TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W215 2122684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 2122686-1/19E

W215 2122684-1/15E

W215 2122688-1/9E

W215 2158741-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , geb.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , geb.

1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis 3) 05.02.2016 und 4) 02.05.2017 Zahlen 1) 1066512306-150436944, 2) 1066522600-150436936, 3) 1093586507-151700245 und 4) Zahl 1138983802-161730171, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis 3) 05.02.2016 und 4) 02.05.2017 Zahlen 1) 1066512306-150436944, 2) 1066522600-150436936, 3) 1093586507-151700245 und 4) Zahl 1138983802-161730171, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. der zu 1), 2) und 3) ergangenen Bescheide wie folgt lautet:Die Beschwerden werden jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. der zu 1), 2) und 3) ergangenen Bescheide wie folgt lautet:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt."

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) sind die Eltern des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3) und der ebenfalls in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 4, in Folge: P4).

P1 und P2 reisten mit ihren usbekischen Reisepässen in einem Zug aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. P1 und P2 brachten keine usbekischen Identitätsdokumente in Vorlage und P1 gab in der Erstbefragungen am selben Tag zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in einer XXXX gearbeitet habe und einer seiner Kunden ein Islamist gewesen sei. Dieser habe P1 Bücher gegeben, die P1 verteilen sollte. P1 habe diese Bücher verteilt und auf einmal sei die Polizei gekommen und habe sein Haus und seine XXXX durchsucht. Sie hätten von P1 verlangt, dass er diesen Mann finden und der Polizei übergeben solle, aber dieser Mann habe gesagt, er würde P1 umbringen, wenn dieser ihn verrate. Im Fall einer Rückkehr habe P1 Angst vor der Polizei und vor diesem Terroristen. P2 gab an, aufgrund der Probleme von P1 und aus Angst vor dem Mann, der P1 bedroht habe, ihre Heimat verlassen zu haben.P1 und P2 reisten mit ihren usbekischen Reisepässen in einem Zug aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. P1 und P2 brachten keine usbekischen Identitätsdokumente in Vorlage und P1 gab in der Erstbefragungen am selben Tag zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in einer römisch 40 gearbeitet habe und einer seiner Kunden ein Islamist gewesen sei. Dieser habe P1 Bücher gegeben, die P1 verteilen sollte. P1 habe diese Bücher verteilt und auf einmal sei die Polizei gekommen und habe sein Haus und seine römisch 40 durchsucht. Sie hätten von P1 verlangt, dass er diesen Mann finden und der Polizei übergeben solle, aber dieser Mann habe gesagt, er würde P1 umbringen, wenn dieser ihn verrate. Im Fall einer Rückkehr habe P1 Angst vor der Polizei und vor diesem Terroristen. P2 gab an, aufgrund der Probleme von P1 und aus Angst vor dem Mann, der P1 bedroht habe, ihre Heimat verlassen zu haben.

Nach der Geburt von P3 im Bundesgebiet wurde für diesen am 29.10.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei für P3 keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Am 22.12.2015 wurden P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Zu seinen Lebensumständen befragt gab P1 an, dass er XXXX Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein XXXX habe, in dem er eine XXXX mit XXXX geführt habe. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Frau P2 in einem Haus gewohnt und die finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, aber seine Mutter lebe noch in dem Haus, das jetzt P1 gehöre. P1 habe noch eine Schwester, die nach wie vor im Herkunftsstaat lebe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab P1 im Wesentlichen an, dass ein Mann, dessen XXXX er XXXX habe, irgendwelche gefährlichen Bücher bei P1 am Arbeitsplatz gelassen habe. Die Polizei habe P1 verdächtigt, diese Bücher verteilt zu haben und sei in der Folge jeden Tag zu P1 gekommen, sogar in der Nacht. Sie hätten P1 jeden Tag zur Polizei mitgenommen und P1 immer geschlagen.Am 22.12.2015 wurden P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Zu seinen Lebensumständen befragt gab P1 an, dass er römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein römisch 40 habe, in dem er eine römisch 40 mit römisch 40 geführt habe. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Frau P2 in einem Haus gewohnt und die finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, aber seine Mutter lebe noch in dem Haus, das jetzt P1 gehöre. P1 habe noch eine Schwester, die nach wie vor im Herkunftsstaat lebe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab P1 im Wesentlichen an, dass ein Mann, dessen römisch 40 er römisch 40 habe, irgendwelche gefährlichen Bücher bei P1 am Arbeitsplatz gelassen habe. Die Polizei habe P1 verdächtigt, diese Bücher verteilt zu haben und sei in der Folge jeden Tag zu P1 gekommen, sogar in der Nacht. Sie hätten P1 jeden Tag zur Polizei mitgenommen und P1 immer geschlagen.

