TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W209 2177610-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2

Spruch

W209 2177610-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Abrechnungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.10.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2017 wiederhergestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.10.2017 sprach die belangte Behörde (im Folgenden SVA) aus, dass die zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bestehende Beitragsforderung der SVA an die Beschwerdeführerin € 28.902,39 betrage. Begründend führte die SVA aus, dass die von ihr im zu XXXX protokollierten Schuldenregulierungsverfahren der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht XXXX angemeldeten Forderungen in Höhe von € 29.799,02 Euro bestritten worden seien und die die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides gestellt habe. Aus diesem Grund sei der vorliegende Abrechnungsbescheid über die Höhe der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen zu erlassen gewesen. Der festgestellte Beitragsrückstand gründe auf einer im Zeitraum von 01.01.2004 bis 31.12.2005 bestehenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und einer im Zeitraum von 27.03.2007 bis 31.05.2011 bestehenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Eine Überprüfung habe ergeben, dass sich die Forderung auf das nunmehr festgestellte Ausmaß reduziert habe. Im Folgenden legte die SVA unter Gegenüberstellung sämtlicher geltend gemachter Forderungen und der hierauf geleisteten Zahlungen dar, wie sich der zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bestehende Beitragsrückstand (Saldo) errechnet.

2. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die SVA für das Jahr 2006 keine Beiträge ermittelt habe, obwohl in dieser Zeit eine Beitragspflicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei von 01.08.2002 bis 15.05.2012 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer in Mazedonien registrierten Gesellschaft mit Zweigniederlassungen in Wien gewesen. Von 11.05.2004 bis 15.05.2012 habe die Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handwerks Stukkateure und Trockenausbau besessen. Aufgrund des im Einkommenssteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Verlusts in Höhe von €

15.609,45 seien somit zumindest die Mindestbeiträge vorzuschreiben gewesen. Das Beschwerdebegehren lautet auf Aufhebung des Bescheides und Neufestsetzung der Beiträge unter Berücksichtigung der vorzuschreibenden Beiträge für 2006.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2017 wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Bescheides um die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege und das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in diesem Zeitraum bereits verjährt sei, ergänzt. Begründet wurden die ergänzten Spruchteile damit, dass eine Überprüfung des Beschwerdevorbringens ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im Zeitraum von 11.05.2004 bis 31.05.2012 erfüllt seien, in der Beschwerde jedoch nur der Eintritt der Pflichtversicherung im Jahr 2006 geltend gemacht worden sei, und die Feststellung der Beitragspflicht im angeführten Zeitraum aufgrund des Umstandes, dass die SVA seitens der Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 05.09.2017 über ihre Eigenschaft als Alleingesellschafterin in Kenntnis gesetzt worden sei, auch unter Zugrundelegung der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG bereits verjährt sei.

4. In ihrem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 10.10.2017, die Aufhebung der Einkommenssteuerbescheide 2004 und 2005, die Rückzahlung aller vom 3. Quartal 2007 bis zum 3. Quartal 2009 bezahlten Beiträge, die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen für die Jahre 2002 bis 2012 sowie die Aufwertung alle bereits verjährten Beiträge.

5. Am 23.01.2018 einlangend legte die SVA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin war von 01.08.2002 bis 31.05.2012 geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX mit Sitz in Mazedonien und (mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 08.07.2009 zu XXXX aufgelöster) Zweigniederlassung in Wien (FN XXXX). Diese war von 11.05.2004 bis 15.05.2012 im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handwerks Stukkateure und Trockenausbau. Die Stellung der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der Gesellschaft geht aus dem Firmenbuch nicht hervor und wurde der SVA erst durch Vorlage des Gesellschafterbeschlusses mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.09.2017 zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin war weiters von 29.03.2006 bis 15.04.2014 Geschäftsführerin und Gesellschafterin der XXXX GmbH (FN XXXX). Die GmbH verfügte von 27.03.2007 bis 01.06.2011 über eine Gewerbeberechtigung Elektrotechnik, von 17.03.2008 bis 15.04.2014 über eine Gewerbeberechtigung Überlassung von Arbeitskräften (Ruhendstellung am 01.10.2010) und von 05.02.2010 bis 01.06.2011 über eine Gewerbeberechtigung für Stukkateure und Trockenausbau, eingeschränkt auf den Trockenausbau.

Die in Rechtskraft erwachsenen Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die Jahre 2004 bis 2011 weisen folgende Einkünfte/Verluste aus:

2004: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: € 60.000

2005: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: € 36.000

2006: Verlust aus Gewerbebetrieb: € 15.609,45

2007: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: € 21.581,54

Verlust aus Gewerbebetrieb: € 7.874,89

2008: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: € 11.035,30

Verlust aus Gewerbebetrieb: € 11.501,84

2009: Verlust aus Gewerbebetrieb: € 11.561,82

2010: Verlust aus Gewerbebetrieb: € 8.695,51

2011: Verlust aus Gewerbebetrieb: € 2.123,46

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: € 161,93

Die erstmalige Vorschreibung von Beiträgen der SVA erfolgt im 3. Quartal 2007.

