zu werden, damit er nichts ausplaudern könne, von der Fürsorge als Kärntner in das Jugendheim Linz/Wegscheid, gebracht worden. Dort sei er dreimal ausgerissen, weil er als unbescholtener 17jähriger vollkommen zu Unrecht, auf Weisung von Dr. F.W., dorthin gebracht worden sei. Schulschwänzen, zu seiner Mutter, die einem nicht glaubte, frech sein, nächtliches Streunen, lt Aktenlage, würde keine psychische Erkrankung darstellen. Dies sei lediglich auf die mehrfachen Missbrauchsvorfälle zurückzuführen. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer die unerträglichen Vorfälle des Jugendheimes Linz/Wegscheid mittels der Volksanwaltschaft überprüfen lassen. Das Land Oberösterreich habe jedoch alles in Abrede gestellt. Ein Jahr später, hätten sich 36 weitere missbrauchte Heimopfer gemeldet. Er habe dies damals über die Medien erfahren, wodurch seine Vorwürfe bestätigt worden seien. Das Land Oberösterreich habe dann auch €

760.000 an finanzieller Hilfeleistung {Entschädigung) an die Missbrauchsopfer des Heimes Linz/Wegscheid bezahlt.

Zur Kausalität wird ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht manisch-depressiv gewesen sei, sondern unter starken Depressionen gelitten habe. Er sei auf keinen Fall genetisch vorbelastet und verweise auf seine zwei 2 Jahre ältere Schwester, die auch keinerlei psychische Erkrankung aufweise.

Er sei als Unschuldiger Opfer der beschriebenen Verbrechen geworden. Er verwehre sich dagegen, als krankes "Psycherl" in seiner Kindheit und Jugend hingestellt zu werden. Er verlange ja keine Millionenentschädigungen, sondern lediglich einige Psychotherapiestunden und eine Aufbesserung seiner kleinen Pension. Aufgrund der Vorfälle sei es völlig normal, dass in der Jugend der Schulerfolg darunter gelitten habe und er weiters auch zuhause ein schlimmes Kind gewesen sei. Wieso sei der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 1989 und 2005 vom Jugendamt zu Unterhaltszahlungen für seinen damals minderjährigen Sohn, nach dem Anspannungsgrundsatz angespannt worden, wenn er, wie von der belangten Behörde behauptet, psychisch krank gewesen sei. im Jahr 1981 habe er am Verkehrskuratorium in Klagenfurt einen Psychotest absolviert, der sehr gut benotet worden sei, auch keine Spur einer psychischen Erkrankung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und österreichischer Staatsbürger.

Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 07.08.2012 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.2. Lebensumstände

Der Beschwerdeführer wuchs mit seiner Schwester bei seinen Eltern auf.

Der Vater verstarb am 13.11.1976.

Die Mutter war manisch-depressiv und befand sich in psychiatrischer Behandlung. Sie hat ihr Leben durch Suizid beendet.

Der Beschwerdeführer hat frühestens 1989 als Unfallfolge ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Das genaue Datum kann nicht festgestellt werden. Hernach hat der Beschwerdeführer unter den Folgen eines erheblichen Alkoholmissbrauches gelitten.

1.3. Angeschuldigte Vorfälle

1.3.1. Die Mutter des Beschwerdeführers war nach dem Tod seines Vaters mit der Erziehung überfordert und hat in der Folge einen Antrag auf Fürsorgeerziehung gestellt.

Aufgrund von Erziehungsproblemen (kein Schulbesuch, Abbruch des Lehr- bzw. Arbeitsverhältnisses mit der Fa. Kästner & Öhler, Geldprobleme, der Mutter gegenüber angekündigte kleinkriminelle Vorhaben) ordnete das Bezirksgericht Völkermarkt auf Antrag der Mutter mit Beschluss vom 09.10.1979 die Einweisung des Beschwerdeführers in ein Heim an. Er hat sich sodann von 09.10.1979 bis 21.11.1979 im Jugenderziehungsheim Linz- Wegscheid befunden. Da der Beschwerdeführer die für ihn dort vorgesehene Bäckerlehre nicht aufnehmen wollten, riss er insgesamt drei Mal aus dem Heim aus. Für dieses Fehlverhalten wurde der Beschwerdeführer von Erziehern geschlagen und wiederholt für mehrere Tage in einen separaten Raum gesperrt. Er wurde anschließend in das Heim Korneuburg überstellt, von wo er aber sofort nach der Ankunft Anfang Dezember 1979 ausriss. Danach fanden keine weiteren Heimunterbringungen statt.

