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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde 1. der D U, geboren am 14. Mai 1974, 2. der D Z, geboren am 26. Jänner 1996, und 3. des M Z, geboren am 15. Oktober 1997, alle in W, zweit- und drittbeschwerdeführende Partei vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Mag. Dr. Willibald Plesser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. August 1998/17. September 1998, Zl. 201.538/10-IV/10/98, betreffend 1. Asylgewährung und 2. Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch betreffend Asyl wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Ausspruch nach § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige albanischer Nationalität aus dem Kosovo, reiste am 10. Dezember 1997 gemeinsam mit ihren Kindern, der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei, in das Bundesgebiet ein.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, zum Teil in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 1998 und zum Teil in der Verhandlung vom 17. September 1998 verkündeten Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat den am 11. Dezember 1997 gestellten Asylantrag der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ist auf die als notorisch anzusehende und in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausdrücklich aufgegriffene Eskalation der Situation im Kosovo ab 28. Februar 1998 nicht eingegangen. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar, dem im Hinblick darauf Relevanz zukommt, dass die Beschwerdeführer gemäß den, von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin aus dem Bezirk Decani und damit aus einer Region stammen, die von den Vorgängen seit 28. Februar 1998 im Besonderen betroffen war. Der vorliegende Bescheid gleicht damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1999, Zl. 99/01/0072, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid - in seinem Ausspruch betreffend Asyl gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Ausspruch gemäß § 8 AsylG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566) - aufzuheben. Dass die belangte Behörde der Bestimmung des § 8 2. Halbsatz AsylG zuwider zunächst die Abweisung des Asylantrages (in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 1998) und erst in der Folge die Entscheidung nach § 8 AsylG (in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1998) verkündet hat, spielt jedenfalls bei diesem Ergebnis keine Rolle.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010211.X00Im RIS seit
20.11.2000