In den Jahren 2004 bis 2006 erfolgte mangels Vorliegens von Einkommenssteuerbescheiden für diesen Zeitraum keine Vorschreibung. Diese erfolgte im 3. Quartal 2011 für 2004 und 2005, nachdem die Einkommensteuerbescheide für diesen Zeitraum, erstellt am 07.12.2010, am 03.02.2011 bei der SVA eingelangt sind.

2007 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.323 vorgeschrieben. Hierauf leistete die Beschwerdeführerin Zahlungen in Höhe von € 978,46.

2008 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.510,08 vorgeschrieben. Hierauf leistete die Beschwerdeführerin Zahlungen in Höhe von € 1.740,16.

2009 wurden auf Grund der einkommenssteuerrechtlichen Nichtveranlagung Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Hierauf leistete die Beschwerdeführerin Zahlungen in Höhe von € 1.284,58.

2010 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.195,40 vorgeschrieben. Hierauf leistete die Beschwerdeführerin Zahlungen in Höhe von € 978,46.

2011 wurden nach Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide 2004 und 2005 vom 07.12.2010 und des Einkommenssteuerbescheides 2007 vom 17.08.2010 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 23.547,87 zur Nachentrichtung vorgeschrieben. Hierauf leistete die Beschwerdeführerin Zahlungen in Höhe von € 978,46.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichters zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen zeitraumbezogen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 139/1998 und BGBl. I Nr. 131/2006 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. bis 2. ...

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin einer in Mazedonien registrierten Gesellschaft (Ein-Personen-GmbH) mit Zweigniederlassung in Wien auch im gesamten Kalenderjahr 2006 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und ihr aufgrund des im Jahr 2006 ausgewiesenen Verlusts in Höhe von € 15.609,45 zumindest die Mindestbeiträge vorzuschreiben gewesen wären.

In der Folge stellte die SVA mit Beschwerdevorentscheidung fest, dass zwar die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im Zeitraum von 11.05.2004 bis 31.05.2012 gegeben seien, jedoch die Feststellung der Beitragspflicht im angeführten Zeitraum aufgrund des Umstandes, dass die SVA erst mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.09.2017 über ihre Eigenschaft als Alleingesellschafterin in Kenntnis gesetzt worden sei, auch unter Zugrundelegung der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG bereits verjährt sei, weswegen die gewünschte Vorschreibung von Beiträgen für das Kalenderjahr 2006 nicht möglich sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen ausländischen Gesellschaft lediglich um eine Zweigniederlassung handelt und daher eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG nicht in Betracht kommt. Dieser unterliegen nur die vertretungsbefugten Gesellschafter solcher kammerzugehörigen Gesellschaften, die nach den Normen des österreichischen Gesellschaftsrechts in der dafür vorgesehenen Rechtsform gegründet wurden. Im Fall einer Zweigniederlassung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Pflichtversicherung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg) GSVG6 § 2 Rz 122).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG in der (in Bezug auf den Zeitraum 2006) anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 105/2004 sind Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie (wie im vorliegenden Fall) im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.

Der Einkommensteuerbescheid 2006 der Beschwerdeführerin vom 17.08.2010 weist einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus. Eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG wurde nicht abgegeben und auch Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b. leg.cit. wurden nicht bezogen. Somit ist das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mangels Überschreitung der Versicherungsgrenze des § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a GSVG (2006: € 6.453,36) zu verneinen.

Demensprechend ist der Spruch der bekämpften Beschwerdevorentscheidung, in dem auch über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2006 abgesprochen und die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in diesem Zeitraum festgestellt wurde, zu korrigieren, indem der Ausgangsbescheid wiederhergestellt wird.

Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob mit dem Abspruch über die Versicherungspflicht und die Verjährung im Spruch der Beschwerdevorentscheidung die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - die auf § 110 Abs. 3 IO gestützte Erstellung eines Abrechnungsbescheides - überschritten wurde.

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Berechnung der Beitragsforderung auf der Grundlage der unstrittigen Feststellungen wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Da auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung bestehen, wird diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Ausgangsbescheid detailliert dargelegte Berechnung unter Gegenüberstellung sämtlicher geltend gemachter Forderungen und der hierauf geleisteten Zahlungen verwiesen.

Hinsichtlich des im Vorlageantrag geäußerten Begehrens auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Sache des Beschwerdeverfahrens, das ausschließlich die Überprüfung des vorliegenden Abrechnungsbescheides und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung zum Gegenstand hat, ist und einen eigenen, bei der SVA einzubringenden Antrag erfordert.

Gleiches gilt für die gewünschte Aufwertung der verjährten Beiträge, welche ebenfalls die Stellung eines gesonderten Antrages (auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 40a GSVG) bei der SVA erfordert.

Hinsichtlich des im Vorlageantrag gestellten (Wiederaufnahme-) Antrages auf Aufhebung der Einkommenssteuerbescheide 2004 und 2005 ist die Beschwerdeführerin an das zuständige Finanzamt zu verweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Gesellschaft, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2177610.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten