TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W132 2003804-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
VOG §4

Spruch

W132 2003804-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 07.08.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen und dem Beschäftigungsverlauf sowie Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Mag. XXXX , klinische Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2012 eingeholt.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dazu Einwendungen vorgebracht.

1.3. Mit dem Bescheid vom 06.02.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Kostenersatz für psychotherapeutische Krankenbehandlung mit der Begründung abgewiesen, dass die Kausalität der psychiatrischen Leiden nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben sei.

2. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Bescheid vom 09.10.2013 abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Mag. XXXX , klinische Psychologin, basierend auf der Aktenlage, zugrunde gelegt.

Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Jahr 1976, nachdem sein Vater verstorben sei, an Dr. F.W. aus Klagenfurt verwiesen worden sei, welcher ihn sexuell missbraucht habe. Danach sei er von 09.10.1979 bis 21.11.1979 im Jugenderziehungsheim Linz Wegscheid untergebracht worden. Im Heim sei er geschlagen, getreten und gedemütigt worden. Er sei nackt in einem dunklen kleinen Raum gehalten worden. Er sei an Körper und Seele verletzt worden.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.02.2014, Zl. B 1441/2013 die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2013 abgelehnt.

2.2. Mit Erkenntnis vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 09.10.2013 aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, welchen Sachverhalt die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, insbesondere würden Feststellungen zu Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der Handlungen des vorgebrachten sexuellen Missbrauchs durch Dr. F.W. sowie zu den Vorfällen im Erziehungsheim E. und der Art und dem Ausmaß der "psychischen Erkrankung" der Mutter fehlen. Daher seien die eingeholten Sachverständigengutachten unschlüssig. Der Bescheidbegründung könne auch nicht entnommen werden, von welcher Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ausgegangen werde und wann sich die zu Grunde gelegte Gesundheitsschädigung bzw. die psychiatrische Grunderkrankung des Revisionswerbers derart ausgewirkt haben sollte, dass eine psychiatrische Behandlung notwendig wurde und der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat.

3. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 09.10.2014, GZ W141 2003804-1/10E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Mängel zu beheben und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen.

4. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit den nachstehend angeführten Fragen aufgefordert, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten:

-

Angaben über den erlebten sexuellen Missbrauch durch Dr. F.W.

-

Wo konkret haben die Tathandlungen stattgefunden

-

Was konkret wurde Ihnen angetan (Tathandlungen)

-

Wann haben die Misshandlungen (die Übergriffe) stattgefunden

-

Erfolgte eine Strafanzeige (Wann, wo, Unterlagen darüber)

-

Gibt es eine andere Behörde, die bereits diese Vorgänge erfasst hat.

-

welchen Beruf hätten Sie ohne ihre traumatisierenden Heimerlebnisse ergriffen

-

Warum hätten Sie gerade diesen Beruf ergriffen

-

Falls möglich, Angaben zur psychischen Erkrankung Ihrer Mutter

4.1. Mit dem Schreiben vom 18.11.2014 hat der Beschwerdeführer angegeben, erstmals im Sommer 1974 von Dr. F.W. mit "Doktor Spielchen" belästigt worden zu sein, er habe sich nackt ausziehen müssen, vorwiegend sei sein Geschlechtsteil untersucht worden. In dieser Art sei es fortlaufend weitergegangen, vor allem in der privaten Ordination des Dr. F.W. in Klagenfurt, wohin der Beschwerdeführer von seiner Mutter in den Jahren 1976 bis 1978 gebracht worden sei. Im Jahr 1978 oder 1979 sei er vor der Überstellung in das Jugendheim Linz-Wegscheid im LKH Klagenfurt unter der Leitung von Dr. F.W. gewesen. Dort sei der Beschwerdeführer grundlos acht Tage in einen künstlichen Tiefschlaf versetzt worden und habe in einem Netzgitterbett gelegen. Er hätte unbewusst bemerkt, dass ihm während dieser Zeit etwas Schlimmes passiert sei, er würde heute noch davon träumen. Nach dieser Schlafkur sei der Beschwerdeführer nackt erwacht und Dr. F.W. habe ihm mit dessen erigierten Penis über Bauch und Oberschenkel gestrichen. Niemand habe dem Beschwerdeführer geglaubt, weil Dr. F.W. als Koryphäe gegolten habe. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Aufgrund eines Zeitungsaufrufes sei am 20.12.2000 Strafanzeige gegen Dr. F.W. erstattet worden. Diesbezügliche Unterlagen besitze der Beschwerdeführer nicht. Im Strafverfahren gegen Dr. F.W. wegen des Vorwurfes der Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau sei der Beschwerdeführer als Zeuge bzw. Nebenkläger vernommen worden, worüber eine Videoaufnahme vorliege.

Ohne diese traumatisierenden Erlebnisse hätte der Beschwerdeführer wegen seiner Praxis und Erfahrung eine Laufbahn in der Gastronomie, als Handelsangestellter für bautechnische Produkte, im Consulting, als Sportkaufmann oder in der Akquisition im Mobilfunkbereich eingeschlagen.

Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, sei die Mutter des Beschwerdeführers in eine schwere Depression gefallen und geschäftlich überfordert gewesen. In tiefer Trauer sei sie Opfer eines Heiratsschwindlers geworden, was ihren Selbstmord im Jahr 1984 ausgelöst habe.

4.2. Zur Überprüfung der Angaben hat die belangte Behörde Erhebungen zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Strafanzeigen geführt.

Die Landespolizeidirektion Wien hat der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Akten zur Anzeige im Dezember 2000 bereits skartiert worden seien.

Das Landesgericht Klagenfurt hat der belangten Behörde eine Ablichtung des Zeugenprotokolls vom 19.06.2001 sowie eine Ablichtung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.03.2001 übermittelt und mitgeteilt, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, wonach der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gegen Dr. F.W. u.a. als Zeuge vernommen worden sei.

4.3. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hat ihm die belangte Behörde am 16.02.2015 telefonisch mitgeteilt, dass die Erhebungen zu den Strafanzeigen im Wesentlichen ergebnislos verlaufen seien sowie, dass beabsichtigt sei, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.

4.4. Mit dem Schreiben vom 25.02.2015 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Vorfälle 1979 im Heim Linz Wegscheid, nämlich Dunkelhaft, nackt auf dem Boden schlafen, hungern usw., ausreichen würden, sein Trauma bzw. seine Erkrankung zu erklären. Auch sei er zusätzlich von Dr. F.W. missbraucht worden. Der Weisse Ring Klagenfurt sei für die Opfer von Dr. F.W. tätig gewesen und verfüge daher eventuell über entsprechende Unterlagen. Der Beschwerdeführer besäße ohne die angeschuldigten Vorfälle heute zwei Häuser, € 2.000 Mieteinkünfte und ein sorgenfreies Leben.

5. In der Folge hat die belangte Behörde von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2015, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachtensauftrag erfolgte unter Anführung des angenommenen Sachverhaltes, anhand konkreter Fragen, im Sinne des mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014, GZ W141 2003804-1/10E erteilten Auftrages.

5.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

5.2. Mit Schreiben vom 29.09.2015 hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage medizinischer Beweismittel eingewendet, nicht aus einer psychiatrisch auffälligen Familie zu stammen. Die Einweisung ins LKH Klagenfurt im Kleinkindalter sei nicht wegen eines Selbstmordversuches erfolgt, sondern von der überbesorgten Mutter veranlasst worden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Selbstmordversuch verübt. Seine Mutter sei nie manisch-depressiv gewesen, sondern habe an Depressionen gelitten. Er habe das im Befund des PSD korrigieren wollen, doch der Arzt habe gemeint, diese Formulierung sei hilfreich für das Pensionsverfahren. Die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung scheine erst seit Jänner 2013 im Befund des PSD für die belangte Behörde auf, diesen Befund habe er über den Chefarzt des PSD erzwingen müssen. Den Autounfall habe er als Beifahrer erlitten, das Koma im LKH Hartberg datiere mit 1989, nicht 1992. Zum Vorwurf, er habe seine Mutter erpresst, führt der Beschwerdeführer aus, dass diese sein Erbe nach dem Tod des Vaters in Form von Mieteinkünften usw. verwaltet habe.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit der erforderlichen maßgebenden Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Misshandlungen zurückzuführen seien.

7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Feststellungen der belangten Behörde bestreite. Seine psychische Erkrankung bestehe nicht bereits seit der Kindheit. Es sei lediglich die Rede von Erziehungsschwierigkeiten. Wie bereits in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofaus dem Jahr 2013 ersichtlich, würden auch die Rechtsanwälte keinerlei psychische Erkrankung aus der Pubertät und Kindheit, in den heilpädagogischen Gutachten erkennen können. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Juli 1974, kurz vor seinem 13 Geburtstag, einen einmonatigen Erholungsurlaub im Schloss Heroldeck verbracht habe. Der pädophile Primarius, Dr. F.W. habe dort einen Standplatz für sein Segelboot am Strand besessen. Dort sei der Beschwerdeführer erstmals mit diesem psychisch auffälligen Arzt konfrontiert worden. Weder in der Schule, noch von diversen Ämtern oder seiner Mutter sei den Schilderungen des Beschwerdeführers über die Doktorspielchen des beschriebenen Primarius Glauben geschenkt worden. Seine Mutter sei dahingehend beeinflusst wurden, dass dieser Primarius eine Koryphäe auf diesem Gebiet sei und schon vielen Menschen geholfen habe. So sei der Beschwerdeführer in diese Spirale gelangt. Ab diesem Zeitpunkt habe er als schlimmes Kind gegolten. Seine Lernleistungen hätten nachgelassen und die vorgebrachten Ereignisse hätten seine weitere Entwicklung blockiert. Diese sexuellen Übergriffe des Arztes hätten sich fortlaufend weitergezogen, da er von seiner Mutter als Privatpatienten zu diesem Arzt gebracht worden sei. 1979, nach einem weiteren sexuellen Missbrauch, sei er dann, um ruhiggestellt zu werden, damit er nichts ausplaudern könne, von der Fürsorge als Kärntner in das Jugendheim Linz/Wegscheid, gebracht worden. Dort sei er dreimal ausgerissen, weil er als unbescholtener 17jähriger vollkommen zu Unrecht, auf Weisung von Dr. F.W., dorthin gebracht worden sei. Schulschwänzen, zu seiner Mutter, die einem nicht glaubte, frech sein, nächtliches Streunen, lt Aktenlage, würde keine psychische Erkrankung darstellen. Dies sei lediglich auf die mehrfachen Missbrauchsvorfälle zurückzuführen. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer die unerträglichen Vorfälle des Jugendheimes Linz/Wegscheid mittels der Volksanwaltschaft überprüfen lassen. Das Land Oberösterreich habe jedoch alles in Abrede gestellt. Ein Jahr später, hätten sich 36 weitere missbrauchte Heimopfer gemeldet. Er habe dies damals über die Medien erfahren, wodurch seine Vorwürfe bestätigt worden seien. Das Land Oberösterreich habe dann auch €

760.000 an finanzieller Hilfeleistung {Entschädigung) an die Missbrauchsopfer des Heimes Linz/Wegscheid bezahlt.

Zur Kausalität wird ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht manisch-depressiv gewesen sei, sondern unter starken Depressionen gelitten habe. Er sei auf keinen Fall genetisch vorbelastet und verweise auf seine zwei 2 Jahre ältere Schwester, die auch keinerlei psychische Erkrankung aufweise.

Er sei als Unschuldiger Opfer der beschriebenen Verbrechen geworden. Er verwehre sich dagegen, als krankes "Psycherl" in seiner Kindheit und Jugend hingestellt zu werden. Er verlange ja keine Millionenentschädigungen, sondern lediglich einige Psychotherapiestunden und eine Aufbesserung seiner kleinen Pension. Aufgrund der Vorfälle sei es völlig normal, dass in der Jugend der Schulerfolg darunter gelitten habe und er weiters auch zuhause ein schlimmes Kind gewesen sei. Wieso sei der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 1989 und 2005 vom Jugendamt zu Unterhaltszahlungen für seinen damals minderjährigen Sohn, nach dem Anspannungsgrundsatz angespannt worden, wenn er, wie von der belangten Behörde behauptet, psychisch krank gewesen sei. im Jahr 1981 habe er am Verkehrskuratorium in Klagenfurt einen Psychotest absolviert, der sehr gut benotet worden sei, auch keine Spur einer psychischen Erkrankung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger.

Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 07.08.2012 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.2. Lebensumstände

Der Beschwerdeführer wuchs mit seiner Schwester bei seinen Eltern auf.

Der Vater verstarb am 13.11.1976.

Die Mutter war manisch-depressiv und befand sich in psychiatrischer Behandlung. Sie hat ihr Leben durch Suizid beendet.

Der Beschwerdeführer hat frühestens 1989 als Unfallfolge ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Das genaue Datum kann nicht festgestellt werden. Hernach hat der Beschwerdeführer unter den Folgen eines erheblichen Alkoholmissbrauches gelitten.

1.3. Angeschuldigte Vorfälle

1.3.1. Die Mutter des Beschwerdeführers war nach dem Tod seines Vaters mit der Erziehung überfordert und hat in der Folge einen Antrag auf Fürsorgeerziehung gestellt.

Aufgrund von Erziehungsproblemen (kein Schulbesuch, Abbruch des Lehr- bzw. Arbeitsverhältnisses mit der Fa. Kästner & Öhler, Geldprobleme, der Mutter gegenüber angekündigte kleinkriminelle Vorhaben) ordnete das Bezirksgericht Völkermarkt auf Antrag der Mutter mit Beschluss vom 09.10.1979 die Einweisung des Beschwerdeführers in ein Heim an. Er hat sich sodann von 09.10.1979 bis 21.11.1979 im Jugenderziehungsheim Linz- Wegscheid befunden. Da der Beschwerdeführer die für ihn dort vorgesehene Bäckerlehre nicht aufnehmen wollten, riss er insgesamt drei Mal aus dem Heim aus. Für dieses Fehlverhalten wurde der Beschwerdeführer von Erziehern geschlagen und wiederholt für mehrere Tage in einen separaten Raum gesperrt. Er wurde anschließend in das Heim Korneuburg überstellt, von wo er aber sofort nach der Ankunft Anfang Dezember 1979 ausriss. Danach fanden keine weiteren Heimunterbringungen statt.

Der Beschwerdeführer hat vom Land Oberösterreich basierend auf einer Empfehlung der Opferschutz-Kommission betreffend die Vorfälle im Jugendfürsorgeheim Wegscheid eine finanzielle Hilfe in Höhe von €

5.000 erhalten.

1.3.2. Der Beschwerdeführer war bereits in seiner Kindheit psychisch auffällig und zeigte insbesondere nach dem Tod seines Vaters Verhaltensschwierigkeiten, Lernunwilligkeit und Aggressionen. Er wurde nach dem Ableben seines Vaters, also frühestens Im Jahr 1976, in Behandlung von Dr. F.W., Facharzt für Pädiatrie und Kinderneuropsychiatrie, der die heilpädagogische Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt als Primarius leitete, überwiesen. Bei Terminen in dessen Privatordination in Klagenfurt in den Jahren zwischen 1976 und 1978 kam es wiederholt zu Untersuchungen, bei denen sich der Beschwerdeführer entblößen musste und von Dr. F.W. in unsittlicher und für den Beschwerdeführer unangenehmer Weise am Geschlechtsteil berührt wurde. Im Jahr 1978 oder 1979 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Schlaftherapie für acht Tage in künstlichen Tiefschlaf versetzt; als er erwachte, fand er sich nackt auf dem Rücken liegend vor, während ihm Dr. F.W. mit dessen erigiertem Penis über Bauch und Oberschenkel streifte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1974 sexuellen Übergriffen durch Dr. F.W. ausgesetzt war.

1.4. Psychiatrische Gesundheitsschädigung

1.4.1. Festgestellte Funktionseinschränkung:

Bipolare affektive Erkrankung (manisch-depressive Erkrankung) mit symptomatischem Alkoholmissbrauch und auch episodischer Spielsucht

1.4.2. Kausalität

Die unter Punkt II.1.4.1. festgestellte Gesundheitsschädigung ist nicht überwiegend auf die unter Punkt II.1.3. festgestellten Vorfälle zurückzuführen.

1.5. Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf

Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre die Hauptschule, war anschließend kurzzeitig in einer Fachschule und Anfang November 1977 Gastschüler an einer Handelsschule. Da der Beschwerdeführer dem Unterricht unentschuldigt fernblieb, wurde er aus der Handelsschule ausgeschlossen. Von 1976 bis 1980 bezog der Beschwerdeführer eine Waisenpension. Er war in den Jahren von 1977 bis 1980 bei vier verschiedenen Arbeitgebern als Lehrling beschäftigt. Ab dann wechselte er bis zum Jahr 2005 beinahe jährlich seinen Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer arbeitete hauptsächlich im Cateringservice sowie als Handelsangestellter im Außendienst.

Seit Dezember 2005 bezieht der Beschwerdeführer aufgrund der unter Punkt II.1.4.1. festgestellten Gesundheitsschädigung eine Invaliditätspension.

1.6. Eingeholte bzw. vorgelegte Beweismittel auszugsweise:

Psychosozialer Dienst Wien (PSD)

Fachärztlicher Befundbericht vom 04.11.2005

­ Es wird berichtet, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.03.2005 beim PSD in psychiatrischer Behandlung befindet und an einer bipolaren affektiven Störung leidet, die im Zusammenhang mit einem sekundären Alkoholismus und einer fallweise auftretenden Automatenspielsucht eine schwere Erkrankung darstelle.

Fachärztlicher Befundbericht zur Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 02.10.2007

­ Es wird berichtet, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.03.2005 beim PSD in psychiatrischer Behandlung befindet.

­ Anamnestisch wird u.a. beschreiben, dass der Beschwerdeführer über Zuweisung der Mutter, die alsbald einen Suizid begangen habe, in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Villach gelangt sei, ein Schädel-Hirntrauma 1992 in der Univ. Klinik Graz behandelt worden sei und es zwischendurch zu Alkoholexzessen gekommen sei, welche weitere stationäre Aufenthalte nach sich gezogen hätten.

­ Als Diagnosen werden bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit sekundärem Alkoholismus angeführt.

Fachärztlicher Befundbericht zur Verlängerung einer Berufsunfähigkeitspension vom 16.09.2011

­ Einleitend wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer seit über sechs Jahren in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung durch den PSD befinde. Die Behandlung sei im Rahmen einer bipolaren affektiven Psychose nötig geworden und nach einer stationären Aufnahme erfolgt.

­ Anamnestisch wird u.a. beschreiben, dass der Beschwerdeführer in Klagenfurt seine Kindheit verbracht habe und aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten im Rahmen eines Suizidversuchs in die Kinder- und Jugendpsychiatrie gelangt sei. Dort sei es erstmalig durch Dr. F.W. zu missbräuchlichen Handlungen gekommen welchen jedoch wegen der Jugend des Beschwerdeführers keine Beachtung geschenkt worden sei. Im Jahr 1992 sei in der Universitätsklinik Graz ein Schädel-Hirn-Trauma nach einem Unfall behandelt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der bisher gemäßigte Alkoholkonsum zu einem exzessiven dipsomanischen Trinkverhalten gesteigert, was nach stationären Behandlungen im Jahre 2006 zu einer krankheitsbedingten Pensionierung geführt habe.

­ Als Diagnosen werden bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma und daraus resultierender sekundärer Alkoholismus angeführt.

Fachärztlicher Befundbericht vom 10.01.2013

"Wir erlauben uns über Herrn XXXX zu berichten, der sich seit dem 02.03.2005 in psychiatrischer Behandlung in unserem Ambulatorium befindet. Der Patient leidet an einer bipolaren affektiven Psychose, die eine regelmäßige ambulante Nachbehandlung notwendig machte.

Aus der Anamnese des Patienten geht hervor, dass er in Klagenfurt geboren wurde, war schon während seiner Kindheit psychisch auffällig, gelangte über Zuweisung der Mutter, die alsbald einen Suizid beging in die Kinder und Jugendpsychiatrie Villach. Laut seinen Angaben wurde durch den damaligen Leiter Herrn Prim. XXXX ein sexueller Übergriff begangen, der jedoch strafrechtlich keine Konsequenzen nach sich zog, da Prim. XXXX in der Zwischenzeit verstorben ist. Im Oktober 1979 war der Patient bis November 1979 im Jugenderziehungsheim Wegscheid Linz aufhältig. Hier wurde ebenfalls laut Angaben des Patienten Missbrauchshandlungen an ihm vorgenommen. Schlussendlich kam es über einen Aufenthalt in einem Jugendheim in Korneuburg zur endgültigen Übersiedlung nach Wien. Aus den Angaben des Patienten geht hervor, dass er in Wien keinerlei Berufstätigkeit aufnehmen konnte und seit dem Jahr 2005 in einer Berufsunfähigkeitspension ist." Als Diagnosen werden bipolare affektive Störung, gemischte Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1992 und arterielle Hypertonie angeführt. Abschließen wird Folgendes zusammengefasst "Obwohl wir unseren Patienten Herrn XXXX im Laufe der 8 Behandlungsjahre in einem gewissen Ausmaß als absolut ehrlich und vertrauenswürdig kennengelernt haben, sind seine Angaben für uns weder überprüfbar nachvollziehbar oder in einer Form beurteilbar. Wir erlauben uns aus diesem Grund, die vielleicht schon vorliegenden Protokolle, die uns Herr XXXX überlassen hat, als Abrundung für eine Urteilsfindung zu übermitteln."

Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

Fachärztlicher Befundbericht vom 13.09.2004

­ Anamnestisch wird u.a. beschrieben, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers öfter in der Psychiatrie befunden habe und manisch-depressiv gewesen sei, durch die Mutter sei der Beschwerdeführer zu Dr. F.W. gekommen. Auch wird ein Schädel-Hirn-Trauma vor 11 Jahren mit anschließendem Aufenthalt in der Nervenheilanstalt Graz angeführt. Diagnostiziert wird eine manisch-depressive Erkrankung.

Fachärztlicher Befundbericht vom 16.12.2005

­ Diagnostiziert wird eine bipolare Erkrankung, empfohlen wird bis auf weiteres Krankenstand wegen Arbeitsunfähigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Das Ableben des Vaters des Beschwerdeführers am 13.11.1976 wird durch die Mitteilung über den Sterbefall des Standesamtes Völkermarkt vom 15.11.1976 dokumentiert.

Das psychiatrische Krankheitsbild der Mutter wird durch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beim PSD Wien und bei Dris. XXXX (siehe Punkt II.1.6.) dokumentiert. Er gab an, dass seine Mutter manisch-depressiv gewesen sei, sich öfter in der Psychiatrie befunden und Suizid begangen habe (PSD vom 02.10.2007, 16.09.2011, 10.01.2013 sowie XXXX vom 13.09.2004).

Der Beschwerdeführer vermeint dies aus der Sicht eines Laien zu entkräften, indem er angibt, dass seine Mutter lediglich depressiv gewesen sei. Dieses Vorbringen wird jedoch durch die unter Punkt II.1.6. angeführten Beweismittel widerlegt. Dass die Mutter Suizid begangen hat, bringt der Beschwerdeführer selbst vor.

Dass der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat wird vom Beschwerdeführer im Zuge seines Vorbringens und jeweils anamnestisch im Zuge von Untersuchungen und Begutachtungen vorgebracht. Der daraus folgende Alkoholmissbrauch wird im Befundbericht des PSD Wien vom 02.10.2007 und vom 16.09.2011 beschrieben. Es liegen keine Beweismittel vor, welche dazu im Widerspruch stehen.

Zu 1.3.) Eine vom Bezirksgericht Völkermarkt aufgenommene Niederschrift vom 29.03.1978 dokumentiert das Ansuchen der Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Fürsorgeerziehung, weil sie mit der Erziehung des Sohnes nicht mehr zurechtkomme. Dies hat der Beschwerdeführer auch selber vorgebracht. Die Feststellungen unter Punkt II.1.3.1. gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, zumal zur damaligen Zeit notorisch auch körperliche Gewalt als Erziehungsmittel gerade in Kinder- und Jugendheimen angewandt wurde.

In den Berichten der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24.04.1978 bzw. vom 25.04.1978 wird u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 23.03.1978 auf der heilpädagogischen Abteilung des LKH Klagenfurt stationär aufgenommen wurde, wo er am selben Tag entwich und sich vom 04.04. bis 19.04.1978 erneut in stationärer Behandlung auf der heilpädagogischen Station befand, von wo er abermals entwich.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Missbrauchshandlungen durch Dr. F.W. konnten auf Basis seiner Aussagen getroffen werden, die Angaben stehen mit den notorischen (und auch medial bekannten) Berichten anderer Opfer sexuellen Missbrauchs durch Dr. F.W. in Einklang. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich auch nicht widersprochen. Dass der Beschwerdeführer bereits 1974 sexuellen Übergriffen durch Dr. F.W. ausgesetzt gewesen sei, ist hingegen nicht überzeugend, weil widersprüchlich. So hat er ursprünglich, nämlich im Rahmen der an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten gerichteten Berufung angegeben, nach dem Tod seines Vaters an Dr. F.W. verwiesen worden zu sein. Eine Behandlung bei Dr. F.W. schon im Jahr 1974 ist auch den im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumenten nicht zu entnehmen.

Zu 1.4.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen.

Die Ausführungen Dris. XXXX zum psychiatrischen Krankheitsbild stehen auch im Einklang mit den Befundberichten des PSD Wien und Dris. XXXX sowie den von der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Verfahren betreffend Invaliditätspension eingeholten Sachverständigengutachten. Die Erweiterung der Diagnosen im Befundbericht des PSD Wien vom 10.01.2013 ist nicht geeignet eine geänderte Beurteilung zu begründen, weil diese Leiden trotz laufender Betreuung durch den PSD Wien und mehrmaliger dortiger Berichterstellung erstmalig angegeben wurden und in den aktuelleren amtsärztlichen Gutachten auch nicht erwähnt werden.

Zur Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass die Missbrauchserlebnisse mit Sicherheit nicht alleinige Ursache sind, da ja bereits vorher psychische Auffälligkeiten bestanden, die in der Folge zur Aufnahme in der Kinder- und Jugendpsychiatrie geführt haben. Das Schädel-Hirn-Trauma wird für das Jahr 1992 dokumentiert. Sowohl die bipolare affektive Erkrankung als auch die daraus resultierende symptomatische Suchterkrankung, sowohl Alkohol- als auch Spielsucht, sind vorwiegend als anlagebedingt anzusehen. Dass ein Trauma, egal welches, bestehende Erkrankungen verschlechtern kann, ist möglich, aber auslösend ist es in diesem Fall mit Sicherheit nicht gewesen. Beide Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit wesentlich mehr auf genetische Faktoren und auf die biografischen Parameter wie den Tod des Vaters in einem Alter des jungen Beschwerdeführers, in dem die väterliche Identifikationsfigur enorm wichtig gewesen wäre, zurückzuführen. Die anlagebedingten Gesundheitsschädigungen bestünden auch ohne die angeschuldigten Vorfälle, aber möglicher Weise in milderer Form.

Als Gründe für die festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beschreibt die Sachverständige, dass sich der symptomatische Alkoholismus zwar möglicher Weise durch die traumatisierenden Ereignisse noch verschlechtert hat, die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aber zum überwiegenden Teil durch die anlagebedingten und milieubedingten Ursachen entstanden sind. Auch ohne die angeschuldigten Ereignisse wäre der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig, da eine bipolare affektive Erkrankung mit symptomatischer Suchterkrankung per se eine schwere Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Leistungsbereitschaft darstellt. Zeiten der Arbeitslosigkeit sind ebenfalls nicht auf die angeschuldigten Vorfälle zurückzuführen, der berufliche Werdegang wurde nicht maßgeblich durch die angeschuldigten Vorfälle beeinflusst. Der Beschwerdeführer wurde einerseits sicher aufgrund seiner Grundpersönlichkeit, andererseits aufgrund seiner genetisch bedingten bipolaren Erkrankung an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. einer besseren Ausbildung gehindert. Die traumatisierenden Ereignisse haben die weitere Entwicklung nicht positiv beeinflusst, aber wesentlich Negatives ist diesen nicht anzulasten.

Die Beurteilung der Kausalität begründet die Sachverständige nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer schon als Kleinkind verhaltensauffällig gewesen sein muss, anderenfalls er nicht in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden wäre. Später, also im Alter von 17 Jahren, häuften sich die Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten, die über das übliche Maß der pubertären Auffälligkeiten hinausgehen, so sehr, dass die Mutter die Hilfe vom Jugendamt in Anspruch nahm, weil sie mit dem jugendlichen Beschwerdeführer alleine nicht mehr zurechtkam. Die folgende Heimunterbringung wird vom Jugendlichen nicht toleriert und auch als traumatisierend erlebt. Dies ist durchaus als wahr und glaubhaft anzunehmen, aber in der Auswirkung nicht so gravierend anzunehmen, wie Traumata, die im Alter eines Kleinkindes zugefügt werden.

Dass der Beschwerdeführer bereits vor der Zuweisung an Dr. F.W. bzw. der Überstellung in das Jugenderziehungsheim Linz-Wegscheid psychisch auffällig war, wird insbesondere durch den Umstand bekräftigt, dass er an die Kinder-und Jugendpsychiatrie überwiesen wurde.

Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen. Durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die in ihrer Qualität nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt, kann das Gutachten eines Sachverständigen hingegen nicht entkräftet werden (22.02.2018, Ra 2018/09/0001, 24.04.2014, 2013/09/0119, mwN).

Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Kausalitätsbeurteilung lediglich pauschal bestritten und auf vorgelegte medizinische Beweismittel verwiesen, welche jedoch nicht geeignet sind, den eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweis überzeugend in Zweifel zu ziehen.

Zur Kausalitätsbeurteilung kommt den Befundberichten des PSD Wien und Dris. XXXX sowie den von der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Verfahren betreffend Invaliditätspension eingeholten Sachverständigengutachten nämlich keine Aussagekraft zu.

Es sind daraus keine neuen Erkenntnisse für die Kausalitätsbeurteilung zu gewinnen. Gegenstand der dortigen fachärztlichen Beurteilungen waren jeweils die Art und das Ausmaß der Gesundheitsschädigungen bzw. der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine fachärztliche Auseinandersetzung mit möglichen Ursachen für die Funktionseinschränkungen war jeweils nicht enthalten. Angaben dazu beruhen lediglich auf anamnestischen Ausführungen des Beschwerdeführers. Es besteht sohin kein fachlicher Widerspruch zu dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten.

Zu 1.5.) Die Feststellungen betreffend das Erwerbsleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben, den Unterlagen des Jugendamtsaktes und einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird in den von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholten Sachverständigengutachten - vom Beschwerdeführer unbestritten - Folgendes angeführt:

­ Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.01.2006: Als Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit wird die Diagnose bipolare affektive Störung, als weitere Leiden Neigung zu Alkoholmissbrauch und fallweise auftretende Spielsucht angeführt.

­ Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2007: Als Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit werden die Diagnosen bipolare Störung, gegenwärtig gemischte Episode, aktiver Alkoholmissbrauch und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1992 angeführt.

­ Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2009: Als Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit werden die Diagnosen bipolar affektive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode und Störung durch Alkohol angeführt.

­ Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2011: Als Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit werden die Diagnosen bipolar affektive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode und Störung durch Alkohol angeführt.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die jeweiligen gutachterlichen Äußerungen in Zweifel zu ziehen.

Zu 1.6.) Die Befundberichte des PSD Wien und Dris. XXXX stehen im Einklang miteinander und dem im Rahmen des Sozialentschädigungsverfahrens und des Pensionsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweis. Die über die Jahre im Wesentlichen gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen werden anamnestisch angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(§ 1 Abs. 2 VOG)

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(§ 1 Abs. 3 VOG)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienstentganges;

2. Heilfürsorge

(§ 2 VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. (§ 3 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. (§ 4 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Leistungen nach § 2 Z 1 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 40/2009)

Da der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges am 07.08.2012 gestellt wurde, ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates, sohin ab 01.09.2012 zu prüfen.

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.

Es kann zwar mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die unter Punkt II.1.3. festgestellten Vorfälle Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde. Jedoch können die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die unter Punkt II.1.4. festgestellte Gesundheitsschädigung aus den unter Punkt II.1.3. festgestellten Vorfällen resultiert, nicht begründen.

Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)

Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (VwGH 97/09/0221, 17.05.2000, zu § 4 KOVG).

Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)

Das Beschwerdevorbringen ist - wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften.

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358) und des VOG heranzuziehen. (VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2008/11/0100 zu VOG)

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist jedoch keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse zu § 2 HVG vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113)

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse zu § 2 HVG vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) ausgeführt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.

Das psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerdeführers ist überwiegend auf das anlagebedingte manisch-depressive Krankheitsbild des Beschwerdeführers zurückzuführen, welches maßgebend durch die schwierigen Lebensverhältnisse in der Kindheit des Beschwerdeführers, insbesondere den frühen Tod seines Vaters, und den nach einem Schädel-Hirn-Trauma sekundären Alkoholismus negativ beeinflusst bzw. maßgebend verschlechtert worden ist. Dagegen treten die unter Punkt II.1.3. festgestellten Vorfälle als Ursache für die spätere Arbeitsunfähigkeit und den Psychotherapiebedarf in den Hintergrund.

Da nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzlich begangene Handlung verursacht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Beschwerdevorbringen, es werde um eine kleine finanzielle Aufbesserung der Pension ersucht, wird angemerkt, dass im Rahmen des VOG ein eventueller Verdienstentgang nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen ist. Ob ein von der Prüfung eines gegebenenfalls konkret bestehenden Verdienstentganges unabhängiger Rentenanspruch, aufgrund von erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen, besteht, ist im Rahmen des nicht verfahrensgegenständlichen Bundesgesetzes betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz- HOG) zu prüfen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist ode

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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