Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2143085-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF als Fluchtgrund an, dass es zwischen seiner Familie und der eines Onkels wegen eines Grundstücks Streit gegeben habe. Dabei sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, bei der seine Familie gewonnen habe. Danach habe sein Onkel ihn mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst vor seinem Onkel hätten er und seine Familie beschlossen, dass er seine Heimat verlassen würde.
1.3. Bei der Einvernahme am XXXX gab der BF zu seinen Lebensumständen an, dass seine Eltern und sein Bruder weiterhin in dem Ort wohnen würden, indem auch er bis zu seiner Ausreise aus Indien aufhältig gewesen sei. Die Familie des BF würde von der Landwirtschaft leben und baue selbst Reis und Weizen an. Der BF sei Student gewesen und habe zunächst die Grundschule und anschließend ein College besucht. Er sei nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe von der Unterstützung seiner Familie gelebt; diese hätten auch dessen Ausreise finanziert. Der Kontakt zu seinen Eltern würde bestehen und es diesen gut gehen.1.3. Bei der Einvernahme am römisch 40 gab der BF zu seinen Lebensumständen an, dass seine Eltern und sein Bruder weiterhin in dem Ort wohnen würden, indem auch er bis zu seiner Ausreise aus Indien aufhältig gewesen sei. Die Familie des BF würde von der Landwirtschaft leben und baue selbst Reis und Weizen an. Der BF sei Student gewesen und habe zunächst die Grundschule und anschließend ein College besucht. Er sei nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe von der Unterstützung seiner Familie gelebt; diese hätten auch dessen Ausreise finanziert. Der Kontakt zu seinen Eltern würde bestehen und es diesen gut gehen.
Zu den Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Großvater ein Grundstück gehabt habe, welches nach dessen Tod aufgeteilt worden sei. Sein Onkel sei mit dieser Aufteilung aber nicht zufrieden gewesen und habe den Eltern des BF gedroht, dass er den BF töten würde. Man habe den BF daraufhin in eine andere Stadt zum Studieren geschickt. Wenn er in den Schulferien nach Hause gekommen sei, habe es immer wieder Streitereien mit seinem Onkel gegeben. Zweimal seien seine Eltern bei der Polizei gewesen, aber habe sein Onkel mit den Drohungen nicht aufgehört. Der Vater des BF habe zu diesem dann gesagt, dass es besser sei, wenn er Indien verlassen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, weil der BF nicht wisse, wo er dort wohnen solle. Bei einer Rückkehr werde er die gleichen Probleme habe, die er auch vorher gehabt habe.
1.4. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).1.4. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt.Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde und das Vorbringen des BF unglaubhaft sein würde. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes glaubhaft gemacht und würden keine stichhaltigen Gründe gegen die Abschiebung des BF nach Indien vorliegen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien drohe dem BF keine Gefahr, die einen subsidiären Schutz rechtfertigen würde.
Der BF würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-, und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen würde sich aus § 55 FPG ergeben, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben sein würden.Der BF würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-, und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen würde sich aus Paragraph 55, FPG ergeben, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben sein würden.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks-, und Staatsangehörigkeit auf Grund seiner Sprach-, und Lokalkenntnisse, im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen, glaubwürdig sei. Die Feststellungen zur Situation in Indien seien glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammen würden, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen habe das BFA festgehalten, dass es dem BF auf Grund der vagen und unkonkreten Angaben sowie der zahlreichen Ungereimtheiten nicht gelungen sei, dieses auf glaubhafte Weise darzulegen.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen "inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung" eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Des Weiteren hätte er im Fall seiner Rückkehr mit unmenschlichen Behandlungen zu rechnen und sein Leben bzw. seine Unversehrtheit würden in größter Gefahr sein.
1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8,10 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8,,10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden könne, nachvollziehbar berichtet werden könne. Die Ausführungen würden unpersönlich bleiben und würden erkennen lassen, dass der BF über keine Detailkenntnisse verfügen würde. So sei der BF zur Aufteilung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht in der Lage gewesen gleichbleibende Angaben zu tätigen: Während dieser zunächst angab, dass dieses in drei Teile geteilt worden sei, behauptete er später hingegen, dass diese in zwei Teile aufgeteilt worden sei.
Zur persönlichen Bedrohungssituation habe der BF lediglich angegeben, dass sein Onkel ihn vor zwei bis drei Jahren bedroht habe. Dieser habe ihn beschimpft und schlagen wollen, aber sei der BF weggelaufen. Genauere Angaben oder konkrete Ausführungen hierzu seien nicht erfolgt.
Ferner habe der BF in seiner Erstbefragung angegeben, dass es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, bei der seine Familie gewonnen habe. Widersprüchlich dazu habe der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA ausgesagt, dass sie nicht zu Gericht gegangen seien. Dazu komme, dass der BF, der immerhin zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ein Studium absolviert habe, sein Vorbringen in keiner Weise belegen habe können. Das Fluchtvorbringen habe auf Grund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen, vor allem aber unplausiblen und widersprüchlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden können.
Ferner erscheine auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens das Verhalten des BF überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine Alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösungbeispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen seine Anonymität gewahrt bleiben würde- zu finden, befremdlich und realitätsfern; dies vor allem deshalb, da der BF bereits mehrere Jahre unbehelligt in einer anderen Stadt gelebt und dort sogar ein Studium absolviert habe.
Das Vorbringen in der Beschwerde sei nicht geeignet gewesen das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit habe der BF nicht erlangen können. Des Weiteren habe sich das Beschwerdevorbringen des BF in einer Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht habe, ohne es auch hier nur ansatzweise zu belegen.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungssituation auszuführen sei, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereich, in denen der BF eine Verfolgung durch Private thematisiere, an sich nicht geeignet seien, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetze, zu begründen. Der BF müsse eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet sei. Diese Furcht könne nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgehe, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt werde, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt werden würde oder wenn Behörden und Regierung außer Stande seien, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungssituation auszuführen sei, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereich, in denen der BF eine Verfolgung durch Private thematisiere, an sich nicht geeignet seien, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetze, zu begründen. Der BF müsse eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet sei. Diese Furcht könne nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgehe, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt werde, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt werden würde oder wenn Behörden und Regierung außer Stande seien, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch seinen Onkel auf Grund von Grundstückstreitigkeiten zum einen um keine auf einem Konventionsgrund- nämlich Verfolgung auf Grund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung-beruhende Bedrohung. Zum anderen könne den Länderfeststellungen zufolge auch nicht gesagt werden, dass der Staat Indien weder willens noch fähig wäre den BF vor Bedrohungen zu schützen.
Insbesondere habe eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht werden können. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stelle keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sei, würde keine Verfolgung i.S.d. GFK darstellen.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch seinen Onkel nicht habe glaubhaft machen können, liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegen würde, gehe das BVwG von den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeute, dass es dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des BF im Auge habe und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgehen würde.
Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden sei, sei nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft habe entziehen können. Dies würde sich aus der einheitlichen Berichtslage zu Indien ergeben. So sei es dem BF nach Abschluss der Grundschule etwa möglich gewesen, sich drei Jahre unbehelligt in einer anderen Stadt aufzuhalten und dort ein Studium zu absolvieren.
Die Polizei sei mangels Meldewesen und Ausweichpflicht nicht in der Lage eine Person, die in Indien verzogen sei, zu finden, selbst wenn es sich dabei um einen landesweit gesuchten Kriminellen handeln würde. Die Fahndung nach Menschen würde durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen der Ausweispflicht erheblich erschwert werden. Umso weniger bestehe eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden könne. Die Einreise nach Indien sei dem BF jedenfalls möglich.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würde. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr habe der BF weder glaubhaft gemacht, noch sei diese von Amts wegen hervorgekommen oder Behörde bekannt gegeben worden. Selbiges gelte für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit seien keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen hätten können.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat der BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würde. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr habe der BF weder glaubhaft gemacht, noch sei diese von Amts wegen hervorgekommen oder Behörde bekannt gegeben worden. Selbiges gelte für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit seien keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen hätten können.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF erst seit XXXX in Österreich aufhalten würde und sein Aufenthalt nicht geduldet gewesen sei. Der BF sei als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und komme ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung ende.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF erst seit römisch 40 in Österreich aufhalten würde und sein Aufenthalt nicht geduldet gewesen sei. Der BF sei als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und komme ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung ende.
Verwandtschaftliche Bindungen würde der BF in Österreich nicht aufweisen. Die Rückkehrentscheidung würde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens haben.
Weitere ausgeprägte private und persönlichen Interessen habe der BF im Verfahren nicht dargetan und habe auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es sei davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat-, und Familienlebens in Österreich sei auf Grund des Umstandes, dass der BF seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen leben würden und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen würde (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben würden und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würde. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. In der Folge stellte der BF am XXXX den verfahrensgegenständlichen