P2 gab an, sie habe XXXX Jahre die Grundschule besucht und sei danach XXXX gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Diese hätten ein Haus und würden nur eine Straße entfernt vom Wohnhaus von P1 und P2 wohnen. P2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.P2 gab an, sie habe römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und sei danach römisch 40 gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Diese hätten ein Haus und würden nur eine Straße entfernt vom Wohnhaus von P1 und P2 wohnen. P2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 05.02.2016, Zahlen 1) 1066512306-150436944, 2) 1066522600-150436936 und 3) 1093586507-151700245, die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß §§ 55 und 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebungen von P1 bis P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig seien (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 05.02.2016, Zahlen 1) 1066512306-150436944, 2) 1066522600-150436936 und 3) 1093586507-151700245, die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebungen von P1 bis P3 nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig seien (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

Am 24.02.2016 erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht Beschwerden gegen diese Bescheide und brachten im Wesentlichen vor, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden. Unter Zugrundelegung entsprechender Länderberichte gehe hervor, dass P1 aufgrund seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten religiösen Gruppierung von Sicherheitsorganen des Staates asylrelevant verfolgt werde. Weitere Verfahrensmängel würden dahingehend vorliegen, als die tadschikisch sprachigen Beschwerdeführer auf Russisch bzw. Usbekisch befragt worden seien und es bei der Einvernahme massive Sprachbarrieren gegeben habe. Das BFA habe in weiterer Folge eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und diese auf nur vermeintliche Widersprüche gestützt. Bei einer Rückkehr drohe P1 Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Mitgliedschaft in einer radikalen Organisation, weiters drohe den Beschwerdeführern aufgrund der illegalen Ausreise aus Usbekistan eine erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäß Art. 3 EMRK. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG erteilt würden.Am 24.02.2016 erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht Beschwerden gegen diese Bescheide und brachten im Wesentlichen vor, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden. Unter Zugrundelegung entsprechender Länderberichte gehe hervor, dass P1 aufgrund seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten religiösen Gruppierung von Sicherheitsorganen des Staates asylrelevant verfolgt werde. Weitere Verfahrensmängel würden dahingehend vorliegen, als die tadschikisch sprachigen Beschwerdeführer auf Russisch bzw. Usbekisch befragt worden seien und es bei der Einvernahme massive Sprachbarrieren gegeben habe. Das BFA habe in weiterer Folge eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und diese auf nur vermeintliche Widersprüche gestützt. Bei einer Rückkehr drohe P1 Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Mitgliedschaft in einer radikalen Organisation, weiters drohe den Beschwerdeführern aufgrund der illegalen Ausreise aus Usbekistan eine erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt würden.

2. Die Beschwerdevorlagen von P1 bis P3 vom 02.03.2016 langten am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Infolge unentschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführer musste die Beschwerdeverhandlung auf den 06.03.2017 vertagt werden.

Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese am 23.12.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei in weiterer Folge keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen für P4 geltend gemacht wurden.

Zur Beschwerdeverhandlung am 06.03.2017 erschienen P1 und P2. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. Obwohl P1 und P2 nachweislich mit Merkblatt, zugestellt am 24.02.2017, davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie ihren Rechtsberater vom Verhandlungstermin zu verständigen haben, verzichteten sie darauf und erklärten zu Beginn der Verhandlung, dass sie ohne Rechtberater verhandeln wollen (Verhandlungsschrift Seite 04). In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1 und P2 verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Mit Bescheid vom 02.05.2017, Zahl 1138983802-161730171, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz von P4 vom 23.12.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P4 nach Usbekistan gemäßMit Bescheid vom 02.05.2017, Zahl 1138983802-161730171, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz von P4 vom 23.12.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung von P4 nach Usbekistan gemäß

§ 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

Am 19.05.2017 wurden gegen den Bescheid vom 02.05.2017, Zahl 1138983802-161730171, fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die Beschwerdevorlage von P4 vom 22.05.2017 langte am 24.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 31.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht P1 und P2 ein Parteiengehör und ersuchte sie um Stellungnahmen zu ihrer aktuellen persönlichen und familiären Situation in Österreich.

