TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W156 2174127-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W156 2174127-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von J XXXX F XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung DIAKONIE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 15.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2018. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von J römisch 40 F römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung DIAKONIE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 15.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2018. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG

2005, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist am

XXXX geboren, Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 geboren, Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Pakistan in Gefahr gewesen sei. Es habe ständig Bombenanschläge gegeben, Sunniten seien allgemein gegen Schiiten. Sie bezeichneten sie als Ungläubige und es seien ständig Schiiten ermordet worden.

3. Mit Schreiben vom 04.09.2016 wurde von der LPD Steiermark an die Staatsanwaltschaft Graz der Abschlussbericht betreffend Verdacht auf Körperverletzung übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 04.07.2017 wurde von der LPD Steiermark an die Staatsanwaltschaft Graz der Abschlussbericht betreffend Verdacht auf schwere Körperverletzung übermittelt.

5. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 13.07.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Afghanistan 2009 oder 2010 verlassen habe. Bis zu seinem 10. Lebensjahr habe er mit seiner Familie in der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, im Dorf Gulok gelebt. Bis 2013 habe er in Quetta, Pakistan gelebt und im Anschluss bis zu seiner Ausreise im Iran. In Afghanistan habe sein Vater eine Landwirtschaft gehabt und sei 2009 oder 2010 im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn ums Leben gekommen. Nachgefragt korrigierte der Beschwerdeführer sich und gab, an, dass sein Vater jemanden getötet habe. Die betroffene Familie wolle als Wiedergutmachung den Tod eines Familienmitgliedes, Geldzahlungen seien nicht akzeptiert worden. Genaueres wisse er nicht. Er habe von seiner Familie nur mitgeteilt bekommen, dass sein Vater jemanden getötet habe, sein Vater habe dies auch bestätigt. Er selber kenne diese Familie nicht. In Afghanistan habe er außer zwei Onkel mütterlicherseits keine Verwandten mehr.

Er sei in Afghanistan nie wegen seiner Religion, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden. Er habe auch keine Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei. Er sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden. Die vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder desRechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder des

6. oder 13. Zusatzprotokolles drohe. Zu Spruchunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.6. oder 13. Zusatzprotokolles drohe. Zu Spruchunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.

7. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch seine ausgewiesene Vertretung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht überzeugend sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der konkreten Drohungen einer realistischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes als verwestlich anzusehen. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die RKE für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 12.12.2017, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs.2 StGB verurteilt, der Ausspruch der Strafe wurde gemäß § 13 Abs. 1 JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten.8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 12.12.2017, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB verurteilt, der Ausspruch der Strafe wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten.

9. Mit Schreiben vom 09.03.2018 wurde von der LPD Steiermark an die Staatsanwaltschaft Graz der Abschlussbericht betreffend Verdacht auf Hehlerei übermittelt.

10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 14.06.2018, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das SMG gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall und §27 Abs. 1 Z1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für die Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 14.06.2018, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das SMG gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall und §27 Absatz eins, Z1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für die Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.07.2018, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für die Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Die Vorhaft im Zeitraum vom 25.06.2018, 14.09 Uhr, bis 28.06.2018, 13;30 Uhr, wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.07.2018, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für die Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Die Vorhaft im Zeitraum vom 25.06.2018, 14.09 Uhr, bis 28.06.2018, 13;30 Uhr, wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

12. Am 23.08.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er bei den bisherigen Befragungen keine Kommunikationsprobleme gehabt habe. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. In Afghanistan, habe er noch 1 Onkel ms, zu dem er aber keinen Kontakt habe. Seine Familie lebe in Pakistan, wo sein Vater noch arbeite. Er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen.

Der Beschwerdeführer sei 4 Jahre zur Schule gegangen. Er könne Dari, Urdu und Englisch in Wort und Schrift. Er habe in Pakistan zwei Jahre als Schneider gearbeitet, weiters zwei Jahre in einem Hühnerstall im Iran und 3 Monate bei einem Zahntechniker aus Hilfskraft. Der Beschwerdeführer schilderte nochmals die Fluchtgeschichte und gab an, dass sein Vater mit einer Person Streit gehabt hätte. Da er damals sehr jung gewesen sei, wisse er nicht was der Grund für die Ausreise aus Afghanistan gewesen sei. Sein Vater habe ihm nichts erzählt. Seine Großmutter habe ihm das berichtet. Auch, dass Geld bezahlt werden sollte, habe er nur gehört.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt, ACCORD vom 25.08.2014:

Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Informationen zu Blutrache, SFH Länderanalyse vom 07.06.2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde sowie ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen mit Tätowierungen vom 08.02.2017, und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

13. Der Beschwerdeführer gab am 04.09.2018 eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie zur ethnischen Gruppe der Hazara, wegen seiner unterstellten politischen und religiösen Gesinnung aufgrund seiner Tätowierung und Sozialisierung im Ausland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Für den Fall seiner Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage. Laut UNHCR-Bericht vom 30.08.2018 wurde Kabul als IFA generell nicht zur Verfügung stehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen F XXXX J XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen F römisch 40 J römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX Er hat 4 Jahre lang eine Schule besucht, einen Englischkurs absolviert und beherrscht Dari, Urdu und Englisch in Wort und Schrift. Er hat keinen Beruf erlernt. Er hat Berufserfahrung als Schneider, Arbeiter in einer Hühnerfarm und als zahntechnischer Gehilfe. Er hat einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, zudem er keinen Kontakt hat.Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 Er hat 4 Jahre lang eine Schule besucht, einen Englischkurs absolviert und beherrscht Dari, Urdu und Englisch in Wort und Schrift. Er hat keinen Beruf erlernt. Er hat Berufserfahrung als Schneider, Arbeiter in einer Hühnerfarm und als zahntechnischer Gehilfe. Er hat einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, zudem er keinen Kontakt hat.

Seine Familie lebt in Pakistan. Sein Vater arbeitet in einem Laden, sein jüngerer Bruder als Tischler. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich der drei Mal strafrechtlich verurteilt.

Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Die Familie des Beschwerdeführers hat Afghanistan aus ungeklärten Gründen verlassen.

Der Beschwerdeführer verließ Pakistan und den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen und der wirtschaftlichen Lage.

Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner "westlichen Orientierung" einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie als Angehöriger der schiitischen Muslime Verfolgung droht.

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine Blutfehde verwickelt ist, kann nicht festgestellt werden.

Dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Kumulation seiner Eigenschaften (Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, Rückkehrer aus dem Iran, behauptete westliche Orientierung, schiitischer Hazara) in seinem Herkunftsstaat psychische oder physische Gewalt droht, kann auch nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonstige Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist nicht zumutbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer alternativen Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif, Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif, Herat eine einfache Unterkunft zu finden.

Der Beschwerdeführer kann die die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - via Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 18.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse absolviert und ist in der Lage sich zu verständigen. Er spielt Fußball oder Snooker.

Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.

Er hat mehrheitlich afghanische Freunde und lediglich wenige österreichischen Bekannte.

Der Beschwerdeführer weist drei strafrechtliche Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz auf.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018,

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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