Der Beschwerdeführer hat vom Land Oberösterreich basierend auf einer Empfehlung der Opferschutz-Kommission betreffend die Vorfälle im Jugendfürsorgeheim Wegscheid eine finanzielle Hilfe in Höhe von €

5.000 erhalten.

1.3.2. Der Beschwerdeführer war bereits in seiner Kindheit psychisch auffällig und zeigte insbesondere nach dem Tod seines Vaters Verhaltensschwierigkeiten, Lernunwilligkeit und Aggressionen. Er wurde nach dem Ableben seines Vaters, also frühestens Im Jahr 1976, in Behandlung von Dr. F.W., Facharzt für Pädiatrie und Kinderneuropsychiatrie, der die heilpädagogische Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt als Primarius leitete, überwiesen. Bei Terminen in dessen Privatordination in Klagenfurt in den Jahren zwischen 1976 und 1978 kam es wiederholt zu Untersuchungen, bei denen sich der Beschwerdeführer entblößen musste und von Dr. F.W. in unsittlicher und für den Beschwerdeführer unangenehmer Weise am Geschlechtsteil berührt wurde. Im Jahr 1978 oder 1979 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Schlaftherapie für acht Tage in künstlichen Tiefschlaf versetzt; als er erwachte, fand er sich nackt auf dem Rücken liegend vor, während ihm Dr. F.W. mit dessen erigiertem Penis über Bauch und Oberschenkel streifte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1974 sexuellen Übergriffen durch Dr. F.W. ausgesetzt war.

1.4. Psychiatrische Gesundheitsschädigung

1.4.1. Festgestellte Funktionseinschränkung:

Bipolare affektive Erkrankung (manisch-depressive Erkrankung) mit symptomatischem Alkoholmissbrauch und auch episodischer Spielsucht

1.4.2. Kausalität

Die unter Punkt II.1.4.1. festgestellte Gesundheitsschädigung ist nicht überwiegend auf die unter Punkt II.1.3. festgestellten Vorfälle zurückzuführen.Die unter Punkt römisch zwei.1.4.1. festgestellte Gesundheitsschädigung ist nicht überwiegend auf die unter Punkt römisch zwei.1.3. festgestellten Vorfälle zurückzuführen.

1.5. Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf

Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre die Hauptschule, war anschließend kurzzeitig in einer Fachschule und Anfang November 1977 Gastschüler an einer Handelsschule. Da der Beschwerdeführer dem Unterricht unentschuldigt fernblieb, wurde er aus der Handelsschule ausgeschlossen. Von 1976 bis 1980 bezog der Beschwerdeführer eine Waisenpension. Er war in den Jahren von 1977 bis 1980 bei vier verschiedenen Arbeitgebern als Lehrling beschäftigt. Ab dann wechselte er bis zum Jahr 2005 beinahe jährlich seinen Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer arbeitete hauptsächlich im Cateringservice sowie als Handelsangestellter im Außendienst.

Seit Dezember 2005 bezieht der Beschwerdeführer aufgrund der unter Punkt II.1.4.1. festgestellten Gesundheitsschädigung eine Invaliditätspension.Seit Dezember 2005 bezieht der Beschwerdeführer aufgrund der unter Punkt römisch zwei.1.4.1. festgestellten Gesundheitsschädigung eine Invaliditätspension.

1.6. Eingeholte bzw. vorgelegte Beweismittel auszugsweise:

Psychosozialer Dienst Wien (PSD)

Fachärztlicher Befundbericht vom 04.11.2005

­ Es wird berichtet, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.03.2005 beim PSD in psychiatrischer Behandlung befindet und an einer bipolaren affektiven Störung leidet, die im Zusammenhang mit einem sekundären Alkoholismus und einer fallweise auftretenden Automatenspielsucht eine schwere Erkrankung darstelle.

Fachärztlicher Befundbericht zur Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 02.10.2007

­ Es wird berichtet, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.03.2005 beim PSD in psychiatrischer Behandlung befindet.

­ Anamnestisch wird u.a. beschreiben, dass der Beschwerdeführer über Zuweisung der Mutter, die alsbald einen Suizid begangen habe, in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Villach gelangt sei, ein Schädel-Hirntrauma 1992 in der Univ. Klinik Graz behandelt worden sei und es zwischendurch zu Alkoholexzessen gekommen sei, welche weitere stationäre Aufenthalte nach sich gezogen hätten.

­ Als Diagnosen werden bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit sekundärem Alkoholismus angeführt.

Fachärztlicher Befundbericht zur Verlängerung einer Berufsunfähigkeitspension vom 16.09.2011

­ Einleitend wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer seit über sechs Jahren in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung durch den PSD befinde. Die Behandlung sei im Rahmen einer bipolaren affektiven Psychose nötig geworden und nach einer stationären Aufnahme erfolgt.

­ Anamnestisch wird u.a. beschreiben, dass der Beschwerdeführer in Klagenfurt seine Kindheit verbracht habe und aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten im Rahmen eines Suizidversuchs in die Kinder- und Jugendpsychiatrie gelangt sei. Dort sei es erstmalig durch Dr. F.W. zu missbräuchlichen Handlungen gekommen welchen jedoch wegen der Jugend des Beschwerdeführers keine Beachtung geschenkt worden sei. Im Jahr 1992 sei in der Universitätsklinik Graz ein Schädel-Hirn-Trauma nach einem Unfall behandelt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der bisher gemäßigte Alkoholkonsum zu einem exzessiven dipsomanischen Trinkverhalten gesteigert, was nach stationären Behandlungen im Jahre 2006 zu einer krankheitsbedingten Pensionierung geführt habe.

­ Als Diagnosen werden bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma und daraus resultierender sekundärer Alkoholismus angeführt.

Fachärztlicher Befundbericht vom 10.01.2013

"Wir erlauben uns über Herrn XXXX zu berichten, der sich seit dem 02.03.2005 in psychiatrischer Behandlung in unserem Ambulatorium befindet. Der Patient leidet an einer bipolaren affektiven Psychose, die eine regelmäßige ambulante Nachbehandlung notwendig machte."Wir erlauben uns über Herrn römisch 40 zu berichten, der sich seit dem 02.03.2005 in psychiatrischer Behandlung in unserem Ambulatorium befindet. Der Patient leidet an einer bipolaren affektiven Psychose, die eine regelmäßige ambulante Nachbehandlung notwendig machte.

Aus der Anamnese des Patienten geht hervor, dass er in Klagenfurt geboren wurde, war schon während seiner Kindheit psychisch auffällig, gelangte über Zuweisung der Mutter, die alsbald einen Suizid beging in die Kinder und Jugendpsychiatrie Villach. Laut seinen Angaben wurde durch den damaligen Leiter Herrn Prim. XXXX ein sexueller Übergriff begangen, der jedoch strafrechtlich keine Konsequenzen nach sich zog, da Prim. XXXX in der Zwischenzeit verstorben ist. Im Oktober 1979 war der Patient bis November 1979 im Jugenderziehungsheim Wegscheid Linz aufhältig. Hier wurde ebenfalls laut Angaben des Patienten Missbrauchshandlungen an ihm vorgenommen. Schlussendlich kam es über einen Aufenthalt in einem Jugendheim in Korneuburg zur endgültigen Übersiedlung nach Wien. Aus den Angaben des Patienten geht hervor, dass er in Wien keinerlei Berufstätigkeit aufnehmen konnte und seit dem Jahr 2005 in einer Berufsunfähigkeitspension ist." Als Diagnosen werden bipolare affektive Störung, gemischte Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1992 und arterielle Hypertonie angeführt. Abschließen wird Folgendes zusammengefasst "Obwohl wir unseren Patienten Herrn XXXX im Laufe der 8 Behandlungsjahre in einem gewissen Ausmaß als absolut ehrlich und vertrauenswürdig kennengelernt haben, sind seine Angaben für uns weder überprüfbar nachvollziehbar oder in einer Form beurteilbar. Wir erlauben uns aus diesem Grund, die vielleicht schon vorliegenden Protokolle, die uns Herr XXXX überlassen hat, als Abrundung für eine Urteilsfindung zu übermitteln."Aus der Anamnese des Patienten geht hervor, dass er in Klagenfurt geboren wurde, war schon während seiner Kindheit psychisch auffällig, gelangte über Zuweisung der Mutter, die alsbald einen Suizid beging in die Kinder und Jugendpsychiatrie Villach. Laut seinen Angaben wurde durch den damaligen Leiter Herrn Prim. römisch 40 ein sexueller Übergriff begangen, der jedoch strafrechtlich keine Konsequenzen nach sich zog, da Prim. römisch 40 in der Zwischenzeit verstorben ist. Im Oktober 1979 war der Patient bis November 1979 im Jugenderziehungsheim Wegscheid Linz aufhältig. Hier wurde ebenfalls laut Angaben des Patienten Missbrauchshandlungen an ihm vorgenommen. Schlussendlich kam es über einen Aufenthalt in einem Jugendheim in Korneuburg zur endgültigen Übersiedlung nach Wien. Aus den Angaben des Patienten geht hervor, dass er in Wien keinerlei Berufstätigkeit aufnehmen konnte und seit dem Jahr 2005 in einer Berufsunfähigkeitspension ist." Als Diagnosen werden bipolare affektive Störung, gemischte Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1992 und arterielle Hypertonie angeführt. Abschließen wird Folgendes zusammengefasst "Obwohl wir unseren Patienten Herrn römisch 40 im Laufe der 8 Behandlungsjahre in einem gewissen Ausmaß als absolut ehrlich und vertrauenswürdig kennengelernt haben, sind seine Angaben für uns weder überprüfbar nachvollziehbar oder in einer Form beurteilbar. Wir erlauben uns aus diesem Grund, die vielleicht schon vorliegenden Protokolle, die uns Herr römisch 40 überlassen hat, als Abrundung für eine Urteilsfindung zu übermitteln."

Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und PsychiatrieDr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

Fachärztlicher Befundbericht vom 13.09.2004

­ Anamnestisch wird u.a. beschrieben, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers öfter in der Psychiatrie befunden habe und manisch-depressiv gewesen sei, durch die Mutter sei der Beschwerdeführer zu Dr. F.W. gekommen. Auch wird ein Schädel-Hirn-Trauma vor 11 Jahren mit anschließendem Aufenthalt in der Nervenheilanstalt Graz angeführt. Diagnostiziert wird eine manisch-depressive Erkrankung.

Fachärztlicher Befundbericht vom 16.12.2005

­ Diagnostiziert wird eine bipolare Erkrankung, empfohlen wird bis auf weiteres Krankenstand wegen Arbeitsunfähigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Das Ableben des Vaters des Beschwerdeführers am 13.11.1976 wird durch die Mitteilung über den Sterbefall des Standesamtes Völkermarkt vom 15.11.1976 dokumentiert.

Das psychiatrische Krankheitsbild der Mutter wird durch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beim PSD Wien und bei Dris. XXXX (siehe Punkt II.1.6.) dokumentiert. Er gab an, dass seine Mutter manisch-depressiv gewesen sei, sich öfter in der Psychiatrie befunden und Suizid begangen habe (PSD vom 02.10.2007, 16.09.2011, 10.01.2013 sowie XXXX vom 13.09.2004).Das psychiatrische Krankheitsbild der Mutter wird durch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beim PSD Wien und bei Dris. römisch 40 (siehe Punkt römisch zwei.1.6.) dokumentiert. Er gab an, dass seine Mutter manisch-depressiv gewesen sei, sich öfter in der Psychiatrie befunden und Suizid begangen habe (PSD vom 02.10.2007, 16.09.2011, 10.01.2013 sowie römisch 40 vom 13.09.2004).

Der Beschwerdeführer vermeint dies aus der Sicht eines Laien zu entkräften, indem er angibt, dass seine Mutter lediglich depressiv gewesen sei. Dieses Vorbringen wird jedoch durch die unter Punkt II.1.6. angeführten Beweismittel widerlegt. Dass die Mutter Suizid begangen hat, bringt der Beschwerdeführer selbst vor.Der Beschwerdeführer vermeint dies aus der Sicht eines Laien zu entkräften, indem er angibt, dass seine Mutter lediglich depressiv gewesen sei. Dieses Vorbringen wird jedoch durch die unter Punkt römisch zwei.1.6. angeführten Beweismittel widerlegt. Dass die Mutter Suizid begangen hat, bringt der Beschwerdeführer selbst vor.

Dass der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat wird vom Beschwerdeführer im Zuge seines Vorbringens und jeweils anamnestisch im Zuge von Untersuchungen und Begutachtungen vorgebracht. Der daraus folgende Alkoholmissbrauch wird im Befundbericht des PSD Wien vom 02.10.2007 und vom 16.09.2011 beschrieben. Es liegen keine Beweismittel vor, welche dazu im Widerspruch stehen.

Zu 1.3.) Eine vom Bezirksgericht Völkermarkt aufgenommene Niederschrift vom 29.03.1978 dokumentiert das Ansuchen der Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Fürsorgeerziehung, weil sie mit der Erziehung des Sohnes nicht mehr zurechtkomme. Dies hat der Beschwerdeführer auch selber vorgebracht. Die Feststellungen unter Punkt II.1.3.1. gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, zumal zur damaligen Zeit notorisch auch körperliche Gewalt als Erziehungsmittel gerade in Kinder- und Jugendheimen angewandt wurde.Zu 1.3.) Eine vom Bezirksgericht Völkermarkt aufgenommene Niederschrift vom 29.03.1978 dokumentiert das Ansuchen der Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Fürsorgeerziehung, weil sie mit der Erziehung des Sohnes nicht mehr zurechtkomme. Dies hat der Beschwerdeführer auch selber vorgebracht. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.3.1. gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, zumal zur damaligen Zeit notorisch auch körperliche Gewalt als Erziehungsmittel gerade in Kinder- und Jugendheimen angewandt wurde.

In den Berichten der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24.04.1978 bzw. vom 25.04.1978 wird u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 23.03.1978 auf der heilpädagogischen Abteilung des LKH Klagenfurt stationär aufgenommen wurde, wo er am selben Tag entwich und sich vom 04.04. bis 19.04.1978 erneut in stationärer Behandlung auf der heilpädagogischen Station befand, von wo er abermals entwich.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Missbrauchshandlungen durch Dr. F.W. konnten auf Basis seiner Aussagen getroffen werden, die Angaben stehen mit den notorischen (und auch medial bekannten) Berichten anderer Opfer sexuellen Missbrauchs durch Dr. F.W. in Einklang. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich auch nicht widersprochen. Dass der Beschwerdeführer bereits 1974 sexuellen Übergriffen durch Dr. F.W. ausgesetzt gewesen sei, ist hingegen nicht überzeugend, weil widersprüchlich. So hat er ursprünglich, nämlich im Rahmen der an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten gerichteten Berufung angegeben, nach dem Tod seines Vaters an Dr. F.W. verwiesen worden zu sein. Eine Behandlung bei Dr. F.W. schon im Jahr 1974 ist auch den im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumenten nicht zu entnehmen.

Zu 1.4.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen.Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen.

Die Ausführungen Dris. XXXX zum psychiatrischen Krankheitsbild stehen auch im Einklang mit den Befundberichten des PSD Wien und Dris. XXXX sowie den von der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Verfahren betreffend Invaliditätspension eingeholten Sachverständigengutachten. Die Erweiterung der Diagnosen im Befundbericht des PSD Wien vom 10.01.2013 ist nicht geeignet eine geänderte Beurteilung zu begründen, weil diese Leiden trotz laufender Betreuung durch den PSD Wien und mehrmaliger dortiger Berichterstellung erstmalig angegeben wurden und in den aktuelleren amtsärztlichen Gutachten auch nicht erwähnt werden.Die Ausführungen Dris. römisch 40 zum psychiatrischen Krankheitsbild stehen auch im Einklang mit den Befundberichten des PSD Wien und Dris. römisch 40 sowie den von der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Verfahren betreffend Invaliditätspension eingeholten Sachverständigengutachten. Die Erweiterung der Diagnosen im Befundbericht des PSD Wien vom 10.01.2013 ist nicht geeignet eine geänderte Beurteilung zu begründen, weil diese Leiden trotz laufender Betreuung durch den PSD Wien und mehrmaliger dortiger Berichterstellung erstmalig angegeben wurden und in den aktuelleren amtsärztlichen Gutachten auch nicht erwähnt werden.

Zur Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass die Missbrauchserlebnisse mit Sicherheit nicht alleinige Ursache sind, da ja bereits vorher psychische Auffälligkeiten bestanden, die in der Folge zur Aufnahme in der Kinder- und Jugendpsychiatrie geführt haben. Das Schädel-Hirn-Trauma wird für das Jahr 1992 dokumentiert. Sowohl die bipolare affektive Erkrankung als auch die daraus resultierende symptomatische Suchterkrankung, sowohl Alkohol- als auch Spielsucht, sind vorwiegend als anlagebedingt anzusehen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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