Am 19.09.2018 langten Stellungnahmen von P1 und P2 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identitäten von P1 und P2 und der in Österreich geborenen P3 und P4 konnten im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Sie sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 lebten bis zur Ausreise in XXXX und sprechen Usbekisch sowie Tadschikisch. P3 wird in den Sprachen Usbekisch und Tadschikisch erzogen.1. Die Identitäten von P1 und P2 und der in Österreich geborenen P3 und P4 konnten im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Sie sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 lebten bis zur Ausreise in römisch 40 und sprechen Usbekisch sowie Tadschikisch. P3 wird in den Sprachen Usbekisch und Tadschikisch erzogen.

P1 und P2 reisten legal aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für P3 wurde am 29.10.2015 und für P4 am 23.12.2016 jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber keine eigenen Fluchtgründe behauptet.

2. Das Vorbringen von P1 und P2 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder P1 bis P4 sein werden.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden P1 bis P4 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

P1 besuchte XXXX Jahre die Grundschule und mietete anschließend ein XXXX , in dem er eine XXXX mit XXXX betrieb. P2 besuchte ebenfalls XXXX Jahre die Grundschule und arbeitete bis zur ihrer Eheschließung von zu Hause als XXXX , anschließend war sie als XXXX tätig und XXXX für die Familie. P1 und P2 lebten bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Eltern von P1 in dessen Elternhaus. Der Vater von P1 ist bereits verstorben, die Mutter ist weiterhin in diesem Haus aufhältig, das nunmehr zum Eigentum von P1 gehört. Neben der Mutter leben noch eine Schwester und ein Bruder von P1 in der Republik Usbekistan; weiters sind noch die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und viele Onkel und Tanten von P2 im Herkunftsstaat wohnhaft.P1 besuchte römisch 40 Jahre die Grundschule und mietete anschließend ein römisch 40 , in dem er eine römisch 40 mit römisch 40 betrieb. P2 besuchte ebenfalls römisch 40 Jahre die Grundschule und arbeitete bis zur ihrer Eheschließung von zu Hause als römisch 40 , anschließend war sie als römisch 40 tätig und römisch 40 für die Familie. P1 und P2 lebten bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Eltern von P1 in dessen Elternhaus. Der Vater von P1 ist bereits verstorben, die Mutter ist weiterhin in diesem Haus aufhältig, das nunmehr zum Eigentum von P1 gehört. Neben der Mutter leben noch eine Schwester und ein Bruder von P1 in der Republik Usbekistan; weiters sind noch die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und viele Onkel und Tanten von P2 im Herkunftsstaat wohnhaft.

Die Existenz von P1 bis P4 ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbstätigkeit von P1 bzw. P2 gesichert. P1 und P2 verfügen über jahrelange Berufserfahrung und die finanzielle Situation vor ihrer Ausreise war sehr gut. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über ein soziales Netz in der Republik Usbekistan, das ihnen beim Aufbau einer Existenz behilflich sein könnte. P1 ist in seinem Herkunftsstaat Eigentümer eines Haus.

4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich.

Die unbescholtenen P1 und P2 halten sich seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz am 29.04.2015 durchgehend in Österreich auf, verfügten aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren und mussten sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P3 und P4 wurden im Bundesgebiet geboren und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter.

In Österreich halten sich, im Gegensatz zur Republik Usbekistan, keine Familienangehörigen von P1 bis P4 auf. Auch konnten keine Personen genannt werden, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde. P1 bis P4 sind durchgehend in die Grundversorgung einbezogen. P1 und P2 besuchten im Jahr 2016 Alphabetisierungskurse und Deutschkurse A1, konnte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kaum auf Deutsch verständigen und haben seither weder Deutschkurse besucht, noch bis dato eine Deutschprüfung bestanden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Allgemein

Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32,05 Millionen (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick April 2018).

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6 221 km (LIP Überblick Juni 2018).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik April 2018).

In Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und sieben weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 18 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 11). Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik April 2018).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand März 2017, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Die Lage in Usbekistan ist ruhig. Es ist aber weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die usbekischen Sicherheitsbehörden erhalten ein System intensiver Sicherheitskontrollen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Städten aufrecht. Reisende in die Region Surhandariya (Grenzgebiet Afghani

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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